L 9 AS 176/17 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2723/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 176/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten stehen aufgrund der Sanktionsbescheide vom 06.07.2016 und der darin verfügten Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10 v. H. für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.10.2016 des maßgebenden Regelbedarfes, also um 40,40 EUR für die Zeit vom festgestellt. Da beide Bescheide denselben Zeitraum betrafen, ergibt sich ein Beschwerdewert von zweimal drei Monaten à 40,40 EUR und damit in Höhe von maximal 242,40 EUR. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr stehen zudem nicht im Streit. Das SG Karlsruhe hat die Berufung im Urteil 12.12.2016 auch nicht zugelassen.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht [BSG], Beschlüsse vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92, und vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.06.1984, 1 RJ 72/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75, Juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits dargetan. Er begründet sie vielmehr mit der für ihn existenziellen Bedeutung, die - wie bereits ausgeführt - zur Begründung des erforderlichen allgemeinen Interesses nicht ausreicht. Im Übrigen liegen zur Frage der Absenkung von Arbeitslosengeld II, des wichtigen Grundes und der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in diesem Zusammenhang sowie der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld II um (bis zu) 30 % des maßgeblichen Regelbedarfes mehrere Urteile des Bundessozialgerichts vor (vgl. Urteile vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, SozR 4-4200 § 31a Nr. 1, 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R, SozR 4-4200 § 31 Nr. 6). Weitere, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigende Rechtsfragen wirft der vorliegende Rechtsstreit nicht auf.

Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG, liegt nicht vor. Eine Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Solche Gründe hat der Kläger weder dargelegt, noch sind solche für den Senat ersichtlich.

Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht, dieser vorliegt und die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 32 ff.). Es ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Soweit der Kläger die Form der ihm übersandten Abschrift des Urteils rügt, ist dies - ein Fehler hierbei unterstellt - unerheblich, da das Urteil, weil bereits verkündet, auf einem solchen Fehler nicht beruhen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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