L 1 KR 36/15 NZB

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 48 KR 116/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 36/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die am 12. Mai 2015 eingelegte Beschwerde gegen die im Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2015 erfolgte Nichtzulassung der Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist aber unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialge¬richts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. So liegt der Fall hier, denn (noch) streitig ist lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 14,64 Euro.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung im allgemeinen Interesse liegt. Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen der Auffassung, hier sei die Frage zu klären, ob die Vergütungsforderung eines Krankenhauses auch ohne Übermittlung der Daten nach § 301 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) fällig wird, wenn die Krankenkasse bereits den Aufnahmedatensatz abgelehnt hat, weil sie die Versicherteneigenschaft des Patienten verneint hat.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vergütungsforderung des Krankenhauses fällig wird und einen Anspruch auf Verzugszinsen auslöst, ist bereits hinreichend geklärt bzw. ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und dem zwischen den Beteiligten bestehenden Vertrag.

Für die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Krankenhäusern gelten die Zinsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend, soweit nicht in den Verträgen nach § 112 SGB V etwas anderes geregelt ist (BSG, Urteil vom 08.09.2009 – B 1 KR 8/09 R - Juris). Die Voraussetzungen eines Zinsanspruchs der Klägerin ergeben sich somit aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 12 und 14 des zwischen den Beteiligten geltenden Vertrages Allgemeine Bedingungen Krankenhausbehandlung vom 19. Dezember 2002 (Vertrag nach § 112 SGB V). Gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB setzt der Anspruch auf Verzugszinsen die Fälligkeit der Forderung voraus. Dasselbe gilt gemäß § 291 S. 1, 2. HS BGB für Prozesszinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tritt die Fälligkeit der Vergütungsforderung aber erst mit dem Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung ein, die wiederum die vollständige Übermittlung der nach § 301 SGB V erforderlichen Daten voraussetzt (BSG, Urteil vom 17.09.2013 – B 1 KR 51/12 R; BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R; beide Juris). Dementsprechend bestimmt § 14 des Vertrages nach § 112 SGB V, dass ein Zinsanspruch erst nach Ablauf der in § 12 des Vertrages nach § 112 SGB V genannten Zahlungsfrist entsteht. Die Zahlungsfrist beträgt 15 Arbeitstage und beginnt mit dem Vorliegen aller Daten nach § 301 SGB V zu laufen (§ 12 S. 1 und 2 des Vertrages nach § 112 SGB V).

Dass für den Fall einer von vornherein erfolgten Ablehnung der Zahlung durch die Krankenkasse nichts anderes gilt, ergibt sich schon aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Nach dieser Regelung bedarf es für den Eintritt des Verzuges keiner Mahnung, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Voraussetzung des Verzuges bleibt jedoch auch in diesem Fall, dass die Leistung fällig war (MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rn. 96; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 97). Die Weigerung führt nicht dazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür vereinbarten Zeit oder unabhängig von den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird (BGH, Urteil vom 18.12.1963 – VIII ZR 100/63).

Es sind auch keine Umstände ersichtlich, warum es der Klägerin unzumutbar sein sollte, der Beklagten trotz der erfolgten Verneinung der Mitgliedschaft des Patienten die Daten nach § 301 SGB V zu übermitteln. Vielmehr obliegt es demjenigen, der eine Forderung geltend macht und hierfür sogar den Rechtsweg beschreitet, hierüber eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen und diese durch Übermittlung der hierfür erforderlichen Daten nachvollziehbar zu machen.

Die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder des Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Der Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2015 ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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