L 9 AS 528/13

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 993/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 528/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 201/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1942 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), im vorliegenden Verfahren für die Zeit von November 2005 bis einschließlich August 2006, im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren L 9 AS 529/13 für die Zeit vom September 2006 bis einschließlich Februar 2007.

Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem 1939 geborenen Ehemann, dem Beigeladenen, seit 1. April 2005 eine Mietwohnung in der A-Straße in A-Stadt. Zuvor bewohnte das Ehepaar eine im Eigentum der Klägerin stehende Eigentumswohnung im C-Straße in C-Stadt, die die Klägerin 1998 erworben hatte. Bis zum 31. März 2005 stand die Klägerin im Leistungsbezug beim für die Stadt Gießen zuständigen Träger der Grundsicherung, wobei die Klägerin Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss erhielt. Der Beigeladene bezieht seit dem 1. November 2004 eine gesetzliche Altersrente. Ihm wurden letztlich auf entsprechenden Antrag hin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) darlehensweise - gegen Eintragung einer Sicherungshypothek für den Leistungsträger im Grundbuch der der Klägerin gehörenden Eigentumswohnung - gewährt.

Seit dem 15. Mai 2005 war die Eigentumswohnung der Klägerin vermietet für eine Grundmiete in Höhe von monatlich 450,00 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von monatlich 130,00 Euro, welche sich im hier streitigen Zeitraum auf 150,00 Euro pro Monat erhöht hatten. Die monatlichen Aufwendungen für die Finanzierung dieser Eigentumswohnung beliefen sich im hier streitigen Zeitraum auf 338,22 Euro monatlich, wovon im hier streitigen Zeitraum Beträge zwischen 151,71 Euro (August 2006) und 158,49 Euro (November 2005) auf die zu zahlenden Zinsen entfielen (vgl. Bl. 150 ff. der Gerichtsakte).

Das oben genannte Mietverhältnis endete am 31. August 2006, aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung hatte der Mieter jedoch schon für den Monat August 2006 keinen Mietzins mehr zu leisten. Die Eigentumswohnung wurde mit Kaufvertrag vom 31. August 2006 verkauft. Die Klägerin erzielte hierbei einen Verkaufspreis von 115.000,00 Euro, wovon zunächst die noch vorhandenen Verbindlichkeiten, welche aufgrund dinglicher Sicherungen auf dem Eigentum lasteten, zu begleichen waren. Dies betraf insbesondere die restlichen Finanzierungsverbindlichkeiten und die Sicherungshypothek des Grundsicherungsträgers wegen der an den Beigeladenen gewährten Leistungen nach dem SGB XII. Der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 76.688,07 Euro ging auf dem Girokonto der Klägerin am 3. Januar 2007 ein. Im hier relevanten Zeitraum verfügte die Klägerin des Weiteren lediglich über Bankguthaben in geringem Umfang.

Die von der Klägerin und dem Beigeladenen zu erbringenden Aufwendungen für die Mietwohnung in der A-Straße in A-Stadt beliefen sich auf eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 450,00 Euro sowie Neben- und Heizkosten in Höhe von monatlich 150,00 Euro. Nach den Angaben der Klägerin und des Beigeladenen im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Mietbescheinigung erfolgt die Warmwassererzeugung in dieser Wohnung nicht zentral über die Heizung.

Die Klägerin beantragte nach ihrem Umzug in die A-Straße in A-Stadt Anfang April 2005 Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 20. Juni 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Das bestehende Vermögen von 70.281,35 Euro übersteige die Vermögensfreibeträge. Da jedoch die Verwertung der Eigentumswohnung derzeit nicht möglich sei, stellte es der Beklagte der Klägerin anheim, Leistungen als Darlehen zu beantragen. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 20. Juni 2005 erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und - nach dessen Zurückweisung - Klage vor dem Sozialgericht Gießen (Az: S 27 AS 270/06).

Am 23. Juni 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung darlehensweiser Leistungen. Daraufhin bewilligte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 28. Juli 2005 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II für April 2005 in Höhe von 372,46 Euro und für den Zeitraum von Mai 2005 bis Oktober 2005 in Höhe von 413,84 Euro monatlich. Durch Änderungsbescheid vom 3. November 2005 änderte der Beklagte den Bescheid vom 28. Juli 2005 dahingehend ab, dass für April 2005 nun Leistungen in Höhe von 544,14 Euro und für Mai 2005 in Höhe von 496,50 Euro darlehensweise erbracht wurden. Mit weiterem Bescheid vom 3. November 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin darlehensweise Leistungen für die Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2006 in Höhe von 413,84 Euro monatlich. Gegen "den Bescheid" vom 3. November 2005 erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2005 Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2006 wies der Beklagte zunächst den Widerspruch vom 15. August 2005 gegen den Bescheid vom 28. Juli 2005 mit der Begründung zurück, dass die Eigentumswohnung der Klägerin kein geschütztes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei, so dass der Lebensunterhalt vorrangig durch Verkauf der Immobilie sicherzustellen wäre. Demgemäß kämen derzeit nur darlehensweise Leistungen in Betracht. Den Widerspruch vom 28. November 2005, welchen der Beklagte allein auf den Änderungsbescheid vom 3. November 2005 bezog, verwarf der Beklagte im gleichen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2006 als unzulässig, da er Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Juli 2005 geworden sei. Mit Bescheid vom 18. Februar 2006 bewilligte der Beklagte wiederum darlehensweise Leistungen für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von 413,84 Euro monatlich. Gegen den Bescheid vom 18. Februar 2006 erhob die Klägerin am 16. März 2006 Widerspruch.

Am 3. Mai 2006 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Gießen gegen den Bescheid vom 28. Juli 2005 in der Form des Änderungsbescheids vom 3. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2006 (Az.: S 27 AS 270/06). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2010 in diesem Verfahren wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptsache ein das Verfahren beendender Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Mai 2005 bis Oktober 2005 in Höhe von 2.335,00 Euro als Zuschuss zu gewähren. Dieser Betrag berücksichtige - so der Vergleich - den von der Vorsitzenden errechneten Zuschussbetrag zuzüglich der Erhaltungsaufwendungen für die Monate Juni bis Oktober 2005. Hintergrund dieses Vergleichs waren die Ausführungen der Kammervorsitzenden des Sozialgerichts im Termin vom 29. Oktober 2010, wonach bei korrekter Berechnung des Wertes des Vermögens der Klägerin und des Beigeladenen sowie korrekter Berechnung der Vermögensfreibeträge ab Mai 2005 das vorhandene Vermögen der Bedürftigkeit nicht mehr entgegengestanden hätte. Das Bestreben der Klägerin, dieses Verfahren späterhin weiter fortzusetzen, blieb ohne Erfolg. Die gegen das insoweit abweisende Urteil des Sozialgerichts Gießen erhobene Berufung der Klägerin wurde vom erkennenden Senat mit Urteil vom 23. Januar 2012 zurückgewiesen (Az.: L 9 AS 445/11).

Die zum obigen Vergleich führenden Umstände veranlassten den Beklagten, für den hier streitigen Zeitraum mit zwei Bescheiden vom 19. April 2011 Leistungen für die Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2006 sowie 1. März 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von monatlich 413,84 Euro (November 2005 bis einschließlich Juli 2006) bzw. 604,60 Euro (August 2006) als Zuschuss zu bewilligen. Hierbei legte der Beklagte einen Bedarf der Klägerin von 604,60 Euro (Regelleistung 311,00 Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung von 300,00 Euro abzüglich eines Betrags von 6,40 Euro für die Warmwassererzeugung durch die Heizung) zu Grunde, welchem ein bereinigtes Einkommen aus Vermietung in Höhe von 190,76 Euro gegenübergestellt wurde. Es ergab sich damit ein Leistungsanspruch der Klägerin im zuvor genannten Zeitraum von 413,84 Euro monatlich. Im August 2006 wurde bei gleichbleibendem Bedarf kein Einkommen mehr angerechnet, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 604,60 Euro ergab. Der Beklagte ging insoweit davon aus, dass mit dem Bescheid für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2006 in vollem Umfang entsprochen worden sei und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten (Abhilfebescheid vom 18. April 2011).

Unter anderem gegen die beiden Änderungsbescheide vom 19. April 2011 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2011 Widerspruch. Sie trug im Wesentlichen vor, dass in den Bescheiden der jeweilige Leistungszeitraum zum Teil widersprüchlich und falsch angegeben sowie der Bedarf und das Einkommen falsch ermittelt worden sei. Es fehlten monatlich 6,40 Euro als Bedarf. Des Weiteren seien für die Zeit vom 15. Mai 2005 bis 31. Juli 2006 monatlich 128,48 Euro zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden, es hätten lediglich 62,28 Euro statt der vom Beklagten angenommenen 190,76 Euro monatlich als Einkommen aus der Vermietung der Eigentumswohnung angerechnet werden dürfen. Ohne Eigentumswohnung hätte es nach Auffassung der Klägerin kein Einkommen gegeben und der Leistungsträger hätte die Miete der angemieteten Wohnung voll übernehmen müssen. Daher seien auch die Tilgungsleistungen, welche für die von der Klägerin nicht bewohnte Eigentumswohnung hätten aufgewandt werden müssen, einkommensmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII wegen des Vermögens der Klägerin lediglich als Darlehen, diese Leistungen seien ihm jedoch als Zuschuss zu gewähren. Die Widersprüche der Klägerin wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte hierbei einheitlich aus, dass die Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen seien und sich die Frage der Berücksichtigung eines Warmwasserabzuges in Höhe von 6,40 Euro monatlich im Ergebnis nicht auswirke, da das anzurechnende Einkommen bei der Klägerin schon zu ihren Gunsten zu niedrig angesetzt worden sei. Es sei hier von einer Zinsbelastung aus dem Jahr 2004 ausgegangen worden, obwohl diese im streitigen Zeitraum geringer gewesen sei. In den hier angefochtenen Bescheiden sei der Beklagte davon ausgegangen, dass von der Nettomiete von 450,00 Euro Schuldzinsen in Höhe von monatlich 259,24 Euro hätten abgesetzt werden müssen. Dies habe sich aus dem Durchschnitt der im Jahr 2004 insgesamt gezahlten Schuldzinsen ergeben. Tatsächlich hätten die im hier geregelten Zeitraum zu zahlenden Schuldzinsen deutlich niedriger gelegen, so dass auch unter Berücksichtigung einer pauschalen Absetzung für Instandsetzung und Verwaltung der Immobilie in Höhe von 11 % der Mieteinnahmen regelmäßig ein um mindestens 50,00 Euro zu geringes Einkommen angerechnet worden sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 29. August 2011 (Eingang beim Sozialgericht Gießen) Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, der bei ihr zu deckende Bedarf in Höhe von 611,00 Euro monatlich sei durch die Leistungsbewilligung des Beklagten nicht vollständig gedeckt. Der Beklagte habe die Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in C-Stadt falsch berechnet. Es seien auch die monatlichen Tilgungsleistungen zu berücksichtigen und nicht nur - wie vom Beklagten angenommen – lediglich die Zinsbelastungen. Hierzu verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach in Ausnahmefällen auch Tilgungsraten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen seien. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Leistungsträger nach dem SGB XII dem Beigeladenen wegen des bei der Klägerin vorhandenen Vermögens die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII als Zuschuss verweigert und nur Leistungen als Darlehen nach erfolgter dinglicher Sicherung zu Gunsten des Leistungsträgers erbracht habe. Im Übrigen sei es für den Beklagten nach den Berechnungen der Klägerin wirtschaftlicher, wenn die Eigentumswohnung nicht verwertet werden müsste, was auch dafür spräche, die Tilgungsleistungen zu übernehmen.

Mit Urteil vom 24. Juni 2013 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Zunächst habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialgeld um den Bedarf des Beigeladenen zu decken. Anspruchsinhaber wäre insoweit allein der Beigeladene selbst, welcher jedoch evident in den Anwendungsbereich des SGB XII falle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Leistungsanspruch des Beigeladenen nach dem SGB XII durch den zuständigen Leistungsträger abgelehnt worden sei. Dies führe nicht dazu, dass der Betroffene in den Anwendungsbereich des SGB II zurückfalle. Von den der Klägerin als Einkommen zufließenden Mieteinnahmen seien darüber hinaus auch die Tilgungsraten nicht abzuziehen gewesen, da diese nicht zu den zu berücksichtigenden Unterkunftskosten zählten. Selbst beim selbstgenutzten Wohneigentum gehörten Tilgungsleistungen nur ausnahmsweise dem zu berücksichtigenden Bedarf an. Ein solcher Fall läge bei der Klägerin jedoch nicht vor. Darüber hinaus werde bei ihr die Immobilie, auf die sich das Darlehen beziehe, nicht selbst genutzt. Auch die von der Klägerin vorgelegte Vergleichsberechnung für die Situationen mit und ohne Verwertung der Immobilie führten zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere könne damit nicht die Anrechnung der Tilgungsleistungen auf das Einkommen erreicht werden. Letztlich habe der Beklagte lediglich ein Einkommen in Höhe von 190,76 Euro monatlich angerechnet, obwohl tatsächlich 242,01 Euro anzurechnen gewesen wären. Insoweit sei es im Ergebnis unerheblich, dass der Abzug für die Warmwassererzeugung von den Kosten der Heizung zu Unrecht erfolgt sei.

Gegen das der Klägerin am 10. Juli 2013 zugestellte Urteil hat diese am 31. Juli 2013 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin über das erstinstanzliche Vorbringen hinaus im Wesentlichen ausgeführt, wegen der Ablehnung der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger nach dem SGB XII und dem Umstand, dass dies auf dem Vermögen der Klägerin beruhe, stehe der Klägerin auch Sozialgeld für den Beigeladenen zu. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach der ungedeckte Gesamtbedarf bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft entgegen der Verteilungsregelung des SGB II dem leistungsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zustehe. Durch das Verhalten des Beklagten und die lange Dauer der gerichtlichen Verfahren seien der Klägerin etwa 20 % der hier zur Existenzsicherung zustehenden Leistungen letzten Endes vorenthalten worden. Wenn der Beklagte bei seinen Berechnungen davon ausginge, dass der Beigeladene nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gehöre, dürfe er auch nicht bei der Klägerin lediglich ein herabgesetzten Betrag für die Regelleistung anrechnen, sondern müsse bei ihr von einem vollen Regelleistungsbetrag von (damals) 345,00 Euro ausgehen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Konstellation der gemischten Bedarfsgemeinschaft zwischen Eheleuten, von denen der eine unter das Asylbewerberleistungsgesetz falle und der andere unter das SGB II. Neben dem Umstand, dass auch die Tilgungsraten einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, sei des Weiteren wie im Steuerrecht eine Abschreibung von 2 % pro Jahr zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 2013 und unter Abänderung der Bescheide vom 19. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2011 (Az.: W xx1 und W xx2) zu verpflichten, der Klägerin im Zeitraum von November 2005 bis einschließlich August 2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen für zutreffend erachtet und auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dieser Entscheidung sowie die angefochtenen Bescheide und den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens der Beteiligten L 9 AS 529/13 und die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (drei Bände), deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Im Erörterungstermin vom 22. Februar 2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Beigeladene, zum Zeitpunkt des Erörterungstermins noch lediglich Bevollmächtigter der Klägerin, hat dies mit Schriftsatz vom 12. März 2016 für seine Person nochmals ausdrücklich bestätigt.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2006, welche der Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2011 (W xx1) festsetzte sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006, welche der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 19. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2011 (W xx2) festsetzte. Die Klägerin begehrt insoweit die Gewährung höherer Leistungen unter Anrechnung eines höheren Bedarfs, eines geringeren Einkommens und unter geänderter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit dem Beigeladenen.

Die auf dieses Begehren gerichtete Klage ist zulässig. Soweit sich das Begehren der Klägerin auf die Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2006 bezieht, ist die Klage als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (BSG, Urt. v. 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R -; Juris). Für diesen Zeitraum und bezogen auf diesen Bescheid vom 19. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2011 kann das Begehren der Klägerin allein auf § 40 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 i. V. m. § 44 Abs. 1 und Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestützt werden. Nach § 40 Abs. 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X. Abweichend davon gilt § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Im Fall der Klägerin wurde für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 28. Februar 2006 zunächst eine Regelung über die darlehensweise Gewährung von Leistungen durch den Bescheid vom 3. November 2005 getroffen. Am gleichen Tag erging auch ein Änderungsbescheid für einen davorliegenden Zeitraum. Die zu dieser Zeit anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch nur gegen "den Bescheid vom 3.11.05" Widerspruch erhoben (vgl. den Schriftsatz das früheren Bevollmächtigten der Klägerin in Band I der nicht nummerierten Akte des Beklagten), welchen der Beklagte auf den Änderungsbescheid vom 3. November 2005 bezog. Dem ist die im dortigen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren (SG Gießen, S 27 AS 270/06) entgegengetreten, auch nicht, nachdem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2006 als unzulässig verworfen worden war. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Beklagte die in der Widerspruchserhebung zum Ausdruck kommende singuläre Willenserklärung der damals anwaltlich vertretenen Klägerin richtig gedeutet hatte, indem er den Widerspruch allein auf den Änderungsbescheid bezog. Gegen den Leistungsbewilligungsbescheid (auf Darlehensbasis) vom 3. November 2005 für den hier streitigen Zeitraum wurde damit kein Widerspruch erhoben. Der am 19. April 2011 vom Beklagten erlassene Änderungsbescheid kann daher seine Rechtsgrundlage allein in § 44 Abs. 1 SGB X als Überprüfungsbescheid finden. Um das von der Klägerin verfolgte Begehren erreichen zu können, muss sie sich daher mit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19. April 2011 wehren, die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Änderungsbescheides mit höheren Leistungen verlangen, so dass sie dann die Gewährung dieser Hilfeleistung im Rahmen einer Leistungsklage erreichen kann (vgl. BSG, a. a. O). Die so verstandene Klage für diesen Zeitraum ist auch im Übrigen zulässig. Soweit sich das Begehren der Klägerin auf die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 bezieht, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Insoweit erfolgte die geänderte Leistungsbewilligung durch den Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und damit im Sinne einer Abhilfe nach § 85 Abs. 1 SGG gegen den Leistungen auf Darlehensbasis bewilligenden Bescheid vom 18. Februar 2006. Diese Klage ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht insbesondere nicht § 86 SGG entgegen. Aufgrund des klar zum Ausdruck kommenden Willens des Beklagten, mit dem hier streitigen Änderungsbescheid und dem hierzu separat erlassenen Abhilfebescheid vom 18. April 2011 das zuvor anhängige Widerspruchsverfahren vollumfänglich abzuschließen, verblieb für die Klägerin keine Möglichkeit, das vorherige Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 18. Februar 2006 unter Anwendung von § 86 SGG fortzuführen. Durch das Verhalten des Beklagten, welches insoweit nicht zu Lasten der Klägerin gehen darf, war diese gezwungen, sich durch ein erneutes Widerspruchsverfahren gegen den hier streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 19. April 2011 zur Wehr zu setzen. Will man dies anders sehen, ändert sich an der Zulässigkeit der Klage nichts. Dann wäre der Bescheid vom 19. April 2011 nach § 86 SGG zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden, so dass der Bescheid vom 3. November 2005 in der Form des Änderungsbescheids vom 19. April 2011 und des dann als Teilabhilfebescheid anzusehenden Bescheids vom 18. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 Klagegegenstand, was an der Zulässigkeit, insbesondere der statthaften Klageart nichts ändert.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 19. April 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2011 sind rechtmäßig, so dass die Klägerin nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Soweit sich das Begehren der Klägerin auf die Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2006 bezieht, ergibt sich dies schon daraus, dass die Klägerin aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X einen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für diesen Zeitraum nicht geltend machen kann. Der Beklagte hat mit dem diesen Zeitraum betreffenden Änderungsbescheid die vorher lediglich darlehensweise erfolgte Leistungsgewährung von Amts wegen in eine Leistungsgewährung als Zuschuss zu Gunsten der Klägerin abgeändert. Der Senat lässt es dahinstehen, ob der Beklagte wegen der zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung auf ein Jahr, wie sie sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X ergibt, an dieser Vorgehensweise gehindert war, da dies allenfalls eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheids zu Gunsten der Klägerin mit sich bringen kann. Die vorgenannten Vorschriften stehen jedoch einer über den hier streitgegenständlichen Änderungsbescheid hinausgehenden Leistungsbewilligung durch den Beklagten für die Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2006 entgegen. Sozialleistungen nach dem SGB II können hiernach allenfalls für ein Jahr ab Beginn des Jahres, in welchem der Änderungsbescheid erlassen wurde, in die Vergangenheit hinein erbracht werden. Der von Amts wegen im April 2011 ergangene streitgegenständliche Änderungsbescheid lässt insoweit allenfalls die Erbringung von höheren Sozialleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 zu. Der hier streitbefangene Zeitraum liegt jedoch mehr als 3 Jahre vor diesem Datum, so dass eine höhere Leistungserbringung an die Klägerin schon deshalb ausgeschlossen ist. Unabhängig davon stehen der Klägerin jedoch für diesen Zeitraum auch höhere Leistungen nicht zu, wie die weiteren Ausführungen (für den sich anschließenden Zeitraum) zeigen.

Soweit sich das Begehren der Klägerin auf die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. August 2006 bezieht, hat die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II. Ein solcher ergibt sich nicht aus §§ 7, 9, 19 SGB II. Die Klägerin erfüllt zunächst zwar dem Grunde nach im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die in § 7a SGB II genannte Altersgrenze noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte sowie erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II war.

Die Klägerin war jedoch im hier streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, so dass schon aus diesem Grund ein Anspruch auf höhere als die vom Beklagten erbrachten Leistungen von Vornherein ausscheidet. Nach § 9 Abs. 1 SGB II in den (inhaltsgleichen) Fassungen vom 24. März 2006 und 24. Dezember 2003 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zur Deckung ihres Lebensunterhaltes bestand bei der Klägerin im streitigen Zeitraum ein monatlicher Bedarf von 611,00 Euro, welcher sich aus einer Regelleistung von 311,00 Euro nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 30. Juli 2004 zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,00 Euro nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 24. März 2006 errechnete. Ein sogenannter Warmwasserabzug von den Heizkosten hatte zu unterbleiben, da das Warmwasser in der Mietwohnung der Klägerin und des Beigeladenen nicht durch die Heizung erzeugt wurde. Auf die Angaben der Klägerin im Erstantrag aus April 2005 (Bl. 39 ff. der Behördenakte), die auch der Beklagte für zutreffend erachtet, wird Bezug genommen. Für den Senat besteht ebenfalls kein Anlass, an diesen Angaben der Klägerin zu zweifeln. Diesen Bedarf musste die Klägerin jedoch durch das bei ihr vorhandene Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 19. November 2004 (alte Fassung - a.F. -) decken. Insoweit sind nach § 12 Abs. 1 SGB II a.F. als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierzu zählten im hier streitigen Zeitraum die im Eigentum der Klägerin stehende Eigentumswohnung sowie die jeweiligen Guthaben auf Bankkonten, die sich jedoch schon im Jahre 2005 nach den Feststellungen des Sozialgerichts Gießen im Verfahren S 27 AS 270/06 auf insgesamt lediglich 2.498,52 Euro beliefen. Bei der Eigentumswohnung handelte es sich in der Zeit ab dem 1. März 2006 (aber auch schon davor) um verwertbares Vermögen. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist davon auszugehen, dass Vermögen verwertbar ist, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Vermögen ist nicht verwertbar, soweit sein Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit auch eine tatsächliche Komponente. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind daher Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Des Weiteren wohnt dem Begriff der Verwertbarkeit auch eine gewisse zeitliche Komponente inne. Das Kriterium der Absehbarkeit einer Vermögensverwertung ist insoweit auf den Sechs-Monats-Zeitraum der regelmäßigen Bewilligungsabschnitte zu beziehen (vgl. zu alledem: BSG, Urt. v. 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R -; Juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze war die im Eigentum der Klägerin stehende Eigentumswohnung im hier relevanten Zeitraum ab März 2006 als verwertbares Vermögen anzusehen. Eine Verwertbarkeit innerhalb des Bewilligungsabschnittes war nicht ausgeschlossen, da der Verwertung keine Hinderungsgründe entgegenstanden. Insbesondere war die Eigentumswohnung zu diesem Zeitpunkt nicht übermäßig belastet oder die Klägerin in der Ausübung ihres Eigentumsrechts in anderer Weise eingeschränkt. Der Klägerin war es auch (prognostisch) möglich, diese Eigentumswohnung innerhalb eines Bewilligungsabschnittes zu veräußern. Insoweit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es für diese Eigentumswohnung keinen Käufer hätte geben können oder das Finden eines Käufers für diese Wohnung einen den Bewilligungsabschnitt überschreitenden Zeitaufwand erfordern würde.

Bei dieser Eigentumswohnung handelt es auch sich nicht um nach § 12 Abs. 3 SGB II a.F. geschütztes Vermögen. Ein Schutz nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. kommt insoweit nicht in Betracht, da die Klägerin diese Immobilie nicht selbst genutzt hat. Die Wohnung war vielmehr an eine fremde Person vermietet, was hier die Selbstnutzung ausschließt. Die Eigentumswohnung unterfiel im hier streitigen Zeitraum auch nicht dem Schutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. Nach dieser Vorschrift sind von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben. Erforderlich ist insoweit neben der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, dass die Vermögensgegenstände subjektiv vom Leistungsberechtigten zur Altersvorsorge bestimmt sind, und dass auch die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung in Einklang stehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. Januar 2015 - L 5 AS 304/14 B ER - m. w. N., Juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Februar 2009, - L 10 AS 3486/08 -, Juris). Zwar ist der Beigeladene als Partner der Klägerin seit 7. März 2000 durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hessen von der Rentenversicherungspflicht befreit (vgl. Band I, Bl. 34 der Behördenakte). Der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Eigentumswohnung von der Klägerin als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden konnte. Die Klägerin und der Beigeladene haben dies zwar im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten so vorgetragen, so dass ein subjektiven Willen hierzu jedenfalls ab diesem Zeitpunkt angenommen werden könnte. Die Art und Weise der Kapitalanlage erscheint insoweit auch grundsätzlich als objektiv geeignet, um als Altersvorsorge zu dienen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 25. März 1999, - B 7 AL 28/98 R -; Juris) zum vergleichbaren Vermögensschutz nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) kann auch ein Haus- und Grundbesitz zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein. Dies ist nach Auffassung des Senats uneingeschränkt auf die hier relevante Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. übertragbar. Bei beiden Regelungen steht es dem Zweck der Altersvorsorge nicht entgegen, dass in den beiden letztgenannten Fällen der Verwertung nicht das Vermögen als solches (der Kapitalwert des Haus- und Grundbesitzes) zur Alterssicherung bestimmt ist, sondern eventuell nur ein dem mietfreien Wohnen oder den Mieteinnahmen entsprechender (Teil-)Wert. Insoweit kann ein Hilfebedürftiger, der seine Alterssicherung mittels Nutzung von Immobilieneigentum gewährleisten will, aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich nicht anders bzw. nicht schlechter behandelt werden als ein Hilfebedürftiger, der über Kapitalvermögen verfügt und dieses zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angelegt hat. Der Senat sieht es im hier zu entscheidenden Einzelfall aber nicht als belegt an, dass die Eigentumswohnung der Klägerin objektiv der Alterssicherung dienen konnte. Hierfür ist erforderlich, dass die von der Klägerin geplante Nutzung oder Verwertung der Eigentumswohnung im Rentenalter dazu führt, dass damit ein nicht unerheblicher Teil der Lebensunterhaltssicherung für diese Zeit sichergestellt werden kann (so auch im Ergebnis: BSG, Urt. v. 25. März 1999, - B 7 AL 28/98 R - zum vergleichbaren Vermögensschutz nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV; Juris). Hieran fehlt es im Fall der Klägerin. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ab März 2006 war die Wohnung noch mit einer Restschuld von mehr als 32.000,00 Euro belastet, wie die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge der D. DX. belegen (vgl. Bl. 150 ff der Gerichtsakte). Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich auch, dass die Darlehensschuld jährlich um rund 2.100,00 Euro gemindert wurde (Darlehensschuld am 30. Dezember 2004: 35.709,22 Euro, Darlehensschuld am 30. Dezember 2005: 33.606,03 Euro). Es hätte damit noch etwa 15 Jahre, also bis zum Jahr 2020, gedauert, bis die Darlehensschuld vollständig zurückgeführt worden wäre. In dieser Zeit, von der mehr als 10 Jahre in die Altersrentenzeit der 1942 geborenen Klägerin fallen, hätte die Klägerin monatlich eine Belastung von 338,22 Euro zu tragen gehabt (vgl. die monatlichen Zahlungen gemäß den oben genannten Kontoauszügen). Der Klägerin selbst standen für diese Zeit jedoch keine Einnahmen zur Verfügung, mit welchen sie diese Belastung hätte tragen können. Auch der Beigeladene verfügte und verfügt lediglich über eine Rente von rund 440,00 Euro (vgl. die Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. Juli 2005, Bd. I der nicht nummerierten Akte des Beklagten). Aus dieser Konstellation ergibt sich, dass eine dem mietfreien Bewohnen dieser Wohnung vergleichbare Nutzung bei der Klägerin im Rentenalter nicht möglich war. Es zeigt sich zugleich auch, dass durch eine Vermietung dieser Wohnung lediglich in geringem Umfang der Sicherung des Lebensunterhalts dienendes Einkommen hätte generiert werden können. Für diese beiden Möglichkeiten der Unterstützung der Lebensunterhaltssicherung durch die Eigentumswohnung fehlt es damit an objektiven Gegebenheiten, die erkennen lassen, dass die Klägerin diese Eigentumswohnung als zur Alterssicherung bestimmt hätte bezeichnen können. Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nichts. Hier hat die Klägerin vorgetragen, die Planung der Altersvorsorge sei so angelegt gewesen, dass die Eigentumswohnung bereits 2007 hätte abgezahlt sein sollen. Dies habe sich durch Änderungen der Hessischen Bauordnung im Jahr 2001 und den dadurch bedingten drastischen Einnahmeverlusten beim Beigeladenen nicht realisieren lassen. Damit war aber für die Klägerin bereits im Laufe der Jahre 2001 und 2002 absehbar, dass die geplante Altersvorsorge nicht mehr gelingen wird. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin im hier streitigen Zeitraum die Eigentumswohnung objektiv nicht mehr als der Altersvorsorge dienend bezeichnen. Wie der oben erwähnte Vortrag zeigt, war dies der Klägerin auch bewusst, so dass sie jedenfalls im hier streitigen Zeitraum ab März 2006 die Eigentumswohnung nicht mehr ernsthaft als der Alterssicherung dienend ansehen konnte. Soweit die Klägerin noch meinen könnte, es ergäbe sich noch ein Beitrag zur Lebensunterhaltssicherung im Rentenalter durch den Verkauf der Eigentumswohnung in dieser Zeit, kann daraus auch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. geschlossen werden. Denn die Heranziehung der Eigentumswohnung durch deren Verkauf entsprach erkennbar nicht dem Willen der Klägerin. Dies wird zunächst aus der Anlage zur Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 24. Juli 2013 vor dem Sozialgericht (Bl. 41 der Gerichtsakte) deutlich. Darin rechnet die Klägerin vor, dass es für den Steuerzahler günstiger sei, wenn sie die Wohnung behalten könnte und die Tilgungsraten als einkommensmindernde Belastung angesehen würden. Im Berufungsverfahren, beispielsweise im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Oktober 2014 (Bl. 99 der Gerichtsakte) greift die Klägerin diese Argumentation wieder auf. Dies macht das hauptsächliche Anliegen der Klägerin, die Eigentumswohnung zu behalten, deutlich. Dass es insoweit am subjektiven Willen zur entsprechenden Verwertung der Eigentumswohnung fehlte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem gesamten Verhalten der Klägerin und des Beigeladenen. Obwohl der Beigeladene das Rentenalter im hier streitigen Zeitraum schon erreicht hatte und die Klägerin nahe vor dem Eintritt in das Rentenalter stand, haben beide alles versucht, um trotz des erforderlichen Leistungsbezugs nach dem SGB II bzw. SGB XII die Eigentumswohnung erhalten zu können und zu dieser Zeit nicht durch Verkauf zur Sicherung des Lebensunterhaltes heranzuziehen. So wurde im Jahr 2005 ein Verkauf der Wohnung nicht in Angriff genommen, sondern vielmehr mit der Anmietung einer Mietwohnung, die höhere Kosten verursachte, als die Eigentumswohnung aufwarf, sogar ein im Ansatz unwirtschaftliches Verhalten an den Tag gelegt. Dies macht deutlich, dass es längere Zeit nicht im Interesse der Klägerin lag, durch den Verkauf der Eigentumswohnung ihren Lebensunterhalt zu sichern. Diese sollte vielmehr nach dem Willen der Klägerin und des Beigeladenen durch das zukünftige Bewohnen das Bedürfnis nach einer Unterkunft decken, ohne dass sich insoweit - wie die obigen Ausführungen zeigen - objektiv und wirtschaftlich nachvollziehbar ein Beitrag zur Lebensunterhaltssicherung ergibt. Unabhängig vom zuvor Gesagten kommt noch hinzu, dass der Verkauf der Wohnung auch nicht geeignet war, einen dauerhaften Beitrag zur Lebensunterhaltssicherung im Alter zu leisten. Die Klägerin konnte Anfang 2007 durch deren Verkauf einen Reinerlös von 76.688,07 Euro erzielen. Zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägern und des Beigeladenen war ein monatlicher Betrag von rund 780,00 Euro zusätzlich zu dem Renteneinkommen des Beigeladenen erforderlich (Gesamtbedarf 1.222,00 Euro abzgl. 440,00 Euro Rente), jährlich also etwa 9.300,00 Euro. Das Vermögen aus dem Verkauf der Eigentumswohnung hätte damit lediglich für rund acht Jahre und drei Monate zur Deckung des Lebensunterhalts der Klägerin und des Beigeladenen ausgereicht, was nicht der Lebenserwartung der Klägerin und dem Beigeladenen entspricht.

Unterfällt damit die Eigentumswohnung der Klägerin nicht dem Vermögensschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F., ist diese nur dann als nicht zu verwertendes Vermögen angesehen werden, wenn sie als nach § 12 Abs. 2 SGB II a.F. abzusetzendes Vermögen nicht verwertet werden muss. Insoweit kommt allein ein Schutz durch den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. und den Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. in Betracht. Wegen § 65 Abs. 5 SGB II gilt für die Klägerin und den Beigeladenen bei der Berechnung des Grundfreibetrages ein Freibetrag von 520,00 Euro pro Lebensjahr (statt des in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. geregelten Betrags von 150,00 Euro), höchstens jedoch 33.800,00 Euro pro Person. Der Beigeladene ist aufgrund seines Alters schon zu Beginn des hier streitigen Bewilligungszeitraums auf diesen Höchstbetrag beschränkt. Die Klägerin war im März 2006 63 Jahre alt, der Grundfreibetrag betrug damit 32.760,00 Euro. Insgesamt standen der Klägerin und dem Beigeladenen damit Grundfreibeträge von 66.560,00 Euro zur Verfügung. Hinzu kommen die sogenannten Anschaffungsfreibeträge von 2 x 750,00 Euro = 1.500,00 Euro. Die Gesamtsumme der hier zu beachtenden Freibeträge der Klägerin und des Beigeladenen betrug damit insgesamt 68.060,00 Euro. Die Klägerin konnte die in ihrem Eigentum stehende Eigentumswohnung am 31. August 2006, also fünf Monate nach Beginn des hier relevanten Bewilligungsabschnitts, zu einem Preis von 115.000,00 Euro veräußern. Zu dieser Zeit war ein Betrag zur Abgeltung der dinglich gesicherten Forderung der D. DX. von 33.584,33 Euro erforderlich (vgl. Bl. 145 der Gerichtsakte). Zugleich valutierten die für den Kreisausschuss des Wetteraukreises eingetragenen Grundschulden mit insgesamt 4.747,60 Euro (vgl. Bl. 28 der Anlage zum Berufungsschriftsatz der Klägerin vom 22. Juli 2013, Bescheinigung des Kreisausschusses des Wetteraukreises vom 8. Mai 2007). Es bleibt damit ein Wert des verwertbaren Vermögens der Klägerin von 76.688,07 Euro. Dies entspricht dem Betrag, der am 3. Januar 2007 auf dem Konto der Klägerin einging (vgl. Kontoauszug der D. DX. für das Konto xxxxx vom 5. Januar 2007, Bd. II der nicht nummerierten Akte des Beklagten). Dieser Vermögensbetrag übersteigt die Vermögensfreibeträge der Klägerin und des Beigeladenen um 8.628,07 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wert der Immobilie innerhalb von sechs Monaten, also nach März 2006, exorbitant erhöht haben könnte, so dass zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung von einem niedrigeren Wert auszugehen wäre, sind auch im Hinblick auf § 12 Abs. 4 SGB II nicht ersichtlich. An dieser Situation ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin späterhin verurteilt wurde, einen Betrag von über 4.000,00 Euro an die Erwerber der Eigentumswohnung wegen angeblich verschwiegener Mängel zurückzuzahlen. Auch unter Beachtung dieser Zahlung, die deutlich außerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen musste, übersteigt das vorhandene Vermögen die Freibeträge. Demnach war die Klägerin im hier streitigen Bewilligungsabschnitt wegen des die Freibeträge übersteigenden Vermögens, welches (prognostisch) innerhalb des streitigen Bewilligungsabschnitts auch verwertbar war, nicht hilfebedürftig. Wie ursprünglich vom Beklagten angenommen, kam insoweit allenfalls die Bewilligung eines Darlehens nach § 9 Abs. 4 SGB II in Betracht, worauf das Klagebegehren im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gerichtet ist. Die Klägerin kann mit ihrem Klagebegehren nicht durchdringen.

Unabhängig davon hatte die Klägerin aber auch aus den von ihr genannten Gründen heraus keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen als Zuschuss für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Juli 2006. Zunächst kann die Klägerin für diese Zeit keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialgeld für den Beigeladenen geltend machen. Aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II in den inhaltsgleichen Fassungen vom 24. Dezember 2003 und 24. März 2006, wonach jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, ergibt sich, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Leistungsanspruch hat, der insoweit auch nur individuell geltend gemacht werden kann (vgl. dazu grundlegend: BSG, Urt. v. 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ; Juris). Auch die Bedarfsberechnung des Beklagten hinsichtlich der Regelleistung im Bescheid vom 19. April 2006 für den oben genannten Zeitraum ist nicht zu beanstanden. Zu Recht ging der Beklagte insoweit von einem Regelbedarf nach § 20 Abs. 3 SGB II aus, wonach die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2 beträgt, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies war zur damaligen Zeit bei der Klägerin und dem Beigeladenen der Fall. Der Beigeladene war zur damaligen Zeit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wie sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II in der damals geltenden Fassung ergab. Danach gehörten zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Dass der Beigeladene als Ehegatte der Klägerin dennoch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte, ergab sich aus dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer u.a. Renten wegen Alters bezieht. Dies war beim Beigeladenen seit November 2004 der Fall. Der Leistungsausschluss ändert jedoch nichts an der Mitgliedschaft des Beigeladenen in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin. Da sich der Regelsatz des Beigeladenen nach den Regelungen des SGB XII richtete und nicht nach den damaligen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, musste für die Klägerin auch von der Regelleistung für Alleinstehende nach der damaligen Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II ausgegangen werden. Der Hinweis der Klägerin auf die entsprechende Entscheidung des BSG (Urt. v. 6. Oktober 2011 - B 14 AS 171/10 R -; Juris) verkennt, dass sich die Einstufung auf eine bestimmte Höhe der Regelleistung am für die Lebensunterhaltssicherung anzunehmenden Bedarf des Ehepartners orientiert und nicht daran, ob dieser Bedarf tatsächlich durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII gedeckt wird. Gerade darin liegt der Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall, in dem der Ehepartner, welcher Leistungen nur nach dem AsylbLG verlangen konnte, aufgrund der dortigen gesetzlichen Regelung schon in der Bedarfsanrechnung deutlich schlechter gestellt war. Auch kann die Klägerin sich insoweit nicht darauf berufen, dass das BSG in anderen Fällen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft zwischen Ehegatten, von denen einer in den Leistungsbereich des SGB XII fällt, weil er in einem Pflegeheim lebt und der andere dem Leistungsbereich des SGB II angehört angenommen hat, dass bei dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II von der Regelleistung bzw. dem Regelbedarf für Alleinstehende auszugehen sei (vgl. BSG, Urt. v. 16. April 2013, - B 14 AS 71/12 R -; Juris). Dieser Entscheidung des BSG lag der Sonderfall zu Grunde, dass zwischen Ehegatten zwar eine Bedarfsgemeinschaft besteht, diese jedoch nicht zusammen leben und damit keine Haushaltsgemeinschaft mehr bilden. Für eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Ehegatten ist dies nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht erforderlich. Das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft führt in dem vom BSG entschiedenen Fall dazu, dass die Synergieeffekte, die eine Reduktion der Bedarfe zweier zusammenlebender Partner rechtfertigen, gerade nicht mehr eintreten. Die Klägerin und der Beigeladene bewohnten jedoch im hier streitigen Zeitraum eine gemeinsame Wohnung, so dass diese Synergieeffekte nach wie vor bestanden.

Auch die Einkommensanrechnung durch den Beklagten im hier relevanten Bescheid vom 19. April 2014 für die davon betroffenen Monate ist nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht von dem erzielten Einkommen aufgrund der Mieteinnahmen im Sinne des damaligen § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich die Zinsbelastungen als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der damaligen Fassung abgesetzt. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts Gießen im hier angefochtenen Urteil vom 24. Juni 2013 und der Auffassung der Klägerin kommt es hierbei auf die Auslegung von § 22 Abs. 1 SGB II nicht an. Entscheidend ist allein die Frage, ob auch die Tilgungsleistungen für die Rückführung des Darlehens zur Finanzierung der Eigentumswohnung als notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen sind. Insoweit hat das BSG schon entschieden, dass grundsätzlich für die Beurteilung der Notwendigkeit von Ausgaben auf die steuerrechtliche Sichtweise abzustellen ist (BSG, Urt. v. 19. Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R ; Juris). Dem schließt sich der Senat an. Nach § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind jedoch lediglich Schuldzinsen Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Eine Berücksichtigung von Tilgungsraten als Absetzungsbetrag von dem durch die Klägerin erzielten Einkommen kann damit nicht erfolgen. Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, insoweit nur zu, wenn die weiteren Ausgaben durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist (BSG, a.a.O.). Dies ist bei Mieteinnahmen schon denknotwendig nicht möglich. Fehlerhaft war die Einkommensanrechnung zu Gunsten der Klägerin allerdings dadurch, dass der Beklagte in den Bescheiden vom 19. April 2011 unzutreffend von einer monatlichen Zinsbelastung von 259,24 Euro ausging. Tatsächlich lagen die Zinsbelastungen im hier streitigen Zeitraum um mehr als 100,00 Euro darunter. Es hätte also ein deutlich höheres Einkommen angerechnet werden müssen, was zu einem niedrigeren Leistungsbetrag geführt hätte. Daher ist es, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2011 zu Recht ausführt, unschädlich, dass im Zeitraum zwischen dem 1. März 2006 und dem 31. Juli 2006 fehlerhaft ein Warmwasserabzug vorgenommen wurde. Daraus ergibt sich wegen der fehlerhaften Einkommensanrechnung kein höherer Leistungsbetrag für die Klägerin in diesem Zeitraum. Ein Abzug der Abschreibung von 2% von den Einnahmen, wie dies im Steuerrecht möglich ist, hatte hier ebenfalls nicht zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine fiktive Verlustberechnung, für deren Anerkennung im Bereich der Grundsicherung kein Raum ist, da das Einkommen in tatsächlicher Höhe zur Verfügung stand.

Etwas anderes, nämlich ein um 6,40 Euro höherer Leistungsbetrag ergäbe sich allenfalls für den Monat August 2006, da in diesem Monat schon kein Einkommen aus den Mieteinnahmen mehr erzielt wurde. Wegen des die Freibeträge übersteigenden Vermögens (siehe oben) wirkt sich dies jedoch auch für den Monat August im Ergebnis nicht aus, da das vorhandene Vermögen entsprechend den obigen Ausführungen den Bedarf der Klägerin deckte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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