Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 2176/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2464/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2016 gilt als zurückgenommen.
Gründe:
Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 ergeben (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt (§ 156 Abs. 2 Satz 3 SGG); zuständig ist der Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 156 Rdnr. 4a; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 156 Rdnr. 17).
Vor diesem normativen Hintergrund gilt die Berufung der Klägerin, die zugleich Berufungsklägerin ist, gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2016 als zurückgenommen. Der Vorsitzende hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG aufgefordert, das Verfahren zu betreiben, indem sie die Berufungsbegründung und insbesondere das angekündigte ärztliche Attest vorlegt, nachdem die fehlende Begründung der Berufung (vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. August 1984 – 2 BvR 187/84 – NVwZ 1985, 33 [34]; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R – juris Rdnr. 47; Hintz in BeckOK Sozialrecht, § 102 SGG Rdnr. 3a [Dezember 2016]) trotz entsprechender Ankündigung und gerichtlicher Aufforderung (Schreiben vom 22. August 2016) Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses erzeugt hatten. Das Schreiben des Vorsitzenden ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2016 zugegangen, so dass die Frist zum Betreiben des Verfahrens am 17. März 2017 endete (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat das Verfahren innerhalb dieser Frist nicht betrieben; sie hat weder eine Berufungsbegründung noch das angekündigte ärztliche Attest vorgelegt. Sie hat lediglich die Kopie einer einzelnen, aus sich heraus nicht verständlichen Seite aus einem Sachverständigengutachten, das im Verfahren S 19 P 1016/16 vom Sozialgericht Stuttgart eingeholt worden ist, vorgelegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 ergeben (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt (§ 156 Abs. 2 Satz 3 SGG); zuständig ist der Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 156 Rdnr. 4a; Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 156 Rdnr. 17).
Vor diesem normativen Hintergrund gilt die Berufung der Klägerin, die zugleich Berufungsklägerin ist, gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2016 als zurückgenommen. Der Vorsitzende hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG aufgefordert, das Verfahren zu betreiben, indem sie die Berufungsbegründung und insbesondere das angekündigte ärztliche Attest vorlegt, nachdem die fehlende Begründung der Berufung (vgl. insoweit Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. August 1984 – 2 BvR 187/84 – NVwZ 1985, 33 [34]; Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R – juris Rdnr. 47; Hintz in BeckOK Sozialrecht, § 102 SGG Rdnr. 3a [Dezember 2016]) trotz entsprechender Ankündigung und gerichtlicher Aufforderung (Schreiben vom 22. August 2016) Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses erzeugt hatten. Das Schreiben des Vorsitzenden ist der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. Dezember 2016 zugegangen, so dass die Frist zum Betreiben des Verfahrens am 17. März 2017 endete (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat das Verfahren innerhalb dieser Frist nicht betrieben; sie hat weder eine Berufungsbegründung noch das angekündigte ärztliche Attest vorgelegt. Sie hat lediglich die Kopie einer einzelnen, aus sich heraus nicht verständlichen Seite aus einem Sachverständigengutachten, das im Verfahren S 19 P 1016/16 vom Sozialgericht Stuttgart eingeholt worden ist, vorgelegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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