L 13 AS 757/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3048/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 757/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten steht die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II im Streit.

Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner wurde am 5. Dezember 2016 vor dem Sozialgericht Ulm (SG) in dem Eilverfahren S 4 AS 2556/16 ER ein Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:

1. Der Antragsgegner erkennt an, dass ab 01.03.2016 zwischen den Antragstellern keine Bedarfsgemeinschaft besteht. 2. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind sich einig, dass für die Zeit vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 entsprechende Änderungs- und Aufhebungsbescheide ergehen, die Nachzahlungen und Erstattungen enthalten können. 3. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind sich einig, dass über die Höhe des Arbeitslosengeldes II abschließend in der Hauptsache S 4 AS 2543/16 entschieden wird. 4. Der Antragsgegner erstattet den Antragtellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten. 5. Die Beteiligten erklären das Verfahren S 4 AS 2556/16 ER für erledigt.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 verpflichtete das SG den Antragsgegner in einem weiteren Eilverfahren (S 4 AS 3048/16 ER) dazu, dem Antragsteller weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2016 in Höhe von 290,08 EUR, für Oktober 2016 in Höhe von 209,97 EUR, für November 2016 und Dezember 2016 in Höhe von jeweils 290,09 EUR, für Januar 2017 in Höhe von 291,09 EUR und von Februar 2017 bis August 2017 in Höhe von monatlich jeweils 110,08 EUR zu gewähren.

Am 24. Februar 2017 hat der Antragsteller Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Im Betreff hat er die Eilentscheidung des SG vom 24. Januar 2017 mit dem Aktenzeichen S 4 AS 3048/16 ER benannt. Anschließend hat er ausgeführt, dass er gegen die "nicht korrekte Ausführung der Niederschrift vom Sozialgericht Ulm Az. S 4 AS 2556/16 ER vom 05.12.2016" Beschwerde einlege. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass Richter E. den Antragsgegner in der beigefügten Niederschrift veranlasst habe, dass ab dem 1. März 2016 die vollen Kosten der Unterkunft sowie den vollen Regelsatz zu zahlen. Dies sei bis heute nur teilweise ab September 2016 geschehen. Er erwarte daher umgehend die Nachzahlungen der sechs Monate von März 2016 bis Ende August 2016. Der Beschwerdeschrift war die Niederschrift vom 5. Dezember 2016 (S 4 AS 2556/16 ER) sowie der Beschluss vom 23. Januar 2017 (S 4 AS 3048/16 ER) beigefügt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner zur Auszahlung der vollen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. März 2016 bis 31. August 2016 zu verpflichten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, dass er mit Änderungsbescheid vom 16. Januar 2017 den Vergleich vom 5. Dezember 2016 (S 4 AS 2556/16 ER) ausgeführt habe. Mit Änderungsbescheid vom 21. Februar 2017 sei auch der Beschluss des SG vom 23. Januar 2017 (S 4 AS 3048/16 ER) ausgeführt worden. Der Antragsgegner legte Änderungsbescheide vom 16. Januar 2017 sowie 21. Februar 2017, jeweils den Zeitraum März 2016 bis August 2016 betreffend, sowie einen Änderungsbescheid vom 8. Februar 2017, den Zeitraum März 2017 bis August 2017 betreffend, vor.

Auf gerichtlicherseits erfolgte Nachfrage, ob sich die erhobene Beschwerde erledigt habe, hat sich der Antragsteller nicht gemeldet.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig und zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte - soweit nichts anderes bestimmt ist - die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Beschwerdefähig sind Entscheidungen, die der formellen Rechtskraft fähig sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 172 Rn 2). Der formellen Rechtskraft fähig sind Urteile, Gerichtsbescheide und Beschlüsse, die selbständig anfechtbar oder unanfechtbar sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 141 Rn 2). Der Antragsteller wendet sich vorliegend jedoch nicht gegen eine der formellen Rechtskraft fähige Entscheidung des SG, sondern dagegen, dass der in dem Verfahren S 4 AS 2556/16 ER abgeschlossene Vergleich - seiner Meinung nach - noch nicht durchgeführt worden ist. Die Beschwerde ist somit nicht statthaft. Der Beschwerdegegner hat im Übrigen ausgeführt, dass er den Vergleich mit Änderungsbescheid vom 16. Januar 2017 ausgeführt hat. Im Übrigen wäre für einen Vollstreckungsantrag das SG zuständig. Zwar hat der Kläger im Betreff seiner Beschwerdeschrift auch den unter dem Aktenzeichen S 4 AS 3048/16 ER erlassenen Beschluss vom 23. Januar 2017 benannt, der jedoch auch nach Darstellung des Beschwerdeführers selbst bereits vom Beschwerdegegner ausgeführt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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