Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 R 1417/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 471/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abschläge für eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für langjährig Versicherte.
Der am 00.00.1953 geborene Kläger war vom 1.9.1969 bis zum 31.5.2015 weitgehend versicherungspflichtig beschäftigt, wobei der Zeitraum Oktober 1972 bis Dezember 1973 ausschließlich durch eine Pflichtbeitragszeit bei Wehrdienst / Zivildienst belegt wurde; der Zeitraum vom 1.9.1969 bis 29.2.1972 erfasste Pflichtbeitragszeiten bei beruflicher Ausbildung. Vom 1.6.2008 bis zum 31.5.2015 war der Kläger in - mit Pflichtbeitragszeiten belegter - Altersteilzeitarbeit tätig. Dem lag eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber (Altersteilzeitvertrag vom 15.12.2002 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 12.7.2007) zugrunde, welche letztlich eine Altersteilzeitregelung ab dem 1.6.2008 mit einer Arbeitsphase vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2011 und einer Freistellungsphase vom 1.12.2011 bis zum 31.5.2015 vorsah.
Mit Rentenauskunft vom 10.3.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Regelaltersgrenze am 27.5.2018 erreiche.
Durch Art. 1 Nr. 8 des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 (BGBl. I, 787) wurde § 236 b SGB VI mit Wirkung zum 1.7.2014 eingeführt, demzufolge Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf eine - abschlagfrei ausgestaltete - Altersrente für besonderes langjährig Versicherte haben, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
Am 9.3.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten "Altersrente für langjährig Versicherte" ab dem 1.6.2015. Der Antragsvordruck sah auch die Leistung "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" vor, die der Kläger nicht wählte. Im Fragebogen (R240) zur Prüfung von Vertrauensschutzregelungen gab er an, vor dem 1.1.2007 eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit als Arbeitnehmer getroffen zu haben, die am 1.1.2007 noch bestanden habe - unter Vorlage der vorstehend aufgeführten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Die Beklagte prüfte die Wartezeiten von 60 Kalendermonaten, 35 Jahren und 45 Jahren und bejahte diese allesamt. Sie prüfte zudem das Eingreifen von Vertrauensschutzregelungen: Für die Regelaltersrente komme dem Kläger Vertrauensschutz zugute, da er vor dem 1.1.1955 geboren und vor dem 1.1.2007 mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart habe, sodass für ihn die ursprüngliche Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren weitergelte; frühester Rentenbeginn sei insofern der 1.6.2018. Auch für die Altersrente für langjährig Versicherte stehe dem Kläger aus denselben Gründen Vertrauensschutz zu, so dass für ihn die ursprüngliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren ebenso weitergelte wie die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser dann abschlagbehafteten Altersrente mit 62 Lebensjahren (frühester Rentenbeginn mit Abschlag: 1.6.2015 (36 Monate, 10,8% Abschlag); frühester Rentenbeginn ohne Abschlag: 1.6.2018). Was die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anlange, so sei frühester Rentenbeginn am 1.8.2016.
Mit Bescheid vom 17.04.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.6.2015 in Höhe eines Betrages von 1.879,65 EUR brutto monatlich, der folgende Abschläge enthielt: Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente verminderte die Beklagte den Zugangsfaktor um 0,003, vorliegend um 36 x 0,003, d.h. um 0,108 auf insgesamt 0,892.
Im Widerspruchsverfahren (Widerspruchseingang am 11.5.2015) wandte sich der Kläger gegen die Höhe der vorgenommenen Rentenabschläge. Er machte geltend, dass er nach der aktuellen gesetzlichen Regelung des § 236 b SGB VI abschlagfrei zum 1.8.2016 (mit 63 Jahren und 2 Monaten) in Rente hätte gehen können, da er die Voraussetzungen für eine solche Rente für besonders langjährig Versicherte zu diesem Zeitpunkt erfülle. Diese Möglichkeit sei bei Abschluss des Teilzeitarbeitsvertrags im Jahr 2002 noch nicht bekannt gewesen. Es dürften daher nur höchstens Abschläge für 14 Monate, d.h. für den Zeitraum vom 1.6.2015 (tatsächlichem Rentenbeginn) bis zum 31.7.2016 (Tag vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn einer abschlagfreien Altersrente), also in Höhe von 4,2%, vorgenommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger profitiere aufgrund der vor dem 31.12.2007 vereinbarten Altersteilzeit von der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 3 SGB VI und könne daher die beantragte Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 62 Jahren in Anspruch nehmen. Dies sei mit Abschlägen für jeden Kalendermonat verbunden, für den diese Rente vorzeitig gewährt werde. Hierfür sei die Regelaltersgrenze von 65 Jahren maßgeblich, so dass Abschläge für 36 Kalendermonate zu berücksichtigen seien. Ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehe bei Rentenbeginn am 1.6.2015 für den Kläger noch nicht, sondern unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze erst ab dem 1.8.2016.
Im Klageverfahren (Klageeingang am 15.09.2015 beim Sozialgericht [SG]) hat der Kläger Altersrente mit einem Abschlag von höchstens 4,2% begehrt und vorgetragen, dass er aufgrund des (Endes des) Altersteilzeitvertrages zum 31.5.2015 den Rentenantrag mit Rentenbeginn am 1.6.2015 habe stellen müssen. Sofern er keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hätte, wären Abschläge höchstens für 14 Monate in Höhe von 0,3%, insgesamt also nur in Höhe von 4,2% vorzunehmen gewesen.
Mit Urteil vom 14.4.2016 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es insbesondere ausgeführt, dass gemäß § 36 SGB VI Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bei Vollendung des 67. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren hätten. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente sei an sich nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Bei Vertrauensschutz aufgrund Altersteilzeitarbeit sei eine vorzeitige Inanspruchnahme bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI sei bei vorzeitig in Anspruch genommenen Renten wegen Alters der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0. Maßgeblich sei die Regelaltersgrenze oder ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Regelaltersgrenze betrage nach § 35 Satz 2 SGB VI grundsätzlich 67 Jahre. Für den Kläger ergebe sich indes unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB VI regulär eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und sieben Monaten. Ihm bleibe aufgrund Altersteilzeitarbeit gleichwohl nach § 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI aus Vertrauensschutzgründen die frühere Regelaltersgrenze von 65 Jahren erhalten. Diese sei für die Berechnung der Abschläge maßgeblich, so dass sich Abschläge in Höhe von 36 x 0,003 = 0,108 ergäben. Hieran ändere sich nichts durch die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236 b SGB VI. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei nicht vorgesehen. Auch ein Wechsel von der Rente für langjährig Versicherte in die Rente für besonders langjährig Versicherte zum 01.08.2016 sei unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.12.2015, Az. B 13 R 345/15 B - im Hinblick auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI - nicht möglich.
Nach Zustellung am 25.4.2016 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 25.5.2016 Berufung eingelegt. Seiner Auffassung zufolge sei die schematische Auslegung der Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) SGB VI fehlerhaft; der für ihn - mit 45 Jahren Wartezeiterfüllung - maßgebende Zeitpunkt sei nicht das Erreichen der Regelaltersgrenze sondern der Zeitpunkt der erstmaligen abschlagfreien Altersrente. Darauf sei es dem Gesetzgeber mit Einführung der "Rente mit 63" angekommen. Jedenfalls sei die vorgenommene Anwendung der Vorschrift des § 77 SGB VI verfassungswidrig und unverhältnismäßig. Die Entscheidung des BSG vom 30.12.2015, Az. B 13 R 345/15 B, treffe vorliegend nicht zu, da es hier nicht um eine bestandskräftig zugesprochene Rente gehe. Schließlich genieße er Vertrauensschutz aus § 242 BGB, da er darauf gebaut habe, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren nicht abschlagfrei in Altersrente gehen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.4.2016 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 17.4.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.8.2015 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von höchstens 4,2% ab Rentenbeginn nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte, die ihre Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt sieht, macht auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI aufmerksam, welchem zufolge verhindert werden solle, dass der Altersrentner zum passenden Zeitpunkt in die für ihn jeweils günstige Rentenart wechseln könne. Auch habe sich der Kläger bei Antragstellung am 9.3.2015 bewusst für die Altersrente für langjährig Versicherte entschieden, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits § 236 b SGB VI in Kraft gewesen sei. Eine Vorgehensweise, wie sie der Kläger für richtig halte, sei den Gesetzesvorschriften überdies nicht zu entnehmen und komme der "Rosinentheorie" gleich. Ein Vertrauen darauf, dass sich die Rechtslage bis zum Rentenbeginn nicht ändere, sei schließlich verfassungsrechtlich nicht gewährleistet. Sie beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat weder Anspruch auf eine vorzeitige abschlagfreie Altersrente für langjährig Versicherte beginnend mit dem 1.6.2015 (A.) noch kann er von der Beklagten ab diesem Zeitpunkt eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Abschlägen für 14 Kalendermonate, d.h. für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis zum 31.7.2016, also in Höhe von 4,2% (B.) verlangen.
A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige abschlagfreie Altersrente für langjährig Versicherte beginnend mit dem 1.6.2015. Es mangelt an einer diesem - im Leistungsantrag des Klägers, "Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von höchstens 4,2% ab Rentenbeginn", enthaltenen - Begehren entsprechenden Rechtsgrundlage.
I. Gemäß § 36 S. 1 SGB VI in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung haben Versicherte erst Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, es sei denn, aus § 236 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB VI ergibt sich aus einem Vertrauensschutzgrund ein früherer Zeitpunkt. So bestimmt § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI, dass für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, die frühere Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben wird. Vorliegend greift § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Klägers: Mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren am 27.5.2018 hätten die Voraussetzungen für die Gewährung einer abschlagfreien Altersrente für langjährig Versicherte - unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI über den Beginn der Rentenleistung - am 1.6.2018 erfüllt werden können. Sie lagen aber nicht bereits zum begehrten Rentenbeginn am 1.6.2015 vor.
II. Obschon der Kläger keine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragt hat, ergibt sich aus der - unter Anwendung des in § 2 Abs. 2 SGB I verankerten Günstigkeitsprinzips heranzuziehenden - Vorschrift des § 236 b SGB VI kein Anspruch auf diese abschlagfrei konzipierte Altersrente beginnend mit dem 1.6.2015. § 236 b Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte habe, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Für Versicherte mit dem Geburtsjahr 1953 wird die Altersgrenze auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben, § 236 b Abs. 2 S. 2 SGB VI. Vorliegend hätte der am 00.00.1953 geborene Kläger, der über einen vom 1.9.1969 bis zum 31.5.2015 mit Pflichtbeitragszeiten im Wesentlichen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung belegten Versicherungsverlauf (Wartezeiterfüllung von über 45 Jahren nach § 51 Abs. 3 a SGB VI) verfügt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte - unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI über den Beginn der Rentenleistung - erst am 1.8.2016 erfüllen können. Sie lagen aber nicht bereits zum begehrten Rentenbeginn am 1.6.2015 vor. Zudem hat der Gesetzgeber eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorgesehen.
III. Eine Altersrente für langjährig Versicherte kann vorzeitig in Anspruch genommen werden (1.). Dies geschieht indes nicht abschlagfrei, sondern führt zu Abschlägen in der von der Beklagten festgestellten Höhe (2.).
1. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist grundsätzlich erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, § 36 S. 2 SGB VI. Zugunsten des Klägers greift aber die Vertrauensschutzregelung aus § 236 Abs. 3 SGB VI ein. Frühestmöglicher Zeitpunkt für eine vorzeitige Inanspruchnahme betreffend Versicherte, die nach dem 31.12.1947 und vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, ist demzufolge die Vollendung des 62. Lebensjahres. Vorliegend kann der am 00.00.1953 geborene Kläger ab dem 1.6.2015 von der Beklagten die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte verlangen.
2. Allerdings ist gemäß der Regelung in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nicht abschlagfrei. Sie ist vielmehr dergestalt abschlagbehaftet, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage persönlicher Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Maßgeblicher Endpunkt für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums ist die (aktuelle) Regelaltersgrenze oder ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; dabei handelt es sich um den letzten Tag des Kalendermonats, in dem erstmals die jeweils maßgebende Altersgrenze für die betreffende Altersrente "ohne Abschlag" erreicht wird (Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, 91. Ergänzungslieferung, Stand: Sept. 2016, § 77 SGB VI, Rdnr. 11; vgl. Eicher/Keck/Michaelis, Kommentar zur Rentenversicherung, 95. Ergänzungslieferung, Stand: Dez. 2016, § 77 Ziff. 3. a)).
a) Die aktuell geltende Regelaltersgrenze beträgt nach § 35 Satz 2 SGB VI grundsätzlich 67 Jahre. Für den Kläger ergibt sich allerdings unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung (der früheren Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf die aktuell geltende von 67 Jahren) nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB VI regulär eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und sieben Monaten.
b) Gleichwohl bleibt ihm aus Vertrauensschutzgründen aufgrund Altersteilzeitarbeit nach § 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die frühere Regelaltersgrenze von 65 Jahren (d.h. der 28.5.2018) erhalten. Diese ist vorliegend - als für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - der Endpunkt für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums. Dieser Endpunkt (31.5.2018) ist für die Berechnung der Abschläge nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) SGB VI maßgebend, so dass sich - wie die Beklagte zutreffend in Anlage 6 des Rentenbescheides vom 17.4.2015 festgestellt hat - Abschläge auf den Zugangsfaktor 1,0 in Höhe von 36 Kalendermonaten (Juni 2015 bis Mai 2018) x 0,003, d.h. von 0,108 ergeben.
B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte beginnend mit dem 1.6.2015 unter Berücksichtigung von Abschlägen für lediglich 14 Kalendermonate, d.h. für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis zum 31.7.2016, also in Höhe von 4,2%. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) SGB VI über die Kürzung des Zugangsfaktors 1,0 für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten steht der Bewilligung einer Altersrente in der begehrten Höhe entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) zur Bestimmung der Abschlagshöhe sind von der Beklagten zutreffend angewandt worden (1.). Aus der Vorschrift des § 236 b SGB VI ergibt sich - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - für die Auslegung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI im vorliegenden Fall nichts anderes (2.). Auch aus "Vertrauensschutz" im Sinne von Treu und Glauben nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts anderes (3.).
1. Wie unter A. III. 2. ausgeführt beginnt der für die Höhe der Abschläge nach Kalendermonaten maßgebende Vorzeitigkeitszeitraum einer Altersrente für langjährig Versicherte mit dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme dieser Rente, hier mit dem 1.6.2015. Der Vorzeitigkeitszeitraum endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder demjenigen niedrigeren Rentenalter, zudem der Versicherte erstmals die betreffende Altersrente abschlagfrei in Anspruch nehmen kann, hier aus Vertrauensschutzgründen wegen Altersteilzeitarbeit dem 28.5.2018. Der so ermittelte Vorzeitigkeitszeitraum vom 1.6.2015 bis zum 28.5.2018 erstreckt sich über 36 Kalendermonate.
2. Hieran ändert sich nichts durch die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236 b Abs. 2 SGB VI, die - wie vorstehend unter A. II. ausgeführt - beim Kläger eine Altersgrenze von 63 Jahren und 2 Monaten für die Inanspruchnahme dieser abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorsieht. Diese Altersgrenze kann jedoch nicht - wie der Kläger meint - im Rahmen einer Altersrente für langjährig Versicherte in die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI als Endpunkt für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums hineingelesen werden. Die Altersgrenze von 63 Jahren und 2 Monaten aus § 236 b Abs. 2 SGB VI ist nicht "das für den Versicherten maßgebende niedrigere Rentenalter" bei der Ermittlung des Endpunktes für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums zur Berechnung der Abschläge einer Altersrente für langjährig Versicherte: Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI zur Höhe des Zugangsfaktors trifft Regelungen lediglich im System der jeweiligen Altersrentenart. Dies gilt im Rahmen von § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunktes der Inanspruchnahme der betreffenden Altersrente ohne Abschläge, also mit einem Zugangsfaktor von 1,0. Ebenso gilt dies im Rahmen von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI für die Ermittlung des Endpunktes zur Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums. Berechnungselemente aus der einen Altersrentenart (frühestmöglicher Zeitpunkt der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36 S. 2, 236 Abs. 3 SGB VI) sind nicht mit Berechnungselementen einer anderen Altersrentenart (frühestmöglicher Zeitpunkt der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b Abs. 2 SGB VI), deren Voraussetzungen zwischenzeitlich erfüllt sind, kombinierbar. Eine solche Vorgehensweise käme einem "abgewandelten Rentenartwechsel" gleich, welchen der Gesetzgeber in § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bereits grundsätzlich mit dessen Verbot verhindern wollte. Auch greift § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht erst bei bindender Bewilligung einer Altersrente ein, sondern bereits dann, wenn eine solche Rente - wie vorliegend - (erstmals) bezogen worden ist. Wie der Senat in seinem, dem Kläger bekannten Urteil vom 7.10.2016, Az. L 14 R 534/16, im Einzelnen - unter Berücksichtigung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 30.12.2015, Az. B 13 R 345/15 B, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 1 BvR 2408/15) - ausgeführt hat, ist die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auch betreffend die gesetzgeberische Ausgestaltung des § 236 b SGB VI (einschließlich des Verzichts auf Änderungen der Bestimmungen zum Zugangsfaktor) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB, einem Korrektiv im gesamten Rechtssystem und damit auch im Bereich des Sozialrechts (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 27.6.2012, Az. B 5 R 88/11 R), ergibt sich in der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten nichts anderes. Der Kläger bekommt zum 1.6.2015, basierend auf seinem explizit auf eine Altersrente für langjährig Versicherte gerichteten Rentenantrag vom 9.3.2015, genau das, worauf sich bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsvertrags sein Vertrauen stütze, nämlich eine vorzeitige, nahtlos an das Ende der Altersteilzeit anknüpfende Altersrente - mit den Abschlägen für diejenigen Kalendermonate, die zwischen dem vorzeitigen Rentenbeginn und der damaligen Regelaltersgrenze von 65 Jahren liegen. Überdies stand es dem Kläger frei, die zum 1.7.2014 geschaffene Vergünstigung des § 236 b SGB VI für Neurentner selbst in Anspruch zu nehmen, allerdings erst zum 1.8.2016. Dagegen hat sich der Kläger bewusst mit seinem Antrag vom 9.3.2015 entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abschläge für eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für langjährig Versicherte.
Der am 00.00.1953 geborene Kläger war vom 1.9.1969 bis zum 31.5.2015 weitgehend versicherungspflichtig beschäftigt, wobei der Zeitraum Oktober 1972 bis Dezember 1973 ausschließlich durch eine Pflichtbeitragszeit bei Wehrdienst / Zivildienst belegt wurde; der Zeitraum vom 1.9.1969 bis 29.2.1972 erfasste Pflichtbeitragszeiten bei beruflicher Ausbildung. Vom 1.6.2008 bis zum 31.5.2015 war der Kläger in - mit Pflichtbeitragszeiten belegter - Altersteilzeitarbeit tätig. Dem lag eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber (Altersteilzeitvertrag vom 15.12.2002 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 12.7.2007) zugrunde, welche letztlich eine Altersteilzeitregelung ab dem 1.6.2008 mit einer Arbeitsphase vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2011 und einer Freistellungsphase vom 1.12.2011 bis zum 31.5.2015 vorsah.
Mit Rentenauskunft vom 10.3.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Regelaltersgrenze am 27.5.2018 erreiche.
Durch Art. 1 Nr. 8 des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 (BGBl. I, 787) wurde § 236 b SGB VI mit Wirkung zum 1.7.2014 eingeführt, demzufolge Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf eine - abschlagfrei ausgestaltete - Altersrente für besonderes langjährig Versicherte haben, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.
Am 9.3.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten "Altersrente für langjährig Versicherte" ab dem 1.6.2015. Der Antragsvordruck sah auch die Leistung "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" vor, die der Kläger nicht wählte. Im Fragebogen (R240) zur Prüfung von Vertrauensschutzregelungen gab er an, vor dem 1.1.2007 eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit als Arbeitnehmer getroffen zu haben, die am 1.1.2007 noch bestanden habe - unter Vorlage der vorstehend aufgeführten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Die Beklagte prüfte die Wartezeiten von 60 Kalendermonaten, 35 Jahren und 45 Jahren und bejahte diese allesamt. Sie prüfte zudem das Eingreifen von Vertrauensschutzregelungen: Für die Regelaltersrente komme dem Kläger Vertrauensschutz zugute, da er vor dem 1.1.1955 geboren und vor dem 1.1.2007 mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vereinbart habe, sodass für ihn die ursprüngliche Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren weitergelte; frühester Rentenbeginn sei insofern der 1.6.2018. Auch für die Altersrente für langjährig Versicherte stehe dem Kläger aus denselben Gründen Vertrauensschutz zu, so dass für ihn die ursprüngliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren ebenso weitergelte wie die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser dann abschlagbehafteten Altersrente mit 62 Lebensjahren (frühester Rentenbeginn mit Abschlag: 1.6.2015 (36 Monate, 10,8% Abschlag); frühester Rentenbeginn ohne Abschlag: 1.6.2018). Was die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anlange, so sei frühester Rentenbeginn am 1.8.2016.
Mit Bescheid vom 17.04.2015 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.6.2015 in Höhe eines Betrages von 1.879,65 EUR brutto monatlich, der folgende Abschläge enthielt: Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente verminderte die Beklagte den Zugangsfaktor um 0,003, vorliegend um 36 x 0,003, d.h. um 0,108 auf insgesamt 0,892.
Im Widerspruchsverfahren (Widerspruchseingang am 11.5.2015) wandte sich der Kläger gegen die Höhe der vorgenommenen Rentenabschläge. Er machte geltend, dass er nach der aktuellen gesetzlichen Regelung des § 236 b SGB VI abschlagfrei zum 1.8.2016 (mit 63 Jahren und 2 Monaten) in Rente hätte gehen können, da er die Voraussetzungen für eine solche Rente für besonders langjährig Versicherte zu diesem Zeitpunkt erfülle. Diese Möglichkeit sei bei Abschluss des Teilzeitarbeitsvertrags im Jahr 2002 noch nicht bekannt gewesen. Es dürften daher nur höchstens Abschläge für 14 Monate, d.h. für den Zeitraum vom 1.6.2015 (tatsächlichem Rentenbeginn) bis zum 31.7.2016 (Tag vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn einer abschlagfreien Altersrente), also in Höhe von 4,2%, vorgenommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger profitiere aufgrund der vor dem 31.12.2007 vereinbarten Altersteilzeit von der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 3 SGB VI und könne daher die beantragte Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 62 Jahren in Anspruch nehmen. Dies sei mit Abschlägen für jeden Kalendermonat verbunden, für den diese Rente vorzeitig gewährt werde. Hierfür sei die Regelaltersgrenze von 65 Jahren maßgeblich, so dass Abschläge für 36 Kalendermonate zu berücksichtigen seien. Ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehe bei Rentenbeginn am 1.6.2015 für den Kläger noch nicht, sondern unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze erst ab dem 1.8.2016.
Im Klageverfahren (Klageeingang am 15.09.2015 beim Sozialgericht [SG]) hat der Kläger Altersrente mit einem Abschlag von höchstens 4,2% begehrt und vorgetragen, dass er aufgrund des (Endes des) Altersteilzeitvertrages zum 31.5.2015 den Rentenantrag mit Rentenbeginn am 1.6.2015 habe stellen müssen. Sofern er keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hätte, wären Abschläge höchstens für 14 Monate in Höhe von 0,3%, insgesamt also nur in Höhe von 4,2% vorzunehmen gewesen.
Mit Urteil vom 14.4.2016 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es insbesondere ausgeführt, dass gemäß § 36 SGB VI Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bei Vollendung des 67. Lebensjahres und Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren hätten. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente sei an sich nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Bei Vertrauensschutz aufgrund Altersteilzeitarbeit sei eine vorzeitige Inanspruchnahme bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgesehen. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI sei bei vorzeitig in Anspruch genommenen Renten wegen Alters der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0. Maßgeblich sei die Regelaltersgrenze oder ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Regelaltersgrenze betrage nach § 35 Satz 2 SGB VI grundsätzlich 67 Jahre. Für den Kläger ergebe sich indes unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB VI regulär eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und sieben Monaten. Ihm bleibe aufgrund Altersteilzeitarbeit gleichwohl nach § 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI aus Vertrauensschutzgründen die frühere Regelaltersgrenze von 65 Jahren erhalten. Diese sei für die Berechnung der Abschläge maßgeblich, so dass sich Abschläge in Höhe von 36 x 0,003 = 0,108 ergäben. Hieran ändere sich nichts durch die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236 b SGB VI. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei nicht vorgesehen. Auch ein Wechsel von der Rente für langjährig Versicherte in die Rente für besonders langjährig Versicherte zum 01.08.2016 sei unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.12.2015, Az. B 13 R 345/15 B - im Hinblick auf § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI - nicht möglich.
Nach Zustellung am 25.4.2016 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 25.5.2016 Berufung eingelegt. Seiner Auffassung zufolge sei die schematische Auslegung der Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) SGB VI fehlerhaft; der für ihn - mit 45 Jahren Wartezeiterfüllung - maßgebende Zeitpunkt sei nicht das Erreichen der Regelaltersgrenze sondern der Zeitpunkt der erstmaligen abschlagfreien Altersrente. Darauf sei es dem Gesetzgeber mit Einführung der "Rente mit 63" angekommen. Jedenfalls sei die vorgenommene Anwendung der Vorschrift des § 77 SGB VI verfassungswidrig und unverhältnismäßig. Die Entscheidung des BSG vom 30.12.2015, Az. B 13 R 345/15 B, treffe vorliegend nicht zu, da es hier nicht um eine bestandskräftig zugesprochene Rente gehe. Schließlich genieße er Vertrauensschutz aus § 242 BGB, da er darauf gebaut habe, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren nicht abschlagfrei in Altersrente gehen zu können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.4.2016 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 17.4.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.8.2015 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von höchstens 4,2% ab Rentenbeginn nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte, die ihre Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt sieht, macht auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI aufmerksam, welchem zufolge verhindert werden solle, dass der Altersrentner zum passenden Zeitpunkt in die für ihn jeweils günstige Rentenart wechseln könne. Auch habe sich der Kläger bei Antragstellung am 9.3.2015 bewusst für die Altersrente für langjährig Versicherte entschieden, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits § 236 b SGB VI in Kraft gewesen sei. Eine Vorgehensweise, wie sie der Kläger für richtig halte, sei den Gesetzesvorschriften überdies nicht zu entnehmen und komme der "Rosinentheorie" gleich. Ein Vertrauen darauf, dass sich die Rechtslage bis zum Rentenbeginn nicht ändere, sei schließlich verfassungsrechtlich nicht gewährleistet. Sie beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat weder Anspruch auf eine vorzeitige abschlagfreie Altersrente für langjährig Versicherte beginnend mit dem 1.6.2015 (A.) noch kann er von der Beklagten ab diesem Zeitpunkt eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Abschlägen für 14 Kalendermonate, d.h. für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis zum 31.7.2016, also in Höhe von 4,2% (B.) verlangen.
A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige abschlagfreie Altersrente für langjährig Versicherte beginnend mit dem 1.6.2015. Es mangelt an einer diesem - im Leistungsantrag des Klägers, "Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von höchstens 4,2% ab Rentenbeginn", enthaltenen - Begehren entsprechenden Rechtsgrundlage.
I. Gemäß § 36 S. 1 SGB VI in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung haben Versicherte erst Anspruch auf eine abschlagfreie Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, es sei denn, aus § 236 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB VI ergibt sich aus einem Vertrauensschutzgrund ein früherer Zeitpunkt. So bestimmt § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI, dass für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, die frühere Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben wird. Vorliegend greift § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Klägers: Mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren am 27.5.2018 hätten die Voraussetzungen für die Gewährung einer abschlagfreien Altersrente für langjährig Versicherte - unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI über den Beginn der Rentenleistung - am 1.6.2018 erfüllt werden können. Sie lagen aber nicht bereits zum begehrten Rentenbeginn am 1.6.2015 vor.
II. Obschon der Kläger keine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragt hat, ergibt sich aus der - unter Anwendung des in § 2 Abs. 2 SGB I verankerten Günstigkeitsprinzips heranzuziehenden - Vorschrift des § 236 b SGB VI kein Anspruch auf diese abschlagfrei konzipierte Altersrente beginnend mit dem 1.6.2015. § 236 b Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte habe, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Für Versicherte mit dem Geburtsjahr 1953 wird die Altersgrenze auf 63 Jahre und 2 Monate angehoben, § 236 b Abs. 2 S. 2 SGB VI. Vorliegend hätte der am 00.00.1953 geborene Kläger, der über einen vom 1.9.1969 bis zum 31.5.2015 mit Pflichtbeitragszeiten im Wesentlichen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung belegten Versicherungsverlauf (Wartezeiterfüllung von über 45 Jahren nach § 51 Abs. 3 a SGB VI) verfügt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte - unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI über den Beginn der Rentenleistung - erst am 1.8.2016 erfüllen können. Sie lagen aber nicht bereits zum begehrten Rentenbeginn am 1.6.2015 vor. Zudem hat der Gesetzgeber eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorgesehen.
III. Eine Altersrente für langjährig Versicherte kann vorzeitig in Anspruch genommen werden (1.). Dies geschieht indes nicht abschlagfrei, sondern führt zu Abschlägen in der von der Beklagten festgestellten Höhe (2.).
1. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist grundsätzlich erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, § 36 S. 2 SGB VI. Zugunsten des Klägers greift aber die Vertrauensschutzregelung aus § 236 Abs. 3 SGB VI ein. Frühestmöglicher Zeitpunkt für eine vorzeitige Inanspruchnahme betreffend Versicherte, die nach dem 31.12.1947 und vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben, ist demzufolge die Vollendung des 62. Lebensjahres. Vorliegend kann der am 00.00.1953 geborene Kläger ab dem 1.6.2015 von der Beklagten die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte verlangen.
2. Allerdings ist gemäß der Regelung in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nicht abschlagfrei. Sie ist vielmehr dergestalt abschlagbehaftet, dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage persönlicher Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Maßgeblicher Endpunkt für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums ist die (aktuelle) Regelaltersgrenze oder ein für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; dabei handelt es sich um den letzten Tag des Kalendermonats, in dem erstmals die jeweils maßgebende Altersgrenze für die betreffende Altersrente "ohne Abschlag" erreicht wird (Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, 91. Ergänzungslieferung, Stand: Sept. 2016, § 77 SGB VI, Rdnr. 11; vgl. Eicher/Keck/Michaelis, Kommentar zur Rentenversicherung, 95. Ergänzungslieferung, Stand: Dez. 2016, § 77 Ziff. 3. a)).
a) Die aktuell geltende Regelaltersgrenze beträgt nach § 35 Satz 2 SGB VI grundsätzlich 67 Jahre. Für den Kläger ergibt sich allerdings unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung (der früheren Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf die aktuell geltende von 67 Jahren) nach § 235 Abs. 1 Satz 2 SGB VI regulär eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und sieben Monaten.
b) Gleichwohl bleibt ihm aus Vertrauensschutzgründen aufgrund Altersteilzeitarbeit nach § 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die frühere Regelaltersgrenze von 65 Jahren (d.h. der 28.5.2018) erhalten. Diese ist vorliegend - als für den Versicherten maßgebendes niedrigeres Rentenalter im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - der Endpunkt für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums. Dieser Endpunkt (31.5.2018) ist für die Berechnung der Abschläge nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) SGB VI maßgebend, so dass sich - wie die Beklagte zutreffend in Anlage 6 des Rentenbescheides vom 17.4.2015 festgestellt hat - Abschläge auf den Zugangsfaktor 1,0 in Höhe von 36 Kalendermonaten (Juni 2015 bis Mai 2018) x 0,003, d.h. von 0,108 ergeben.
B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte beginnend mit dem 1.6.2015 unter Berücksichtigung von Abschlägen für lediglich 14 Kalendermonate, d.h. für den Zeitraum vom 1.6.2015 bis zum 31.7.2016, also in Höhe von 4,2%. Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) SGB VI über die Kürzung des Zugangsfaktors 1,0 für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten steht der Bewilligung einer Altersrente in der begehrten Höhe entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) zur Bestimmung der Abschlagshöhe sind von der Beklagten zutreffend angewandt worden (1.). Aus der Vorschrift des § 236 b SGB VI ergibt sich - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - für die Auslegung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI im vorliegenden Fall nichts anderes (2.). Auch aus "Vertrauensschutz" im Sinne von Treu und Glauben nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts anderes (3.).
1. Wie unter A. III. 2. ausgeführt beginnt der für die Höhe der Abschläge nach Kalendermonaten maßgebende Vorzeitigkeitszeitraum einer Altersrente für langjährig Versicherte mit dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme dieser Rente, hier mit dem 1.6.2015. Der Vorzeitigkeitszeitraum endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder demjenigen niedrigeren Rentenalter, zudem der Versicherte erstmals die betreffende Altersrente abschlagfrei in Anspruch nehmen kann, hier aus Vertrauensschutzgründen wegen Altersteilzeitarbeit dem 28.5.2018. Der so ermittelte Vorzeitigkeitszeitraum vom 1.6.2015 bis zum 28.5.2018 erstreckt sich über 36 Kalendermonate.
2. Hieran ändert sich nichts durch die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236 b Abs. 2 SGB VI, die - wie vorstehend unter A. II. ausgeführt - beim Kläger eine Altersgrenze von 63 Jahren und 2 Monaten für die Inanspruchnahme dieser abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte vorsieht. Diese Altersgrenze kann jedoch nicht - wie der Kläger meint - im Rahmen einer Altersrente für langjährig Versicherte in die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI als Endpunkt für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums hineingelesen werden. Die Altersgrenze von 63 Jahren und 2 Monaten aus § 236 b Abs. 2 SGB VI ist nicht "das für den Versicherten maßgebende niedrigere Rentenalter" bei der Ermittlung des Endpunktes für die Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums zur Berechnung der Abschläge einer Altersrente für langjährig Versicherte: Die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI zur Höhe des Zugangsfaktors trifft Regelungen lediglich im System der jeweiligen Altersrentenart. Dies gilt im Rahmen von § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunktes der Inanspruchnahme der betreffenden Altersrente ohne Abschläge, also mit einem Zugangsfaktor von 1,0. Ebenso gilt dies im Rahmen von § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI für die Ermittlung des Endpunktes zur Bestimmung des Vorzeitigkeitszeitraums. Berechnungselemente aus der einen Altersrentenart (frühestmöglicher Zeitpunkt der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36 S. 2, 236 Abs. 3 SGB VI) sind nicht mit Berechnungselementen einer anderen Altersrentenart (frühestmöglicher Zeitpunkt der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b Abs. 2 SGB VI), deren Voraussetzungen zwischenzeitlich erfüllt sind, kombinierbar. Eine solche Vorgehensweise käme einem "abgewandelten Rentenartwechsel" gleich, welchen der Gesetzgeber in § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bereits grundsätzlich mit dessen Verbot verhindern wollte. Auch greift § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht erst bei bindender Bewilligung einer Altersrente ein, sondern bereits dann, wenn eine solche Rente - wie vorliegend - (erstmals) bezogen worden ist. Wie der Senat in seinem, dem Kläger bekannten Urteil vom 7.10.2016, Az. L 14 R 534/16, im Einzelnen - unter Berücksichtigung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Beschluss vom 30.12.2015, Az. B 13 R 345/15 B, sowie BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 1 BvR 2408/15) - ausgeführt hat, ist die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auch betreffend die gesetzgeberische Ausgestaltung des § 236 b SGB VI (einschließlich des Verzichts auf Änderungen der Bestimmungen zum Zugangsfaktor) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB, einem Korrektiv im gesamten Rechtssystem und damit auch im Bereich des Sozialrechts (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 27.6.2012, Az. B 5 R 88/11 R), ergibt sich in der Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten nichts anderes. Der Kläger bekommt zum 1.6.2015, basierend auf seinem explizit auf eine Altersrente für langjährig Versicherte gerichteten Rentenantrag vom 9.3.2015, genau das, worauf sich bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsvertrags sein Vertrauen stütze, nämlich eine vorzeitige, nahtlos an das Ende der Altersteilzeit anknüpfende Altersrente - mit den Abschlägen für diejenigen Kalendermonate, die zwischen dem vorzeitigen Rentenbeginn und der damaligen Regelaltersgrenze von 65 Jahren liegen. Überdies stand es dem Kläger frei, die zum 1.7.2014 geschaffene Vergünstigung des § 236 b SGB VI für Neurentner selbst in Anspruch zu nehmen, allerdings erst zum 1.8.2016. Dagegen hat sich der Kläger bewusst mit seinem Antrag vom 9.3.2015 entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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