Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
51
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 51 AS 2256/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 vorläufig weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.293,34 EUR zu zahlen.
2. Dem Antragsteller sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vom Antragsgegner zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab Januar 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 1380,75 EUR zu zahlen,
hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Danach sind hier zunächst ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund hinsichtlich der im Monat Januar 2017 fälligen, in der vorläufigen Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners vom 1.12.2016 für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 indes nicht berücksichtigten Kosten für die Haftpflicht- versicherung des vom Antragsteller als einzige Unterkunft bewohnten Wohnmobils in Höhe von 100,63 EUR glaubhaft gemacht.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeld II, auf welche der Antragsteller als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II Anspruch hat, auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind grundsätzlich die tatsächlich für den Wohnbedarf anfallenden Kosten, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R, juris Rn. 11) gehören bei der Nutzung eines Wohnmobils als (einzige) Unterkunft zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II neben den angemessenen Aufwendungen für die Beheizung auch die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Neben-bzw. Betriebskosten, wenn ohne sie die Nutzung zu Wohnzwecken in der konkret durchgeführten Form nicht möglich wäre. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller sein Wohnmobil nicht an einem festen Standort/Stellplatz nutzt, sondern sich vielmehr an wechselnden Standorten im öffentlichen Verkehrsraum des Stadtgebiets P tageweise aufhält. Auch muss das Wohnmobil zur Ver-/Entsorgung mit Wasser/Abwasser bewegt werden. Damit sind die – hier nicht streitgegenständliche - KfZ-Steuer sowie die Haftpflichtversicherung für die konkrete Wohnnutzung des Wohnmobils aber unverzichtbar.
Aus diesem Grund gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die weiteren geltend gemachten Kosten für die Hauptuntersuchung i.H.v. 135,46 EUR, die dafür erforderlichen Reparaturen i.H.v. 710,65 EUR laut dem eingereichten Kostenvoranschlag einer KfZ-Fachwerkstatt sowie die zwingend zu erneuernden Batterien (269,70 EUR). In der bereits genannten Entscheidung hatte das BSG die Übernahmefähigkeit von Reparaturkosten zwar abgelehnt. Dies beruhte aber allein auf der dortigen – unzulässigen - Geltendmachung einer (Erhaltungs-)pauschale. Reparaturkosten und andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils hätten danach geltend gemacht werden können, wenn sie – wie hier – im streitigen Zeitraum konkret anfallen und belegt werden könnten (BSG, a.a.O., Rn. 13).
Der dagegen erhobene Einwand des Antragsgegners, wonach diese Kosten letztlich der Sicherung der Fortbewegung dienen, trifft zwar zu. Allerdings ist die Schlussfolgerung, dass sie damit nicht der Wohnnutzung zugeordnet werden können, aus Sicht des Gerichts verfehlt. Denn dann dürfte auch die Haftpflichtversicherung nicht zu den Kosten der Unterkunft zählen. Die Rechtsprechung des BSG ist vielmehr so zu verstehen, dass letztlich nur die Treibstoffkosten für die Fortbewegung und Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei der Nutzung eines "mobilen" Wohnmobils als Unterkunft nicht für den Wohnbedarf zu berücksichtigen sind (Rn. 14), zumal insoweit "eine Differenzierung in Kosten, die zur Teilnahme am Straßenverkehr anfallen und solchen, die wegen der Nutzung als Unterkunft u.U. erforderlich sein könnten, schon rein tatsächlich nicht möglich ist". Insoweit werden damit lediglich die reinen Mobilitätskosten, d.h. die Nutzung als Kraftfahrzeug, von den Kosten zur grundsätzlichen Erhaltung der Mobilität, d.h. die Nutzbarkeit des Wohnmobils als (mobile) Unterkunft, getrennt und gesondert beurteilt.
Letztlich sind damit auch die Kosten für eine Teilkasko-Versicherung des Wohnmobils übernahmefähig. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts findet auch bei Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII entsprechende Anwendung, wonach auch Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. Der bei Wohneigentum absetzfähigen Wohngebäudeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 3.03.2009 – B 4 AS 38/08 R -, zit. nach juris Rn. 14) entspricht dabei eine Teilkasko-Versicherung, da diese ebenfalls Schäden durch Brand, Explosion und Wetterschäden abdeckt. Die hier vom Antragsteller gewählte, wirtschaftlich sicher sinnvolle Vollkaskoversicherung enthält dagegen einen Versicherungsschutz, welcher – mit Blick auf selbstverursachte Unfallschäden – so eng mit der konkreten Nutzung als KfZ zusammenhängt, dass eine Zuordnung zum Bereich der Wohnnutzung ausscheidet. Entsprechend den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift ist der Anteil der Teilkasko in der Vollkaskoversicherung mit 76,90 EUR zu bemessen.
In der Summe ergibt sich nach den obigen Ausführungen ein weiterer Anspruch des Antragstellers auf Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.293,34 EUR, was dem tenorierten Betrag entspricht. Auch unter Einbeziehung der bereits bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung im Bewilligungszeitraum von monatlich 100,63 EUR sind die nach den Richtwerten des Antragsgegners angemessenen Kosten für einen Ein-Personen-Haushalt in P in Höhe von monatlich 380 EUR Bruttokaltmiete noch deutlich unterschritten. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen. Der notwendige Eilbedarf folgt aus der Notwendigkeit der Sicherung des existenziellen Bedarfs des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und dem ganz überwiegenden Obsiegen des Antragstellers.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam, zulässig. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg" in das elektronische Gerichtspostfach des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
2. Dem Antragsteller sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vom Antragsgegner zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum ab Januar 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 1380,75 EUR zu zahlen,
hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Danach sind hier zunächst ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund hinsichtlich der im Monat Januar 2017 fälligen, in der vorläufigen Bewilligungsentscheidung des Antragsgegners vom 1.12.2016 für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 indes nicht berücksichtigten Kosten für die Haftpflicht- versicherung des vom Antragsteller als einzige Unterkunft bewohnten Wohnmobils in Höhe von 100,63 EUR glaubhaft gemacht.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeld II, auf welche der Antragsteller als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II Anspruch hat, auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind grundsätzlich die tatsächlich für den Wohnbedarf anfallenden Kosten, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R, juris Rn. 11) gehören bei der Nutzung eines Wohnmobils als (einzige) Unterkunft zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II neben den angemessenen Aufwendungen für die Beheizung auch die Kraftfahrzeugsteuer und die Kosten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als Neben-bzw. Betriebskosten, wenn ohne sie die Nutzung zu Wohnzwecken in der konkret durchgeführten Form nicht möglich wäre. Dies ist hier der Fall, da der Antragsteller sein Wohnmobil nicht an einem festen Standort/Stellplatz nutzt, sondern sich vielmehr an wechselnden Standorten im öffentlichen Verkehrsraum des Stadtgebiets P tageweise aufhält. Auch muss das Wohnmobil zur Ver-/Entsorgung mit Wasser/Abwasser bewegt werden. Damit sind die – hier nicht streitgegenständliche - KfZ-Steuer sowie die Haftpflichtversicherung für die konkrete Wohnnutzung des Wohnmobils aber unverzichtbar.
Aus diesem Grund gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die weiteren geltend gemachten Kosten für die Hauptuntersuchung i.H.v. 135,46 EUR, die dafür erforderlichen Reparaturen i.H.v. 710,65 EUR laut dem eingereichten Kostenvoranschlag einer KfZ-Fachwerkstatt sowie die zwingend zu erneuernden Batterien (269,70 EUR). In der bereits genannten Entscheidung hatte das BSG die Übernahmefähigkeit von Reparaturkosten zwar abgelehnt. Dies beruhte aber allein auf der dortigen – unzulässigen - Geltendmachung einer (Erhaltungs-)pauschale. Reparaturkosten und andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils hätten danach geltend gemacht werden können, wenn sie – wie hier – im streitigen Zeitraum konkret anfallen und belegt werden könnten (BSG, a.a.O., Rn. 13).
Der dagegen erhobene Einwand des Antragsgegners, wonach diese Kosten letztlich der Sicherung der Fortbewegung dienen, trifft zwar zu. Allerdings ist die Schlussfolgerung, dass sie damit nicht der Wohnnutzung zugeordnet werden können, aus Sicht des Gerichts verfehlt. Denn dann dürfte auch die Haftpflichtversicherung nicht zu den Kosten der Unterkunft zählen. Die Rechtsprechung des BSG ist vielmehr so zu verstehen, dass letztlich nur die Treibstoffkosten für die Fortbewegung und Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei der Nutzung eines "mobilen" Wohnmobils als Unterkunft nicht für den Wohnbedarf zu berücksichtigen sind (Rn. 14), zumal insoweit "eine Differenzierung in Kosten, die zur Teilnahme am Straßenverkehr anfallen und solchen, die wegen der Nutzung als Unterkunft u.U. erforderlich sein könnten, schon rein tatsächlich nicht möglich ist". Insoweit werden damit lediglich die reinen Mobilitätskosten, d.h. die Nutzung als Kraftfahrzeug, von den Kosten zur grundsätzlichen Erhaltung der Mobilität, d.h. die Nutzbarkeit des Wohnmobils als (mobile) Unterkunft, getrennt und gesondert beurteilt.
Letztlich sind damit auch die Kosten für eine Teilkasko-Versicherung des Wohnmobils übernahmefähig. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts findet auch bei Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft zur Bestimmung der Kosten der Unterkunft § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII entsprechende Anwendung, wonach auch Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. Der bei Wohneigentum absetzfähigen Wohngebäudeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 3.03.2009 – B 4 AS 38/08 R -, zit. nach juris Rn. 14) entspricht dabei eine Teilkasko-Versicherung, da diese ebenfalls Schäden durch Brand, Explosion und Wetterschäden abdeckt. Die hier vom Antragsteller gewählte, wirtschaftlich sicher sinnvolle Vollkaskoversicherung enthält dagegen einen Versicherungsschutz, welcher – mit Blick auf selbstverursachte Unfallschäden – so eng mit der konkreten Nutzung als KfZ zusammenhängt, dass eine Zuordnung zum Bereich der Wohnnutzung ausscheidet. Entsprechend den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift ist der Anteil der Teilkasko in der Vollkaskoversicherung mit 76,90 EUR zu bemessen.
In der Summe ergibt sich nach den obigen Ausführungen ein weiterer Anspruch des Antragstellers auf Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.293,34 EUR, was dem tenorierten Betrag entspricht. Auch unter Einbeziehung der bereits bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung im Bewilligungszeitraum von monatlich 100,63 EUR sind die nach den Richtwerten des Antragsgegners angemessenen Kosten für einen Ein-Personen-Haushalt in P in Höhe von monatlich 380 EUR Bruttokaltmiete noch deutlich unterschritten. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen. Der notwendige Eilbedarf folgt aus der Notwendigkeit der Sicherung des existenziellen Bedarfs des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und dem ganz überwiegenden Obsiegen des Antragstellers.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam, zulässig. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg" in das elektronische Gerichtspostfach des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
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