L 5 RS 155/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 37 RS 728/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 155/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - Arbeitsentgelt - Schwangerschaftsgeld - Wochengeld - Mütterunterstützung
Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützungen in der DDR stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG und 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, sondern Sozialleistungen dar.
Während der Zeiten des Bezugs dieser Leistungen wurde auch keine (entgeltliche) Beschäftigung ausgeübt.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten höhere und weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates festzustellen.

Die am 1952 geborene Klägerin erlernte in der Zeit vom 1. September 1968 bis 6. September 1970 den Beruf der Bankkauffrau und studierte in der Zeit vom 7. September 1970 bis 31. Juli 1973 an der Fachschule für Finanzwirtschaft Z ... In der Zeit vom 1. August 1973 bis zum 5. Dezember 1989 war sie als Ökonomin bei der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft beschäftigt. In den Zeiträumen vom 15. Juli 1978 bis 31. August 1979, vom 27. Dezember 1979 bis 15. Februar 1981, vom 19. März 1981 bis 17. November 1981, vom 15. Februar 1982 bis 31. Juli 1984, vom 4. September 1984 bis 21. Oktober 1987 und vom 20. April 1988 bis 5. Dezember 1989 befand sich die Klägerin, wegen der Geburt ihrer Söhne S ... (am 1978), P ... (am 1980), Q ... (am 1982), R ... (am 1984) und T ... (am 1988) jeweils im Schwangerschaftsurlaub, Wochenurlaub sowie in der Freistellung nach dem Wochenurlaub bzw. in der Freistellung bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes. Vom 6. Dezember 1989 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) ruhte das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Mit Beitrittserklärung der Klägerin vom 12. Juli 1974 und Beitrittsbestätigung der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 2. August 1974 trat sie (rückwirkend) mit Wirkung vom 1. März 1971 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bei. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war sie nicht einbezogen.

Am 12. Februar 2004 beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte holte daraufhin eine Arbeitsentgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG am 31. Mai 2005 ein. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. August 1973 bis 15. Juni 1977, vom 18. August 1977 bis 14. Juli 1978, vom 1. September 1979 bis 26. Dezember 1979, vom 16. Februar 1981 bis 18. März 1981, vom 18. November 1981 bis 15. August 1982, vom 1. August 1984 bis 3. September 1984 und vom 22. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1988 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, entsprechend der in der Arbeitsentgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG am 31. Mai 2005 aufgeführten Werte, sowie die Arbeitsausfalltage (1982: 130, 1987: 26, 1988: 204) und Unterbrechungstatbestände (16. Juni 1977 bis 17. August 1977: "krank/Gesundheitsmaßnahme", 15. Juli 1978 bis 20. Januar 1979, 27. Dezember 1979 bis 4. Juli 1980 und 4. September 1984 bis 9. März 1985: jeweils "Schwangerschaft, Wochenurlaub") fest.

Am 16. September 2010 beantragte die Klägerin beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und begehrte für den Zeitraum vom 1. August 1973 bis 5. Dezember 1989 die Feststellung höherer Arbeitsentgelte. Ihrem Antrag fügte sie unter anderem die "Beitragsnachweiskarte der freiwillige zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates", eine Entgeltbescheinigung der Volksbank W ... eG V ... vom 11. Januar 1996 sowie Prämien- und Sonderzahlungsschreiben der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 30. April 1969 (Leistungsprämie: 25,00 Mark), 1. Mai 1970 (Leistungsprämie: 50,00 Mark), 2. September 1970 (Ausbildungsabschlussprämie: 50,00 Mark), 6. September 1973 (Studienabschlussprämie: 75,00 Mark), 4. April 1980 (befristeter aufgabengebundener Gehaltszuschlag von monatlich 30,00 Mark) und 21. September 1978 (Anerkennungsprämie für zehnjährige Mitarbeit: 100,00 Mark) bei. Den Antrag leitete der Rentenversicherungsträger an die Beklagte weiter. Er ging bei der Beklagten am 23. September 2010 ein, die ihn als Überprüfungsantrag bewertete und behandelte. Die Beklagte fragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 bei der Deutschen Genossenschaftsbank X ... nach Prämien- und Sonderzahlungsnachweisen zur Klägerin an. Die Deutsche Genossenschaftsbank X ... teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 mit, dass keine derartigen Unterlagen mehr vorhanden seien. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 23. November 2010 erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. August 1973 bis 15. Juni 1977, vom 18. August 1977 bis 14. Juli 1978, vom 1. September 1979 bis 26. Dezember 1979, vom 16. Februar 1981 bis 18. März 1981, vom 18. November 1981 bis 15. August 1982, vom 1. August 1984 bis 3. September 1984 und vom 22. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1988 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, entsprechend der in der Arbeitsentgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG am 31. Mai 2005 aufgeführten Werte sowie unter Berücksichtigung höherer Entgelte für 1973 in Höhe von 75,00 Mark (gemäß Prämiennachweis vom 6. September 1973) und für 1978 in Höhe von 100,00 Mark (gemäß Prämiennachweis vom 21. September 1978), sowie die Arbeitsausfalltage (1982: 130, 1987: 26, 1988: 204) und Unterbrechungstatbestände (16. Juni 1977 bis 17. August 1977: "krank/Gesundheitsmaß-nahme", 15. Juli 1978 bis 20. Januar 1979, 27. Dezember 1979 bis 4. Juli 1980 und 4. September 1984 bis 9. März 1985: jeweils "Schwangerschaft, Wochenurlaub") fest und hob den bisherigen Bescheid, soweit er entgegenstand, auf.

Hiergegen erhob die Klägerin, mit dem Begehren nach Berücksichtigung höherer Entgelte, mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 Widerspruch und legte (später) eine Entgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG vom 30. März 2011 vor. Die Beklagte holte daraufhin nochmals eine Entgeltbescheinigung von der Volksbank U ... eG am 6. September 2011 ein, forderte am 9. September 2011 die vorhandenen Gehaltsstreifen der Klägerin bei der Volksbank U ... eG an, die von der Volksbank U ... eG mit Schreiben vom 21. September 2011 übersandt wurden, teilte der Volksbank U ... eG mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 die aus den Lohnscheinen errechenbaren Differenzen zu den bisherigen Entgeltbescheinigungen mit und bat um Erstellung einer erneuten Entgeltbescheinigung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Differenzen. Am 20. Oktober 2011 erstellte die Volksbank U ... eG die erbetene Entgeltbescheinigung und fügte hinzu, dass alle bisherigen Entgeltbescheinigungen ungültig seien.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 18. November 2011 abermals das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. August 1973 bis 15. Juni 1977, vom 18. August 1977 bis 14. Juli 1978, vom 1. September 1979 bis 26. Dezember 1979, vom 16. Februar 1981 bis 18. März 1981, vom 18. November 1981 bis 15. August 1982, vom 1. August 1984 bis 3. September 1984 und vom 22. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1988 als "nachgewiesene Zeiten" der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, entsprechend der in der Arbeitsentgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG vom 20. Oktober 2011 (höher als zuvor) aufgeführten Werte sowie unter Berücksichtigung höherer Entgelte für 1973 in Höhe von 75,00 Mark (gemäß Prämiennachweis vom 6. September 1973) und für 1978 in Höhe von 100,00 Mark (gemäß Prämiennachweis vom 21. September 1978), sowie die Arbeitsausfalltage (1982: 130, 1987: 26, 1988: 204) und Unterbrechungstatbestände (16. Juni 1977 bis 17. August 1977: "krank/Gesundheitsmaßnahme", 15. Juli 1978 bis 20. Januar 1979, 27. Dezember 1979 bis 4. Juli 1980 und 4. September 1984 bis 9. März 1985: jeweils "Schwangerschaft, Wochenurlaub") fest und hob den bisherigen Bescheid, soweit er entgegenstand, auf. Der Feststellungsbescheid vom 18. November 2011 enthielt zudem den Hinweis, dass die für das Jahr 1980 in der Entgeltbescheinigung mitgeteilte Gehaltsnachzahlung in Höhe von 745,71 Mark dem Jahr 1979 und die für das Jahr 1986 in der Entgeltbescheinigung mitgeteilte Gehaltsnachzahlung in Höhe von 704,47 Mark dem Jahr 1987 zugeordnet wurde.

Hiergegen erhob die Klägerin – entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 18. November 2011 – abermals Widerspruch und begehrte die Feststellung höherer Entgelte entsprechend der bescheinigten Beiträge in der "Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" sowie entsprechend der Entgeltbescheinigung der Volksbank W ... eG V ... vom 11. Januar 1996. Den Widerspruch wies die Beklagte, nachdem die Klägerin auch nach einem Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 15. Dezember 2011 an ihrem Widerspruch festhielt, mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Nach dem AAÜG sei nur das erzielte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dieses gehe lediglich aus der Entgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG vom 20. Oktober 2011 hervor; an diese sei sie gebunden. In der Beitragsnachweiskarte sei Entgelt ohne Berücksichtigung von Zeiten der Unterbrechung bestätigt worden. Die Beitragsnachweiskarte enthalte daher fiktive Jahresentgelte ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen und könne daher nicht zu Grunde gelegt werden.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. April 2012 Klage zum Sozialgericht Dresden und führte zur Begründung aus: Die Beklagte habe weder die Entgeltbescheinigung vom 11. Januar 1996 noch die Beitragsnachweiskarte gewürdigt und berücksichtigt. Außerdem habe sie Prämien nachgewiesen, die nicht berücksichtigt worden seien. Die Lohnstreifen habe die Beklagte fehlerhaft gewürdigt. Außerdem seien die in der Entgeltbescheinigung vom 20. Oktober 2011 von der Volksbank U ... eG aufgeführten Werte von der Beklagten vorgegeben worden. Dies sei nicht hinzunehmen. Im Klageverfahren reichte die Klägerin unter anderem die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Prämien- und Sonderzahlungsschreiben der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 30. April 1969 (Leistungsprämie: 25,00 Mark), 1. Mai 1970 (Leistungsprämie: 50,00 Mark), 2. September 1970 (Ausbildungsabschlussprämie: 50,00 Mark), 6. September 1973 (Studienabschlussprämie: 75,00 Mark), 4. April 1980 (befristeter aufgabengebundener Gehaltszuschlag von monatlich 30,00 Mark) und 21. September 1978 (Anerkennungsprämie für zehnjährige Mitarbeit: 100,00 Mark) sowie ein "Avis zum Überweisungsauftrag" vom 29. Juli 1974 (Beantragung zusätzliche Altersversorgung: 154,08 Mark) ein.

Die Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Anhörung der Beteiligten, mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte als sie im Bescheid vom 18. November 2011 von der Beklagten festgestellt worden seien. Vom Entgeltbegriff des AAÜG würden nur Arbeitsentgelte, nicht aber Sozialleistungen als steuerfreie Einnahmen, erfasst. Daher seien das von der Klägerin bezogene Krankengeld, Wochengeld und die Mütterunterstützungen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr seien die von der Beklagten auf der Grundlage der Lohnstreifen ermittelten und vom Arbeitgeber mit Entgeltbescheinigung vom 20. Oktober 2011 bestätigten Entgelte zutreffend und zu Grunde zu legen. Die Eintragungen in der Beitragsnachweiskarte seien nicht zu berücksichtigten, da Beiträge auch auf die nicht zu berücksichtigenden Sozialleistungen zu entrichten gewesen wären.

Gegen den am 5. Februar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. Februar 2014 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Der Klägerin sei zugesagt worden, dass sie auf der Grundlage der Eintragungen in der Beitragsnachweiskarte eine zusätzliche Altersversorgung habe. Das Vorgehen der Beklagten sei nicht zu rechtfertigen. Diese habe erst die Entgeltbescheinigung vom 11. Januar 1996 angefordert, diese dann später angezweifelt und nachträglich dann unter Mitwirkung der Lohnbuchhaltung der Volksbank U ... eG abändern lassen. Die Beklagte habe weder die Entgeltbescheinigung vom 11. Januar 1996 noch die Beitragsnachweiskarte gewürdigt und berücksichtigt. Weshalb die dort bescheinigten Werte nicht zu berücksichtigen seien, sei nicht erklärlich oder erklärt worden. Außerdem habe sie Prämien und Sonderzahlungen nachgewiesen, die nicht berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 zu verurteilen, den Feststellungbescheid vom 8. Juni 2005 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. November 2010 und vom 18. November 2011 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat von der Beklagten am 28. Oktober 2014 eine detaillierte Auswertung der in den Lohnstreifen enthaltenen Arbeitsentgelte der Klägerin erstellen lassen und am 22. April 2015 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 22. April 2015 zu Protokoll jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2014 abgewiesen hat. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2005 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. November 2010 und vom 18. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 8. Juni 2005 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. November 2010 und vom 18. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 – im Rahmen des bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens – erneut abändert und höhere Entgelte feststellt.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Feststellungsbescheid vom 8. Juni 2005 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. November 2010 und vom 18. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 ist nicht rechtswidrig. Sowohl die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung (dazu nachfolgend unter 1.) als auch die von ihr als Prämien deklarierten Entgelte (dazu nachfolgend unter 2.) sind kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, soweit sie von der Beklagten nicht bereits berücksichtigt worden sind. Die Beklagte hat vielmehr zutreffend und in vollständiger Form die in der Entgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG vom 20. Oktober 2011 bescheinigten Arbeitsentgelte dem zuletzt maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 18. November 2011 zu Grunde gelegt (dazu nachfolgend unter 3.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld, Mütterunterstützung und weiteren DDR-Sozialleistungen im Rahmen der Kindererziehung bei den nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG festzustellenden "erzielten Arbeitsentgelten" bestehen nicht (dazu nachfolgend unter 4.).

1. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 8. Juni 2005 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 23. November 2010 und vom 18. November 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) und die während dieser Zeiten "erzielten Arbeitsentgelte" festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Barleistungen der Sozialversicherung sowie Lohnausgleichszahlungen für Zeiten des Mutterschutzes, der Kindererziehung und der Freistellung von der Arbeit wegen Nichtbereitstellung eines Krippenplatzes hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV – (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es – dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend – zwar ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Sozialleistungen hingegen sind keine Gegenleistungen für erbrachte Arbeit und damit kein Arbeitsentgelt.

Die von der Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren bezogenen Zahlungen für Zeiten des Mutterschutzes (Schwangerschaft und Wochenurlaub), der Kindererziehung und der Freistellung von der Arbeit wegen Nichtbereitstellung eines Krippenplatzes erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Denn bei diesen Zahlungen (= Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung) handelte es sich nicht um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen, sondern um Sozialleistungen. Während der Zeiten des Bezuges von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung fehlte es zudem an einer (entgeltlichen) Beschäftigung (vgl. dazu insgesamt bereits: Sächsisches Landessozialgericht, Urteilsbeschluss vom 22. November 2016 - L 5 RS 872/15 -; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. März 2016 - L 5 RS 762/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 19-21). Dies ergibt sich insgesamt aus den maßgeblichen, in staatlichen Regelungswerken der DDR niedergelegten (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24), gesetzlichen Regelungswerken der DDR, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" hinreichende Schlussfolgerungen zur Bestimmung des Sinns und Zwecks der Zahlungen (vgl. zu diesem Aspekt exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) wie Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung zulassen:

Nach § 244 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl.-DDR I 1977, Nr. 18, S. 185; nachfolgend: AGB-DDR) gewährte die Sozialversicherung (und nicht der Arbeitgeber) Frauen für die Dauer des Schwangerschaftsurlaubs (sechs Wochen vor der Entbindung) und des Wochenurlaubs (20 Wochen bzw. 22 Wochen [bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen] nach der Entbindung) Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes. Nach § 246 Abs. 4 Satz 1 AGB-DDR erhielten Mütter nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes während der Freistellung (Anspruch gemäß § 246 Abs. 1 AGB-DDR) und längstens bis zum Ende des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn dem Antrag der Mutter auf einen Krippenplatz nicht entsprochen werden konnte, während der Freistellung (Anspruch gemäß § 246 Abs. 2 AGB-DDR) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entsprechend den Rechtsvorschriften eine monatliche Mütterunterstützung von der Sozialversicherung (und nicht vom Arbeitgeber). Nach § 46 der "Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten" vom 17. November 1977 [GBl.-DDR I 1977, Nr. 35, S. 373; nachfolgend: SVO-DDR]) wurde die Mütterunterstützung von der Sozialversicherung in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das die Mutter bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch hatte. Einer Berücksichtigung dieser Zahlungen als Arbeitsentgelte im Sinne der Rechtsprechung des BSG steht damit bereits entgegen, dass es sich um Sozialleistungen, nämlich um Leistungen zur Unterstützung werktätiger Frauen und Mütter, gehandelt hat (vgl. beispielsweise im Hinblick auf die Zahlung von Krankengeld: BSG, Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17). Denn diese stellen bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Lohnersatzleistung – unabhängig von einer eventuellen Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR oder der Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem selbst – kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV dar.

Auch eine entgeltliche Beschäftigung hat die Klägerin in diesen Zeiträumen nicht ausgeübt. Bei Sachverhalten, die sich historisch während und nach Maßgabe der Geltung von Bundesrecht entwickelt haben, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen (Direktionsgewalt des Arbeitgebers) und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens des Arbeitgebers. Bei der von § 5 AAÜG angeordneten Anwendung dieses Bundesrechts auf Sachverhalte und Ereignisse, die sich in der DDR zugetragen haben, ist jedoch stets zu beachten, dass die Betroffenen damals ihr Verhalten nicht nach dem Bundesrecht, sondern nach den Vorgaben der DDR ausgerichtet haben. Es ist deshalb stets wertend zu prüfen, ob ein solcher "DDR-Sachverhalt" in seinem wirtschaftlichen und sozialen Sinn und rechtlichen Gehalt der in einer Norm des Bundesrechts ausgeprägten (normativ gedachten) Wirklichkeit entspricht. Der in der DDR gegebene Sachverhalt kann also nicht unmittelbar unter einen Rechtsbegriff des Bundesrechts "subsumiert" werden. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob dieser Rechtsbegriff auf einen solchen Sachverhalt nach Sinn und Zweck anwendbar ist und umgekehrt, ob ihm Sachverhalte in der DDR unterfallen. Da der Rechtsbegriff der Arbeitsverhältnisse im rechtlichen (nicht ideologischen) Kern übereinstimmte, ist die Feststellung, der früher Versorgungsberechtigte habe eine "Beschäftigung" ausgeübt, in der Regel unproblematisch zu treffen, wenn in der DDR ein Arbeitsverhältnis bestand, wobei es auch hier nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den wirtschaftlichen und sozialen Inhalt ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 42f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 7. März 2012 - L 20 R 212/08 - JURIS-Dokument, RdNr. 48). Zwar bestand in den streitgegenständlichen Zeiträumen ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Allerdings hat die Klägerin während der Zeiten des Schwangerschaftsurlaubs, des Wochenurlaubs und der Freistellung nach dem Wochenurlaub keine Beschäftigung für ihren Arbeitgeber ausgeübt. Sie war in dieser Zeit weder in den Arbeitsablauf des Arbeitgebers eingegliedert noch hat sie Tätigkeiten nach Weisung verrichtet. Sie war vielmehr für die Dauer des Bezuges von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung von der Tätigkeit für ihren Arbeitgeber freigestellt. Es bestanden während dieser Zeiten keine Arbeitspflichten, denen die Klägerin im Übrigen auch nicht hätte nachkommen können. Insbesondere begründete die Zahlung von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung keine Arbeitspflichten, von diesen war die (werdende) Mutter gerade freigestellt. Erst recht übte die Klägerin während der Zeiten des Bezuges dieser Leistungen keine "entgeltliche" Beschäftigung aus. Die Erbringung von Arbeitsleistung gegen Entgelt war auch nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR gegenseitige Pflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So hat sich der "Werktätige" nach § 20 Abs. 2 AGB-DDR durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, die Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereiches zu erfüllen, sowie der Betrieb im Gegenzug, diesem Arbeitsaufgaben des vereinbarten Arbeitsbereiches zu übertragen und ihm Lohn nach seiner Leistung zu zahlen. Die Klägerin hat während dieser Bezugszeiten keine finanzielle Gegenleistung für eine ihrerseits dem Arbeitgeber erbrachte Leistung erhalten. Nach § 20 Abs. 2 AGB-DDR steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohnes nach Leistung des Arbeitnehmers im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dessen Pflicht, die vereinbarten Arbeitsaufgaben zu erbringen. Da die Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine Arbeitsleistung in diesem Sinne erbracht hat, stand ihr auch kein Anspruch auf Lohnzahlung zu. Dem korrespondierend regelten die §§ 244 Abs. 4, 246 Abs. 4 AGB-DDR im Falle der – hier vorliegenden – Freistellung von der Arbeit, dass – anstelle des vereinbarten Lohnes – ein Ausgleich in Form von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung gezahlt wurde. Hierbei handelte es sich nicht um Lohnzahlungen als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern um ein Surrogat, das dem "besonderen Schutz der werktätigen Frau im Interesse der Mutterschaft" diente (vgl. Überschrift im 12. Kapitel des AGB-DDR vor §§ 242 ff. AGB-DDR).

Aus diesen soeben ausgeführten Gründen können die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen und Berechnungen nicht als Grundlage für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung ihrer nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in den jeweiligen Zusatzversorgungszeiträumen "erzielten Arbeitsentgelte" dienen:

a) Die von der Klägerin, über ihre Person fortlaufend erstellte und ergänzte, wiederholt vorgelegte "Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" weist zwar sog. "Jahresbruttoverdienste" aus, enthält aber nicht nur das "erzielte Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, sondern sämtliche von ihr während der Zeiten des Mutterschutzes, des Wochenurlaubs, der Kindererziehung und Freistellung von der Arbeit nach § 246 AGB-DDR von der Sozialversicherung bezogene Sozialleistungen, weil auch diese Grundlage der Beitragszahlungen waren. Dies ergibt sich aus der "2. Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 17. Juni 1975 (2. FZAVR-StMitarb; abgedruckt in: Aichberger II [alt – Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, nur noch antiquarisch verfügbar], Ordnungsziffer 209). Denn nach § 7 Abs. 4 der 2. FZAVR-StMitarb zahlten Mitarbeiterinnen bei Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld Beiträge zur Altersversorgung abgeleitet von dem Bruttoverdienst, den sie im Monat vor Beginn der Zahlung dieser Leistungen erzielt hatten (Satz 1), bzw. bei Zeiten der Freistellung von der Arbeit Beiträge in Höhe des Bruttoverdienstes, den sie bei voller Tätigkeit erzielt hätten (Satz 2). Aus dieser Vorschrift folgt deshalb, dass auch während des Bezuges von Sozialleistungen Beiträge angelehnt an die Höhe der Leistung bzw. ihrer Bemessungsgrundlage zu zahlen waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sozialleistungen gerade nicht "aufgrund" einer Beschäftigung – als Gegenleistung für verrichtete Dienste – zugeflossen sind und damit kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB VI und damit auch nicht im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG darstellen. Dass die Qualifizierung als Arbeitsentgelt unabhängig ist von einer Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem, hat das BSG bereits wiederholt ausdrücklich entschieden (BSG, Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17). Der gelegentliche Einwand der Klägerin, sie habe durch ihre Beitragszahlungen auch die Sozialleistungen wie Schwangerschafts- und Wochengeld, Mütterunterstützung, Krankengeld und andere Barleistungen der Sozialversicherung "in der Zusatzversorgung versichert", geht daher in Gänze fehl und verkennt die von Rechts wegen (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]), sowohl von der Beklagten als auch vom Gericht, zu Grunde zu legenden Rechtsgrundlagen komplett. Denn der zu Zeiten der DDR erbrachten Beitragsleistung zu einem Versorgungssystem kommt bundesrechtlich keine Bedeutung zu, weil den Berechtigten durch das bundesrechtliche AAÜG im Sinne der hiermit erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten nach seinen Maßgaben spezialgesetzlich beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen werden (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23f.). Dem AAÜG liegt vielmehr der Grundsatz zu Grunde, dass für den Wert der SGB VI-Rente "unabhängig von der Beitragszahlung" auf das jeweilige Einkommen abzustellen ist, sei es, dass das Versorgungssystem eine Beitragszahlung nicht vorsah, sei es, dass zunächst zu entrichtende Beiträge später wieder erstattet wurden. Die Beitragserstattung ist deshalb – wie die Beitragszahlung – für den Wert des SGB VI-Rechtes unerheblich, soweit dieser an Verdienste aus versorgungsberechtigenden Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der DDR anknüpft; es kommt nur auf das durch die versorgungsberechtigende Beschäftigung/Tätigkeit tatsächlich Erzielte an (so ausdrücklich und dezidiert beispielsweise: BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).

Der von der Klägerin wiederholt vorgelegten "Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" lassen sich, die nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht berücksichtigungsfähigen, Sozialleistungen insofern entnehmen, als in dieser "Bruttoverdienste" für Zeiten ausgewiesen sind, in denen sich die Klägerin im Mutterschutz, im Wochenurlaub und in Zeiten der Kindererziehung mit Freistellung von der Arbeitspflicht befand. Dies betrifft insbesondere folgende mit Entgelten versehene Zeiträume: - vom 15. Juli 1978 bis 20. Januar 1979 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes S ... am 1978 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld), - vom 27. Dezember 1979 bis 4. Juli 1980 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes P ... am 1980 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld), - vom 5. Juli 1980 bis 15. Februar 1981 (= Zeit der Freistellung der Klägerin nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes P ... mit Bezug von Mütterunterstützung), - vom 15. Februar 1982 bis 27. März 1983 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes Q ... am 1982 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Zeit der Freistellung der Klägerin nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes Q ... mit Bezug von Mütterunterstützung), - vom 4. September 1984 bis 21. April 1986 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes R ... am 1984 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Zeit der Freistellung der Klägerin nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes R ... mit Bezug von Mütterunterstützung sowie Zeit der Freistellung der Klägerin ab dem ersten Lebensjahr des Sohnes R ... wegen fehlendem Krippenplatz mit Bezug von Mütterunterstützung), - vom 20. April 1988 bis 5. Dezember 1989 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes T ... am 1988 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Zeit der Freistellung der Klägerin nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes T ... mit Bezug von Mütterunterstützung sowie Zeit der Freistellung der Klägerin ab dem ersten Lebensjahr des Sohnes T ... wegen fehlendem Krippenplatz mit Bezug von Mütterunterstützung).

b) Die von der Klägerin wiederholt vorgelegte "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Volksbank W ... eG V ... vom 11. Januar 1996 weist zwar ebenfalls sog. "Jahresbruttoverdienste" aus, enthält aber gleichfalls nicht nur das "erzielte Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, sondern sämtliche von ihr während der Zeiten des Mutterschutzes, des Wochenurlaubs, der Kindererziehung und Freistellung von der Arbeit nach § 246 AGB-DDR von der Sozialversicherung bezogene Sozialleistungen, weil diese Bescheinigung – bis auf (wohl jeweils abgerundete) Pfennigbeträge – der Höhe nach die gleichen Beträge ausweist, wie die vorgelegte "Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates". Diese Bescheinigung wurde ganz offensichtlich auf der Grundlage der Beitragsnachweiskarte erstellt und kann bereits deshalb nicht zu Grunde gelegt werden. Entgegen der Behauptung der Kläger-Prozessbevollmächtigten im Berufungsschriftsatz vom 17. Januar 2014 wurde diese Bescheinigung weder auf Veranlassung der Beklagten erstellt, noch handelt es sich bei ihr um die "erste" und damit angeblich am zeitnahesten erstellte Bescheinigung. Denn zum einen lag den Entgeltfeststellungen im ersten Feststellungsbescheid vom 8. Juni 2005 vielmehr die, auf Anforderung der Beklagten erstellte, weil an diese adressierte, Entgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG vom 31. Mai 2005 zu Grunde. Und zum anderen wurde die Entgeltbescheinigung der Volksbank W ... eG V ... vom 11. Januar 1996 nicht auf Anforderung der Beklagten, sondern ganz offensichtlich auf Veranlassung der Klägerin erstellt. Denn im Januar 1996 war keinerlei Verfahren der Klägerin nach dem AAÜG bei der Beklagten mehr anhängig oder offen, sodass für die Beklagte gar kein Grund bestand eine erneute, der Bescheinigung vom 31. Mai 2005 entgegenstehende Entgeltbescheinigung anzufordern. Zudem ist die Entgeltbescheinigung vom 11. Januar 1996 ausdrücklich an die Klägerin adressiert. Insofern ist nachvollziehbar, dass der Volksbank W ... eG bei Erstellung der Entgeltbescheinigung vom 11. Januar 1996 nicht nur keine tatsächlichen Lohnunterlagen der Klägerin zur Verfügung standen, sondern vielmehr, dass ihr lediglich die ganz offensichtlich von der Klägerin vorgelegte – im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebliche – "Beitragsnachweiskarte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" als einzige "Abschreibunterlage" zur Verfügung stand. Damit weist auch die Entgeltbescheinigung vom 11. Januar 1996 Sozialleistungen als angebliche Bruttoverdienste aus, die nicht dem Entgeltbegriff der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG unterfallen.

Der von der Klägerin wiederholt vorgelegten "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Volksbank W ... eG V ... vom 11. Januar 1996 lassen sich, die nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht berücksichtigungsfähigen, Sozialleistungen insofern entnehmen, als in dieser "Bruttoverdienste" für Zeiten ausgewiesen sind, in denen sich die Klägerin im Mutterschutz, im Wochenurlaub und in Zeiten der Kindererziehung mit Freistellung von der Arbeitspflicht befand. Dies betrifft insbesondere folgende mit Entgelten versehene Zeiträume: - vom 15. Juli 1978 bis 20. Januar 1979 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes S ... am 1978 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld), - vom 27. Dezember 1979 bis 4. Juli 1980 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes P ... am 1980 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld), - vom 5. Juli 1980 bis 15. Februar 1981 (= Zeit der Freistellung der Klägerin nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes P ... mit Bezug von Mütterunterstützung), - vom 15. Februar 1982 bis 27. März 1983 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes Q ... am 1982 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Zeit der Freistellung der Klägerin nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes Q ... mit Bezug von Mütterunterstützung), - vom 4. September 1984 bis 21. April 1986 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes R ... am 1984 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Zeit der Freistellung der Klägerin nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes R ... mit Bezug von Mütterunterstützung sowie Zeit der Freistellung der Klägerin ab dem ersten Lebensjahr des Sohnes R ... wegen fehlendem Krippenplatz mit Bezug von Mütterunterstützung), - vom 20. April 1988 bis 5. Dezember 1989 (= Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs der Klägerin aufgrund der Geburt des Sohnes T ... am 1988 mit Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Zeit der Freistellung der Klägerin nach dem Wochenurlaub bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes T ... mit Bezug von Mütterunterstützung sowie Zeit der Freistellung der Klägerin ab dem ersten Lebensjahr des Sohnes T ... wegen fehlendem Krippenplatz mit Bezug von Mütterunterstützung).

c) Auch die von der Kläger-Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 29. April 2015, aus den in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen und von der Volksbank U ... eG der Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2011 zur Verfügung gestellten Lohnstreifen der Klägerin für die Jahre 1973 bis 1989 entnommenen, "errechneten" angeblichen "Bruttobeträge" können nicht zu Grunde gelegt werden, weil auch diese Aufstellung in erheblichem Umfang nicht nur das "erzielte Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG enthält, sondern gleichfalls sämtliche von der Klägerin während der Zeiten des Mutterschutzes, des Wochenurlaubs, der Kindererziehung und Freistellung von der Arbeit nach § 246 AGB-DDR von der Sozialversicherung bezogene Sozialleistungen enthält. Dies betrifft insbesondere folgende, von der Kläger-Prozessbevollmächtigten in ihrer Aufstellung im Schriftsatz vom 29. April 2015 zu Unrecht berücksichtigte, mit angeblichen Bruttoentgelten versehene Zeiträume, wie bei korrekter und genauester Durchsicht der einzelnen Lohnstreifen der Klägerin deutlich wird:

Jahr Monat Betrag in Mark nicht maßgebliche, aber von der Kläger-Prozessbevoll-mächtigen aufgeführte und mitberechnete Sozialleistungen oder andere Unrichtigkeiten 1974 März 45,00 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung April 114,29 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung 1975 Februar 78,26 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung August 195,65 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung September 14,29 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung 1976 April 52,17 "SV-BEITR" = von der Klägerin entrichteter Sozialversicherungsbeitrag; ist kein Bruttoentgelt 1977 Februar 114,29 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung Juli 139,20 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung August 372,37 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung September 255,47 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung 1978 Januar 104,52 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung August 344,14 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung September 657,00 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung Oktober 657,00 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung November 657,00 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung Dezember 657,00 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung 1979 Januar 870,00 falsch, da "- 870,00", also negative Lohnkorrektur und kein Entgeltzufluss 1.085,55 "SV-BARL." = Barleistung der Sozialversicherung 1980 Januar 95,46 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Februar 668,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld März 668,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld April 668,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Mai 668,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Juni 668,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Juli 784,40 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld 420,99 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung August 509,62 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung September 509,62 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Oktober 509,62 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung November 509,62 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Dezember 509,62 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung 1981 Januar 509,62 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Februar 254,81 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung 1982 Januar 199,25 "KRG" = Krankengeld Februar 87,29 "KRG" = Krankengeld März 381,90 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld April 509,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Mai 509,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Juni 509,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Juli 509,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld August 509,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld September 231,45 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld 644,41 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Oktober 416,96 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung November 416,96 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Dezember 419,96 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung 1983 Januar 419,96 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Februar 419,96 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung März 344,45 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung 1984 Oktober 517,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld November 517,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Dezember 517,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld 1985 Februar 517,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld März 517,20 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld 75,00 "GB/FG/B." = Geburtenbeihilfe/Fahrkosten/Bestattungskosten April 147,77 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld 320,57 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Mai 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Juni 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Juli 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung August 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung September 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Oktober 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung November 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Dezember 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung 1986 Januar 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Februar 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung März 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung April 448,80 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Mai 306,00 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Juni 676,33 falsch, da "- 676,33", also negative Lohnkorrektur und kein Entgeltzufluss 1987 Dezember 252,53 "MAT" = Unterstützung für alleinstehende Werktätige bei Pflege erkrankter Kinder (materielle Hilfe) 1988 Januar 170,04 "MAT" = Unterstützung für alleinstehende Werktätige bei Pflege erkrankter Kinder (materielle Hilfe) Februar 92,59 "MAT" = Unterstützung für alleinstehende Werktätige bei Pflege erkrankter Kinder (materielle Hilfe) März 74,50 "MAT" = Unterstützung für alleinstehende Werktätige bei Pflege erkrankter Kinder (materielle Hilfe) April 101,06 "MAT" = Unterstützung für alleinstehende Werktätige bei Pflege erkrankter Kinder (materielle Hilfe) Mai 170,29 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Juni 447,00 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Juli 447,00 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld 900,00 "GB/FG/B." = Geburtenbeihilfe/Fahrkosten/Bestattungskosten August 447,00 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld September 447,00 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Oktober 447,00 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld November 340,57 "SWG" = Schwangeren- und Wochengeld Dezember 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung 1989 Januar 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Februar 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung März 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung April 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Mai 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Juni 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Juli 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung August 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung September 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Oktober 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung November 409,05 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung Dezember 467,49 "MUE.UNT." = Mütterunterstützung

2. Bezüglich der von der Klägerin wiederholt eingereichten Prämiennachweise und sonstiger angeblicher Sonderzahlungsnachweise, deren entgelterhöhende Wirkung sie begehrt, ist auf Folgendes hinzuweisen:

a) Die von der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft der Klägerin mit Schreiben vom 30. April 1969 ausgereichte Leistungsprämie in Höhe von 25,00 Mark für ihre Arbeit im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Bankkauffrau kann nicht als "erzieltes Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG berücksichtigt werden, weil das Entgelt zum einen außerhalb des Zeitraums der Zusatzversorgung (Beitritt der Klägerin erst mit Wirkung ab 1. März 1971) erzielt worden ist und zum anderen nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Beginn am 1. August 1973) gezahlt worden ist und daher kein Arbeitsentgelt sondern eine Ausbildungserfolgsprämie darstellt.

b) Die von der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft der Klägerin mit Schreiben vom 1. Mai 1970 ausgereichte Leistungsprämie in Höhe von 50,00 Mark für ihre guten Leistungen während der praktische und schulischen Ausbildung zur Bankkauffrau kann nicht als "erzieltes Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG berücksichtigt werden, weil das Entgelt zum einen außerhalb des Zeitraums der Zusatzversorgung (Beitritt der Klägerin erst mit Wirkung ab 1. März 1971) erzielt worden ist und zum anderen nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Beginn am 1. August 1973) gezahlt worden ist und daher kein Arbeitsentgelt sondern eine Ausbildungserfolgsprämie darstellt.

c) Die von der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft der Klägerin mit Schreiben vom 2. September 1970 ausgereichte Prämie in Höhe von 50,00 Mark für ihre mit gutem Erfolg abgeschlossene Ausbildung zur Bankkauffrau kann nicht als "erzieltes Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG berücksichtigt werden, weil das Entgelt zum einen außerhalb des Zeitraums der Zusatzversorgung (Beitritt der Klägerin erst mit Wirkung ab 1. März 1971) erzielt worden ist und zum anderen nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (Beginn am 1. August 1973) gezahlt worden ist und daher kein Arbeitsentgelt sondern eine Ausbildungserfolgsprämie darstellt.

d) Die von der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft der Klägerin mit Schreiben vom 6. September 1973 ausgereichte Prämie in Höhe von 75,00 Mark für ihren erfolgreichen Abschluss des Studiums an der Fachschule für Finanzwirtschaft Z ... hat die Beklagte bereits berücksichtigt. Sie ist als zusätzliches Arbeitsentgelt, obwohl sie nicht für eine Arbeitsleistung, sondern für den Abschluss ihres Studiums gezahlt wurde, von der Beklagten sowohl im Feststellungsbescheid vom 23. November 2010 als auch im Feststellungsbescheid vom 18. November 2011 entgelterhöhend berücksichtigt worden. Für eine nochmalige zusätzliche Berücksichtigung, wie von der Klägerin wohl wegen der wiederholten Vorlage des Prämiennachweises begehrt, fehlt jegliche Rechtsgrundlage, zumal bereits erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Studium-Abschluss-Erfolgsprämie überhaupt als "erzieltes Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG berücksichtigungsfähig ist. Eine gerichtliche Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin kann das Gericht wegen der Tatbestands-Drittbindungswirkung des Feststellungsbescheides sowie wegen des Verschlechterungsverbotes allerdings nicht treffen.

e) Der von der Klägerin – erstmals im gerichtlichen Verfahren und noch nicht im Verwaltungsverfahren – vorgelegte "Avis zum Überweisungsauftrag" vom 29. Juli 1974 über einen Betrag in Höhe von 154,08 Mark mit der unter der Rubrik "zusätzliche Informationen für den Zahlungsempfänger" eingetragenen Bemerkung "Beantragung zusätzl. Altersversorgung" stellt entgegen der Behauptungen der Kläger-Prozessbevollmächtigten keine Prämie oder Sonderzahlung an die Klägerin, sondern eine Beitragszahlung der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem dar. Die Zahlung mit diesem "hohen Beitrag" ist plausibel, weil die Klägerin erst mit der Beitrittserklärung vom 12. Juli 1974 und mit Beitrittsbestätigung vom 2. August 1974 im Jahr 1974 (Einzahlung am 29. Juli 1974) nachträglich mit rückwirkender Wirkung ab 1. März 1971 dem Zusatzversorgungssystem beigetreten war und infolge dieses rückwirkenden Beitritts rückwirkende Beiträge, die offensichtlich umgehend zu begleichen waren, angefallen waren. Welches zusätzliches "erzielte Arbeitsentgelt" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG mit dem "Avis zum Überweisungsauftrag" vom 29. Juli 1974 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sein soll, erschließt sich damit nicht im Ansatz, sondern belegt lediglich, welch verqueren und rechtlich in keiner Weise nachvollziehbaren Vorstellungen die Klägerin unterliegt.

f) Der von der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft der Klägerin mit Schreiben vom 4. April 1978 befristet für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 zugesagte zeitweilige aufgabengebundene Zuschlag in Höhe in Höhe von 30,00 Mark monatlich, der in diesen drei Monaten zu einem Bruttogehalt in Höhe von jeweils 900,00 Mark monatlich führte, stellt keine Prämienzahlung, sondern eine befristete Bruttogehaltserhöhung dar. Ausweislich der vorliegenden Lohnscheine der Klägerin für die Monate April bis Juni 1978 war dieser erhöhte Bruttobetrag von 900,00 Mark – im Gegensatz zum Bruttobetrag in Höhe von 870,00 Mark sowohl im Monat März 1978 als auch im Monat Juli 1978 – Grundlage der Gehaltszahlungen an die Klägerin. Diese in den drei Monaten April bis Juni 1978 von der Klägerin erzielten erhöhten Bruttobeträgen wurden sowohl in der Entgeltbescheinigung der Volksbank eG U ... eG vom 20. Oktober 2011 als auch von der Beklagten im zuletzt maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 18. November 2011 bereits vollständig berücksichtigt, weil die erzielten Bruttoentgelte gemäß der vorhandenen Gehaltsstreifen der Klägerin für das Jahr 1978 konkret den Betrag in Höhe von 6.426,46 Mark ergeben. Dieser Betrag ist konkret sowohl in der Entgeltbescheinigung der Volksbank eG U ... eG vom 20. Oktober 2011 für das Jahr 1978 (6.426,43 Mark) als auch im zuletzt maßgeblichen Feststellungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2011 (dort noch um 100,00 Mark wegen einer Prämie erhöht: 6.426,43 Mark + 100,00 Mark = 6.526,43 Mark) ausgewiesen. Für eine nochmalige zusätzliche Berücksichtigung, wie von der Klägerin wohl wegen der wiederholten Vorlage des befristeten Bruttoentgelterhöhungsnachweises begehrt, fehlt jegliche Rechtsgrundlage,

g) Die von der Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft der Klägerin mit Schreiben vom 21. September 1978 ausgereichte Prämie in Höhe von 100,00 Mark für ihre zehnjährige Mitarbeit in der Bank als materielle Anerkennung hat die Beklagte bereits berücksichtigt. Sie ist als zusätzliches Arbeitsentgelt von der Beklagten sowohl im Feststellungsbescheid vom 23. November 2010 als auch im Feststellungsbescheid vom 18. November 2011 entgelterhöhend berücksichtigt worden. Für eine nochmalige zusätzliche Berücksichtigung, wie von der Klägerin wohl wegen der wiederholten Vorlage des Prämiennachweises begehrt, fehlt jegliche Rechtsgrundlage.

3. Nach alledem hat die Beklagte die zuletzt maßgebliche und allein zu beachtende "Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG" der Volksbank U ... eG vom 20. Oktober 2011 zu Recht den Entgeltfeststellungen im Feststellungsbescheid vom 18. November 2011 zu Grunde gelegt.

Soweit die Klägerin wiederholt behauptete, die Beklagte habe der Volksbank U ... eG im Einzelnen, detailliert mit Schreiben vom 11. Oktober 2011, vorgegeben, welche Entgelte in die Entgeltbescheinigung vom 20. Oktober 2011 einzustellen seien und daher im kollusiven Zusammenwirken zum Nachteil der Klägerin agiert, trifft dieser Einwand ausweislich der nachvollziehbaren Vorgänge in der Verwaltungsakte nicht zu. Zutreffend ist lediglich, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. März 2014 zutreffend ausführte, dass sich die Beklagte erboten hat, dem Rechtsnachfolger des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin ihr "Know-how" bei der Auswertung der noch vorhandenen Gehaltsstreifen der Klägerin zur Verfügung zu stellen und beratend darauf hinzuwirken, dass eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende inhaltlich richtige Entgeltbescheinigung erstellt wird. Entgegen der Behauptungen der Klägerin hat die Volksbank U ... eG in der Entgeltbescheinigung vom 20. Oktober 2011 auch nicht lediglich die von der Beklagten aus den Gehaltsstreifen ermittelten und der Volksbank U ... eG mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 übermittelten Jahresbruttoentgeltbeträge kommentarlos "übernommen" bzw. diese Werte einfach "abgeschrieben". Denn in der Entgeltbescheinigung vom 11. Oktober 2011 sind teilweise auch höhere bzw. andere Entgelte, als die von der Beklagten übermittelten Werte, enthalten. Dies betrifft beispielhaft folgende Jahresbruttoentgelte:

Jahr von der Beklagten im Schreiben vom 11. Oktober 2011 angegebene Entgelte von der Volksbank in der Entgeltbescheinigung vom 20. Oktober 2011 ausgewiesene Entgelte 1975 8.879,37 Mark 9.749,37 Mark 1977 8.718,25 Mark 8.791,24 Mark 1979 3.411,36 Mark 2.541,36 Mark 1987 769,36 Mark 900,79 Mark 1988 1.638,39 Mark 2.214,39 Mark

Demzufolge hat die Volksbank U ... eG mit der Entgeltbescheinigung vom 20. Oktober 2011 nicht nur nicht "abgeschrieben" oder "vorgegebene Werte übernommen", sondern auch weitere Gehaltsunterlagen, neben den bekannten und die Grundlage bildendenden Lohnstreifen der Klägerin, ausgewertet. Denn die korrekte und detaillierte Auswertung der vorhandenen Gehaltsstreifen der Klägerin belegt, dass die dort enthaltenen Bruttoentgelte in einigen Jahren (konkret in folgenden Jahren: 1979, 1980, 1982, 1986, 1988 und 1989) sogar geringer, also für die Klägerin ungünstiger, sind, als in der von der Beklagten im zuletzt maßgeblichen Feststellungsbescheid vom 18. November 2011 zu Grunde gelegten Entgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG vom 19. Oktober 2011. Im Einzelnen hat dies die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens mit den ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 beigefügten Berechnungsunterlagen und Datenmaterial nachgewiesen. Die konkrete gerichtliche Durchsicht und Überprüfung belegte die Richtigkeit des Ergebnisses in Gänze und vermittelt folgendes Bild:

Jahr Bruttoentgelte anhand der Gehaltsstreifen Bruttoentgelte in der Entgeltbescheinigung vom 20. Oktober 2011 nachge-wiesene Prämien Bruttoentgelte im Bescheid vom 18. November 2011 Bemerkungen zur Erläuterung des Bescheids vom 18. November 2011 Differenz 1973 3.425,00 M 3.425,00 M 75,00 M 3.500,00 M keine 1974 8.590,06 M 8.590,06 M 8.590,06 M keine 1975 9.749,37 M 9.749,37 M 9.749,37 M keine 1976 10.337,60 M 10.337,60 M 10.337,60 M keine 1977 8.791,24 M 8.791,24 M 8.791,24 M bestehend aus zwei Beträgen: 4.851,35 + 3.939,89 = 8.791,24 keine 1978 6.426,43 M 6.426,43 M 100,00 M 6.526,43 M keine 1979 1.671,36 M 2.541,36 M 3.287,07 M mit Entgelt aus dem Jahr 1980: 2.541,36 + 745,71 = 3.287,07 Lohnstreifen ungünstiger 1980 - 124,29 M 745,71 M 0,00 M im Jahr 1979 berücksichtigt Lohnstreifen ungünstiger 1981 1.885,58 M 1.885,58 M 1.885,58 M bestehend aus zwei Beträgen: 789,91 + 1.095,67 = 1.885,58 keine 1982 308,94 M 933,94 M 933,94 M Lohnstreifen ungünstiger 1983 0,00 M 0,00 M 0,00 M keine 1984 1.240,00 M 1.240,00 M 1.240,00 M keine 1985 0,00 M 0,00 M 0,00 M keine 1986 28,14 M 704,47 M 0,00 M im Jahr 1987 berücksichtigt Lohnstreifen ungünstiger 1987 900,79 M 900,79 M 1.605,26 M mit Entgelt aus dem Jahr 1986: 704,47 + 900,79 = 1.605,26 keine 1988 1.724,39 M 2.214,39 M 2.214,39 M Lohnstreifen ungünstiger 1989 - 20,00 M 0,00 M 0,00 M Lohnstreifen ungünstiger

Zu beachten ist überdies, dass die Entgeltbescheinigung der Volksbank U ... eG vom 20. Oktober 2011 folgenden abschließenden Hinweis enthielt: "Alle Bescheinigungen vor dem 19.10.2011 sind ungültig!". Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte auch keine andere Entgeltbescheinigung, insbesondere auch nicht die von der Klägerin immer wieder als zu Grunde zu legen begehrte vom 11. Januar 2006, als Maßgebliche berücksichtigen. Denn mit dem abschließenden Hinweis, dass alle zuvor erstellten Entgeltbescheinigungen ihre Gültigkeit verloren hatten, brachte der ehemalige Arbeitgeber zum Ausdruck, dass alle vorangegangenen Entgeltbescheinigungen fehlerhaft waren und er sich für die Richtigkeit nicht mehr verantwortlich zeichnete.

4. Die von der Klägerin sinngemäß monierte Ungleichbehandlung von Arbeitsentgelt einerseits und Schwangerschaftsgeld, Wochengeld, Mütterunterstützung und weiteren DDR-Sozialleistungen im Rahmen der Kindererziehung andererseits im Rahmen von §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG stellt auch keine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung oder Benachteiligung wegen ihres Geschlechts dar:

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. dazu lediglich: BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, S. 12). Es kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber vorliegend – entgegen der verfassungsrechtlichen Maßgaben von Art. 3 Abs. 1 GG – tatsächlich gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt. Denn für die Ungleichbehandlung bzw. für die fehlende Gleichbehandlung liegt ein sachlich rechtfertigender Grund vor. Als Grund für eine Ungleichbehandlung kommt jede vernünftige, sachlich berechtigte Erwägung in Betracht. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist erst dann zu verneinen, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw. die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (vgl. auch dazu lediglich: BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, S. 12). Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei. Er verfügt über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Er darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (vgl. dazu beispielsweise: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 858/03 - BVerfGK 12, 81, 83 mit weiteren Nachweisen).

Hiervon ausgehend stellt die Nichtberücksichtigung von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld, Mütterunterstützung und weiteren DDR-Sozialleistungen im Rahmen der Kindererziehung als Arbeitsentgelt im Rahmen der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG keine die Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG missachtende Ungleichbehandlung dar. Der Gesetzgeber hat nämlich die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er die durch Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung entstehenden Nachteile systemgerecht im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen hat, ohne dass es einer Gleichsetzung von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld, Mütterunterstützung und weiteren DDR-Sozialleistungen im Rahmen der Kindererziehung mit Arbeitsentgelt im Rahmen der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG oder des § 256a SGB VI bedürfte. Der Gesetzgeber hat bereits deshalb die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt und die durch Kindererziehung bzw. den Bezug von Sozialleistungen während dieser Zeiten entstehenden Nachteile so systemgerecht bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen hat (vgl. dazu umfassend: BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R - SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77, RdNr. 46 ff.). Insoweit stellen etwa folgende Vergünstigungen einen systemgerechten Ausgleich für den Bezug von Sozialleistungen während der Zeiten von Schwangerschaft und Kindererziehung im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung dar: - Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten nach §§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a SGB VI, - Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach § 57 SGB VI, - Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft nach §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, - große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 243 Abs. 2 und 3 SGB VI), - Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI), - Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI) sowie - Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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