Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2180/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 18/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 2. Januar 2017 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss und in seiner dort in Bezug genommenen Verfügung vom 7. Dezember 2016 dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf.
Soweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft wiederholt von einem telefonischen Erstkontakt statt einem per Online-Formular geschrieben hat, ist dies ohne rechtliche Relevanz.
Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beim Schreiben einer Krankenkasse, mit dem dem Mitglied der Beginn seiner Mitgliedschaft mitgeteilt wird (Begrüßungsschreiben), nicht um einen Verwaltungsakt, mit dem die Versicherungspflicht festgestellt wird (BSG, Urteil vom 21. Mai 1996 – 12 RK 67/94 –, SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 juris-Rdnr. 21 mit Bezugnahme auf Urt. vom 16.10.1968 - 3 RK 8/65 = SozR Nr. 61 zu § 165 RVO). Auch eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch stellt keinen Verwaltungsakt mit einer Regelung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dar (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 – B 12 KR 11/10 R –, SozR 4-2500 § 175 Nr. 4, Rdnr. 18-20). Schutzwürdiges Vertrauen entgegen der Gesetzeslage scheidet damit aus.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert jedenfalls daran, dass der Antragssteller keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht hat, welcher eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin bedeutet. Nach Aktenlage hatte diese den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Februar 2015 im Gegenteil unter anderem über die -automatische- freiwillige Weiterversicherung informiert. Der Antragsteller entschied sich jedoch für eine private Krankenversicherung.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die am 2. Januar 2017 erhobene Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss und in seiner dort in Bezug genommenen Verfügung vom 7. Dezember 2016 dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf.
Soweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft wiederholt von einem telefonischen Erstkontakt statt einem per Online-Formular geschrieben hat, ist dies ohne rechtliche Relevanz.
Wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beim Schreiben einer Krankenkasse, mit dem dem Mitglied der Beginn seiner Mitgliedschaft mitgeteilt wird (Begrüßungsschreiben), nicht um einen Verwaltungsakt, mit dem die Versicherungspflicht festgestellt wird (BSG, Urteil vom 21. Mai 1996 – 12 RK 67/94 –, SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 juris-Rdnr. 21 mit Bezugnahme auf Urt. vom 16.10.1968 - 3 RK 8/65 = SozR Nr. 61 zu § 165 RVO). Auch eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch stellt keinen Verwaltungsakt mit einer Regelung zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung dar (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 – B 12 KR 11/10 R –, SozR 4-2500 § 175 Nr. 4, Rdnr. 18-20). Schutzwürdiges Vertrauen entgegen der Gesetzeslage scheidet damit aus.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert jedenfalls daran, dass der Antragssteller keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht hat, welcher eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin bedeutet. Nach Aktenlage hatte diese den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Februar 2015 im Gegenteil unter anderem über die -automatische- freiwillige Weiterversicherung informiert. Der Antragsteller entschied sich jedoch für eine private Krankenversicherung.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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