L 13 AS 1036/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 269/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1036/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. März 2017 abgeändert.

Der Beigeladene wird - unter der Bedingung, dass der Antragsteller, bis spätestens 5. April 2017 alle für die Erstellung eines vom Beigeladenen zu veranlassenden Verkehrswertgutachtens für seine Eigentumswohnung in der Heinrich-Böll-Str. 3 in Hockenheim erforderlichen Angaben schriftlich macht und verbindlich erklärt, dass er auch den Zugang zu diesem Anwesen zur Erstellung dieses Verkehrswertgutachtens ermöglicht - verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung seiner Einkünfte als Darlehen vom 27. Januar 2017 bis 30. Juni 2017, längstens aber bis zum Vorliegen des vom Beigeladenen zu veranlassenden Verkehrswertgutachtens und des Erlasses eines Bescheids des Beigeladenen über die Gewährung dieser Leistungen oder einer (späteren) Verweigerung der Mitwirkung für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens, zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Beschwerde des Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die außergerichtliche Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 1036/17 ER-B Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 8. März 2017 wegen seiner vorläufigen Verpflichtung, dem Antragsteller für die Zeit ab 27. Januar 2017 bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ist zulässig; sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2, 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie hinsichtlich der Leistungspflicht des Beigeladenen und nicht des Antragsgegners) §§ 44a, 44b,109a [zu ergänzen: § 7 Abs. 1] Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und §§ 41 Abs. 1, 82 bis 84, 90 bis 91,43 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] - dargelegt, weswegen insoweit gemäß§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung abgesehen wird.

Das SG hat ferner dargelegt, dass der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, insbesondere auch hinsichtlich der Bedürftigkeit im Hinblick auf die Eigentumswohnung des Antragstellers, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, so dass das Gericht anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden hat, die hier zu einer vorläufigen Verpflichtung des Beigeladenen zur Gewährung von Leistungen führt. Dem schließt sich der Senat insofern an und sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Allerdings sind dem Antragsteller die Leistungen nicht in dem vom SG zuerkannten Umfang zuzusprechen, weshalb dessen Entscheidung abzuändern ist. Unabhängig davon, dass der Antragsteller seit 1. August 2016 eine Erwerbstätigkeit ausübt (Schriftsatz der Betreuerin vom 5. Juli 2016) und insoweit Einkünfte erzielt (vergleiche auch Abrechnung vom 19. Januar 2017), ist hier nicht zu verkennen, dass er in der Vergangenheit der Einholung eines Verkehrswertgutachtens bezüglich seiner Eigentumswohnung widersprochen hat. Auch wenn der Beigeladene im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht verpflichtet ist, ein solches Gutachten zu veranlassen, bedarf es doch einer Mitwirkung des Antragstellers zumindest in Form von Angaben zu dem Objekt und auch der Zustimmung zur Inaugenscheinnahme des Objektes durch einen Gutachter. Dass er hierzu uneingeschränkt bereit ist, ist seinem Vorbringen und bisherigen Verhalten nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts dessen macht es der Senat dem Antragsteller für die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Bedingung, unverzüglich allen Mitwirkungspflichten nachzukommen, was ihm auch zumutbar ist. Ferner ist davon auszugehen, dass bei der dem Antragsteller zumutbaren Mitwirkung der Verkehrswert der Eigentumswohnung und die Bedürftigkeit binnen etwa drei Monaten zu klären sein dürfte, weswegen auch eine zeitlich Begrenzung der vorläufigen Leistungsgewährung vorgenommen wird.

Dem Beschwerdegegner ist schon unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe zu gewähren (§73 a SGG i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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