L 20 SO 212/16 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 SO 586/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 212/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.399,94 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln.

In dem zugrunde liegenden Klageverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Beklagte dem Kläger Kosten zu erstatten hat, die diesem für die Erbringung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens (Bewo) an den Leistungsberechtigten D (im Folgenden: der Leistungsberechtigte) entstanden sind.

Der Suchtkranke Leistungsberechtigte lebte bis Mai 2009 in T (örtlicher Zuständigkeitsbereich des Beklagten), wo er durchgehend seit 1981 auch einwohnermelderechtlich erfasst war und in einem Arbeitsverhältnis stand. Ab dem 05.05.2009 unterzog er sich einer stationären Entwöhnungstherapie, die aus disziplinarischen Gründen abgebrochen wurde. Hieran schloss sich (vom 02.11.2009 bis 17.02.2010) eine Adaptionsbehandlung an. Beide Maßnahmen erfolgten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers.

Danach wurde der Leistungsberechtigte an 18.02.2010 in die "D-WG" C Straße in L aufgenommen. Hierbei handelt es sich um ein Bewo-Projekt, welches vom Sozialdienst Katholischer Männer e.V. L (SKM) getragen wird. In dem Bewo-Projekt, wo es zu einem Rückfall in den Heroinkonsum kam, verblieb der Leistungsberechtigte bis zum 07.07.2010 und zog dann (vorübergehend) zurück nach T.

Noch am 18.02.2010 teilte der SKM dem Kläger die Aufnahme des Leistungsberechtigten in die "D-WG" mit. Dem Kläger war damals nicht bekannt, dass der Leistungsberechtigte vor der Aufnahme in die stationäre Entwöhnungsbehandlung nicht in seinem, sondern in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelebt hatte.

Zur Klärung von Ansprüchen des Leistungsberechtigten nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII zog der Kläger verschiedene Unterlagen und Informationen bei. Eine Weiterleitung des Leistungsfalles an den Beklagten erfolgte nicht. Der Leistungsberechtigte legte am 24.03.2010 einen Formularantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII bei dem Kläger vor. Am 07.05.2010 ging eine individuelle Hilfeplanung für den Leistungsberechtigten bei dem Kläger ein. Aus der Hilfeplanung war für den Kläger erstmals zu entnehmen, dass der Leistungsberechtigte bis Mai 2009 in T gelebt hatte.

Mit Bescheid vom 27.07.2010 bewilligte der Kläger dem Leistungsberechtigten für den Zeitraum vom 18.02. bis 07.07.2010 Bewo-Leistungen im Umfang von maximal 135,2 Fachleistungsstunden (FLS). Unter dem 30.09.2010 stellte der SKM dem Kläger für die Betreuung des Leistungsberechtigten in der Zeit vom 18.02. bis 07.07.2010 einen Betrag i.H.v. 5.399,94 EUR (für 107,6 FLS) in Rechnung, den der Kläger beglich.

Schon mit Schreiben vom 27.07.2010 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X für den Leistungsfall des Klägers geltend gemacht und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor der Bewilligung der Bewo-Leistungen in T befunden habe, woraus sich die (örtliche) Zuständigkeit des Beklagten ergebe.

Der Beklagte lehnte einen Erstattungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 18.02. bis 07.07.2010 ab, da sich hierfür weder in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX noch in den §§ 102 bis 104 SGB X eine gesetzliche Grundlage finde (Schreiben vom 28.02.2011).

Der Kläger hat am 10.12.2014 Klage vor dem Sozialgericht Köln mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verurteilen, ihm die für den Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen i.H.v. 5.399,94 EUR zu erstatten. Er sei ursprünglich von seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit ausgegangen. Erst in der Hilfeplankonferenz am 07.07.2010 habe sich herausgestellt, dass der Leistungsberechtigte vor der stationären Betreuung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X seien damit erfüllt. Ein zielgerichteter Eingriff in fremde Zuständigkeiten liege nicht vor, da er nach dem Verstreichen der Weiterleitungsfrist des § 14 SGB IX im Verhältnis zu dem Leistungsberechtigten endgültig zuständig geworden sei.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht nachrangig verpflichteter Leistungsträger, sondern lediglich örtlich unzuständiger Träger. Soweit ein unzuständiger Träger gehandelt habe, richte sich der Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X. Ein solcher Anspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn der unzuständige Träger - wie hier der Kläger - in Kenntnis seiner Unzuständigkeit geleistet habe.

Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 26.02.2016 - der Beklagten zugestellt am 22.03.2016). Es hat - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) - die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches des Klägers gegen den Beklagten aus § 104 SGB X als erfüllt angesehen. Zwar sei dem Beklagten darin zuzustimmen, dass ein "Vorrang-/Nachrangverhältnis" nicht von vorneherein bestanden habe. Allerdings schaffe § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX eine nachrangige Zuständigkeit, die es zulasse, dass sich der erstangegangene Rehabilitationsträger die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahmen nach § 104 SGB X von dem "eigentlich" zuständigen, in diesem Sinne vorrangigen Träger, erstatten lasse. Hier habe der Kläger, der innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX seine örtliche Unzuständigkeit nicht habe erkennen können, seine Zuständigkeit irrtümlich bejaht. Eigentlich örtlich zuständig sei nach § 98 Abs. 5 SGB XII jedoch der Beklagte gewesen, was dieser auch nicht in Abrede stelle. Ein Fall des § 103 SGB X sei nicht gegeben, da die Leistungspflicht des Klägers ist nicht nachträglich entfallen sei.

In der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht den Beklagten über die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde informiert.

Dagegen richtet sich die am 22.04.2016 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. Der Fall werfe eine bislang ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die von dem Sozialgericht für maßgebend gehaltenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) seien für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil es dort jeweils um Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialleistungsträgern gegangen sei, deren Leistungsverpflichtung in einem "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" gestanden habe. Ein solches "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" bestehe hier zwischen dem Kläger und dem Beklagten jedoch nicht. Sie seien vielmehr beide überörtliche Träger der Sozialhilfe und damit gleichrangig. Ein "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei auch nicht durch die unterbliebene Weiterleitung des Leistungsfalles entstanden, indem § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB IX in solchen Fällen eine im Außenverhältnis zu dem Leistungsberechtigten umfassende Leistungszuständigkeit des erstangegangenen Träger - also hier des Klägers - anordne. Dies gehe jedenfalls so aus den Urteilen des Bundessozialgerichts nicht hervor. Entscheidend komme es darauf an, ob das Gesetz von vornherein einen Nachrang der Leistung angeordnet habe. Diese Nachrangigkeit könne für ein ganzes Sozialleistungssystem (z.B. Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII) angeordnet oder auf einzelne Vorschriften beschränkt sein. Zwischen zwei überörtlichen Trägern der Sozialhilfe könne es danach kein "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" geben und § 104 SGB X damit nicht zur Anwendung gelangen. So sei etwa im Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 (Rn. 24), in dem ein Jugendhilfe- und ein Sozialhilfeträger beteiligt gewesen seien, ausgeführt: "Der damit allein denkbare Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X setzt als Grundkonstellation voraus, dass gestufte Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen." Dies sei hier nicht der Fall.

Nach Auffassung des Klägers ist ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht gegeben. Das Bundessozialgericht habe in den genannten Entscheidungen bereits abschließend entschieden, dass die allgemeinen Erstattungsvorschriften des SGB X für den erst angegangenen Träger nicht durch § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ausgeschlossen seien und mithin insbesondere § 104 SGB X anwendbar bleibe. Zudem sei fraglich, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ein Einzelfall vorliege, der keine generelle Bedeutung für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle erwarten lasse. Ebenso wenig liege ein Fall der Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Vielmehr stütze sich das Urteil des Sozialgerichts gerade auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Schließlich greife § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ebenfalls nicht ein, da kein Verfahrensmangel geltend gemacht werde, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.

1. Die Beschwerde des Beklagten, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts wendet, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Soweit es sich - wie hier - um einen Erstattungsstreit zwischen zwei juristischen Personen handelt, bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000 EUR nicht übersteigt. Diese Voraussetzung ist erfüllt; denn der Beklagte wendet sich in der Sache gegen die Verurteilung des Sozialgerichts zur Erstattung von 5.399,94 EUR an den Kläger.

Das Sozialgericht hat die Berufung in dem Urteil nicht zugelassen und den Beklagten in der Rechtsmittelbelehrung konsequenterweise über die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeklärt. Nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Diese Frist ist mit Einlegung der Beschwerde am 22.04.2016 gewahrt, weil dem Beklagten das Urteil am 22.03.2016 zugestellt wurde (vgl. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGG).

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil es an einem Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG fehlt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn aa) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, bb) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder cc) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keiner dieser Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben.

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Eine solche liegt nur vor, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 28).

Nach diesem Maßstab ist hier nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Streit zwischen den Beteiligten grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Denn es fehlt jedenfalls an einer Klärungsbedürftigkeit, weil die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits hinreichend geklärt ist.

Der Senat teilt die Einschätzung des Sozialgerichts, dass - jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - die Grundsätze für die Anwendung der Erstattungsvorschriften der §§ 103 ff. SGB X und des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend konkretisiert sind.

Dem Beklagten ist insoweit nicht in dessen Argumentation zu folgen, dass die von dem Sozialgericht dargestellten Grundsätze bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei "gleichrangigen" Leistungsträgern desselben Sozialleistungszweiges (hier des SGB XII) nicht anwendbar seien. Der Beklagte verkennt insoweit, dass in Fällen, in denen es - wie hier unstreitig - um die Begründung einer Zuständigkeit nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX wegen fehlender Weiterleitung geht, das "Vorrang-/Nachrangverhältnis" nicht auf den materiell-rechtlichen Leistungsvorschriften beruht, sondern durchaus durch die mangelnde Weiterleitung geschaffen wird (vgl. so ausdrücklich bereits BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R Rn. 28). Dabei ergibt sich dieses "Vorrang-/Nachrang-Verhältnis" aus den genannten Vorschriften nicht nur, wenn die materiell-rechtlichen Zuständigkeiten von zwei Leistungsträgern eines oder unterschiedlicher Sozialleistungszweige auseinanderfallen und schon danach in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, sondern auch dann, wenn die beiden Leistungsträger - wie hier der Kläger und der Beklagte - "gleichrangig" und auch für denselben Sozialleistungszweig zuständig sind, es mithin also "nur" um ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit geht (vgl. Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 77; Joussen in LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 14 Rn. 5 m.w.N.; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 04.02.2016 - L 15 SO 85/12 Rn. 28).

Davon ausgehend sind die von dem Bundessozialgericht (insbesondere in den Urteilen vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R Rn. 9 ff. und vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R Rn 19 ff.) aufgestellten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine Anwendung der Erstattungsregelung des § 104 SGB X kommt damit hier grundsätzlich in Betracht.

Nur dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem (insbesondere in dem Urteil des BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R angesprochenen) Sinn und Zweck der durch § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX angeordneten Zuständigkeitsverteilung im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten. Notwendiges Korrelat hierzu ist nämlich ein umfassender Ausgleichsmechanismus, der verhindert, dass Zufälligkeiten oder Entlastungsstrategien im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsordnung des § 14 SGB IX zu einer Lastenverschiebung zwischen den einzelnen Rehabilitationsträgern führen (BSG a.a.O. Rn. 16). Warum dieses Korrelat nur in den von dem Beklagten angesprochenen Fallgestaltungen erforderlich sein soll, nicht jedoch, wenn es um ein Auseinanderfallen allein der örtlichen Zuständigkeit geht, erschließt sich dem Senat nicht. Denn auch in diesen Fällen könnten sich Leistungsträger ohne weitere Prüfung zur Weiterleitung von Leistungsfällen bewogen sehen, wenn sie befürchten müssten, später den "eigentlich zuständigen" Leistungsträger nicht auf Erstattung in Anspruch nehmen zu können.

Schließlich wäre eine etwaige unzutreffende Rechtsanwendung (hier des § 104 SGB X) im Einzelfall, die der Beklagte mit seinem Beschwerdevorbringen ohnehin nicht geltend macht, für die Frage, ob der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht von Belang.

bb) Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (Nordrhein-Westfalen), des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Wie sich aus den Ausführungen unter aa) ergibt, folgt die Entscheidung des Sozialgerichts vielmehr ausdrücklich den Grundsätzen, die das Bundessozialgericht in den genannten Urteilen aufgestellt hat. Eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt damit nicht vor.

cc) Schließlich wird von dem Beklagten auch kein Verfahrensfehler geltend gemacht, auf dem das Urteil des Sozialgerichts im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII beruhen könnte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

4. Mit der vorliegenden Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).

5. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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