Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 594/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 887/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 338/16 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Zum Umfang der Amtsermittlung bei fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung.
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der am 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, hat keine Berufsausbildung absolviert und war zuletzt als Dachdecker und Kranführer bis 2007 erwerbstätig gewesen, anschließend war der Kläger arbeitslos. Er beantragte am 11.09.2008 erstmalig Erwerbsminderungsrente, welche durch Bescheid vom 19.12.2008 unter Auswertung beigezogener medizinischer Behandlungsberichte und gutachterlicher Untersuchungen aus den vorangegangenen BG-Verfahren nach Arbeitsunfall Juli 2005 (MdE 20) sowie einer sozialmedizinischen Untersuchung durch Dr. H. vom 10.12.2008 abgelehnt worden war. Nachdem auch das Widerspruchverfahren erfolglos geblieben war, strengte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 13 R 329/09 ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg an, in dessen Rahmen unter anderem das orthopädische Gutachten des Dr. C. vom 15.10.2009 und das nervenärztliche Gutachten der Frau Dr. M. vom 06.11.2009 sowie auf Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch das orthopädische Gutachten des Dr. H. vom 12.08.2010 sowie das nervenärztliche Gutachten des Dr. S. vom 02.08.2010 eingeholt worden waren.
Die orthopädischen Sachverständigen stellten dabei auf orthopädischem Fachgebiet im Wesentlichen ein chronisches Lumbal- und Zervikalsyndrom sowie Gonarthralgien beiderseits mit Kniebeschwerden und Belastungsminderung bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie und Zustand nach Ringbandspaltung des Mittelfingers rechts und Beugesehnenreizungen des linken Zeige- und Ringfingers fest. Frau Dr. M. kam zum Ergebnis, dass allenfalls eine leichte Anpassungsstörung vorliege, der Sachverständige Dr. S. stellte für den nervenärztlichen Bereich einen leichten depressiven Verstimmungszustand mit Somatisierungen fest. Alle Sachverständigen kamen einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass sich keine Einschränkung des Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter sechs Stunden Arbeit täglich begründen lasse. In der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 nahm der anwaltlich vertretene Kläger die Klage zurück. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, dass dem Kläger durch den Vorsitzenden anheimgestellt wurde, sich bei der Beklagten über seinen Versicherungsschutz beraten zu lassen.
Am 30.04.2012 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und verwies auf einen Bericht der Klinik O. über die erfolgte stationäre schmerztherapeutische Behandlung vom 12.07.2010 bis 27.07.2010. Daraufhin veranlasste die Beklagte die erneute Begutachtung durch den Orthopäden Dr. S ... Dieser stellte eine Omalgie rechts mit partieller Schultersteife sowie das Fortbestehen des HWS- und LWS-Syndroms fest. Im Ergebnis sei der Kläger auch weiterhin in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Kranführer sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich verrichten zu können. Außerdem veranlasste die Beklagte erneut eine nervenärztliche Begutachtung durch Dr. M. vom 24.09.2012. Darin diagnostizierte Frau Dr. M. eine somatoforme Störung und Anpassungsstörung, die jedoch angepassten leichten Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden nicht entgegenstünden. Mit Bescheid vom 24.10.2012 lehnte die Beklagte die begehrte Erwerbsminderungsrente ab, weil zum einen nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weiterhin keine Erwerbsminderung vorliege, zum anderen aber auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Annahme eines Versicherungsfalls der Antragstellung vom 25.04.2012 mit lediglich 24 Monaten mit Pflichtbeiträgen in der Zeit vom April 2007 bis April 2012 nicht erfüllt seien. Im Widerspruchverfahren trug der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.03.2013 vor, dass dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung mit anzuerkennendem Versicherungsfall zwischen August 2010 bis Januar 2011 zu gewähren sei. Den Ausführungen bei- gefügt wurde ein im Schwerbehindertenverfahren eingeholtes orthopädisches Gutachten des Dr. E. vom 07.02.2011, in welchem ihm dieser den zuvor bestehenden Gesamt-GdB von 50 bestätigte. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. H. vom 12.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 zurück. Eine Erwerbsminderung sei weiterhin nicht festzustellen, zudem seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 21.06.2013 Klage. Der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 sei dabei erst am 22.05.2013 zugegangen. Die Gesundheitsstörungen des Klägers in Form von Lumboischalgien und Schmerzen so- wie Belastungsbeschwerden beider Kniegelenke und der rechten Schulter mit Ellenbogen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, hinzu käme ein chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom mit Somatisierungen und anhaltenden psychischen Beschwerden. Spätestens ab Januar 2011 seien dem Kläger Arbeitsleistungen von sechs Stunden täglich nicht mehr zuzumuten. Das Gericht erholte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. E., Dr. G. und Dr. D ... Außerdem nahm es Einsicht in die Schwerbehindertenakte des Klägers. Anschließend beauftragte es Dr. C. mit der Erstellung des orthopädischen Gutachtens vom 20.03.2014. Darin kam dieser nach ausführlicher Befassung mit der aktenkundigen medizinischen Vorgeschichte und den anamnestischen Angaben des Klägers zu dem Ergebnis, dass beim Kläger weiterhin zumindest noch leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten bei Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit Zeitdruck oder ungünstigen Witterungsverhältnissen und mit Vermeidung von Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, die nervliche Belastbarkeit und die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände möglich seien. Hinsichtlich der festzustellenden Gesundheitsstörungen stellte der Sachverständige keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu seinem Vorgutachten vom 15.10.2009 fest. Eine fachfremde Untersuchung sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wies das Gericht darauf hin, dass bereits im früheren Klageverfahren mit Gegenstand eines bis Januar 2011 (mündliche Verhandlung) zu prüfenden etwaigen Eintritts einer Erwerbsminderung nach ausführlichen medizinischen Ermittlungen und 4 gerichtlichen Sachverständigengutachten kein Anhalt ersichtlich wurde, dass ein Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist. Auch bei erneuter Prüfung durch den Sachverständigen Dr. C. haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 führte die Klägerbevollmächtigte aus, dass sich Verschlechterungen der gesundheitlichen Situation eingestellt hätten. Fristwahrend werde eine Begutachtung nach § 109 SGG durch Dr. R. beantragt. Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 fragte die Klägerbevollmächtigte nach Möglichkeiten einer Ratenzahlung für den Antrag nach § 109 SGG und übersandte ein Attest des Dr. H. vom 03.06.2014. Daraufhin räumte das Gericht der Klägerseite mit Schreiben vom 18.06.2014 Frist bis 25.07.2014 zur Darlegung der persönlichen Verhältnisse bezüglich einer etwaigen Ratenzahlung für das Gutachten nach § 109 SGG ein. Mit Schreiben vom 02.07.2014 nahm die Beklagte zu den vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten und zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Stellung. Nachdem die persönlichen Verhältnisse nicht bis zum 25.07.2014 nachgewiesen wurden, lehnte das Gericht die Gewährung einer Ratenzahlung für eine etwaige weitere Begutachtung nach § 109 SGG ab. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 hielt der Klägerbevollmächtigte an einer Begutachtung nach § 109 SGG unter Bewilligung von Ratenzahlung fest. Auch hätten sich die besonderen Verhältnisse im Bereich der rechten Hüfte weiter verschlechtert. Mit Schreiben vom 28.08.2014 teilte das Gericht mit, dass ein Gutachten nach § 109 SGG wegen der eintretenden Verzögerung des Rechtsstreits hinsichtlich der beantragten Ratenzahlung ohne rechtzeitigen Nachweis der persönlichen Verhältnisse nicht eingeholt werde. Zugleich hörte es die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, §105 SGG, an. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.
Klägerseits ist sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 zu verurteilen, unter Feststellung eines zwischen August 2010 bis Januar 2011 eingetretenen Versicherungsfalles dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten. Die Beklagte beantragte zuletzt mit 15.07.2013 die Abweisung der Klage.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Dabei konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 105 SGG, weil der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört wurden. Nachdem nach klägerischem Vortrag ein Zugang des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 erst am 22.05.2013 erfolgte und sich aus der Verwaltungsakte kein anderweitiger früherer Zugang ergibt, ist die Klage form- und fristgerecht erhoben und zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente nach §§ 43, 240 SGB VI. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt wurde. Außerdem setzt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) bzw. mindestens sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Sofern die Erwerbsfähigkeit unter sechs Stunden täglich liegt und der Versicherte keine Teilzeitbeschäftigung ausübt, ist von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen, weil der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -). Demgegenüber kommt beim Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese neben weiteren Voraussetzungen eine Geburt des Betroffenen vor dem 02.01.1961 voraussetzt. Damit käme ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur in Betracht, wenn der Kläger auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr sechs Stunden täglich verrichten könnte. Nach Überzeugung des Gerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin zumindest noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich unter üblichen Arbeitsbedingun- gen ausüben. Überdies hat der Kläger jedoch seit März 2009 keinerlei rentenrechtlich berücksichtigungsfähige Zeiten mehr zurückgelegt. Nach den gespeicherten Versicherungszeiten müsste die Erwerbsminderung aber damit spätestens im April 2011 eingetreten sein, damit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben wären. Unter ergänzender Berücksichtigung der gutachterlichen Beurteilungen im früheren Klageverfahren S 13 R 329/09 ist auszuschließen, dass eine Erwerbsminderung zumindest vorübergehend bis zur mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 eingetreten ist oder zeitnah danach eingetreten war. Hinsichtlich der daher jedenfalls auch fehlenden Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 verwiesen. Dr. C. hat in seinem Gutachten vom 20.03.2014 schlüssig dargelegt, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen in Form von Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei vorliegenden Bandscheibenprotrusionen und muskulären Reizerscheinungen, SchulteR.gelenkarthrose ohne relevante Bewegungseinschränkungen, Gonarthralgien beidseits mit initialen degenerativen Veränderungen bei freier Beweglichkeit und fehlender Instabilität sowie die Restbeschwerden der rechten und linken Hand mit mäßiger Einschränkung des Feingeschicks und der groben Kraft beider Hände sowie die daneben bestehende Somatisierungsstörung Tätigkeiten mit besonders belastenden Faktoren wie schwerem Heben und Tragen, Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten ausschließen. Auch besondere Anforderungen an die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, an die nervliche Belastbarkeit und an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sind zu vermeiden. Zumutbar erscheinen aber weiterhin leichte Sortier-, Montier- oder Kontrolltätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Eine Notwendigkeit zu einer nochmaligen fachfremden gutachterlichen Beurteilung wurde von Dr. C. nicht gesehen und ist auch für das Gericht nicht ersichtlich geworden. Angesichts des Erfordernisses, für eine positive Entscheidung über den klagegegenständlichen Rentenanspruch einen Versicherungsfall spätestens Anfang 2011 festzustellen, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Versicherungsfall bis Januar 2011 nach den sehr ausführlichen Ermittlungen der damals berufenen Kammer sicher ausgeschlossen werden kann. Hier hatten auch die vom Kläger selbst nach § 109 SGG bestellten Sachverständigen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet im Einklang mit den vom Gericht nach § 106 SGG bestellten Sachverständigen keinerlei Ansatzpunkte für die Annahme einer quantitativen Leistungsbeschränkung auf unter sechs Stunden täglich gefunden. Weder nach dem Sachvortrag des Klägers, wonach eher eine spätere, stetige Zunahme der gesundheitlichen Probleme behauptet wurde, noch nach den weiteren Ermittlungen des Gerichts zu Art, Eintritt und Fortschreiten der gesundheitlichen Störungen haben sich Hinweise dafür ergeben, dass das Leistungsvermögen des Klägers zumindest zwischenzeitlich auf unter sechs Stunden abgesunken gewesen sein könnte. Dagegen sprechen auch die gutachterlichen Ausführungen des Dr. C., dessen Befunde im Gutachten vom 20.03.2014 durchaus noch weitgehend deckungsgleich mit den klinischen Untersuchungsbefunden im Gutachten Oktober 2009 sind und allenfalls eine maßvolle Beschwerdezunahme ohne rentenrechtliche Relevanz beschreiben. Dem Antrag auf weitere Begutachtung nach § 109 SGG war vom Gericht gemäß § 109 Abs. 2 SGG nicht mehr nachzukommen, weil der Antrag unter der Bedingung der Ratenzahlung gestellt war, klägerseits aber der richterlichen Fristsetzung zur Darlegung der persönlichen Verhältnisse nicht nachgekommen wurde. Entsprechend hatte das Gericht bereits mit Schreiben vom 14.08.2014 eine Gewährung von Ratenzahlung abgelehnt; daraufhin hatte die Klägerseite erneut durch Schriftsatz vom 28.08.2014 an einer Begutachtung nach § 109 SGG mit Gewährung von Ratenzahlung festgehalten. Diesem erneuten Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG unter Bewilligung von Ratenzahlung war nicht mehr nachzukommen, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Ratenzahlung aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig dargelegt worden waren, so dass die Zulassung des Antrags die Erledigung des Rechtsstreits weiter verzögern würde.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der am 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, hat keine Berufsausbildung absolviert und war zuletzt als Dachdecker und Kranführer bis 2007 erwerbstätig gewesen, anschließend war der Kläger arbeitslos. Er beantragte am 11.09.2008 erstmalig Erwerbsminderungsrente, welche durch Bescheid vom 19.12.2008 unter Auswertung beigezogener medizinischer Behandlungsberichte und gutachterlicher Untersuchungen aus den vorangegangenen BG-Verfahren nach Arbeitsunfall Juli 2005 (MdE 20) sowie einer sozialmedizinischen Untersuchung durch Dr. H. vom 10.12.2008 abgelehnt worden war. Nachdem auch das Widerspruchverfahren erfolglos geblieben war, strengte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 13 R 329/09 ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg an, in dessen Rahmen unter anderem das orthopädische Gutachten des Dr. C. vom 15.10.2009 und das nervenärztliche Gutachten der Frau Dr. M. vom 06.11.2009 sowie auf Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch das orthopädische Gutachten des Dr. H. vom 12.08.2010 sowie das nervenärztliche Gutachten des Dr. S. vom 02.08.2010 eingeholt worden waren.
Die orthopädischen Sachverständigen stellten dabei auf orthopädischem Fachgebiet im Wesentlichen ein chronisches Lumbal- und Zervikalsyndrom sowie Gonarthralgien beiderseits mit Kniebeschwerden und Belastungsminderung bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie und Zustand nach Ringbandspaltung des Mittelfingers rechts und Beugesehnenreizungen des linken Zeige- und Ringfingers fest. Frau Dr. M. kam zum Ergebnis, dass allenfalls eine leichte Anpassungsstörung vorliege, der Sachverständige Dr. S. stellte für den nervenärztlichen Bereich einen leichten depressiven Verstimmungszustand mit Somatisierungen fest. Alle Sachverständigen kamen einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass sich keine Einschränkung des Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter sechs Stunden Arbeit täglich begründen lasse. In der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 nahm der anwaltlich vertretene Kläger die Klage zurück. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt, dass dem Kläger durch den Vorsitzenden anheimgestellt wurde, sich bei der Beklagten über seinen Versicherungsschutz beraten zu lassen.
Am 30.04.2012 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und verwies auf einen Bericht der Klinik O. über die erfolgte stationäre schmerztherapeutische Behandlung vom 12.07.2010 bis 27.07.2010. Daraufhin veranlasste die Beklagte die erneute Begutachtung durch den Orthopäden Dr. S ... Dieser stellte eine Omalgie rechts mit partieller Schultersteife sowie das Fortbestehen des HWS- und LWS-Syndroms fest. Im Ergebnis sei der Kläger auch weiterhin in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Kranführer sowie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich verrichten zu können. Außerdem veranlasste die Beklagte erneut eine nervenärztliche Begutachtung durch Dr. M. vom 24.09.2012. Darin diagnostizierte Frau Dr. M. eine somatoforme Störung und Anpassungsstörung, die jedoch angepassten leichten Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden nicht entgegenstünden. Mit Bescheid vom 24.10.2012 lehnte die Beklagte die begehrte Erwerbsminderungsrente ab, weil zum einen nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weiterhin keine Erwerbsminderung vorliege, zum anderen aber auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei Annahme eines Versicherungsfalls der Antragstellung vom 25.04.2012 mit lediglich 24 Monaten mit Pflichtbeiträgen in der Zeit vom April 2007 bis April 2012 nicht erfüllt seien. Im Widerspruchverfahren trug der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.03.2013 vor, dass dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung mit anzuerkennendem Versicherungsfall zwischen August 2010 bis Januar 2011 zu gewähren sei. Den Ausführungen bei- gefügt wurde ein im Schwerbehindertenverfahren eingeholtes orthopädisches Gutachten des Dr. E. vom 07.02.2011, in welchem ihm dieser den zuvor bestehenden Gesamt-GdB von 50 bestätigte. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. H. vom 12.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 zurück. Eine Erwerbsminderung sei weiterhin nicht festzustellen, zudem seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 21.06.2013 Klage. Der Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 sei dabei erst am 22.05.2013 zugegangen. Die Gesundheitsstörungen des Klägers in Form von Lumboischalgien und Schmerzen so- wie Belastungsbeschwerden beider Kniegelenke und der rechten Schulter mit Ellenbogen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, hinzu käme ein chronisches therapieresistentes Schmerzsyndrom mit Somatisierungen und anhaltenden psychischen Beschwerden. Spätestens ab Januar 2011 seien dem Kläger Arbeitsleistungen von sechs Stunden täglich nicht mehr zuzumuten. Das Gericht erholte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. E., Dr. G. und Dr. D ... Außerdem nahm es Einsicht in die Schwerbehindertenakte des Klägers. Anschließend beauftragte es Dr. C. mit der Erstellung des orthopädischen Gutachtens vom 20.03.2014. Darin kam dieser nach ausführlicher Befassung mit der aktenkundigen medizinischen Vorgeschichte und den anamnestischen Angaben des Klägers zu dem Ergebnis, dass beim Kläger weiterhin zumindest noch leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten bei Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung von Tätigkeiten mit Zeitdruck oder ungünstigen Witterungsverhältnissen und mit Vermeidung von Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, die nervliche Belastbarkeit und die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände möglich seien. Hinsichtlich der festzustellenden Gesundheitsstörungen stellte der Sachverständige keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu seinem Vorgutachten vom 15.10.2009 fest. Eine fachfremde Untersuchung sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wies das Gericht darauf hin, dass bereits im früheren Klageverfahren mit Gegenstand eines bis Januar 2011 (mündliche Verhandlung) zu prüfenden etwaigen Eintritts einer Erwerbsminderung nach ausführlichen medizinischen Ermittlungen und 4 gerichtlichen Sachverständigengutachten kein Anhalt ersichtlich wurde, dass ein Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist. Auch bei erneuter Prüfung durch den Sachverständigen Dr. C. haben sich hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 führte die Klägerbevollmächtigte aus, dass sich Verschlechterungen der gesundheitlichen Situation eingestellt hätten. Fristwahrend werde eine Begutachtung nach § 109 SGG durch Dr. R. beantragt. Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 fragte die Klägerbevollmächtigte nach Möglichkeiten einer Ratenzahlung für den Antrag nach § 109 SGG und übersandte ein Attest des Dr. H. vom 03.06.2014. Daraufhin räumte das Gericht der Klägerseite mit Schreiben vom 18.06.2014 Frist bis 25.07.2014 zur Darlegung der persönlichen Verhältnisse bezüglich einer etwaigen Ratenzahlung für das Gutachten nach § 109 SGG ein. Mit Schreiben vom 02.07.2014 nahm die Beklagte zu den vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten und zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Stellung. Nachdem die persönlichen Verhältnisse nicht bis zum 25.07.2014 nachgewiesen wurden, lehnte das Gericht die Gewährung einer Ratenzahlung für eine etwaige weitere Begutachtung nach § 109 SGG ab. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 hielt der Klägerbevollmächtigte an einer Begutachtung nach § 109 SGG unter Bewilligung von Ratenzahlung fest. Auch hätten sich die besonderen Verhältnisse im Bereich der rechten Hüfte weiter verschlechtert. Mit Schreiben vom 28.08.2014 teilte das Gericht mit, dass ein Gutachten nach § 109 SGG wegen der eintretenden Verzögerung des Rechtsstreits hinsichtlich der beantragten Ratenzahlung ohne rechtzeitigen Nachweis der persönlichen Verhältnisse nicht eingeholt werde. Zugleich hörte es die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, §105 SGG, an. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.
Klägerseits ist sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 zu verurteilen, unter Feststellung eines zwischen August 2010 bis Januar 2011 eingetretenen Versicherungsfalles dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten. Die Beklagte beantragte zuletzt mit 15.07.2013 die Abweisung der Klage.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Dabei konnte das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 105 SGG, weil der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört wurden. Nachdem nach klägerischem Vortrag ein Zugang des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 erst am 22.05.2013 erfolgte und sich aus der Verwaltungsakte kein anderweitiger früherer Zugang ergibt, ist die Klage form- und fristgerecht erhoben und zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente nach §§ 43, 240 SGB VI. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sind, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt wurde. Außerdem setzt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) bzw. mindestens sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Sofern die Erwerbsfähigkeit unter sechs Stunden täglich liegt und der Versicherte keine Teilzeitbeschäftigung ausübt, ist von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen, weil der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -). Demgegenüber kommt beim Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese neben weiteren Voraussetzungen eine Geburt des Betroffenen vor dem 02.01.1961 voraussetzt. Damit käme ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nur in Betracht, wenn der Kläger auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr sechs Stunden täglich verrichten könnte. Nach Überzeugung des Gerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiterhin zumindest noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich unter üblichen Arbeitsbedingun- gen ausüben. Überdies hat der Kläger jedoch seit März 2009 keinerlei rentenrechtlich berücksichtigungsfähige Zeiten mehr zurückgelegt. Nach den gespeicherten Versicherungszeiten müsste die Erwerbsminderung aber damit spätestens im April 2011 eingetreten sein, damit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch gegeben wären. Unter ergänzender Berücksichtigung der gutachterlichen Beurteilungen im früheren Klageverfahren S 13 R 329/09 ist auszuschließen, dass eine Erwerbsminderung zumindest vorübergehend bis zur mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 eingetreten ist oder zeitnah danach eingetreten war. Hinsichtlich der daher jedenfalls auch fehlenden Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.05.2013 verwiesen. Dr. C. hat in seinem Gutachten vom 20.03.2014 schlüssig dargelegt, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen in Form von Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei vorliegenden Bandscheibenprotrusionen und muskulären Reizerscheinungen, SchulteR.gelenkarthrose ohne relevante Bewegungseinschränkungen, Gonarthralgien beidseits mit initialen degenerativen Veränderungen bei freier Beweglichkeit und fehlender Instabilität sowie die Restbeschwerden der rechten und linken Hand mit mäßiger Einschränkung des Feingeschicks und der groben Kraft beider Hände sowie die daneben bestehende Somatisierungsstörung Tätigkeiten mit besonders belastenden Faktoren wie schwerem Heben und Tragen, Zwangshaltungen oder Überkopfarbeiten ausschließen. Auch besondere Anforderungen an die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände, an die nervliche Belastbarkeit und an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sind zu vermeiden. Zumutbar erscheinen aber weiterhin leichte Sortier-, Montier- oder Kontrolltätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Eine Notwendigkeit zu einer nochmaligen fachfremden gutachterlichen Beurteilung wurde von Dr. C. nicht gesehen und ist auch für das Gericht nicht ersichtlich geworden. Angesichts des Erfordernisses, für eine positive Entscheidung über den klagegegenständlichen Rentenanspruch einen Versicherungsfall spätestens Anfang 2011 festzustellen, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Versicherungsfall bis Januar 2011 nach den sehr ausführlichen Ermittlungen der damals berufenen Kammer sicher ausgeschlossen werden kann. Hier hatten auch die vom Kläger selbst nach § 109 SGG bestellten Sachverständigen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet im Einklang mit den vom Gericht nach § 106 SGG bestellten Sachverständigen keinerlei Ansatzpunkte für die Annahme einer quantitativen Leistungsbeschränkung auf unter sechs Stunden täglich gefunden. Weder nach dem Sachvortrag des Klägers, wonach eher eine spätere, stetige Zunahme der gesundheitlichen Probleme behauptet wurde, noch nach den weiteren Ermittlungen des Gerichts zu Art, Eintritt und Fortschreiten der gesundheitlichen Störungen haben sich Hinweise dafür ergeben, dass das Leistungsvermögen des Klägers zumindest zwischenzeitlich auf unter sechs Stunden abgesunken gewesen sein könnte. Dagegen sprechen auch die gutachterlichen Ausführungen des Dr. C., dessen Befunde im Gutachten vom 20.03.2014 durchaus noch weitgehend deckungsgleich mit den klinischen Untersuchungsbefunden im Gutachten Oktober 2009 sind und allenfalls eine maßvolle Beschwerdezunahme ohne rentenrechtliche Relevanz beschreiben. Dem Antrag auf weitere Begutachtung nach § 109 SGG war vom Gericht gemäß § 109 Abs. 2 SGG nicht mehr nachzukommen, weil der Antrag unter der Bedingung der Ratenzahlung gestellt war, klägerseits aber der richterlichen Fristsetzung zur Darlegung der persönlichen Verhältnisse nicht nachgekommen wurde. Entsprechend hatte das Gericht bereits mit Schreiben vom 14.08.2014 eine Gewährung von Ratenzahlung abgelehnt; daraufhin hatte die Klägerseite erneut durch Schriftsatz vom 28.08.2014 an einer Begutachtung nach § 109 SGG mit Gewährung von Ratenzahlung festgehalten. Diesem erneuten Antrag auf Begutachtung nach § 109 SGG unter Bewilligung von Ratenzahlung war nicht mehr nachzukommen, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Ratenzahlung aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig dargelegt worden waren, so dass die Zulassung des Antrags die Erledigung des Rechtsstreits weiter verzögern würde.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
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