Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
50
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 50 KR 941/15 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die am 02.11.19xx geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder aus vorheriger Ehe. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert und hat ebenfalls 2 Kinder. Die Klägerin war hauptberuflich selbständig als Rechtsanwältin tätig, erkrankte im Januar 2012 arbeitsunfähig und bezieht seit dem 01.10.2013 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 832,43 EUR monatlich. Ihr Ehemann ist seit dem 01.12.2013 im Ruhestand und bezieht eine Pension in Höhe von 3.184,05 EUR brutto monatlich.
Nach Beendigung der Krankengeldzahlungen an die Klägerin wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit berechnete die Beklagte aufgrund der Einkommensangaben der Klägerin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 30.08.2013 neu und setzte diese mit Bescheid vom 17.09.2013 auf 333,70 EUR (293,34 EUR Krankenversicherung + 40,36 EUR Pflegeversicherung) monatlich fest. Bei der Beitragsberechnung seien die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin in Höhe von 0,00 EUR monatlich und die Bruttoeinnahmen ihres Ehegatten in Höhe von 5.037,96 EUR monatlich, begrenzt auf die Hälfte dieser Gesamteinnahmen zugrunde gelegt worden. Dabei seien die anrechenbaren beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.968,75 EUR monatlich für das Jahr 2013 begrenzt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.09.2013 Widerspruch ein und bat um eine detaillierte Berechnung. Des Weiteren führte sie an, dass auch wenn das Einkommen ihres Ehemannes für ihren Versicherungsbeitrag herangezogen werden müsse, womit sie gerechnet habe, dessen Belastungen für Steuern, die privaten Krankenversicherungen für sich und die Kinder und die Unterhaltsbeträge für seine minderjährigen Kinder zu berücksichtigen seien. Die Kinder würden unterhaltsrechtlich ihren Ansprüchen auf eheliche Versorgung gegenüber ihrem Mann vorgehen. Das sei im Sozialrecht genauso zu beachten wie im Unterhaltsrecht. Es gebe einen Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechts. Der Sohn des Ehemannes Erik wohne inzwischen im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes und gehöre zur Bedarfsgemeinschaft. Aber auch für den bei seiner Mutter wohnenden Sohn schulde ihr Ehemann den titulierten Unterhalt in Höhe von 399,00 EUR monatlich zuzüglich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Des Weiteren seien vom Einkommen ihres Ehemannes auch die Beträge für die Fahrten zur Arbeit abzuziehen. Diese allein seien schon 5.412,00 EUR im Jahr.
Mit Schreiben vom 27.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne und erläuterte die Beitragsberechnung. Da der Ehemann der Klägerin nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sei, würden sich die beitragspflichtigen Einnahmen in Anwendung des § 240 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - sowie der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aus dem eigenen Einkommen der Klägerin und den Einnahmen ihres Ehemannes zusammensetzen. Laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 habe ihr Ehemann ein Arbeitseinkommen in Höhe von 60.455,56 EUR. Das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, welches für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann, werde ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde gelegt. Eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen finde nicht statt, wodurch die Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes außer Betracht bleiben. Ebenfalls finde ein Herabsetzen des Arbeitseinkommens ihres Ehemannes für unterhaltsberechtigte Kinder keine Berücksichtigung, da es sich nicht um gemeinsame Kinder handele. Für die Beitragsberechnung sei die halbe Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.968,75 EUR herangezogen worden, da die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in Höhe von 2.518,98 EUR monatlich die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
Mit Schreiben vom 01.10.2013 erwiderte die Klägerin hierauf, dass es nicht nur im Steuer- und Unterhaltsrecht so sei, dass die Kosten für minderjährige Kinder für die private Krankenversicherung und die unmittelbar mit dem Beruf verbundenen Kosten vom Einkommen ihres Ehemannes abzuziehen seien, sondern auch im Sozialrecht. Es sei rechtswidrig, das Bruttoeinkommen ihres Ehemannes, ohne Berücksichtigung der Kinder, der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, weil dieses Geld wegen des Vorrangs der Kinder für ihren Lebensunterhalt und den ihres Ehemannes nicht zur Verfügung stehe. Sollte es wider Erwarten richtig sein, dass diese gesetzlichen Umstände in dem Regelwerk für die Versicherungsprämien nicht vorgesehen seien, obwohl sie durchgängig in allen anderen gesetzlichen Regeln auch im Sozialrecht so behandelt würden, handele es sich um eine Gesetzeslücke, die durch Auslegung auszufüllen wäre. § 240 Abs. 5 SGB V sage nicht, dass die unterhaltsberechtigten Kinder, die keine gemeinsamen Kinder sind, nicht berücksichtigt werden müssen, sondern nur, dass gemeinsame Kinder mit pauschalen Beträgen vom Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend vertritt sie die Auffassung, dass nur ihre eigenen Einkünfte und ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann zugrunde gelegt werden dürfen, da sie allein bei der Beklagten versichert und dies ihr Gesamteinkommen sei, von dem ihre Beiträge zu errechnen seien. Nach Abzug der Kosten ihres Ehemannes von seinem Einkommen verbleibe ein monatliches Einkommen von 1.109,53 EUR. Da dieser Betrag den Selbstbehalt nicht überschreite, habe sie gegenüber ihrem Ehemann keinen Unterhaltsanspruch. Diese Systematik der Heranziehung des Einkommens des Ehemannes auch im Sozialrecht beruhe darauf, dass im Sozialrecht inzident Unterhaltsrecht anzuwenden sei. Das komme in vielen Rechtsgebieten vor, weil der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechts dazu führe, dass im gesamten Recht gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln seien. Das Einkommen, das die Beklagte ihrem Einkommen hinzurechnen wolle, sei aufgrund der Kosten ihres Ehemannes für ihren Unterhalt gar nicht vorhanden.
Ein freiwilliges Mitglied sei deutlich schlechter gestellt als ein Versicherungspflichtiger. Ein versicherungspflichtiges Mitglied habe Beiträge nur aus dem eigenen Einkommen zu zahlen und nicht zusätzlich aus dem Einkommen des Ehegatten. Bei nur einem Verdiener seien Pflichtversicherte mit der ganzen Familie von einem Beitrag auf der Basis des Bruttoeinkommens des Verdieners krankenversichert. Die übrigen Familienmitglieder seien beitragsfrei mitversichert. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten werde ebenfalls das eigene Bruttoeinkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, dazu aber auch das Einkommen aus anderen Quellen. Hierbei würden negative Einkünfte außer Acht gelassen. Es würde in Form einer "Rosinentaktik" nur davon ausgegangen, dass alles, was das Einkommen erhöhe, beim Beitrag zu berücksichtigen sei. Reale Kosten spielten keine Rolle. Ihr Ehemann zahle Beiträge zur privaten Krankenversicherung und nehme keine Leistungen der Solidargemeinschaft in Anspruch. Wenn beide Ehegatten eigenes Einkommen haben, so sei die Situation mit der der Pflichtversicherten vergleichbar. Es stelle also einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar, wenn diese gleiche Situation ungleich behandelt werde. Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten bei freiwillig gesetzlich Versicherten verstoße also gegen den Gleichheitsgrundsatz. Und selbst wenn pauschal das Einkommen des Ehegatten wie eine Art Unterhalt fiktiv das eigene Einkommen des Versicherten erhöhen sollte, dann dürfte vom eigenen Einkommen des Krankenversicherten auch nur die Hälfte angerechnet werden, weil die andere Hälfte dem Ehegatten als Unterhalt zustehe. Das Bundessozialgericht argumentiere, dass es den Krankenversicherungen nicht zuzumuten sei, bei Patchwork-Familien eine komplette Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der realen Lasten vorzunehmen. Die Arbeitsvereinfachung der Krankenversicherung stelle aber kein höherrangiges Recht im Verhältnis zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Versicherten dar. Als Kompromiss bestehe die Möglichkeit, Pauschalen vom Einkommen in Abzug zu bringen. Diese Lösung würde in vielen Bereichen der Sozialverwaltung angewendet.
In § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - sei der Einkommensbegriff näher ausgeführt, der bei der Anrechnung von Einkommen anzuwenden sei. Hiernach sei Einkommen das, was jemand nach Steuern und eigenen Krankenversicherungsbeiträgen habe. Auch Fahrtkosten seien in Abzug zu bringen. Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII seien die Einkünfte dem anzurechnenden Einkommen als unzumutbar in Abzug zu bringen, was dieser für Kinder aufzubringen habe, weil diese Kinder sonst sozialbedürftig würden. Diese Definition des anzurechnenden Einkommens sei in allen sozialrechtlichen Bereichen zu berücksichtigen. Diese Überlegungen würden sich auch aus den Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB I - ergeben, die auch für die speziellen Gesetze des Sozialgesetzbuches gelten würden.
Des Weiteren verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur für gemeinsame Kinder ein Pauschalbetrag abgezogen wird. Der Sohn des Ehemannes Erik lebe seit 2 Jahren im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes. Seine Mutter beziehe "Hartz IV" und zahle keinen Unterhalt. Er werde in ihrem Haushalt versorgt und erzogen wie ein gemeinsames Kind und verursache dieselben Kosten. Zudem sei es rechtswidrig, einen einheitlichen pauschalen Satz für die Kinder vom Einkommen abzuziehen, weil die Mindest-Unterhaltssätze in der Rechtsprechung unterschiedlich seien.
Ferner hätten die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verfassten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler den Rechtscharakter interner Richtlinien und nicht die von Gesetzen oder gar von Verfassungsrecht. Diese Richtlinien seien rechtswidrig, da sie gegen Unterhalts- und Sozialrecht verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.09.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 die Beklagte zu verpflichten, die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin ab dem 30.08.2013 neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verbleibt ebenfalls bei ihrer Auffassung. Ergänzend trägt sie vor, dass für die Zeit ab dem 01.01.2014 mit Änderungsbescheid vom 26.03.2014 der monatliche Beitrag auf 340,40 EUR (299,23 EUR Krankenversicherung + 41,17 EUR Pflegeversicherung) neu festgesetzt worden sei, da sich die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2014 auf 4.050,00 EUR monatlich erhöht habe. Die Hälfte des Familieneinkommens belaufe sich auf 2.008,24 EUR. Da sich die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze auf 2.025,00 EUR belaufe und damit höher sei, als das halbe Familieneinkommen, werde das halbe Familieneinkommen zur Beitragsbemessung herangezogen.
Die gemeinsamen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien in § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgesehen. Bei der Beitragsbemessung sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Es werde auf die Begründung in BT-Drucks. 16/3100 zu § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SGB V verwiesen. § 240 Abs. 1 SGB V trage dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf, Einzelheiten der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu regeln. Er könne hierbei etwa Bestimmungen darüber treffen, welche Einnahmearten zu berücksichtigen sind, inwieweit Betriebsausgaben oder Abschreibungen sich beitragsmindernd auswirken, wie Steuerbegünstigungen zu behandeln sind und inwieweit Verlustausgleiche zugelassen werden. Die Berücksichtigung des Einkommens von nicht gesetzlich versicherten Ehegatten bei der Bemessung der freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien bereits mehrfach Thema beim Bundessozialgericht gewesen. Soweit die Klägerin vortrage, dass § 240 Abs. 5 SGB V verfassungswidrig sei, stehe der Beklagten hinsichtlich der Anwendung der Norm keine Bewertung und Entscheidung zu. Das Bundessozialgericht habe aber die Heranziehung von Einkommen der Ehegatten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind als Ausnahme vom Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind, für zulässig erklärt.
Der Vortrag der Klägerin, dass gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden, gehe fehl. Vorliegend seien es zwei sachlich ungleiche Sachverhalte, die ungleich behandelt würden. Auf der einen Seite die Lebenssachverhalte eines pflichtversicherten Ehepaares mit Kindern und einem Verdiener bzw. zwei Verdienern und auf der anderen Seite den Lebenssachverhalt eines mit einem Ehegatten freiwillig Versicherten und einem Verdiener. Die Gruppe mit den freiwillig gesetzlich versicherten Ehegatten unterscheide sich von der anderen Gruppe dadurch, dass der andere Ehegatte gerade nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei und somit mit seiner Leistungsfähigkeit diesem und dem zugrunde liegenden Solidarsystem komplett entzogen wäre, würde sein Bruttoeinkommen bei der Bewertung der gesamten Leistungsfähigkeit der Ehegatten bzw. der Patchwork-Familie nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde auch bei Pflichtversicherten das Bruttoeinkommen, ohne Rücksicht auf anderweitige Verpflichtungen, also den realen Lebenshaltungskosten zugrunde gelegt. Im Übrigen würden sich im SGB V auch Regelungen befinden, die dazu dienen, individuelle Umstände bei der Beitragsbemessung und –festsetzung zu berücksichtigen, z. B. die Härtefallregelungen oder aber auch der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung.
Etwas andere ergebe sich auch nicht aus der Heranziehung von Vorschriften des allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches, da insofern die speziellen Regelungen des SGB V vorgehen dürften. Insbesondere dürfte § 6 SGB I aber auch nur die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich zu entnehmen sein. Nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei; dies liege grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe zudem neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Die von der Klägerin angeführten Regelungen des SGB XII würden sich auf den Bereich der Sozialhilfe beziehen und nicht auf den Bereich der Krankenversicherung. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -, weil der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 rechtmäßig ist. Die Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung des Beitrags der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehemannes der Klägerin, ohne Abzug der von der Klägerin genannten Beträge, berücksichtigt. Die Beitragsberechnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V – in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Auf der Grundlage dieses "Regelungs-"Auftrags hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.12.2008 (mit Folgeänderungen, zuletzt vom 10.12.2014) geschaffen (BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 15/13 R –, juris; Bernsdorff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 240 SGB V, Rn. 11). Dabei handelt es sich bei den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" (im Folgenden: BeitrVerfGrsSz) nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht um bloße Verwaltungsvorschriften, sondern vielmehr um untergesetzliche Normen, die sowohl die Mitglieds-Krankenkassen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen als auch deren Mitglieder binden und damit eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Krankenversicherten darstellen (Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R –, BSGE 113, 1-23, SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, Rn. 18; Urteile vom 18.12.2013 - B 12 KR 24/12 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 20; B 12 KR 15/11 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 21; B 12 KR 3/12 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 22; B 12 KR 8/12 R -, juris; Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 24). Zudem hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen (Urteil vom 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R –, aaO; Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R -, aaO).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 2 Abs. 2). Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, 1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel, 2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt (§ 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 3). § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BeitrVerfGrsSz entsprechen dabei der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 5 SGB V. Dort heißt es: "Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen."
In Anwendung des § 240 Abs. 5 SGB V iVm. § 2 Abs. 4 Satz 1 BeitrVerfGrsSz hat die Beklagte zu Recht die Hälfte der Bruttoeinnahme des Ehemannes der Klägerin bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es seit Jahrzenten anerkannt, dass bei systemverschiedener Krankenversicherung der Ehegatten das Einkommen des Ehegatten, der nicht in der GKV versichert ist, angerechnet wird, wenn der freiwillig Versicherte kein Einkommen oder ein geringes Einkommen hat, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BSG, Urteil vom 12.12.1979 – 3 RK 98/78 –, SozR 2200 § 180 Nr. 4; BSG – GS – Beschluss vom 24.06.1985 – GS 1/84 –, BSGE 58, 183, SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG, Urteil vom 10.05.1990 – 12 RK 62/87 –, SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21.06.1990 – 12 RK 11/89 –, SozR 3 – 5428 § 4 Nr. 1; BSG, Urteil vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 –, SozR 3 – 2200 § 180 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 31/00 R –, SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 38; BSG, Urteil vom 24.04.2002 – B 7/1 1/00 R –, BSGE 89, 213, SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 42; BSG, Urteil vom 29.06.1993 – 12 RK 92/92 –, SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 15; BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 35/00 R –, in SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 36; BSG Urteil vom 28.09.2011 – B 12 KR 9/10 R –, juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht zuletzt in seinem Urteil vom 28.05.2015 (B 12 KR 15/13 R, aaO) bestätigt, in dem es festgestellt hat, dass die Krankenkasse berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Hälfte der Bruttoeinnahmen des privat krankenversicherten Ehemannes der Klägerin zum Zwecke der Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung zuzurechnen. Diese Rechtsprechung hat auch der Gesetzgeber mit der Einfügung des aktuellen Abs. 5 in § 240 SGB V zum 01.01.2009, der die Berücksichtigung des Einkommens von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, ausdrücklich vorsieht, bestätigt.
Soweit Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, ist Bemessungsgrundlage der Beiträge der Bruttoverdienst (Bruttolohnprinzip) (BSG, Urteil vom 12.12.1979 – 3 RK 98/78 -, aaO; BSG, Urteil vom 10.05.1990 – 12 RK 62/87 –, aaO). Insofern geht § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - vom ungekürzten, nicht um Abgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttolohn aus. Das Arbeitsentgelt stellt nur auf die reine Einnahme ab, die im Unterschied zur Gewinnermittlung bei den Selbständigen (§ 15 SGB IV) nicht um die Kosten und den Aufwand des Arbeitnehmers, um diese Einnahme zu erzielen, gemindert wird. Das Bruttolohnprinzip ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Bei Vereinbarung eines Nettolohnes erfolgt die Hochrechnung auf den Bruttolohn, der Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist. Daraus folgt insgesamt, dass das Arbeitsentgelt um Abzugsbeträge (Sonderausgaben, Werbungskosten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) oder andere Aufwendungen und Belastungen ohne ausdrückliche Grundlage im Gesetz nicht vermindert werden kann (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 SGB IV, Rn. 34). Die weite Begriffsbestimmung verhindert, dass Beschäftigte und Arbeitgeber sich – anders als im Steuerrecht – nicht zusätzlich durch Abschreibungen, Investitionen, Vermögensdispositionen und andere Abzüge vom Lohn "arm rechnen" und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht oder die Vorschriften über das Ruhen der Leistungsansprüche beim Zusammentreffen mit Einnahmen aus einer Beschäftigung umgehen (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 SGB IV, Rn. 35). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die freiwillig Versicherten selbst Arbeitsentgelt beziehen oder ob sie aus dem Arbeitsverdienst ihres Ehegatten, mit dem sie in intakter Ehe zusammenleben, mit unterhalten werden, und dann an seinem Verdienst über den ihnen zufließenden Naturalunterhalt unmittelbar teilhaben. Auch bei ihnen ist mithin vom Bruttoverdienst (des Ehegatten) auszugehen (BSG, Urteil vom 10.05.1990 – 12 RK 62/87 –, aaO).
Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten Kosten ihres Ehemannes sind nicht von seinen Bruttoeinnahmen abzuziehen, weil es hierfür an einer Anspruchsgrundlage in den BeitrVerfGrsSz fehlt. Dass es sich hierbei um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, ist nicht ersichtlich, da die Regelungen der BeitrVerfGrsSz im Übrigen in bestimmten Fällen Abzüge ausdrücklich regeln (zB § 3 Abs. 1b, Abzug von Werbungskosten). Darüber hinaus regelt § 3 Abs. 1 in Satz 1 und Satz 3 BeitrVerfGrsSz, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind und dass die Einnahmen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen sind; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht das volle Einkommen des Ehegatten der Klägerin berücksichtigt wird, sondern nur die Hälfte von diesem. Schließlich ist die Anrechnung begrenzt auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 35/00 R – Rn. 37 aaO, in dem die Beschränkung auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze als Begünstigung angesehen wird).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass von den Einnahmen ihres Ehemannes Absetzungen für die beiden Kinder des Ehemannes gemäß § 240 Abs. 5 SGB V iVm § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz vorgenommen werden, weil es sich bei den beiden Kindern des Ehemannes nicht um gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder der Klägerin und ihres Ehemannes handelt. Bei den beiden Kindern des Ehemannes der Klägerin handelt es sich nicht um leibliche Kinder der Klägerin. Sie wurden auch nicht von der Klägerin adoptiert.
Die Regelungen in § 240 Abs. 5 SGB V iVm § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz, wonach nur gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei den Absetzungen berücksichtigt werden, verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht. In seinem Urteil vom 28.05.2015 (B 12 KR 15/13 R, aaO) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass diese Vorschriften mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG - und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausschließen, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (sog. Patchwork-Familie).
Die Bestimmungen stehen nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG. Hierzu hat das Bundessozialgericht ua ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebiete. Dem Gesetzgeber stehe aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art. 6 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip lasse sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen könnten aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden. Dies gelte auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber trage den durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung. Deshalb sei eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten (Rn. 30 ff, aaO).
Des Weiteren hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass § 240 Abs. 5 SGB V und § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht sei aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. § 240 Abs. 5 SGB V und § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz benachteiligen freiwillig in der GKV Versicherte mit nicht in der GKV versicherten Ehegatten, bei denen - wie hier - (Pausch-)Beträge für familienversicherte Kinder von dem Ehegatteneinkommen nicht abzusetzen und deshalb nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, gegenüber solchen freiwillig Versicherten, bei denen die Voraussetzungen einer Absetzung für familienversicherte Kinder vom Ehegatteneinkommen vorliegen, weil diese "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder sind. Diese Benachteiligung sei jedoch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die genannten Regelungen bedienen sich mit der Anknüpfung an die Eigenschaft als "gemeinsames unterhaltsberechtigtes" Kind oder spiegelbildlich die "gemeinsame Unterhaltsverpflichtung" der Ehegatten gegenüber dem Kind bestimmter Merkmale, die die aus dem Familieneinkommen zu bestreitenden Unterhaltslasten indizieren sollen. Dieses Kriterium sei sachgerecht; denn mit seiner Hilfe erfassen die Normgeber die typische Situation in einer Familie mit leiblichen Kindern, in der der (tatsächliche) Unterhaltsaufwand nur aus dem Einkommen der beiden verheirateten Elternteile erbracht und nicht (auch noch) von anderen (Dritten) getragen wird. So werde der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder, wenn es sich um leibliche Kinder der beiden Ehegatten handelt, (tatsächlich) aus dem Einkommen allein dieser Familie gedeckt. Um die typische Belastung nur dieses Familieneinkommens gehe es den Normgebern aber; denn es solle die Bemessungsgrundlage für Beiträge eines dieser, nur dieser Familie angehörenden freiwillig Krankenversicherten bestimmt werden. Es sei zwar zuzugeben, dass das Familieneinkommen in einer spezifischen Lebenssituation wie der, in der die "externen" Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen und der Unterhaltsbedarf auch für die "nicht gemeinsamen" Kinder deshalb (in tatsächlicher Hinsicht) ausschließlich oder überwiegend in der neuen Familie gedeckt wird, in zumindest ähnlicher Weise wie bei "gemeinsamen" Kindern belastet ist. Die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten seien jedoch im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen. Jede Norm müsse verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - seien generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden. Der Gesetzgeber sei dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich sei eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist. Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung sei hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. In diesem Zusammenhang könne auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung zukommen. Hieran gemessen sei die Schlechterstellung von Patchwork-Familien gegenüber freiwillig Versicherten mit "gemeinsamen" unterhaltsberechtigten familienversicherten Kindern nicht zu beanstanden (Rn. 34 ff., aaO).
Die Kammer ist der Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG auch im vorliegenden Fall noch gewahrt sind, der sich von dem vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.05.2015 (B 12 KR 15/13 R, aaO) entschiedenen Fall dahingehend unterscheidet, als dass im vorliegenden Fall die Kinder des Ehemannes nicht familienversichert, sondern privat krankenversichert sind und hierfür Beiträge anfallen.
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber trägt den durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung (BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 15/13 R –, aaO, unter Verweis auf BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 S 6; ferner BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 Rn. 28). Eine weitere Entlastung erfolgt durch den dem Ehemann der Klägerin gewährten Kinderzuschlag. Soweit hierdurch nicht alle kinderbedingten wirtschaftlichen Belastungen beseitigt werden, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, denn die in dieser Verfassungsnorm enthaltene Verpflichtung des Staates geht nicht so weit, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 75, 348, 360 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; BSG, Urteil vom 29.06.1993 – 12 RK 92/92 –, aaO; SG Köln, Urteil vom 09.03.2012 – S 29 KR 152/11 -, juris).
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28.05.2015 (B 12 KR 15/13, aaO) liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insofern kann auch in diesem Fall der Gesetzgeber typisierend von dem Fall ausgehen, dass der Unterhalt für Kinder in Patchwork-Familien auch noch von Dritten getragen wird. Soweit dies in spezifischen Lebenssituationen nicht der Fall ist, sind die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen. Letztlich obliegt es dem Gesetzgeber sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter entstehende Härten durch die Schaffung weiterer entlastender Regelungen, wie z. B. eines pauschalen Abzugs auch für nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder in Patchwork-Familien, zu mildern.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Heranziehung des § 6 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I -. § 6 SGB I begründet das soziale Recht auf Reduzierung der wirtschaftlichen Belastungen, die Personen daraus entstehen, dass sie Kindern unterhaltspflichtig sind oder Unterhalt ohne Verpflichtung tatsächlich leisten. Dabei fungiert die Norm als Leitbild für die näher konkretisierenden Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs und stellt selbst keine Anspruchsgrundlage dar. Sie ist vielmehr bei der Auslegung von Vorschriften und bei der Ermessensausübung zu beachten. § 6 SGB I konkretisiert entsprechend der Begründung das Sozialstaatsprinzip. Richtungsweisend ist hier Art. 6 GG, aber auch Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm dient der auch in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I formulierten Aufgabe, die Familie zu schützen und zu fördern. Sie gehört zum Familienleistungsausgleich und regelt konkret einen Kinderlastenausgleich (Weselski in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 6 SGB I, Rn. 7). Dieses soziale Recht ist vorliegend gewahrt, weil - wie oben ausführlich erläutert – kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
Soweit die Klägerin auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - zum Begriff des Einkommens verweist, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da das SGB XII das Sozialhilferecht betrifft und nicht das Krankenversicherungsrecht, insbesondere nicht das Beitragsbemessungsrecht.
Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Beiträge im Übrigen fehlerhaft berechnet hätte, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die am 02.11.19xx geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegeversichert. Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder aus vorheriger Ehe. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert und hat ebenfalls 2 Kinder. Die Klägerin war hauptberuflich selbständig als Rechtsanwältin tätig, erkrankte im Januar 2012 arbeitsunfähig und bezieht seit dem 01.10.2013 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 832,43 EUR monatlich. Ihr Ehemann ist seit dem 01.12.2013 im Ruhestand und bezieht eine Pension in Höhe von 3.184,05 EUR brutto monatlich.
Nach Beendigung der Krankengeldzahlungen an die Klägerin wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit berechnete die Beklagte aufgrund der Einkommensangaben der Klägerin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 30.08.2013 neu und setzte diese mit Bescheid vom 17.09.2013 auf 333,70 EUR (293,34 EUR Krankenversicherung + 40,36 EUR Pflegeversicherung) monatlich fest. Bei der Beitragsberechnung seien die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin in Höhe von 0,00 EUR monatlich und die Bruttoeinnahmen ihres Ehegatten in Höhe von 5.037,96 EUR monatlich, begrenzt auf die Hälfte dieser Gesamteinnahmen zugrunde gelegt worden. Dabei seien die anrechenbaren beitragspflichtigen Einnahmen der Klägerin auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.968,75 EUR monatlich für das Jahr 2013 begrenzt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.09.2013 Widerspruch ein und bat um eine detaillierte Berechnung. Des Weiteren führte sie an, dass auch wenn das Einkommen ihres Ehemannes für ihren Versicherungsbeitrag herangezogen werden müsse, womit sie gerechnet habe, dessen Belastungen für Steuern, die privaten Krankenversicherungen für sich und die Kinder und die Unterhaltsbeträge für seine minderjährigen Kinder zu berücksichtigen seien. Die Kinder würden unterhaltsrechtlich ihren Ansprüchen auf eheliche Versorgung gegenüber ihrem Mann vorgehen. Das sei im Sozialrecht genauso zu beachten wie im Unterhaltsrecht. Es gebe einen Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechts. Der Sohn des Ehemannes Erik wohne inzwischen im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes und gehöre zur Bedarfsgemeinschaft. Aber auch für den bei seiner Mutter wohnenden Sohn schulde ihr Ehemann den titulierten Unterhalt in Höhe von 399,00 EUR monatlich zuzüglich der Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Des Weiteren seien vom Einkommen ihres Ehemannes auch die Beträge für die Fahrten zur Arbeit abzuziehen. Diese allein seien schon 5.412,00 EUR im Jahr.
Mit Schreiben vom 27.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne und erläuterte die Beitragsberechnung. Da der Ehemann der Klägerin nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sei, würden sich die beitragspflichtigen Einnahmen in Anwendung des § 240 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - sowie der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler aus dem eigenen Einkommen der Klägerin und den Einnahmen ihres Ehemannes zusammensetzen. Laut elektronischer Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 habe ihr Ehemann ein Arbeitseinkommen in Höhe von 60.455,56 EUR. Das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, welches für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann, werde ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde gelegt. Eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen finde nicht statt, wodurch die Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes außer Betracht bleiben. Ebenfalls finde ein Herabsetzen des Arbeitseinkommens ihres Ehemannes für unterhaltsberechtigte Kinder keine Berücksichtigung, da es sich nicht um gemeinsame Kinder handele. Für die Beitragsberechnung sei die halbe Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.968,75 EUR herangezogen worden, da die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in Höhe von 2.518,98 EUR monatlich die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
Mit Schreiben vom 01.10.2013 erwiderte die Klägerin hierauf, dass es nicht nur im Steuer- und Unterhaltsrecht so sei, dass die Kosten für minderjährige Kinder für die private Krankenversicherung und die unmittelbar mit dem Beruf verbundenen Kosten vom Einkommen ihres Ehemannes abzuziehen seien, sondern auch im Sozialrecht. Es sei rechtswidrig, das Bruttoeinkommen ihres Ehemannes, ohne Berücksichtigung der Kinder, der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, weil dieses Geld wegen des Vorrangs der Kinder für ihren Lebensunterhalt und den ihres Ehemannes nicht zur Verfügung stehe. Sollte es wider Erwarten richtig sein, dass diese gesetzlichen Umstände in dem Regelwerk für die Versicherungsprämien nicht vorgesehen seien, obwohl sie durchgängig in allen anderen gesetzlichen Regeln auch im Sozialrecht so behandelt würden, handele es sich um eine Gesetzeslücke, die durch Auslegung auszufüllen wäre. § 240 Abs. 5 SGB V sage nicht, dass die unterhaltsberechtigten Kinder, die keine gemeinsamen Kinder sind, nicht berücksichtigt werden müssen, sondern nur, dass gemeinsame Kinder mit pauschalen Beträgen vom Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend vertritt sie die Auffassung, dass nur ihre eigenen Einkünfte und ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann zugrunde gelegt werden dürfen, da sie allein bei der Beklagten versichert und dies ihr Gesamteinkommen sei, von dem ihre Beiträge zu errechnen seien. Nach Abzug der Kosten ihres Ehemannes von seinem Einkommen verbleibe ein monatliches Einkommen von 1.109,53 EUR. Da dieser Betrag den Selbstbehalt nicht überschreite, habe sie gegenüber ihrem Ehemann keinen Unterhaltsanspruch. Diese Systematik der Heranziehung des Einkommens des Ehemannes auch im Sozialrecht beruhe darauf, dass im Sozialrecht inzident Unterhaltsrecht anzuwenden sei. Das komme in vielen Rechtsgebieten vor, weil der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rechts dazu führe, dass im gesamten Recht gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln seien. Das Einkommen, das die Beklagte ihrem Einkommen hinzurechnen wolle, sei aufgrund der Kosten ihres Ehemannes für ihren Unterhalt gar nicht vorhanden.
Ein freiwilliges Mitglied sei deutlich schlechter gestellt als ein Versicherungspflichtiger. Ein versicherungspflichtiges Mitglied habe Beiträge nur aus dem eigenen Einkommen zu zahlen und nicht zusätzlich aus dem Einkommen des Ehegatten. Bei nur einem Verdiener seien Pflichtversicherte mit der ganzen Familie von einem Beitrag auf der Basis des Bruttoeinkommens des Verdieners krankenversichert. Die übrigen Familienmitglieder seien beitragsfrei mitversichert. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten werde ebenfalls das eigene Bruttoeinkommen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, dazu aber auch das Einkommen aus anderen Quellen. Hierbei würden negative Einkünfte außer Acht gelassen. Es würde in Form einer "Rosinentaktik" nur davon ausgegangen, dass alles, was das Einkommen erhöhe, beim Beitrag zu berücksichtigen sei. Reale Kosten spielten keine Rolle. Ihr Ehemann zahle Beiträge zur privaten Krankenversicherung und nehme keine Leistungen der Solidargemeinschaft in Anspruch. Wenn beide Ehegatten eigenes Einkommen haben, so sei die Situation mit der der Pflichtversicherten vergleichbar. Es stelle also einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar, wenn diese gleiche Situation ungleich behandelt werde. Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten bei freiwillig gesetzlich Versicherten verstoße also gegen den Gleichheitsgrundsatz. Und selbst wenn pauschal das Einkommen des Ehegatten wie eine Art Unterhalt fiktiv das eigene Einkommen des Versicherten erhöhen sollte, dann dürfte vom eigenen Einkommen des Krankenversicherten auch nur die Hälfte angerechnet werden, weil die andere Hälfte dem Ehegatten als Unterhalt zustehe. Das Bundessozialgericht argumentiere, dass es den Krankenversicherungen nicht zuzumuten sei, bei Patchwork-Familien eine komplette Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der realen Lasten vorzunehmen. Die Arbeitsvereinfachung der Krankenversicherung stelle aber kein höherrangiges Recht im Verhältnis zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Versicherten dar. Als Kompromiss bestehe die Möglichkeit, Pauschalen vom Einkommen in Abzug zu bringen. Diese Lösung würde in vielen Bereichen der Sozialverwaltung angewendet.
In § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - sei der Einkommensbegriff näher ausgeführt, der bei der Anrechnung von Einkommen anzuwenden sei. Hiernach sei Einkommen das, was jemand nach Steuern und eigenen Krankenversicherungsbeiträgen habe. Auch Fahrtkosten seien in Abzug zu bringen. Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII seien die Einkünfte dem anzurechnenden Einkommen als unzumutbar in Abzug zu bringen, was dieser für Kinder aufzubringen habe, weil diese Kinder sonst sozialbedürftig würden. Diese Definition des anzurechnenden Einkommens sei in allen sozialrechtlichen Bereichen zu berücksichtigen. Diese Überlegungen würden sich auch aus den Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB I - ergeben, die auch für die speziellen Gesetze des Sozialgesetzbuches gelten würden.
Des Weiteren verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur für gemeinsame Kinder ein Pauschalbetrag abgezogen wird. Der Sohn des Ehemannes Erik lebe seit 2 Jahren im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes. Seine Mutter beziehe "Hartz IV" und zahle keinen Unterhalt. Er werde in ihrem Haushalt versorgt und erzogen wie ein gemeinsames Kind und verursache dieselben Kosten. Zudem sei es rechtswidrig, einen einheitlichen pauschalen Satz für die Kinder vom Einkommen abzuziehen, weil die Mindest-Unterhaltssätze in der Rechtsprechung unterschiedlich seien.
Ferner hätten die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verfassten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler den Rechtscharakter interner Richtlinien und nicht die von Gesetzen oder gar von Verfassungsrecht. Diese Richtlinien seien rechtswidrig, da sie gegen Unterhalts- und Sozialrecht verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.09.2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 die Beklagte zu verpflichten, die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin ab dem 30.08.2013 neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verbleibt ebenfalls bei ihrer Auffassung. Ergänzend trägt sie vor, dass für die Zeit ab dem 01.01.2014 mit Änderungsbescheid vom 26.03.2014 der monatliche Beitrag auf 340,40 EUR (299,23 EUR Krankenversicherung + 41,17 EUR Pflegeversicherung) neu festgesetzt worden sei, da sich die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2014 auf 4.050,00 EUR monatlich erhöht habe. Die Hälfte des Familieneinkommens belaufe sich auf 2.008,24 EUR. Da sich die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze auf 2.025,00 EUR belaufe und damit höher sei, als das halbe Familieneinkommen, werde das halbe Familieneinkommen zur Beitragsbemessung herangezogen.
Die gemeinsamen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien in § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgesehen. Bei der Beitragsbemessung sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seien mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Es werde auf die Begründung in BT-Drucks. 16/3100 zu § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 SGB V verwiesen. § 240 Abs. 1 SGB V trage dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf, Einzelheiten der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu regeln. Er könne hierbei etwa Bestimmungen darüber treffen, welche Einnahmearten zu berücksichtigen sind, inwieweit Betriebsausgaben oder Abschreibungen sich beitragsmindernd auswirken, wie Steuerbegünstigungen zu behandeln sind und inwieweit Verlustausgleiche zugelassen werden. Die Berücksichtigung des Einkommens von nicht gesetzlich versicherten Ehegatten bei der Bemessung der freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien bereits mehrfach Thema beim Bundessozialgericht gewesen. Soweit die Klägerin vortrage, dass § 240 Abs. 5 SGB V verfassungswidrig sei, stehe der Beklagten hinsichtlich der Anwendung der Norm keine Bewertung und Entscheidung zu. Das Bundessozialgericht habe aber die Heranziehung von Einkommen der Ehegatten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind als Ausnahme vom Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind, für zulässig erklärt.
Der Vortrag der Klägerin, dass gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden, gehe fehl. Vorliegend seien es zwei sachlich ungleiche Sachverhalte, die ungleich behandelt würden. Auf der einen Seite die Lebenssachverhalte eines pflichtversicherten Ehepaares mit Kindern und einem Verdiener bzw. zwei Verdienern und auf der anderen Seite den Lebenssachverhalt eines mit einem Ehegatten freiwillig Versicherten und einem Verdiener. Die Gruppe mit den freiwillig gesetzlich versicherten Ehegatten unterscheide sich von der anderen Gruppe dadurch, dass der andere Ehegatte gerade nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei und somit mit seiner Leistungsfähigkeit diesem und dem zugrunde liegenden Solidarsystem komplett entzogen wäre, würde sein Bruttoeinkommen bei der Bewertung der gesamten Leistungsfähigkeit der Ehegatten bzw. der Patchwork-Familie nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde auch bei Pflichtversicherten das Bruttoeinkommen, ohne Rücksicht auf anderweitige Verpflichtungen, also den realen Lebenshaltungskosten zugrunde gelegt. Im Übrigen würden sich im SGB V auch Regelungen befinden, die dazu dienen, individuelle Umstände bei der Beitragsbemessung und –festsetzung zu berücksichtigen, z. B. die Härtefallregelungen oder aber auch der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung.
Etwas andere ergebe sich auch nicht aus der Heranziehung von Vorschriften des allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches, da insofern die speziellen Regelungen des SGB V vorgehen dürften. Insbesondere dürfte § 6 SGB I aber auch nur die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich zu entnehmen sein. Nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei; dies liege grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe zudem neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Die von der Klägerin angeführten Regelungen des SGB XII würden sich auf den Bereich der Sozialhilfe beziehen und nicht auf den Bereich der Krankenversicherung. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017 einen Unterwerfungsvergleich geschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -, weil der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 rechtmäßig ist. Die Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung des Beitrags der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehemannes der Klägerin, ohne Abzug der von der Klägerin genannten Beträge, berücksichtigt. Die Beitragsberechnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V – in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Auf der Grundlage dieses "Regelungs-"Auftrags hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.12.2008 (mit Folgeänderungen, zuletzt vom 10.12.2014) geschaffen (BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 15/13 R –, juris; Bernsdorff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 240 SGB V, Rn. 11). Dabei handelt es sich bei den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" (im Folgenden: BeitrVerfGrsSz) nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht um bloße Verwaltungsvorschriften, sondern vielmehr um untergesetzliche Normen, die sowohl die Mitglieds-Krankenkassen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen als auch deren Mitglieder binden und damit eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Krankenversicherten darstellen (Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R –, BSGE 113, 1-23, SozR 4-2500 § 240 Nr. 17, Rn. 18; Urteile vom 18.12.2013 - B 12 KR 24/12 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 20; B 12 KR 15/11 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 21; B 12 KR 3/12 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 22; B 12 KR 8/12 R -, juris; Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr. 24). Zudem hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen (Urteil vom 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R –, aaO; Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R -, aaO).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 2 Abs. 2). Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, 1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel, 2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt (§ 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 3). § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BeitrVerfGrsSz entsprechen dabei der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 5 SGB V. Dort heißt es: "Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen."
In Anwendung des § 240 Abs. 5 SGB V iVm. § 2 Abs. 4 Satz 1 BeitrVerfGrsSz hat die Beklagte zu Recht die Hälfte der Bruttoeinnahme des Ehemannes der Klägerin bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es seit Jahrzenten anerkannt, dass bei systemverschiedener Krankenversicherung der Ehegatten das Einkommen des Ehegatten, der nicht in der GKV versichert ist, angerechnet wird, wenn der freiwillig Versicherte kein Einkommen oder ein geringes Einkommen hat, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BSG, Urteil vom 12.12.1979 – 3 RK 98/78 –, SozR 2200 § 180 Nr. 4; BSG – GS – Beschluss vom 24.06.1985 – GS 1/84 –, BSGE 58, 183, SozR 2200 § 180 Nr. 27; BSG, Urteil vom 10.05.1990 – 12 RK 62/87 –, SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21.06.1990 – 12 RK 11/89 –, SozR 3 – 5428 § 4 Nr. 1; BSG, Urteil vom 17.07.1990 – 12 RK 16/89 –, SozR 3 – 2200 § 180 Nr. 3; BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 31/00 R –, SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 38; BSG, Urteil vom 24.04.2002 – B 7/1 1/00 R –, BSGE 89, 213, SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 42; BSG, Urteil vom 29.06.1993 – 12 RK 92/92 –, SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 15; BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 35/00 R –, in SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 36; BSG Urteil vom 28.09.2011 – B 12 KR 9/10 R –, juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht zuletzt in seinem Urteil vom 28.05.2015 (B 12 KR 15/13 R, aaO) bestätigt, in dem es festgestellt hat, dass die Krankenkasse berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Hälfte der Bruttoeinnahmen des privat krankenversicherten Ehemannes der Klägerin zum Zwecke der Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung zuzurechnen. Diese Rechtsprechung hat auch der Gesetzgeber mit der Einfügung des aktuellen Abs. 5 in § 240 SGB V zum 01.01.2009, der die Berücksichtigung des Einkommens von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, ausdrücklich vorsieht, bestätigt.
Soweit Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, ist Bemessungsgrundlage der Beiträge der Bruttoverdienst (Bruttolohnprinzip) (BSG, Urteil vom 12.12.1979 – 3 RK 98/78 -, aaO; BSG, Urteil vom 10.05.1990 – 12 RK 62/87 –, aaO). Insofern geht § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - vom ungekürzten, nicht um Abgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttolohn aus. Das Arbeitsentgelt stellt nur auf die reine Einnahme ab, die im Unterschied zur Gewinnermittlung bei den Selbständigen (§ 15 SGB IV) nicht um die Kosten und den Aufwand des Arbeitnehmers, um diese Einnahme zu erzielen, gemindert wird. Das Bruttolohnprinzip ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Bei Vereinbarung eines Nettolohnes erfolgt die Hochrechnung auf den Bruttolohn, der Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist. Daraus folgt insgesamt, dass das Arbeitsentgelt um Abzugsbeträge (Sonderausgaben, Werbungskosten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) oder andere Aufwendungen und Belastungen ohne ausdrückliche Grundlage im Gesetz nicht vermindert werden kann (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 SGB IV, Rn. 34). Die weite Begriffsbestimmung verhindert, dass Beschäftigte und Arbeitgeber sich – anders als im Steuerrecht – nicht zusätzlich durch Abschreibungen, Investitionen, Vermögensdispositionen und andere Abzüge vom Lohn "arm rechnen" und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht oder die Vorschriften über das Ruhen der Leistungsansprüche beim Zusammentreffen mit Einnahmen aus einer Beschäftigung umgehen (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 SGB IV, Rn. 35). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die freiwillig Versicherten selbst Arbeitsentgelt beziehen oder ob sie aus dem Arbeitsverdienst ihres Ehegatten, mit dem sie in intakter Ehe zusammenleben, mit unterhalten werden, und dann an seinem Verdienst über den ihnen zufließenden Naturalunterhalt unmittelbar teilhaben. Auch bei ihnen ist mithin vom Bruttoverdienst (des Ehegatten) auszugehen (BSG, Urteil vom 10.05.1990 – 12 RK 62/87 –, aaO).
Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten Kosten ihres Ehemannes sind nicht von seinen Bruttoeinnahmen abzuziehen, weil es hierfür an einer Anspruchsgrundlage in den BeitrVerfGrsSz fehlt. Dass es sich hierbei um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, ist nicht ersichtlich, da die Regelungen der BeitrVerfGrsSz im Übrigen in bestimmten Fällen Abzüge ausdrücklich regeln (zB § 3 Abs. 1b, Abzug von Werbungskosten). Darüber hinaus regelt § 3 Abs. 1 in Satz 1 und Satz 3 BeitrVerfGrsSz, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen sind und dass die Einnahmen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen sind; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht das volle Einkommen des Ehegatten der Klägerin berücksichtigt wird, sondern nur die Hälfte von diesem. Schließlich ist die Anrechnung begrenzt auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2001 – B 12 KR 35/00 R – Rn. 37 aaO, in dem die Beschränkung auf die halbe Beitragsbemessungsgrenze als Begünstigung angesehen wird).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass von den Einnahmen ihres Ehemannes Absetzungen für die beiden Kinder des Ehemannes gemäß § 240 Abs. 5 SGB V iVm § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz vorgenommen werden, weil es sich bei den beiden Kindern des Ehemannes nicht um gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder der Klägerin und ihres Ehemannes handelt. Bei den beiden Kindern des Ehemannes der Klägerin handelt es sich nicht um leibliche Kinder der Klägerin. Sie wurden auch nicht von der Klägerin adoptiert.
Die Regelungen in § 240 Abs. 5 SGB V iVm § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz, wonach nur gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei den Absetzungen berücksichtigt werden, verstoßen auch nicht gegen Verfassungsrecht. In seinem Urteil vom 28.05.2015 (B 12 KR 15/13 R, aaO) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass diese Vorschriften mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG - und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausschließen, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (sog. Patchwork-Familie).
Die Bestimmungen stehen nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG. Hierzu hat das Bundessozialgericht ua ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 GG als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung gebiete. Dem Gesetzgeber stehe aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art. 6 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip lasse sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen könnten aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden. Dies gelte auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber trage den durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung. Deshalb sei eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geboten (Rn. 30 ff, aaO).
Des Weiteren hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass § 240 Abs. 5 SGB V und § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit sei dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht sei aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. § 240 Abs. 5 SGB V und § 2 Abs. 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz benachteiligen freiwillig in der GKV Versicherte mit nicht in der GKV versicherten Ehegatten, bei denen - wie hier - (Pausch-)Beträge für familienversicherte Kinder von dem Ehegatteneinkommen nicht abzusetzen und deshalb nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, gegenüber solchen freiwillig Versicherten, bei denen die Voraussetzungen einer Absetzung für familienversicherte Kinder vom Ehegatteneinkommen vorliegen, weil diese "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder sind. Diese Benachteiligung sei jedoch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die genannten Regelungen bedienen sich mit der Anknüpfung an die Eigenschaft als "gemeinsames unterhaltsberechtigtes" Kind oder spiegelbildlich die "gemeinsame Unterhaltsverpflichtung" der Ehegatten gegenüber dem Kind bestimmter Merkmale, die die aus dem Familieneinkommen zu bestreitenden Unterhaltslasten indizieren sollen. Dieses Kriterium sei sachgerecht; denn mit seiner Hilfe erfassen die Normgeber die typische Situation in einer Familie mit leiblichen Kindern, in der der (tatsächliche) Unterhaltsaufwand nur aus dem Einkommen der beiden verheirateten Elternteile erbracht und nicht (auch noch) von anderen (Dritten) getragen wird. So werde der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder, wenn es sich um leibliche Kinder der beiden Ehegatten handelt, (tatsächlich) aus dem Einkommen allein dieser Familie gedeckt. Um die typische Belastung nur dieses Familieneinkommens gehe es den Normgebern aber; denn es solle die Bemessungsgrundlage für Beiträge eines dieser, nur dieser Familie angehörenden freiwillig Krankenversicherten bestimmt werden. Es sei zwar zuzugeben, dass das Familieneinkommen in einer spezifischen Lebenssituation wie der, in der die "externen" Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen und der Unterhaltsbedarf auch für die "nicht gemeinsamen" Kinder deshalb (in tatsächlicher Hinsicht) ausschließlich oder überwiegend in der neuen Familie gedeckt wird, in zumindest ähnlicher Weise wie bei "gemeinsamen" Kindern belastet ist. Die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten seien jedoch im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen. Jede Norm müsse verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - seien generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden. Der Gesetzgeber sei dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich sei eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist. Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung sei hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. In diesem Zusammenhang könne auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung zukommen. Hieran gemessen sei die Schlechterstellung von Patchwork-Familien gegenüber freiwillig Versicherten mit "gemeinsamen" unterhaltsberechtigten familienversicherten Kindern nicht zu beanstanden (Rn. 34 ff., aaO).
Die Kammer ist der Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG auch im vorliegenden Fall noch gewahrt sind, der sich von dem vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.05.2015 (B 12 KR 15/13 R, aaO) entschiedenen Fall dahingehend unterscheidet, als dass im vorliegenden Fall die Kinder des Ehemannes nicht familienversichert, sondern privat krankenversichert sind und hierfür Beiträge anfallen.
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden. Der Gesetzgeber trägt den durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung (BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 15/13 R –, aaO, unter Verweis auf BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1 S 6; ferner BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 Rn. 28). Eine weitere Entlastung erfolgt durch den dem Ehemann der Klägerin gewährten Kinderzuschlag. Soweit hierdurch nicht alle kinderbedingten wirtschaftlichen Belastungen beseitigt werden, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, denn die in dieser Verfassungsnorm enthaltene Verpflichtung des Staates geht nicht so weit, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 75, 348, 360 = SozR 2200 § 555a Nr. 3; BSG, Urteil vom 29.06.1993 – 12 RK 92/92 –, aaO; SG Köln, Urteil vom 09.03.2012 – S 29 KR 152/11 -, juris).
Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28.05.2015 (B 12 KR 15/13, aaO) liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insofern kann auch in diesem Fall der Gesetzgeber typisierend von dem Fall ausgehen, dass der Unterhalt für Kinder in Patchwork-Familien auch noch von Dritten getragen wird. Soweit dies in spezifischen Lebenssituationen nicht der Fall ist, sind die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen. Letztlich obliegt es dem Gesetzgeber sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter entstehende Härten durch die Schaffung weiterer entlastender Regelungen, wie z. B. eines pauschalen Abzugs auch für nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder in Patchwork-Familien, zu mildern.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Heranziehung des § 6 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I -. § 6 SGB I begründet das soziale Recht auf Reduzierung der wirtschaftlichen Belastungen, die Personen daraus entstehen, dass sie Kindern unterhaltspflichtig sind oder Unterhalt ohne Verpflichtung tatsächlich leisten. Dabei fungiert die Norm als Leitbild für die näher konkretisierenden Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs und stellt selbst keine Anspruchsgrundlage dar. Sie ist vielmehr bei der Auslegung von Vorschriften und bei der Ermessensausübung zu beachten. § 6 SGB I konkretisiert entsprechend der Begründung das Sozialstaatsprinzip. Richtungsweisend ist hier Art. 6 GG, aber auch Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm dient der auch in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I formulierten Aufgabe, die Familie zu schützen und zu fördern. Sie gehört zum Familienleistungsausgleich und regelt konkret einen Kinderlastenausgleich (Weselski in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 6 SGB I, Rn. 7). Dieses soziale Recht ist vorliegend gewahrt, weil - wie oben ausführlich erläutert – kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
Soweit die Klägerin auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - zum Begriff des Einkommens verweist, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, da das SGB XII das Sozialhilferecht betrifft und nicht das Krankenversicherungsrecht, insbesondere nicht das Beitragsbemessungsrecht.
Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Beiträge im Übrigen fehlerhaft berechnet hätte, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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