Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 421/16 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 304/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die gewechselten Schriftsätze (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) Bezug genommen.
Ebenso wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte der Antragsgegnerin und der beigezogenen Akten L 7 AS 750/15 B ER, L 7 AS 1036/15 B ER und L 7 AS 454/16 B ER, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag als unbegründet abgelehnt und sich zur Begründung darauf gestützt, der Ersatzrentenantrag des Beigeladenen auf der Grundlage des § 5 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sei offensichtlich rechtmäßig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teile das Gericht nicht.
Die am 6. Oktober 2016 bei dem Hessischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 26. August 2016 einstweilen nicht zu erfüllen, hilfsweise, den Beigeladenen zu verpflichten, einstweilen den Rentenantrag zurückzunehmen,
ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zunächst folgt der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht, es liege ein von dem Sozialgericht fehlerhaft geführtes Verfahren vor. Zum einen hat das Sozialgericht nicht gegen § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG verstoßen, denn ein Begründungsausfall liegt gerade nicht vor. Auch wenn die Begründung im angefochtenen Beschluss knapp gehalten ist, genügen doch die gegebenen Hinweise auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II und die insoweit nicht geteilten verfassungsrechtlichen Bedenken dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Zum anderen kann auch kein entscheidungsrelevanter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs bejaht werden. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwar insoweit vorgetragen, ein Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. August 2016 sei ihr erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss übersandt worden, sodass sie sich hierzu nicht mehr habe äußern können. Ein solcher Schriftsatz ist nicht Bestandteil der Gerichtsakte, jedoch von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 4. November 2016 vorgelegt worden. Gründe dafür, dass der Schriftsatz vom 30. August 2016 nicht in der Gerichtsakte abgeheftet worden ist, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat darin jedoch lediglich mitgeteilt, der (Ersatz-) Rentenantrag sei bereits mit Bescheid vom 26. August 2016 beschieden worden. Hierbei handelt es sich nicht um neuen Vortrag, denn die Antragstellerin hat auf diesen Bescheid bereits in ihrer Beschwerdeschrift Bezug genommen. Darüber hinaus enthält der genannte Schriftsatz der Antragsgegnerin den Hinweis auf das bereits bei dem erkennenden Gericht anhängige Verfahren L 7 AS 454/16 B ER sowie die Mitteilung, die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe werde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Ausführungen der Antragsgegnerin waren offensichtlich für die inhaltliche Entscheidung des Eilantrages nicht relevant. So hat auch die Antragstellerin nicht ausgeführt, welcher weitere Vortrag in Kenntnis des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30. August 2016 erfolgt wäre. Damit steht, auch wenn die nicht rechtzeitige Übersendung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin als verfahrensfehlerhaft zu beurteilen wäre, dies in keinem Ursachenzusammenhang mit der angefochtenen Ablehnung des Eilantrages. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist ohnehin die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 SGG im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in aller Regel nicht sachgerecht bzw. ermessensfehlerhaft (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl., § 159 Rn. 1a m.w.N.).
Dies vorausgeschickt, richtet sich vorliegend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht nach § 86b Abs. 2 SGG durch Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Antragstellerin eine vorläufige Rentenbewilligung anstreben würde. Dies trifft hier gerade nicht zu, vielmehr wendet sie sich umgekehrt gegen Rentenleistungen der Antragsgegnerin, sodass die Konstellation einer Anfechtung im Vordergrund steht. Mithin kommt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lediglich nach § 86b Abs. 1 SGG in Betracht. Auch wenn sich die Antragstellerin im Ergebnis gegen eine ihr bewilligte Leistung wendet, kann ihr ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Zum einen hat sie die Rentenleistungen nicht beantragt, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein frühzeitiger Rentenbezug zu Abschlägen gemäß § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) führt. Im Hinblick auf die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und Rechtsnachteile muss unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine Rechtschutzmöglichkeit eröffnet sein, auch im Eilverfahren. Die vorliegende Konstellation ist dadurch geprägt, dass der Beigeladene in Anwendung von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Schreiben vom 10. Juli 2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Rente für langjährig Versicherte gestellt hat (nach vorangegangener Aufforderung an die Antragstellerin vom 10. Juni 2015, einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen). Dementsprechend ist ein dagegen gerichtetes Rechtsschutzbegehren primär im Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Grundsicherungsträger anzubringen und zu entscheiden. Wie insoweit Rechtsschutz im Einzelnen erlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Nahe liegt eine zweistufige Prüfung dergestalt, dass zunächst im Hinblick auf die Aufforderung zur Rentenantragstellung, die einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) darstellt (BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R), geprüft werden muss, ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist. Sodann erfolgt für den Fall, dass der Ersatzrentenantrag bereits gestellt ist, entweder eine Prüfung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (sofern der Antrag als Vollzugshandlung angesehen wird) oder die Prüfung einer Sicherungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016, L 7 AS 233/16 B ER m.w.N.). Für den einstweiligen Rechtsschutz im Verhältnis zwischen dem Leistungsempfänger bzw. Versicherten und dem Rentenversicherungsträger steht, wie ausgeführt, eine Anfechtungskonstellation im Vordergrund, sodass grundsätzlich die Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Rentenbescheid gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht kommt. Da sich der Rentenempfänger sowohl gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung als auch gegen den Ersatzrentenantrag des Grundsicherungsträgers zur Wehr setzen kann, ist in diesen Fällen der Rentenversicherungsträger verpflichtet, das Ergebnis des Verfahrens gegen die Aufforderung bzw. den Ersatzrentenantrag abzuwarten (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2014, L 2 R 430/14 B ER). Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes das Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses (vgl. Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 57/89) mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundsicherungsträger abzuwarten hat. Ob dies allerdings auch für ein Hauptsacheverfahren gilt, das sich u. U. im Instanzenzug über mehrere Jahre erstreckt, dürfte angesichts der Intention des Gesetzgebers für die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II zweifelhaft sein. Insoweit soll durch einen nach erfolgloser Aufforderung ersatzweise gestellten Leistungsantrag sichergestellt werden, dass bestehende Ansprüche gegen andere Träger der Sozialversicherung realisiert werden und der Nachrang der Leistungen nach dem SGB II gewahrt bleibt (Bundestags-Drucksache BT-Drucks. – 15/1516, S. 51 f.). Davon ausgehend vertritt der Senat die Auffassung, dass zumindest dann von einem vorzeitigen Abschluss des (Renten-) Verfahrens nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn das von dem Versicherten gegen den Grundsicherungsträger betriebene Eilverfahren erfolglos geblieben und rechtskräftig entschieden ist. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat am 17. August 2015 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 29 AS 1154/15 ER) einen Eilantrag gegen die Aufforderung des Beigeladenen vom 10. Juni 2015, einen Rentenantrag bei der Antragsgegnerin zu stellen, anhängig gemacht und im Hinblick auf den gegen die Aufforderung nach ihrem Vortrag am 12. August 2015 erhobenen Widerspruch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gegen den im Verlauf des Verfahrens erteilten Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 hat die Antragstellerin am 24. September 2015 Anfechtungsklage erhoben (S 29 AS 1303/15). Durch Beschluss vom 29. September 2015 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 10. Juni 2015 sei bereits bestandskräftig geworden, sodass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten könne. Im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Oktober 2015 (L 7 AS 750/15 B ER) hat die Antragstellerin am 1. Februar 2016 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Beschluss vom 21. Januar 2016 bzw. 22. Januar 2016) angenommen, der unter anderem die Rücknahme ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2015 beinhaltete. Der Vergleichsvorschlag ist ebenso von dem Beigeladenen am 9. Februar 2016 angenommen worden mit der Folge des rechtskräftigen Abschlusses des Eilverfahrens. Hat die Antragstellerin aber das Eilverfahren gegen die Aufforderung des Beigeladenen zur Rentenantragstellung durch Rücknahme der Beschwerde beendet, kann sie im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht mehr damit gehört werden, es gelte das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und demgemäß dürfe der Rentenbescheid vom 26. August 2016 vorläufig nicht erfüllt werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Antragstellerin in dem primär gegen die Beigeladene zu führenden Eilverfahren, auch wenn es sich lediglich um ein summarisches Verfahren gehandelt hat, kein Erfolg beschieden gewesen ist.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen der von Anfang an nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) abzulehnen. Insoweit hat die Antragstellerin ihre Beschwerde im Verfahren L 7 AS 750/15 B ER im Rahmen des dortigen Vergleichs am 1. Februar 2016 und damit unzweifelhaft (weit) vor Erhebung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren am 6. Oktober 2016 zurückgenommen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die gewechselten Schriftsätze (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) Bezug genommen.
Ebenso wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte der Antragsgegnerin und der beigezogenen Akten L 7 AS 750/15 B ER, L 7 AS 1036/15 B ER und L 7 AS 454/16 B ER, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den Eilantrag als unbegründet abgelehnt und sich zur Begründung darauf gestützt, der Ersatzrentenantrag des Beigeladenen auf der Grundlage des § 5 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sei offensichtlich rechtmäßig. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin teile das Gericht nicht.
Die am 6. Oktober 2016 bei dem Hessischen Landessozialgericht erhobene Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 26. August 2016 einstweilen nicht zu erfüllen, hilfsweise, den Beigeladenen zu verpflichten, einstweilen den Rentenantrag zurückzunehmen,
ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zunächst folgt der Senat die Auffassung der Antragstellerin nicht, es liege ein von dem Sozialgericht fehlerhaft geführtes Verfahren vor. Zum einen hat das Sozialgericht nicht gegen § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG verstoßen, denn ein Begründungsausfall liegt gerade nicht vor. Auch wenn die Begründung im angefochtenen Beschluss knapp gehalten ist, genügen doch die gegebenen Hinweise auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II und die insoweit nicht geteilten verfassungsrechtlichen Bedenken dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Zum anderen kann auch kein entscheidungsrelevanter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs bejaht werden. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwar insoweit vorgetragen, ein Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. August 2016 sei ihr erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss übersandt worden, sodass sie sich hierzu nicht mehr habe äußern können. Ein solcher Schriftsatz ist nicht Bestandteil der Gerichtsakte, jedoch von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 4. November 2016 vorgelegt worden. Gründe dafür, dass der Schriftsatz vom 30. August 2016 nicht in der Gerichtsakte abgeheftet worden ist, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat darin jedoch lediglich mitgeteilt, der (Ersatz-) Rentenantrag sei bereits mit Bescheid vom 26. August 2016 beschieden worden. Hierbei handelt es sich nicht um neuen Vortrag, denn die Antragstellerin hat auf diesen Bescheid bereits in ihrer Beschwerdeschrift Bezug genommen. Darüber hinaus enthält der genannte Schriftsatz der Antragsgegnerin den Hinweis auf das bereits bei dem erkennenden Gericht anhängige Verfahren L 7 AS 454/16 B ER sowie die Mitteilung, die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe werde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Ausführungen der Antragsgegnerin waren offensichtlich für die inhaltliche Entscheidung des Eilantrages nicht relevant. So hat auch die Antragstellerin nicht ausgeführt, welcher weitere Vortrag in Kenntnis des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 30. August 2016 erfolgt wäre. Damit steht, auch wenn die nicht rechtzeitige Übersendung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin als verfahrensfehlerhaft zu beurteilen wäre, dies in keinem Ursachenzusammenhang mit der angefochtenen Ablehnung des Eilantrages. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist ohnehin die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 SGG im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in aller Regel nicht sachgerecht bzw. ermessensfehlerhaft (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 11. Aufl., § 159 Rn. 1a m.w.N.).
Dies vorausgeschickt, richtet sich vorliegend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht nach § 86b Abs. 2 SGG durch Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Antragstellerin eine vorläufige Rentenbewilligung anstreben würde. Dies trifft hier gerade nicht zu, vielmehr wendet sie sich umgekehrt gegen Rentenleistungen der Antragsgegnerin, sodass die Konstellation einer Anfechtung im Vordergrund steht. Mithin kommt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lediglich nach § 86b Abs. 1 SGG in Betracht. Auch wenn sich die Antragstellerin im Ergebnis gegen eine ihr bewilligte Leistung wendet, kann ihr ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Zum einen hat sie die Rentenleistungen nicht beantragt, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein frühzeitiger Rentenbezug zu Abschlägen gemäß § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) führt. Im Hinblick auf die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und Rechtsnachteile muss unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine Rechtschutzmöglichkeit eröffnet sein, auch im Eilverfahren. Die vorliegende Konstellation ist dadurch geprägt, dass der Beigeladene in Anwendung von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Schreiben vom 10. Juli 2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Rente für langjährig Versicherte gestellt hat (nach vorangegangener Aufforderung an die Antragstellerin vom 10. Juni 2015, einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen). Dementsprechend ist ein dagegen gerichtetes Rechtsschutzbegehren primär im Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Grundsicherungsträger anzubringen und zu entscheiden. Wie insoweit Rechtsschutz im Einzelnen erlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Nahe liegt eine zweistufige Prüfung dergestalt, dass zunächst im Hinblick auf die Aufforderung zur Rentenantragstellung, die einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) darstellt (BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R), geprüft werden muss, ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist. Sodann erfolgt für den Fall, dass der Ersatzrentenantrag bereits gestellt ist, entweder eine Prüfung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (sofern der Antrag als Vollzugshandlung angesehen wird) oder die Prüfung einer Sicherungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016, L 7 AS 233/16 B ER m.w.N.). Für den einstweiligen Rechtsschutz im Verhältnis zwischen dem Leistungsempfänger bzw. Versicherten und dem Rentenversicherungsträger steht, wie ausgeführt, eine Anfechtungskonstellation im Vordergrund, sodass grundsätzlich die Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Rentenbescheid gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht kommt. Da sich der Rentenempfänger sowohl gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung als auch gegen den Ersatzrentenantrag des Grundsicherungsträgers zur Wehr setzen kann, ist in diesen Fällen der Rentenversicherungsträger verpflichtet, das Ergebnis des Verfahrens gegen die Aufforderung bzw. den Ersatzrentenantrag abzuwarten (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2014, L 2 R 430/14 B ER). Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes das Verbot eines vorzeitigen Verfahrensabschlusses (vgl. Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 57/89) mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundsicherungsträger abzuwarten hat. Ob dies allerdings auch für ein Hauptsacheverfahren gilt, das sich u. U. im Instanzenzug über mehrere Jahre erstreckt, dürfte angesichts der Intention des Gesetzgebers für die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II zweifelhaft sein. Insoweit soll durch einen nach erfolgloser Aufforderung ersatzweise gestellten Leistungsantrag sichergestellt werden, dass bestehende Ansprüche gegen andere Träger der Sozialversicherung realisiert werden und der Nachrang der Leistungen nach dem SGB II gewahrt bleibt (Bundestags-Drucksache BT-Drucks. – 15/1516, S. 51 f.). Davon ausgehend vertritt der Senat die Auffassung, dass zumindest dann von einem vorzeitigen Abschluss des (Renten-) Verfahrens nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn das von dem Versicherten gegen den Grundsicherungsträger betriebene Eilverfahren erfolglos geblieben und rechtskräftig entschieden ist. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat am 17. August 2015 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 29 AS 1154/15 ER) einen Eilantrag gegen die Aufforderung des Beigeladenen vom 10. Juni 2015, einen Rentenantrag bei der Antragsgegnerin zu stellen, anhängig gemacht und im Hinblick auf den gegen die Aufforderung nach ihrem Vortrag am 12. August 2015 erhobenen Widerspruch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gegen den im Verlauf des Verfahrens erteilten Widerspruchsbescheid vom 24. August 2015 hat die Antragstellerin am 24. September 2015 Anfechtungsklage erhoben (S 29 AS 1303/15). Durch Beschluss vom 29. September 2015 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 10. Juni 2015 sei bereits bestandskräftig geworden, sodass die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr entfalten könne. Im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Oktober 2015 (L 7 AS 750/15 B ER) hat die Antragstellerin am 1. Februar 2016 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Beschluss vom 21. Januar 2016 bzw. 22. Januar 2016) angenommen, der unter anderem die Rücknahme ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2015 beinhaltete. Der Vergleichsvorschlag ist ebenso von dem Beigeladenen am 9. Februar 2016 angenommen worden mit der Folge des rechtskräftigen Abschlusses des Eilverfahrens. Hat die Antragstellerin aber das Eilverfahren gegen die Aufforderung des Beigeladenen zur Rentenantragstellung durch Rücknahme der Beschwerde beendet, kann sie im vorliegenden Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht mehr damit gehört werden, es gelte das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und demgemäß dürfe der Rentenbescheid vom 26. August 2016 vorläufig nicht erfüllt werden. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der Antragstellerin in dem primär gegen die Beigeladene zu führenden Eilverfahren, auch wenn es sich lediglich um ein summarisches Verfahren gehandelt hat, kein Erfolg beschieden gewesen ist.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen der von Anfang an nicht gegebenen hinreichenden Erfolgsaussicht (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) abzulehnen. Insoweit hat die Antragstellerin ihre Beschwerde im Verfahren L 7 AS 750/15 B ER im Rahmen des dortigen Vergleichs am 1. Februar 2016 und damit unzweifelhaft (weit) vor Erhebung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren am 6. Oktober 2016 zurückgenommen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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