L 17 U 742/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 U 457/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 742/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 30.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten auf die Klägerbevollmächtigte entfällt. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Senat verzichtet nach dem von der Bevollmächtigten des Klägers am 08.02.2017 erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe (§ 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG). Ein Rechtsmittelverzicht der voll obsiegenden Beklagten ist im Rahmen des § 136 Abs. 4 SGG nicht erforderlich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 136 Rn. 9; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 136 Rn. 24 ff.), liegt hier aber gleichwohl ebenfalls vor.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten auf die - hierzu nicht angehörte - Klägerbevollmächtigte selbst ist rechtswidrig. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG können "einem Beteiligten" Kosten auferlegt werden. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist vom Verschulden des Beteiligten und von der Fortführung des Rechtsstreits durch den Beteiligten die Rede. Abs. 1 Satz 2 bestimmt schließlich, dass den Beteiligten sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleichsteht. Die Gleichstellung in Abs. 1 Satz 2 bezieht sich aber nur auf die in den Nr. 1 und 2 beschriebenen Tatbestände (so auch Leitherer in Meyer-Ladewig Rn. 2 zu § 192 mit Darstellung des Streitstandes; Straßfeld in: Jansen, Rn. 3 zu § 192; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.10.2013, L 14 U 182/12, ‚Bl. 165 ff. d. A.).
Rechtskraft
Aus
Saved