Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 247/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2737/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Dauer der Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) streitig.
Der am 14.03.1980 geborene Kläger meldete sich am 29.09.2015 bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend und beantragte Alg mit Wirkung zum 01.01.2016. Er war innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung bei der Beklagten lediglich im Zeitraum vom 15.09.2014 bis einschließlich 31.12.2015, und zwar als Mitarbeiter in der Kämmerei der Stadt A., versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 05.01.2016 bewilligte die Beklagte Alg mit einem täglichen Leistungsbetrag von 40,81 EUR ab 01.01.2016 für die Dauer von 180 Tagen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die aus seiner Sicht zu geringe Dauer der Leistungsgewährung wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2016 zurück. Der Kläger habe mit der in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigung von 473 Tagen bei der Stadtverwaltung A. eine Anspruchsdauer von 6 Monaten erworben. Zwar habe er die nächstmögliche Grenze von 480 Tagen für eine Erhöhung der Anspruchsdauer auf dann 8 Monate nur knapp verfehlt, eine Erhöhung der Anspruchsdauer auf 8 Monate sei nach den gesetzlichen Vorgaben dennoch nicht möglich.
Hiergegen hat der Kläger am 26.01.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und sein Begehren, gerichtet auf die Gewährung von Alg für eine Bezugsdauer von 8 Monaten, weiterverfolgt. Aus seiner Sicht sei die Verhältnismäßigkeit zwischen seiner Beschäftigungsdauer und der Anspruchsdauer von Alg nicht gewahrt. Er sei 473 Tage beschäftigt gewesen; die Grenze für eine achtmonatige Anspruchsdauer von Alg liege bei 480 Beschäftigungstagen. Es könne nicht angehen, dass er lediglich aufgrund einer fehlenden Arbeitswoche 2 Monate an Alg-Anspruch einbüße. Auch würden dadurch in "prekären Beschäftigungsverhältnissen" stehende Arbeitskräfte äußerst unsozial behandelt und wichtige Beitragszeiten durch das Unterbinden von Ermessensspielräumen bzw. der groben viermonatigen Intervallierung deshalb nicht anerkannt.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. Ergänzend hat das SG ausgeführt, es bestünden auch keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. So könne der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Bemessung der Anspruchsdauer zulässigerweise auf eine Stichtagsregelung zurückgreifen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Auch sei der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen. Einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei nicht Aufgabe des Rechts der Arbeitsförderung; hierzu sei vielmehr auf die Regelungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. XII) zu verweisen.
Gegen den dem Kläger am 16.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 25.07.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, es könne nicht angehen, dass vor allem bei "prekär Beschäftigten", hierbei handle es sich um Beschäftigte mit Befristungen unter 2 Jahren, wertvolle Beitragsmonate, so in seinem Fall knapp 4 Monate, nicht anerkannt würden und diese Gruppe somit bei der Anspruchsdauer benachteiligt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld über den 30. Juni 2016 hinaus für weitere 60 Tage und damit für eine Gesamtdauer von 240 statt 180 Tagen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 05.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016 rechtmäßig ist und insbesondere die dort verfügte Anspruchsdauer von 180 Tagen mit dem Gesetz in Einklang steht und auch nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstößt. Der Kläger weist nicht das gemäß § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erforderliche Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von 480 Tagen in den letzten 5 Jahren vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die nächsthöhere Anspruchsdauer von 8 Monaten auf; verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen aus den vom SG dargelegten Gründen nicht.
Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine Ungleichbehandlung der von ihm so bezeichneten "prekär Beschäftigten", gemeint sind damit Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen von weniger als 2 Jahren, gegenüber den übrigen Beschäftigten geltend macht.
Der in Art. 3 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006, 1 BvR 293/05, juris).
Zunächst ist für den Senat die vom Kläger behauptete Benachteiligung von Beschäftigten mit kürzeren Beschäftigungsverhältnissen schon nicht ersichtlich. Vielmehr werden durch die recht kurze Rahmenfrist sowie die "Deckelung" der Anspruchsdauer auf 12 Monate die unter 50jährigen Arbeitslosen mit kürzeren Beschäftigungsverhältnissen durch die Regelung in § 147 SGB III bevorzugt. So genügen bereits Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt 12 Monaten in der Rahmenfrist für einen Anspruch von 6 Monaten, während andererseits einem Arbeitslosen, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch nach 30 Beschäftigungsjahren lediglich eine Anspruchsdauer von 12 Monaten, also gerade einmal das Doppelte, zusteht. Dies ist indes unschädlich, weil der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, die Leistungen in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979, 1 BvL 30/76, juris).
Im Übrigen ist es, wie bereits vom SG ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (u.a. Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, juris, auch zum Nachfolgenden) zulässig, Stichtage einzuführen, obschon jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Personengruppen wegen des Stichtags begünstigt, andere hingegen von einer solchen Begünstigung ausgenommen werden, solange der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint. Er muss im Rahmen des ihm aufgrund der Spezifität der sozialversicherungsrechtlichen Materie eingeräumten weiten Gestaltungsbefugnis auch nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004, 2 BvL 5/00, juris). Der Gestaltungsfreiheit werden nur dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (BVerfG, Beschluss vom 11.01.1995, 1 BvR 892/88, juris), wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann. Gemessen hieran ist die in § 147 Abs. 2 SGB III gewählte stufenweise Erhöhung der Anspruchsdauer entsprechend der Mindestdauer von Versicherungspflichtverhältnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die stufenweise Erhöhung der Anspruchsdauer ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, ohne dass ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der einzelnen Stufen den ihm insoweit eingeräumten und - wie dargestellt - sehr weiten Gestaltungsfreiraum verletzt hätte.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14.07.2016 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Dauer der Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) streitig.
Der am 14.03.1980 geborene Kläger meldete sich am 29.09.2015 bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend und beantragte Alg mit Wirkung zum 01.01.2016. Er war innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung bei der Beklagten lediglich im Zeitraum vom 15.09.2014 bis einschließlich 31.12.2015, und zwar als Mitarbeiter in der Kämmerei der Stadt A., versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 05.01.2016 bewilligte die Beklagte Alg mit einem täglichen Leistungsbetrag von 40,81 EUR ab 01.01.2016 für die Dauer von 180 Tagen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die aus seiner Sicht zu geringe Dauer der Leistungsgewährung wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2016 zurück. Der Kläger habe mit der in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigung von 473 Tagen bei der Stadtverwaltung A. eine Anspruchsdauer von 6 Monaten erworben. Zwar habe er die nächstmögliche Grenze von 480 Tagen für eine Erhöhung der Anspruchsdauer auf dann 8 Monate nur knapp verfehlt, eine Erhöhung der Anspruchsdauer auf 8 Monate sei nach den gesetzlichen Vorgaben dennoch nicht möglich.
Hiergegen hat der Kläger am 26.01.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und sein Begehren, gerichtet auf die Gewährung von Alg für eine Bezugsdauer von 8 Monaten, weiterverfolgt. Aus seiner Sicht sei die Verhältnismäßigkeit zwischen seiner Beschäftigungsdauer und der Anspruchsdauer von Alg nicht gewahrt. Er sei 473 Tage beschäftigt gewesen; die Grenze für eine achtmonatige Anspruchsdauer von Alg liege bei 480 Beschäftigungstagen. Es könne nicht angehen, dass er lediglich aufgrund einer fehlenden Arbeitswoche 2 Monate an Alg-Anspruch einbüße. Auch würden dadurch in "prekären Beschäftigungsverhältnissen" stehende Arbeitskräfte äußerst unsozial behandelt und wichtige Beitragszeiten durch das Unterbinden von Ermessensspielräumen bzw. der groben viermonatigen Intervallierung deshalb nicht anerkannt.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen. Ergänzend hat das SG ausgeführt, es bestünden auch keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. So könne der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Bemessung der Anspruchsdauer zulässigerweise auf eine Stichtagsregelung zurückgreifen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Auch sei der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme nicht gehalten, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen. Einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip vermöge das Gericht nicht zu erkennen. Die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei nicht Aufgabe des Rechts der Arbeitsförderung; hierzu sei vielmehr auf die Regelungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. XII) zu verweisen.
Gegen den dem Kläger am 16.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 25.07.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, es könne nicht angehen, dass vor allem bei "prekär Beschäftigten", hierbei handle es sich um Beschäftigte mit Befristungen unter 2 Jahren, wertvolle Beitragsmonate, so in seinem Fall knapp 4 Monate, nicht anerkannt würden und diese Gruppe somit bei der Anspruchsdauer benachteiligt werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2016 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld über den 30. Juni 2016 hinaus für weitere 60 Tage und damit für eine Gesamtdauer von 240 statt 180 Tagen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 05.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2016 rechtmäßig ist und insbesondere die dort verfügte Anspruchsdauer von 180 Tagen mit dem Gesetz in Einklang steht und auch nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstößt. Der Kläger weist nicht das gemäß § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erforderliche Versicherungspflichtverhältnis mit einer Dauer von 480 Tagen in den letzten 5 Jahren vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die nächsthöhere Anspruchsdauer von 8 Monaten auf; verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen aus den vom SG dargelegten Gründen nicht.
Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger im Berufungsverfahren eine Ungleichbehandlung der von ihm so bezeichneten "prekär Beschäftigten", gemeint sind damit Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverhältnissen von weniger als 2 Jahren, gegenüber den übrigen Beschäftigten geltend macht.
Der in Art. 3 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006, 1 BvR 293/05, juris).
Zunächst ist für den Senat die vom Kläger behauptete Benachteiligung von Beschäftigten mit kürzeren Beschäftigungsverhältnissen schon nicht ersichtlich. Vielmehr werden durch die recht kurze Rahmenfrist sowie die "Deckelung" der Anspruchsdauer auf 12 Monate die unter 50jährigen Arbeitslosen mit kürzeren Beschäftigungsverhältnissen durch die Regelung in § 147 SGB III bevorzugt. So genügen bereits Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt 12 Monaten in der Rahmenfrist für einen Anspruch von 6 Monaten, während andererseits einem Arbeitslosen, der das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch nach 30 Beschäftigungsjahren lediglich eine Anspruchsdauer von 12 Monaten, also gerade einmal das Doppelte, zusteht. Dies ist indes unschädlich, weil der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, die Leistungen in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 03.04.1979, 1 BvL 30/76, juris).
Im Übrigen ist es, wie bereits vom SG ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (u.a. Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, juris, auch zum Nachfolgenden) zulässig, Stichtage einzuführen, obschon jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Personengruppen wegen des Stichtags begünstigt, andere hingegen von einer solchen Begünstigung ausgenommen werden, solange der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint. Er muss im Rahmen des ihm aufgrund der Spezifität der sozialversicherungsrechtlichen Materie eingeräumten weiten Gestaltungsbefugnis auch nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004, 2 BvL 5/00, juris). Der Gestaltungsfreiheit werden nur dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (BVerfG, Beschluss vom 11.01.1995, 1 BvR 892/88, juris), wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann. Gemessen hieran ist die in § 147 Abs. 2 SGB III gewählte stufenweise Erhöhung der Anspruchsdauer entsprechend der Mindestdauer von Versicherungspflichtverhältnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die stufenweise Erhöhung der Anspruchsdauer ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, ohne dass ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der einzelnen Stufen den ihm insoweit eingeräumten und - wie dargestellt - sehr weiten Gestaltungsfreiraum verletzt hätte.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14.07.2016 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved