Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1256/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3291/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden des Antragsgegners zu 1 und des Antragsgegners zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 1. August 2013, teilweise mit folgenden Maßgaben, abgeändert:
Der Antragsgegner zu 1 wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Beschützenden Werkstätte des Beigeladenen zu 2 in S. H. in Höhe von kalendertäglich 32,28 Euro zu gewähren. Der Antragsgegner zu 1 darf die Verpflichtung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin bis 31. Oktober 2013 nachweist, dass der Beigeladene zu 2 aus der unter dem 10. Oktober 2013 ausgesprochenen Kündigung des Werkstattvertrags keine Rechte mehr herleitet. Im vorgenannten Umfang wird die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 12. August 2013 beim Sozialgericht (SG) Heilbronn unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte und am 22. August 2013 an das Landessozialgericht weitergeleitete Beschwerde des Antragsgegners zu 1 ist zulässig; sie hat indes lediglich dem aus dem im Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Demgegenüber ist die bereits am 12. August 2013 beim Landessozialgericht (LSG) ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners zu 2 in vollem Umfang erfolgreich.
I. a) Der Beschluss des SG vom 1. August 2013 ist auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2, der für Angelegenheiten der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Land Sachsen-Anhalt der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist (§ 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) zur Ausführung des SGB XII - AGSGB XII - vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8)), hinsichtlich des Ausspruchs über die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. März 2013 schon deswegen aufzuheben, weil die Antragstellerin die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung versäumt hat; damit ist in dieser Hinsicht ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Regelung entfallen.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG); heranzuziehen ist mithin auch die Fristenregelung in § 929 Abs. 2 ZPO, die auch bei Leistungen existenzsichernder Art, also in Angelegenheiten nach SGB XII, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz, entsprechend anwendbar ist und demnach auch bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens gilt (ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14, vom 20. November 2007 - L 7 AY 5173/07 ER-B -, 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - und 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - (alle juris; jeweils m.w.N.); ferner Bay. LSG, Beschluss vom 27. April 2009 - L 8 SO 29/09 B ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 - L 3 SO 70/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 19 AS 504/10 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2011 - L 6 AS 616/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2013 - L 8 SO 2/13 B ER - (alle juris; m.w.N.); ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., 10. Auflage, § 86b Rdnr. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 201 Rdnr. 2a; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnrn. 58 ff; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnrn. 410 ff.; Groth, NJW 2007, 2294, 2297; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 521 ff.).
Mit Beschluss vom 1. August 2013 hatte das SG Heilbronn den Antragsgegner zu 2 verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. März 2013 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 560,52 Euro zu gewähren. Der Beschluss bedurfte der Vollziehung. Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner zu 2 hat die einstweilige Anordnung auch nicht befolgt, wie er mit Schriftsatz vom 20. August 2013 mitgeteilt hat und ferner durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 199 Abs. 2 SGG) dokumentiert ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 9. September 2013); schon deswegen ist die Entscheidung des SG aufzuheben.
Nach der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Anordnung dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie beginnt mit der Zustellung des Eilbeschlusses (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Beschluss vom 11. Januar 2006, a.a.O.) und kann weder abgekürzt noch verlängert werden, wobei - anders als im Zivilprozess (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 120, 73, 86) - im Verwaltungsprozess freilich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich erachtet wird (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 - (juris)). Vorliegend ist der Beschluss des SG den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. August 2013 zugestellt worden. Der Beschluss ist indessen bis zum heutigen Tage nicht vollzogen, entsprechende Schritte hierzu sind nie eingeleitet worden, obwohl jene wiederholt (vgl. etwa die Verfügungen vom 26. und 30. August 2013 sowie vom 3. und 12. September 2013) auf die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden sind. Deshalb scheidet bei der anwaltlich vertretenen Antragstellerin eine Wiedereinsetzung von vornherein aus, selbst wenn im Rahmen dieser Fristenregelung eine solche in Betracht gezogen werden könnte. Ist aber die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO bereits versäumt, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unwirksam und damit unzulässig (vgl. BGHZ 112, 356, 360 f.); für den beantragten vorläufigen Rechtsschutz fehlt - was auch im Beschwerdeverfahren nicht außer Acht gelassen werden darf - nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Beschluss vom 11. Januar 2006, a.a.O.). Die Unzulässigkeit des Antrag gilt in jedem Fall für die Monate März bis Oktober 2013, wobei für die Zeit ab 1. September 2013 - mangels gegenteiliger Regelung im Beschluss des SG Heilbronn vom 1. August 2013 - von einer Fälligkeit der einstweilen zugesprochenen Grundsicherungsleistungen jeweils zum Monatsbeginn auszugehen war.
b) Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Monatsfrist für künftig fällig werdende Leistungen erst mit deren Fälligkeit zu laufen beginne (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 4-2500 § 27 Nr. 17 (Rdnr. 29); Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007 - L 9 AS 844/07 ER- (juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; a.A. Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 61), lägen hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die begehrten Grundsicherungsleistungen gegenwärtig nicht vor. Bereits der Anordnungsgrund ist für den einstweiligen Rechtsschutzantrag, soweit es die Grundsicherungsleistungen betrifft, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164), sind indessen glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Eine solche Dringlichkeit hat die Antragstellerin auf den Hinweis in der Verfügung vom 12. September 2013 im Schriftsatz vom 23. September 2013 jedoch nur für die Werkstattkosten (vgl. hierzu unter III.) geltend gemacht; auf die derzeitigen Bedenken hinsichtlich des Anordnungsanspruchs braucht deshalb hier nicht weiter eingegangen zu werden.
c) Allerdings hindert die aus den vorstehenden Gründen abgelehnte einstweilige Anordnung die Antragstellerin nicht, beim SG eine erneute einstweilige Anordnung zu erwirken (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 3 B 610/07 AS-ER - (juris); LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss 26. Januar 2011 a.a.O.; Binder in Hk-SGG, a.a.O.). Hierbei dürfte freilich die Bestimmung des § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII zu beachten sein. Die vorläufige Zuständigkeit des Antragsgegners zu 2 dürfte sich insoweit aus § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergeben, nachdem unter den beteiligten Leistungsträgern ein Zuständigkeitsstreit besteht und die Antragstellerin bei jenem am 17. April 2012 einen Fortzahlungsantrag gestellt hat, über den mit dem - zwischenzeitlich wegen der dort ausgesprochenen Befristung mittels Klage zum SG Heilbronn (S 9 SO 2994/13) angefochtenen - Bescheid vom 8. Januar 2013 (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013) entschieden worden ist.
II. a) Ebenso mangelt es dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen an der Zulässigkeit, als es die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 zur vorläufigen Gewährung eines monatlichen Betreuungsgeldes in Höhe 575,00 Euro im Rahmen der Eingliederungshilfe ab 1. Februar 2013 anbelangt. Insoweit hat die Beschwerde des Antragsgegners zu 1, der im Land Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger gemäß § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 AGSGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 bis 60 SGB X sachlich zuständiger Träger ist, den Antragsgegner zu 2 diesbezüglich nur über § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 5 Abs. 1 AGSGB XII heranzieht, die Klageverfahren jedoch nach § 4 Abs. 2 Nr. 19 AGSGB XII selbst führt, den Beschluss des SG vom 1. August 2013 im Ergebnis zu Recht angefochten. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der einstweiligen Regelung des Betreuungsgeldes schon deswegen aufzuheben, weil auch für dieses vom SG Heilbronn zugesprochene Begehren die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung verstrichen ist und sonach das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Regelung der Eingliederungshilfe in Form eines Betreuungsgeldes entfallen ist. Darüber hinaus ist für die erst künftig fällig werdenden Leistungen ein Anordnungsgrund ebenfalls auf die Ausführungen unter I. a) und b) ergänzend hinzuweisen.
b) Freilich ist die Antragstellerin auch hinsichtlich des Betreuungsgeldes nicht gehindert, beim SG auf eine erneute einstweilige Anordnung hinzuwirken. Hierbei dürfte, sofern ein solcher neuerlicher einstweiliger Rechtsschutzantrag beabsichtigt sein sollte, von Beteiligtenseite freilich nochmals eingehend auf die Anordnungsvoraussetzungen einzugehen sein. Dabei dürfte insbesondere der Rechtscharakter des Betreuungsgeldes zu klären sein, das im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1 ausweislich von dessen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG Heilbronn vom 20. Juni 2013 weiterhin auf der Grundlage der Richtlinien des L. S. ("Begleitendes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen in Familien") in Höhe von monatlich 287,00 Euro (ohne eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII) als Pauschale gezahlt wird. Es basiert wohl auf den Empfehlungen des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg in den Sozialhilferichtlinien zum SGB XII (vgl. dort Nr. 54.11/2). Tatsächlich gezahlt worden ist es vom Beigeladenen zu 1, und zwar auch ohne die in den Sozialhilferichtlinien und den Richtlinien des Landkreises geforderte begleitende Beratung durch einen Fachdienst, zumindest bei der weiteren erwachsenen "Pflegetochter" des Betreuers der Antragstellerin (D. G.) auf der Grundlage eines am 24. November 2011 im Verfahren vor dem SG Heilbronn (S 9 SO 3558/10) geschlossenen gerichtlichen Vergleichs bis zur Beendigung des Berufsbildungsbereichs in der Werkstatt für behinderte Menschen (wohl bis April 2012) in Höhe von 575,00 Euro. Sollte es sich beim Betreuungsgeld für erwachsene behinderte Menschen - die Antragstellerin ist 1986 geboren - um eine "freiwillige Leistung" handeln (vgl. hierzu Schleswig-Holst. LSG, Beschluss vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - (juris); Bay. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 B 01.2064 - FEVS 56, 498), käme die Leistung eines Betreuungsgeldes, zumindest soweit es die Höhe eines Betrages von mehr als 287,00 Euro betrifft, wohl nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG)) in Betracht (vgl. aber auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 - (juris; Rdnrn. 34 ff.) (zur Vollzeitpflege eines Kindes in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe)). Die Zuständigkeit des Antragsgegners zu 1 dürfte sich für die Eingliederungshilfe an die Antragstellerin aus § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergeben (s. hierzu nachstehend unter III).
III. Dagegen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Übernahme der Werkstattkosten gegeben. Die insoweit vom SG im Beschluss vom 1. August 2013 ausgesprochene vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 für die Zeit (erst) ab 1. Februar 2013 ist lediglich vom Antragsgegner zu 1, nicht jedoch von der Antragstellerin angefochten worden, obwohl im Bescheid vom 6. Dezember 2011 eine Befristung lediglich bis 31. Dezember 2012 ausgesprochen worden war. Ohnehin dürfte der Antragsgegner zu 2 die Werkstattkosten aber "versehentlich" für den Monat Januar 2013 nochmals gezahlt haben (vgl. sein Schreiben vom 15. Januar 2013 an den Beigeladenen zu 1). Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund liegen bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung ab 1. Februar 2013 vor.
a) Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners zu 1 ist nicht schon deswegen begründet, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hätte; denn diese Vorschrift kommt hier von vornherein nicht zum Tragen. Grundlegende Voraussetzung der - nach § 198 oder § 201 SGG erfolgenden (vgl. Leitherer, a.a.O.) - Vollziehung einer einstweiligen Anordnung, die einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG), ist eine Entscheidung mit vollstreckbarem Inhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2008 a.a.O. und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris); a.a.O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 59; Groth, a.a.O.; ferner Dahm, SozVers 1998, 314). Im Tenor des angefochtenen Beschlusses des SG Heilbronn vom 1. August 2013 wird indessen schon nicht deutlich, welche Kosten in welcher Höhe von welcher Werkstatt für behinderte Menschen vom Antragsgegner zu 1 übernommen werden sollen. Darüber hinaus ist im Beschluss nicht beachtet, dass es sich bei dem Übernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII) regelmäßig nicht um eine Geldleistung im Sinne des § 130 Abs. 1 SGG handelt, sodass eine Bezifferung vorzunehmen ist (vgl. BSG SozR 4-3500 § 65 Nr. 5 (Rdnr. 13); ferner Eicher, SGb 2013, 127, 129; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - (bislang nur im Terminbericht Nr. 42/13 vorliegend)). Die Antragstellerin hat die weitere Übernahme der Werkstattkosten in der Beschützenden Werkstätte in S. H. beim Antragsgegner zu 2 über den Beigeladenen zu 2 bereits am 21. November 2012 und sodann persönlich nochmals am 11. Januar 2013 beantragt, nachdem der letzte Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2011 auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 befristet war; über diesen Antrag ist wegen des mit dem Beigeladenen zu 1 bestehenden Zuständigkeitsstreit bislang leider immer noch nicht nicht entschieden. Dies muss die Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch nicht hinnehmen.
b) Wie bereits unter I. b) dargestellt, sind die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m.; dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind vorliegend gegenüber dem Antragsgegner zu 1 gegeben. Den materiell-rechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Werkstattkosten (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX) hat keiner der am Verfahren beteiligten Sozialleistungsträger in Abrede gestellt. Streit besteht allein darüber, welcher Beteiligte als örtlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen zu erbringen hat, entweder der Antragsgegner zu 1 oder der Beigeladene zu 2.
aa) Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bietet indessen aufgrund der ihm naturgemäß innewohnenden Eilbedürftigkeit regelmäßig keinen Raum, die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger für Teilhabeleistungen, unter die auch die Eingliederungshilfe fällt (vgl. §§ 5 Nr. 4, 6 Ab. 1 Nr. 7 SGB XII), anhand der Zuständigkeitsregelungen des § 98 SGB XII zu klären (vgl. schon Senatsbeschluss vom 8. September 2008 - L 7 AL 4121/08 ER-B - (www.sozialgerichtsbarkeit.de); ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2007 - L 15 B 125/06 SO ER - (juris)). Zwar dürfte die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners entgegen der Auffassung des SG nicht auf § 43 Abs. 1 SGB I zu stützen sein; stattdessen dürften aber die Voraussetzungen für eine vorläufige Zuständigkeit nach § 14 SGB IX gegeben sein. Diese Vorschrift ist gegenüber § 43 SGB I als Spezialregelung vorrangig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (Rdnr. 11); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. April 2009 - L 8 SO 99/09 B ER -; Hess. LSG, Urteil vom 30. September 2009 - L 6 SO 142/08 - (alle juris); Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 Rdnr. 20 (Stand: 15.07.2013); Knittel, SGB IX, 5. Auflage, § 14 Rdnr. 33). Zweck der Bestimmung des § 14 SGB IX ist es, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken; Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen (BT-Drucks. 14/5074, S. 95; ferner BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Vorliegend spricht viel für eine vorläufige Zuständigkeit des Antragsgegners zu 1 im Sinne des § 14 SGB IX.
Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (Satz 1 Halbs. 1 a.a.O.). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu (Satz 2 a.a.O.). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest; bei Weiterleitung des Antrages gilt dies entsprechend für den Träger, an den weitergeleitet worden war (§ 14 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB IX).
bb) Vorliegend dürfte der vom Antragsgegner zu 1 herangezogene Antragsgegner zu 2 den bei ihm eingegangenen Verlängerungsantrag der Antragstellerin zwar unverzüglich an den Beigeladenen zu 1 weitergeleitet haben (Schreiben vom 5. Dezember 2012 und 15. Januar 2013). Indessen ist dieser Folgeantrag nicht als neuer Antrag im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IX zu werten (vgl. Knittel, a.a.O., Rdnr. 48); es gilt insoweit vielmehr der Grundsatz der Leistungskontinuität (vgl. Luik, a.a.O., Rdnr. 55 unter Verweis auf BSGE 72, 169, 177 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 9; BSGE 91, 54 = SozR 4-4300 § 110 Nr. 1). Ebenso wie ein zuständig gewordener Träger das Regelungskonzept des § 14 SGB IX nicht dadurch umgehen darf, dass er einen Bewilligungsbescheid mit Dauerwirkung zurücknimmt und den Leistungsberechtigten auffordert, einen Kostenübernahmeantrag bei einem anderen Leistungsträger zu stellen (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 3 B 150/03 - (juris)), oder indem der zweitangegangene und damit in jedem Fall zuständig gewordene Träger den Antrag auf Teilhabeleistungen in zeitlicher Hinsicht aufspaltet und insoweit versucht, einen "neuen" Antrag zu fingieren und an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger zurückleitet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2002 - 12 CE 02.688 - (juris); ferner Luik a.a.O., Rdnr. 75), kann der auf den Erstantrag hin mangels rechtzeitiger Weiterleitung (vorläufig) zuständig gewordene Rehabilitationsträger durch eine lediglich befristete Bewilligung nicht bewirken, dass die Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei fortbestehendem Rehabilitationsbedarf neu in Gang gesetzt wird (so auch VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2010 - W 3 K 08.2009; VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - W 3 K 10.735 - (beide juris)). Mit einer solchen Handhabung des Verfahren würde der oben beschriebene Gesetzeszweck des § 14 SGB IX geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Vorliegend hatte der Antragsgegner zu 1 indes in dem am 13. Januar 2010 vor dem SG Heilbronn im Verfahren S 10 SO 2140/08 geschlossenen gerichtlichen Vergleich sinngemäß seine vorläufige Zuständigkeit als erstangegangener Rehabilitationsträger anerkannt; der Antragsgegner zu 2 als von ihm herangezogener Sozialhilfeträger hat darauf in der Folgezeit wiederholt zeitlich befristete Eingliederungshilfeleistungen bewilligt, und zwar hinsichtlich der Werkstattkosten zuletzt mit Bescheid vom 6. Dezember 2011. Durch die (unzulässige) Weiterleistung des Verlängerungsantrags vom 21. November 2012/11. Januar 2013 an den Beigeladenen zu 1 dürfte mithin dessen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bei der hier gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach nicht begründet worden sein. Die endgültige Klärung der örtlichen Zuständigkeit muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, das derzeit bezüglich eines Erstattungsstreits beim SG Halle (S 10 SO 2140/08) auch anhängig ist.
c) Ferner ist der Anordnungsgrund zu bejahen. Der Beigeladene zu 2 hat, nachdem er eine Entlassung der Antragstellerin bei Nichtbegleichung der Rechnungen bereits mit Schreiben vom 22. April, 29. August und 19. September 2013 angedroht hatte, mittlerweile unter dem 10. Oktober 2013 die Kündigung des Werkstattvertrags ausgesprochen; er hat allerdings zugesagt (vgl. Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Oktober 2013), aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten, sofern die Außenstände ausgeglichen werden sollten. Insoweit hat die Antragstellerin sinngemäß zu Recht einen Nachholbedarf (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO3804/05 ER-B, - 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B- (alle juris)) geltend gemacht.
d) Allerdings hat der Senat mit Blick auf diese Kündigung Anlass gesehen, die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung entsprechend einzuschränken. Der Senat hat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass der Antragsgegner zu 1 die Vollziehung der einstweiligen Anordnung von einem Nachweis der Antragstellerin, der bis 31. Oktober 2013 zu erbringen ist, abhängig machen darf, dass der Beigeladene zu 2 aus der unter dem 10. Oktober 2013 ausgesprochenen Kündigung des Werkstattvertrags keine Rechte mehr herleitet. Der Senat hat ferner die einstweilige Anordnung auf die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 befristet; dies entspricht etwa dem Zeitraum, für den der Antragsgegner zu 2 als vom Antragsgegner zu 1 herangezogener Sozialhilfeträger bislang regelmäßig eine befristete Bewilligung der Eingliederungshilfeleistungen ausgesprochen hat. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Antragsgegner zu 2 als vom Antragsteller zu 1 herangezogener Träger auch für die nachfolgende Zeit, sollte bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorliegen, einen etwaigen Weitergewährungsantrag der Antragstellerin nicht allein aufgrund der Uneinigkeit zwischen dem Antragsgegner zu 1 und dem Beigeladenen zu 1 über die örtliche Zuständigkeit ablehnen wird. Die Höhe des Vergütungssatzes hat der Senat der mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 vorgelegten Vergütungsvereinbarung vom 20. April 2013 entnommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG; hierbei hat der Senat dem nur teilweisen Obsiegen der Antragstellerin im Verfahren angemessen Rechnung getragen. Für eine Auferlegung von Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt haben, bestand keine Veranlassung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner zu 1 wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Beschützenden Werkstätte des Beigeladenen zu 2 in S. H. in Höhe von kalendertäglich 32,28 Euro zu gewähren. Der Antragsgegner zu 1 darf die Verpflichtung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin bis 31. Oktober 2013 nachweist, dass der Beigeladene zu 2 aus der unter dem 10. Oktober 2013 ausgesprochenen Kündigung des Werkstattvertrags keine Rechte mehr herleitet. Im vorgenannten Umfang wird die Beschwerde des Antragsgegners zu 1 zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 12. August 2013 beim Sozialgericht (SG) Heilbronn unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte und am 22. August 2013 an das Landessozialgericht weitergeleitete Beschwerde des Antragsgegners zu 1 ist zulässig; sie hat indes lediglich dem aus dem im Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Demgegenüber ist die bereits am 12. August 2013 beim Landessozialgericht (LSG) ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners zu 2 in vollem Umfang erfolgreich.
I. a) Der Beschluss des SG vom 1. August 2013 ist auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2, der für Angelegenheiten der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Land Sachsen-Anhalt der sachlich zuständige Sozialhilfeträger ist (§ 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) zur Ausführung des SGB XII - AGSGB XII - vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8)), hinsichtlich des Ausspruchs über die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab 1. März 2013 schon deswegen aufzuheben, weil die Antragstellerin die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung versäumt hat; damit ist in dieser Hinsicht ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Regelung entfallen.
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG); heranzuziehen ist mithin auch die Fristenregelung in § 929 Abs. 2 ZPO, die auch bei Leistungen existenzsichernder Art, also in Angelegenheiten nach SGB XII, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz, entsprechend anwendbar ist und demnach auch bei der Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens gilt (ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 7 SO 4891/05 ER-B - FEVS 58, 14, vom 20. November 2007 - L 7 AY 5173/07 ER-B -, 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - und 15. Dezember 2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B - (alle juris; jeweils m.w.N.); ferner Bay. LSG, Beschluss vom 27. April 2009 - L 8 SO 29/09 B ER -; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 - L 3 SO 70/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2010 - L 19 AS 504/10 B ER -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Januar 2011 - L 6 AS 616/10 B ER; LSG Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2013 - L 8 SO 2/13 B ER - (alle juris; m.w.N.); ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., 10. Auflage, § 86b Rdnr. 46; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 201 Rdnr. 2a; Binder in Hk-SGG, 4. Auflage, § 86b Rdnrn. 58 ff; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnrn. 410 ff.; Groth, NJW 2007, 2294, 2297; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rdnrn. 521 ff.).
Mit Beschluss vom 1. August 2013 hatte das SG Heilbronn den Antragsgegner zu 2 verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. März 2013 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 560,52 Euro zu gewähren. Der Beschluss bedurfte der Vollziehung. Dies ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner zu 2 hat die einstweilige Anordnung auch nicht befolgt, wie er mit Schriftsatz vom 20. August 2013 mitgeteilt hat und ferner durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 199 Abs. 2 SGG) dokumentiert ist (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 9. September 2013); schon deswegen ist die Entscheidung des SG aufzuheben.
Nach der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Anordnung dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten; sie beginnt mit der Zustellung des Eilbeschlusses (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Beschluss vom 11. Januar 2006, a.a.O.) und kann weder abgekürzt noch verlängert werden, wobei - anders als im Zivilprozess (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 120, 73, 86) - im Verwaltungsprozess freilich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich erachtet wird (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 - (juris)). Vorliegend ist der Beschluss des SG den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. August 2013 zugestellt worden. Der Beschluss ist indessen bis zum heutigen Tage nicht vollzogen, entsprechende Schritte hierzu sind nie eingeleitet worden, obwohl jene wiederholt (vgl. etwa die Verfügungen vom 26. und 30. August 2013 sowie vom 3. und 12. September 2013) auf die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden sind. Deshalb scheidet bei der anwaltlich vertretenen Antragstellerin eine Wiedereinsetzung von vornherein aus, selbst wenn im Rahmen dieser Fristenregelung eine solche in Betracht gezogen werden könnte. Ist aber die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO bereits versäumt, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unwirksam und damit unzulässig (vgl. BGHZ 112, 356, 360 f.); für den beantragten vorläufigen Rechtsschutz fehlt - was auch im Beschwerdeverfahren nicht außer Acht gelassen werden darf - nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis (ständige Senatsrechtsprechung seit dem Beschluss vom 11. Januar 2006, a.a.O.). Die Unzulässigkeit des Antrag gilt in jedem Fall für die Monate März bis Oktober 2013, wobei für die Zeit ab 1. September 2013 - mangels gegenteiliger Regelung im Beschluss des SG Heilbronn vom 1. August 2013 - von einer Fälligkeit der einstweilen zugesprochenen Grundsicherungsleistungen jeweils zum Monatsbeginn auszugehen war.
b) Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Monatsfrist für künftig fällig werdende Leistungen erst mit deren Fälligkeit zu laufen beginne (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 4-2500 § 27 Nr. 17 (Rdnr. 29); Thür. LSG, Beschluss vom 21. November 2007 - L 9 AS 844/07 ER- (juris); Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; a.A. Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 61), lägen hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die begehrten Grundsicherungsleistungen gegenwärtig nicht vor. Bereits der Anordnungsgrund ist für den einstweiligen Rechtsschutzantrag, soweit es die Grundsicherungsleistungen betrifft, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164), sind indessen glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Eine solche Dringlichkeit hat die Antragstellerin auf den Hinweis in der Verfügung vom 12. September 2013 im Schriftsatz vom 23. September 2013 jedoch nur für die Werkstattkosten (vgl. hierzu unter III.) geltend gemacht; auf die derzeitigen Bedenken hinsichtlich des Anordnungsanspruchs braucht deshalb hier nicht weiter eingegangen zu werden.
c) Allerdings hindert die aus den vorstehenden Gründen abgelehnte einstweilige Anordnung die Antragstellerin nicht, beim SG eine erneute einstweilige Anordnung zu erwirken (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 3 B 610/07 AS-ER - (juris); LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss 26. Januar 2011 a.a.O.; Binder in Hk-SGG, a.a.O.). Hierbei dürfte freilich die Bestimmung des § 27a Abs. 4 Satz 3 SGB XII zu beachten sein. Die vorläufige Zuständigkeit des Antragsgegners zu 2 dürfte sich insoweit aus § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ergeben, nachdem unter den beteiligten Leistungsträgern ein Zuständigkeitsstreit besteht und die Antragstellerin bei jenem am 17. April 2012 einen Fortzahlungsantrag gestellt hat, über den mit dem - zwischenzeitlich wegen der dort ausgesprochenen Befristung mittels Klage zum SG Heilbronn (S 9 SO 2994/13) angefochtenen - Bescheid vom 8. Januar 2013 (Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013) entschieden worden ist.
II. a) Ebenso mangelt es dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen an der Zulässigkeit, als es die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 zur vorläufigen Gewährung eines monatlichen Betreuungsgeldes in Höhe 575,00 Euro im Rahmen der Eingliederungshilfe ab 1. Februar 2013 anbelangt. Insoweit hat die Beschwerde des Antragsgegners zu 1, der im Land Sachsen-Anhalt als überörtlicher Träger gemäß § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 AGSGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 bis 60 SGB X sachlich zuständiger Träger ist, den Antragsgegner zu 2 diesbezüglich nur über § 99 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 5 Abs. 1 AGSGB XII heranzieht, die Klageverfahren jedoch nach § 4 Abs. 2 Nr. 19 AGSGB XII selbst führt, den Beschluss des SG vom 1. August 2013 im Ergebnis zu Recht angefochten. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der einstweiligen Regelung des Betreuungsgeldes schon deswegen aufzuheben, weil auch für dieses vom SG Heilbronn zugesprochene Begehren die Frist zur Vollziehung der einstweiligen Anordnung verstrichen ist und sonach das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte vorläufige Regelung der Eingliederungshilfe in Form eines Betreuungsgeldes entfallen ist. Darüber hinaus ist für die erst künftig fällig werdenden Leistungen ein Anordnungsgrund ebenfalls auf die Ausführungen unter I. a) und b) ergänzend hinzuweisen.
b) Freilich ist die Antragstellerin auch hinsichtlich des Betreuungsgeldes nicht gehindert, beim SG auf eine erneute einstweilige Anordnung hinzuwirken. Hierbei dürfte, sofern ein solcher neuerlicher einstweiliger Rechtsschutzantrag beabsichtigt sein sollte, von Beteiligtenseite freilich nochmals eingehend auf die Anordnungsvoraussetzungen einzugehen sein. Dabei dürfte insbesondere der Rechtscharakter des Betreuungsgeldes zu klären sein, das im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1 ausweislich von dessen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG Heilbronn vom 20. Juni 2013 weiterhin auf der Grundlage der Richtlinien des L. S. ("Begleitendes Wohnen für erwachsene behinderte Menschen in Familien") in Höhe von monatlich 287,00 Euro (ohne eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII) als Pauschale gezahlt wird. Es basiert wohl auf den Empfehlungen des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg in den Sozialhilferichtlinien zum SGB XII (vgl. dort Nr. 54.11/2). Tatsächlich gezahlt worden ist es vom Beigeladenen zu 1, und zwar auch ohne die in den Sozialhilferichtlinien und den Richtlinien des Landkreises geforderte begleitende Beratung durch einen Fachdienst, zumindest bei der weiteren erwachsenen "Pflegetochter" des Betreuers der Antragstellerin (D. G.) auf der Grundlage eines am 24. November 2011 im Verfahren vor dem SG Heilbronn (S 9 SO 3558/10) geschlossenen gerichtlichen Vergleichs bis zur Beendigung des Berufsbildungsbereichs in der Werkstatt für behinderte Menschen (wohl bis April 2012) in Höhe von 575,00 Euro. Sollte es sich beim Betreuungsgeld für erwachsene behinderte Menschen - die Antragstellerin ist 1986 geboren - um eine "freiwillige Leistung" handeln (vgl. hierzu Schleswig-Holst. LSG, Beschluss vom 9. März 2011 - L 9 SO 21/09 - (juris); Bay. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 12 B 01.2064 - FEVS 56, 498), käme die Leistung eines Betreuungsgeldes, zumindest soweit es die Höhe eines Betrages von mehr als 287,00 Euro betrifft, wohl nur unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG)) in Betracht (vgl. aber auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2013 - 5 C 30/12 - (juris; Rdnrn. 34 ff.) (zur Vollzeitpflege eines Kindes in einer Pflegefamilie als Eingliederungshilfe)). Die Zuständigkeit des Antragsgegners zu 1 dürfte sich für die Eingliederungshilfe an die Antragstellerin aus § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergeben (s. hierzu nachstehend unter III).
III. Dagegen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Übernahme der Werkstattkosten gegeben. Die insoweit vom SG im Beschluss vom 1. August 2013 ausgesprochene vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 für die Zeit (erst) ab 1. Februar 2013 ist lediglich vom Antragsgegner zu 1, nicht jedoch von der Antragstellerin angefochten worden, obwohl im Bescheid vom 6. Dezember 2011 eine Befristung lediglich bis 31. Dezember 2012 ausgesprochen worden war. Ohnehin dürfte der Antragsgegner zu 2 die Werkstattkosten aber "versehentlich" für den Monat Januar 2013 nochmals gezahlt haben (vgl. sein Schreiben vom 15. Januar 2013 an den Beigeladenen zu 1). Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund liegen bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung ab 1. Februar 2013 vor.
a) Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners zu 1 ist nicht schon deswegen begründet, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hätte; denn diese Vorschrift kommt hier von vornherein nicht zum Tragen. Grundlegende Voraussetzung der - nach § 198 oder § 201 SGG erfolgenden (vgl. Leitherer, a.a.O.) - Vollziehung einer einstweiligen Anordnung, die einen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG), ist eine Entscheidung mit vollstreckbarem Inhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2008 a.a.O. und vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - (juris); a.a.O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 59; Groth, a.a.O.; ferner Dahm, SozVers 1998, 314). Im Tenor des angefochtenen Beschlusses des SG Heilbronn vom 1. August 2013 wird indessen schon nicht deutlich, welche Kosten in welcher Höhe von welcher Werkstatt für behinderte Menschen vom Antragsgegner zu 1 übernommen werden sollen. Darüber hinaus ist im Beschluss nicht beachtet, dass es sich bei dem Übernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII) regelmäßig nicht um eine Geldleistung im Sinne des § 130 Abs. 1 SGG handelt, sodass eine Bezifferung vorzunehmen ist (vgl. BSG SozR 4-3500 § 65 Nr. 5 (Rdnr. 13); ferner Eicher, SGb 2013, 127, 129; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - (bislang nur im Terminbericht Nr. 42/13 vorliegend)). Die Antragstellerin hat die weitere Übernahme der Werkstattkosten in der Beschützenden Werkstätte in S. H. beim Antragsgegner zu 2 über den Beigeladenen zu 2 bereits am 21. November 2012 und sodann persönlich nochmals am 11. Januar 2013 beantragt, nachdem der letzte Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2011 auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 befristet war; über diesen Antrag ist wegen des mit dem Beigeladenen zu 1 bestehenden Zuständigkeitsstreit bislang leider immer noch nicht nicht entschieden. Dies muss die Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch nicht hinnehmen.
b) Wie bereits unter I. b) dargestellt, sind die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m.; dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; z.B. BVerfG NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.); deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu verwerten.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind vorliegend gegenüber dem Antragsgegner zu 1 gegeben. Den materiell-rechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Werkstattkosten (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 41 SGB IX) hat keiner der am Verfahren beteiligten Sozialleistungsträger in Abrede gestellt. Streit besteht allein darüber, welcher Beteiligte als örtlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen zu erbringen hat, entweder der Antragsgegner zu 1 oder der Beigeladene zu 2.
aa) Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bietet indessen aufgrund der ihm naturgemäß innewohnenden Eilbedürftigkeit regelmäßig keinen Raum, die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger für Teilhabeleistungen, unter die auch die Eingliederungshilfe fällt (vgl. §§ 5 Nr. 4, 6 Ab. 1 Nr. 7 SGB XII), anhand der Zuständigkeitsregelungen des § 98 SGB XII zu klären (vgl. schon Senatsbeschluss vom 8. September 2008 - L 7 AL 4121/08 ER-B - (www.sozialgerichtsbarkeit.de); ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2007 - L 15 B 125/06 SO ER - (juris)). Zwar dürfte die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners entgegen der Auffassung des SG nicht auf § 43 Abs. 1 SGB I zu stützen sein; stattdessen dürften aber die Voraussetzungen für eine vorläufige Zuständigkeit nach § 14 SGB IX gegeben sein. Diese Vorschrift ist gegenüber § 43 SGB I als Spezialregelung vorrangig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 (Rdnr. 11); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. April 2009 - L 8 SO 99/09 B ER -; Hess. LSG, Urteil vom 30. September 2009 - L 6 SO 142/08 - (alle juris); Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 Rdnr. 20 (Stand: 15.07.2013); Knittel, SGB IX, 5. Auflage, § 14 Rdnr. 33). Zweck der Bestimmung des § 14 SGB IX ist es, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken; Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage einschließlich der vorläufigen Leistungserbringung bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und Qualität der Leistungserbringung gehen (BT-Drucks. 14/5074, S. 95; ferner BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Vorliegend spricht viel für eine vorläufige Zuständigkeit des Antragsgegners zu 1 im Sinne des § 14 SGB IX.
Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (Satz 1 Halbs. 1 a.a.O.). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu (Satz 2 a.a.O.). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest; bei Weiterleitung des Antrages gilt dies entsprechend für den Träger, an den weitergeleitet worden war (§ 14 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB IX).
bb) Vorliegend dürfte der vom Antragsgegner zu 1 herangezogene Antragsgegner zu 2 den bei ihm eingegangenen Verlängerungsantrag der Antragstellerin zwar unverzüglich an den Beigeladenen zu 1 weitergeleitet haben (Schreiben vom 5. Dezember 2012 und 15. Januar 2013). Indessen ist dieser Folgeantrag nicht als neuer Antrag im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IX zu werten (vgl. Knittel, a.a.O., Rdnr. 48); es gilt insoweit vielmehr der Grundsatz der Leistungskontinuität (vgl. Luik, a.a.O., Rdnr. 55 unter Verweis auf BSGE 72, 169, 177 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 9; BSGE 91, 54 = SozR 4-4300 § 110 Nr. 1). Ebenso wie ein zuständig gewordener Träger das Regelungskonzept des § 14 SGB IX nicht dadurch umgehen darf, dass er einen Bewilligungsbescheid mit Dauerwirkung zurücknimmt und den Leistungsberechtigten auffordert, einen Kostenübernahmeantrag bei einem anderen Leistungsträger zu stellen (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 3 B 150/03 - (juris)), oder indem der zweitangegangene und damit in jedem Fall zuständig gewordene Träger den Antrag auf Teilhabeleistungen in zeitlicher Hinsicht aufspaltet und insoweit versucht, einen "neuen" Antrag zu fingieren und an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger zurückleitet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2002 - 12 CE 02.688 - (juris); ferner Luik a.a.O., Rdnr. 75), kann der auf den Erstantrag hin mangels rechtzeitiger Weiterleitung (vorläufig) zuständig gewordene Rehabilitationsträger durch eine lediglich befristete Bewilligung nicht bewirken, dass die Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei fortbestehendem Rehabilitationsbedarf neu in Gang gesetzt wird (so auch VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2010 - W 3 K 08.2009; VG Würzburg, Urteil vom 21. Februar 2011 - W 3 K 10.735 - (beide juris)). Mit einer solchen Handhabung des Verfahren würde der oben beschriebene Gesetzeszweck des § 14 SGB IX geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Vorliegend hatte der Antragsgegner zu 1 indes in dem am 13. Januar 2010 vor dem SG Heilbronn im Verfahren S 10 SO 2140/08 geschlossenen gerichtlichen Vergleich sinngemäß seine vorläufige Zuständigkeit als erstangegangener Rehabilitationsträger anerkannt; der Antragsgegner zu 2 als von ihm herangezogener Sozialhilfeträger hat darauf in der Folgezeit wiederholt zeitlich befristete Eingliederungshilfeleistungen bewilligt, und zwar hinsichtlich der Werkstattkosten zuletzt mit Bescheid vom 6. Dezember 2011. Durch die (unzulässige) Weiterleistung des Verlängerungsantrags vom 21. November 2012/11. Januar 2013 an den Beigeladenen zu 1 dürfte mithin dessen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bei der hier gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach nicht begründet worden sein. Die endgültige Klärung der örtlichen Zuständigkeit muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, das derzeit bezüglich eines Erstattungsstreits beim SG Halle (S 10 SO 2140/08) auch anhängig ist.
c) Ferner ist der Anordnungsgrund zu bejahen. Der Beigeladene zu 2 hat, nachdem er eine Entlassung der Antragstellerin bei Nichtbegleichung der Rechnungen bereits mit Schreiben vom 22. April, 29. August und 19. September 2013 angedroht hatte, mittlerweile unter dem 10. Oktober 2013 die Kündigung des Werkstattvertrags ausgesprochen; er hat allerdings zugesagt (vgl. Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Oktober 2013), aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten, sofern die Außenstände ausgeglichen werden sollten. Insoweit hat die Antragstellerin sinngemäß zu Recht einen Nachholbedarf (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO3804/05 ER-B, - 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B- (alle juris)) geltend gemacht.
d) Allerdings hat der Senat mit Blick auf diese Kündigung Anlass gesehen, die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung entsprechend einzuschränken. Der Senat hat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass der Antragsgegner zu 1 die Vollziehung der einstweiligen Anordnung von einem Nachweis der Antragstellerin, der bis 31. Oktober 2013 zu erbringen ist, abhängig machen darf, dass der Beigeladene zu 2 aus der unter dem 10. Oktober 2013 ausgesprochenen Kündigung des Werkstattvertrags keine Rechte mehr herleitet. Der Senat hat ferner die einstweilige Anordnung auf die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 befristet; dies entspricht etwa dem Zeitraum, für den der Antragsgegner zu 2 als vom Antragsgegner zu 1 herangezogener Sozialhilfeträger bislang regelmäßig eine befristete Bewilligung der Eingliederungshilfeleistungen ausgesprochen hat. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Antragsgegner zu 2 als vom Antragsteller zu 1 herangezogener Träger auch für die nachfolgende Zeit, sollte bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorliegen, einen etwaigen Weitergewährungsantrag der Antragstellerin nicht allein aufgrund der Uneinigkeit zwischen dem Antragsgegner zu 1 und dem Beigeladenen zu 1 über die örtliche Zuständigkeit ablehnen wird. Die Höhe des Vergütungssatzes hat der Senat der mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 vorgelegten Vergütungsvereinbarung vom 20. April 2013 entnommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG; hierbei hat der Senat dem nur teilweisen Obsiegen der Antragstellerin im Verfahren angemessen Rechnung getragen. Für eine Auferlegung von Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt haben, bestand keine Veranlassung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved