L 9 AS 85/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2723/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 85/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Anfechtungsklage die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Meldeversäumnissen am 31.05.2016 und 16.06.2016 streitig. Dem Kläger waren für den Zeitraum 01.03.2016 bis 31.08.2016 monatlich 757 Euro bewilligt worden (Bescheid vom 23.02.2016). Wegen der Meldeversäumnisse stellte der Beklagte mit den Bescheiden vom 06.07.2016 jeweils die Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II um monatlich 40,40 Euro für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.10.2016 fest und hob insoweit die Bewilligung auf. Der gegen diese Bescheide eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25.07.2016).

Mit Urteil vom 12.12.2016 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zu Recht für die Zeit vom 01.08. bis 31.08.2016 in Höhe von 80,80 Euro aufgehoben habe, weil der Kläger keinen wichtigen Grund gehabt habe, den Meldeterminen fernzubleiben und die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 40 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch vorgelegen habe.

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne.

Gegen das ihm am 14.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.01.2017 mit einem beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben ausdrücklich Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2016 sowie die Bescheide vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 25.01.2017 wurde der Kläger auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. Außerdem wurden die Beteiligten in diesem Schreiben auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Schreiben ist dem Kläger am 27.01.2017 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nachdem die Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Berufung ist nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung nicht statthaft und gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung ist nicht zulässig, weil sie vom Sozialgericht (SG) Stuttgart nicht zugelassen worden ist, nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aber der Zulassung bedurft hätte. Dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Zwischen den Beteiligten war im Rahmen einer Anfechtungsklage die Feststellung von Sanktionszeiträumen wegen Meldeversäumnissen und die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Unter Berücksichtigung der Bescheide vom 06.07.2016 und der Klage- und Berufungsbegründung, mit denen sich der Kläger insgesamt gegen die Sanktionsbescheide wendet, ist der o.g. Beschwerdewert nicht erreicht. Denn mit den Sanktionsbescheiden vom 06.07.2016 wurde eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfes, also um 40,40 EUR für die Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 festgestellt. Da beide Bescheide denselben Zeitraum betrafen, ergibt sich ein Beschwerdewert von 6 Monaten à 40,40 EUR und damit in Höhe von maximal 242,40 EUR. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr stehen zudem nicht im Streit. Damit ist die Berufung nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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