S 23 AS 849/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 849/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1336/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung eines auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.01.2005 gerichteten Bescheides.

Die am 00.00.1948 geborene Klägerin bezog in den Jahren 2009 bis 2011 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten.

Am 31.12.2010 erhob sie bei dem Sozialgericht Detmold Untätigkeitsklage, die unter dem Aktenzeichen S 4 AS 2917/10 geführt wurde. Sie beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 vom 27.12.2004, dem Arbeitsamt I form- und fristgerecht zugegangen am 30.12.2004, unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsauffassung zu bescheiden. Weiter beantragte sie, ihr Wiedereinsetzung bei Versäumnis von Fristen in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, Fristen einzuhalten. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe über ihren im Dezember 2004 beim Arbeitsamt I abgegebenen und von dort weitergeleiteten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2005, dem alle Unterlagen beigefügt gewesen seien, bis jetzt nicht entschieden. Der Beklagte habe sie getäuscht, er wolle sie glauben machen, dass ihm kein Antrag bekannt und deshalb keine Bearbeitung erfolgt sei. Am 03.01.2005 habe das Arbeitsamt I auf Anweisung seines Direktors ihren Antrag an die zuständigen Stellen im Kreis I1 zur Bearbeitung weitergeleitet.

Das Sozialgericht Detmold wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2011 ab. Ein Leistungsantrag sei nach § 37 Abs. 1 SGB II zwingende Voraussetzung für einen Leistungsanspruch. Der von der Klägerin dargestellte Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen vom 27.12.2004 ab dem 01.01.2005 sei bei dem Beklagten nicht eingegangen. Der Vortrag der Klägerin habe auch nicht durch Nachfragen des Beklagten bei der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit I und Agentur für Arbeit I1) zugunsten der Klägerin aufgeklärt werden können. Da nachweisbar kein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen ab Januar 2005 vorliege, habe der Beklagte auch nicht durch Verwaltungsakt über einen solchen entscheiden können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht möglich, da § 37 SGB II keine gesetzliche Frist normiere.

Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Urteil vom 09.05.2012 (Az. L 12 AS 1029/11) unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.07.2012 (Az. B 4 AS 148/12 B) als unzulässig.

Am 08.06.2015 hat die Klägerin erneut Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Bescheidung eines Leistungsantrages vom 27.12.2004 für die Zeit ab dem 01.01.2005, hilfsweise auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhoben. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen der Untätigkeitsklage vom 31.12.2010 (Az. S 4 AS 2917/10).

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 vom 27.12.2004, dem Arbeitsamt I form- und fristgerecht zugegangen am 30.12.2004, unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsauffassung zu bescheiden,

hilfsweise ihr Wiedereinsetzung bei Versäumnis von Fristen in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, Fristen einzuhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei auf das bereits geführte Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold zu verweisen. Neuerungen seien nicht vorgebracht worden. Da sich bereits in den Jahren 2011 und 2012 mehrere Instanzen mit der Frage, ob der Klägerin Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2005 zustünden, befasst und dies jeweils abgelehnt hätten, sei die nunmehr erneut eingelegte Klage unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Detmold zum Az. S 4 AS 2917/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da diese mit der mit Postzustellungsurkunde vom 20.02.2016 zugestellten Ladung zum Termin ordnungsgemäß darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klage ist wegen entgegenstehender Rechtskraft i. S. d. § 141 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) des das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold mit dem Aktenzeichen S 4 AS 2917/10 abschließenden Gerichtsbescheides vom 26.04.2011 unzulässig.

Rechtskräftige Urteile bzw. Gerichtsbescheide binden gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 SGG die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, sie soll den Streit zwischen den Beteiligten endgültig beilegen, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Falls dieselben Beteiligten in einem späteren Verfahren noch einmal über denselben Gegenstand streiten, darf das Gericht nicht erneut in der Sache entscheiden, eine neue Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Beteiligten ist nicht zulässig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 141, Rn. 3 f., 6a m. w. N.).

Das Sozialgericht Detmold hat mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2011 über den - auch im hiesigen Verfahren ausschließlich geltend gemachten - Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Bescheidung eines Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 vom 27.12.2004, dem Arbeitsamt I form- und fristgerecht zugegangen am 30.12.2004, unter Beachtung höchstrichterlicher Rechtsauffassung sowie hilfsweise auf Wiedereinsetzung bei Versäumnis von Fristen in den vorigen Stand, da sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, Fristen einzuhalten, entschieden. Dieser Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden, denn die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG NRW mit Urteil vom 09.05.2012 (Az. L 12 AS 1029/11) zurück gewiesen, die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das BSG mit Beschluss vom 26.07.2012 (Az. B 4 AS 148/12 B) als unzulässig verworfen.

Wiederaufnahmegründe nach §§ 179 f. SGG i. V. m. §§ 578 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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