Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 SB 11/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 106/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit einer Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) festgestellt werden.
Mit Bescheid vom 21.09.2015 stellte der Beklagte in Ausführung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 08.09.2015, Az.: L 3 SB 214/14, bei der Klägerin einen GdB von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichens G fest.
Mit Widerspruchsschreiben vom 13.10.2015 begehrte die Klägerin einen höheren GdB als 50 sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, aG und H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht (SG) München am 08.01.2016 erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2016 abgewiesen worden. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 zugestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2016, eingegangen beim Bayer. LSG am 21.06.2016, "Widerspruch" eingelegt und um eine "Erweiterung" des Urteils des LSG vom 08.09.2015 gebeten.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.07.2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Berufung verfristet und damit unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Berufung ist der Klägerin empfohlen worden, die Berufung zurückzunehmen. Zudem ist sie darauf hingewiesen worden, dass ihr im Fall einer Entscheidung des Senats durch Urteil Kosten in Höhe von mindestens 225,- EUR auferlegt werden könnten. Das gerichtliche Schreiben vom 22.07.2016 ist der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 28.07.2016 zugestellt worden.
Am 29.07.2016 hat die Klägerin telefonisch um Zuleitung einer Kopie ihres Berufungsschriftsatzes mit dem gerichtlichen Posteingangsstempel gebeten. Sie werde - so die Klägerin - das Verfahren selbstverständlich für erledigt erklären, wenn ihr Schreiben zu spät angekommen sei. Im Übrigen hat sie über starke Schmerzen berichtet und angekündigt, gegebenenfalls einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.
Am 05.10.2016 hat die Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass sie auf zwei Krücken gehe und starke Schmerzen habe; sie könne daher nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheinen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.05.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2015 zu verpflichten, einen GdB von mehr als 50 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG München beigezogen. Vorgelegen haben auch die Akten des Verfahrens der Klägerin vor dem Bayer. LSG mit dem Aktenzeichen L 3 SB 214/14. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden können, da diese mit Schreiben des Senats vom 09.09.2016, der Klägerin am 13.09.2016 zugestellt, über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klägerin hat zudem am 05.10.2016 telefonisch mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen beim angesetzten Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde; eine Vertagung hat sie nicht beantragt.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG bei Zustellung im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Unter den Voraussetzungen des § 65 a SGG ist auch eine Einlegung der Berufung in elektronischer Form möglich.
Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen. Voraussetzung für einen Fristbeginn ist gemäß § 66 Abs. 1 SGG, dass der Beteiligte über das mögliche Rechtsmittel, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Die Zustellung hat gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zu erfolgen. Die ZPO sieht u.a. in § 180 ZPO die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten vor. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt in einem solchen Fall das zuzustellende Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet die Berufungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, an dem die Zustellung erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheids vom 17.05.2016 an die Klägerin formgerecht mittel Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 erfolgt. Die Klägerin hätte damit bis zum 20.06.2016 (Montag) Zeit gehabt, mit Einlegung der Berufung beim SG oder LSG die Berufungsfrist zu wahren und für eine fristgerechte Berufungseinlegung zu sorgen.
Eingegangen ist ihr auf den 18.06.2016 datiertes Schreiben, mit dem sie die Berufung erhoben hat, aber erst am 21.06.2016 und damit einen Tag nach Fristablauf. Darauf, auf welchen Tag das Schreiben datiert ist, kommt es nicht an.
Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG gewährt werden.
Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie dies die Berufungsfrist darstellt, einzuhalten. Von fehlendem Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 5/07 R). Besteht auch nur die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 08.01.2010, Az.: L 14 R 677/09 - m.w.N.).
Ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 67 SGG hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch erkennbar, so dass Wiedereinsetzung weder auf Antrag (§ 67 Abs. 1 SGG) noch von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) zu gewähren ist.
Die verfristete Klagerhebung ist nicht durch eine übermäßige lange Postlaufzeit bedingt, sondern von der Klägerin zu vertreten.
Erforderlich zur Einhaltung einer gesetzlichen Frist wie hier der Berufungsfrist ist, dass der fristwahrende (Berufungs-)Schriftsatz ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass er nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93). Insoweit kann ein Verfahrensbeteiligter die vorgegebene Frist zwar bis zum Ende ausschöpfen, jedoch erhöht sich zum Fristablauf hin die diesbezügliche Sorgfaltspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az.:13 RJ 9/92 - m.w.N.). Verzögerungen bei der Briefbeförderung können dem Absender nicht als Verschulden zugerechnet werden, wobei dies jedoch allein die über den regelmäßigen Betriebsablauf hinaus verlängerte Postlaufzeit betrifft (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 07.09.2006, Az.: L 14 R 262/06). Von einer verlängerten Postlaufzeit kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Schon nachweislich des von der Klägerin angebrachten Datums auf dem Berufungsschriftsatz (18.06.2016, Samstag) hat die Klägerin diesen zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem sie nicht mehr mit einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht bis Ende des 20.06.2016 (Montag) rechnen durfte, selbst wenn sie den Brief noch am 18.06.2016 zur Post gegeben haben sollte.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) nicht mehr nur in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erfolgen, sondern "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7761 S. 23). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG in der Berufungsinstanz mindestens ein Betrag von 225,- EUR.
Die Fortführung des Rechtsstreits war missbräuchlich, da die Sach- und Rechtslage völlig eindeutig ist. Die Berufung ist verfristet. Auf diesen Umstand ist die Klägerin mit gerichtlichem und mittels Postzustellungsurkunde zugestelltem Schreiben vom 22.07.2016 hingewiesen worden; dabei ist ihr auch die Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von mindestens 225,- EUR angedroht worden. Wenn sie anschließend, obwohl ihr sogar auf ihren Wunsch hin eine Kopie ihres Berufungsschriftsatzes, dessen Verfristung aus dem angebrachten Eingangsstempel des Gerichts ersichtlich ist, die Berufung nicht zurücknimmt, ist dies ein klarer Beleg für die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits.
Bezüglich des verursachten Kostenbetrags gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG hat der Senat angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Senats vergleichsweise kurz ausfallen kann, lediglich den Mindestbetrag angesetzt.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) festgestellt werden.
Mit Bescheid vom 21.09.2015 stellte der Beklagte in Ausführung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 08.09.2015, Az.: L 3 SB 214/14, bei der Klägerin einen GdB von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichens G fest.
Mit Widerspruchsschreiben vom 13.10.2015 begehrte die Klägerin einen höheren GdB als 50 sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, aG und H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht (SG) München am 08.01.2016 erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2016 abgewiesen worden. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 zugestellt worden.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2016, eingegangen beim Bayer. LSG am 21.06.2016, "Widerspruch" eingelegt und um eine "Erweiterung" des Urteils des LSG vom 08.09.2015 gebeten.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.07.2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Berufung verfristet und damit unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Berufung ist der Klägerin empfohlen worden, die Berufung zurückzunehmen. Zudem ist sie darauf hingewiesen worden, dass ihr im Fall einer Entscheidung des Senats durch Urteil Kosten in Höhe von mindestens 225,- EUR auferlegt werden könnten. Das gerichtliche Schreiben vom 22.07.2016 ist der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 28.07.2016 zugestellt worden.
Am 29.07.2016 hat die Klägerin telefonisch um Zuleitung einer Kopie ihres Berufungsschriftsatzes mit dem gerichtlichen Posteingangsstempel gebeten. Sie werde - so die Klägerin - das Verfahren selbstverständlich für erledigt erklären, wenn ihr Schreiben zu spät angekommen sei. Im Übrigen hat sie über starke Schmerzen berichtet und angekündigt, gegebenenfalls einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.
Am 05.10.2016 hat die Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass sie auf zwei Krücken gehe und starke Schmerzen habe; sie könne daher nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheinen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.05.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2015 zu verpflichten, einen GdB von mehr als 50 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG München beigezogen. Vorgelegen haben auch die Akten des Verfahrens der Klägerin vor dem Bayer. LSG mit dem Aktenzeichen L 3 SB 214/14. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden können, da diese mit Schreiben des Senats vom 09.09.2016, der Klägerin am 13.09.2016 zugestellt, über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klägerin hat zudem am 05.10.2016 telefonisch mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen beim angesetzten Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde; eine Vertagung hat sie nicht beantragt.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG bei Zustellung im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Unter den Voraussetzungen des § 65 a SGG ist auch eine Einlegung der Berufung in elektronischer Form möglich.
Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen. Voraussetzung für einen Fristbeginn ist gemäß § 66 Abs. 1 SGG, dass der Beteiligte über das mögliche Rechtsmittel, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Die Zustellung hat gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zu erfolgen. Die ZPO sieht u.a. in § 180 ZPO die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten vor. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt in einem solchen Fall das zuzustellende Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet die Berufungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, an dem die Zustellung erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Gerichtsbescheids vom 17.05.2016 an die Klägerin formgerecht mittel Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 erfolgt. Die Klägerin hätte damit bis zum 20.06.2016 (Montag) Zeit gehabt, mit Einlegung der Berufung beim SG oder LSG die Berufungsfrist zu wahren und für eine fristgerechte Berufungseinlegung zu sorgen.
Eingegangen ist ihr auf den 18.06.2016 datiertes Schreiben, mit dem sie die Berufung erhoben hat, aber erst am 21.06.2016 und damit einen Tag nach Fristablauf. Darauf, auf welchen Tag das Schreiben datiert ist, kommt es nicht an.
Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG gewährt werden.
Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie dies die Berufungsfrist darstellt, einzuhalten. Von fehlendem Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 5/07 R). Besteht auch nur die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 08.01.2010, Az.: L 14 R 677/09 - m.w.N.).
Ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 67 SGG hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch erkennbar, so dass Wiedereinsetzung weder auf Antrag (§ 67 Abs. 1 SGG) noch von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) zu gewähren ist.
Die verfristete Klagerhebung ist nicht durch eine übermäßige lange Postlaufzeit bedingt, sondern von der Klägerin zu vertreten.
Erforderlich zur Einhaltung einer gesetzlichen Frist wie hier der Berufungsfrist ist, dass der fristwahrende (Berufungs-)Schriftsatz ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass er nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93). Insoweit kann ein Verfahrensbeteiligter die vorgegebene Frist zwar bis zum Ende ausschöpfen, jedoch erhöht sich zum Fristablauf hin die diesbezügliche Sorgfaltspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az.:13 RJ 9/92 - m.w.N.). Verzögerungen bei der Briefbeförderung können dem Absender nicht als Verschulden zugerechnet werden, wobei dies jedoch allein die über den regelmäßigen Betriebsablauf hinaus verlängerte Postlaufzeit betrifft (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 07.09.2006, Az.: L 14 R 262/06). Von einer verlängerten Postlaufzeit kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Schon nachweislich des von der Klägerin angebrachten Datums auf dem Berufungsschriftsatz (18.06.2016, Samstag) hat die Klägerin diesen zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem sie nicht mehr mit einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht bis Ende des 20.06.2016 (Montag) rechnen durfte, selbst wenn sie den Brief noch am 18.06.2016 zur Post gegeben haben sollte.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) nicht mehr nur in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erfolgen, sondern "auch in einer gerichtlichen Verfügung" (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7761 S. 23). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG in der Berufungsinstanz mindestens ein Betrag von 225,- EUR.
Die Fortführung des Rechtsstreits war missbräuchlich, da die Sach- und Rechtslage völlig eindeutig ist. Die Berufung ist verfristet. Auf diesen Umstand ist die Klägerin mit gerichtlichem und mittels Postzustellungsurkunde zugestelltem Schreiben vom 22.07.2016 hingewiesen worden; dabei ist ihr auch die Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von mindestens 225,- EUR angedroht worden. Wenn sie anschließend, obwohl ihr sogar auf ihren Wunsch hin eine Kopie ihres Berufungsschriftsatzes, dessen Verfristung aus dem angebrachten Eingangsstempel des Gerichts ersichtlich ist, die Berufung nicht zurücknimmt, ist dies ein klarer Beleg für die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits.
Bezüglich des verursachten Kostenbetrags gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG hat der Senat angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Senats vergleichsweise kurz ausfallen kann, lediglich den Mindestbetrag angesetzt.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved