S 2 R 966/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 966/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 310/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Regelung des § 307 d Abs. 1 SGB VI ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits die vor dem 1.7.14 geltende Rechtslage nicht beanstandet hat (BVerfG vom 7.7.1992, 1 BVL 51/86, 1 BVL 50/87,1 BVR 873/90, 1 BVR 761/91), muss dies erst für die gesetzliche Neuregelung durch § 307 d Abs. 1 SGB VI gelten
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 in der Fassung des Bescheides vom 3. September 2014 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der von der Beklagten gewährten Altersrente.

Mit Bescheid vom 09.06.2011 erhielt die Klägerin Regelaltersrente ab 01.08.2011. Es wurde festgestellt, dass monatlich eine Rente von 170,53 EUR gezahlt werde. Es wurde festgestellt, dass die Zeit vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963 wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne, da die schulische Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der Bescheid vom 22.03.1990 über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab Rentenbeginn aufgehoben.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden, weil die Zeit vom 28.07.1962 bis zum 14.03.1963 nicht berücksichtigt werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie vier Kinder hätte, die im Zeitraum von 20 Jahren geboren worden seien. Ihr müssen daher pro Kind zehn Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt werden und nicht lediglich der Zeitraum vom 11.01.1967 bis 22.09.1987.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 könne nicht mehr als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung bzw. als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Die zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderteilung geltenden gesetzlichen Regelungen, wonach derartige Zeiten bereits ab dem Tag nach Vollendung des 16. Lebensjahres berücksichtigungsfähig seien, seien durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung geändert worden. Schulische Ausbildungsanrechnungszeiten könnten daher erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Die Aufhebung des bisherigen Bescheides sei insoweit zulässig, weil sich die Verhältnisse, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen hätten, infolge einer Rechtsänderung wesentlich geändert hätten und die Änderung in den Verhältnissen zwingend mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen sei. Auch die Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI seien rechtmäßig festgestellt worden. Berücksichtigungszeiten würden - anders als Kindererziehungszeiten - bereits mit dem Tag der Geburt beginnen und enden mit dem Tag der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Für jedes Kind seien Berücksichtigungszeiten von maximal zehn Lebensjahren anzurechnen. Die Zeiten würden sich allerdings insoweit neutralisieren in ihrer Wirkung, soweit sie zusammentreffen. Eine Verlängerung von Berücksichtigungszeiten wie bei Kindererziehungszeiten erfolge nicht. Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern würden die Berücksichtigungszeiten daher spätestens mit Vollendung des 10. Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes enden.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Die Klage wurde im Wesentlichen begründet wie der Widerspruch. Die Neutralisierung der Kinderberücksichtigungszeiten bei der Erziehung von mehreren Kindern empfinde sie als Ungerechtigkeit. Es müsse endlich eine gerechte Berechnung erfolgen. Außerdem machte die Klägerin geltend, dass die bestehende Regelung, wonach Frauen, die vor 1992 Kinder geboren und erzogen haben, nur maximal einen Entgeltpunkt pro Kind bei der Rentenberechnung bekommen würden, ungerecht und diskriminierend sei.

Mit Schreiben vom 24.10.2012 beantragte die Klägerin, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung über die zurzeit auf politischer Ebene angestrengte Initiative zur Anerkennung von drei Entgeltpunkten pro geborenem Kind vor 1992. Da die Beklagte mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden war, wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens. Es wurde der Bescheid vom 03.09.2014 vorgelegt, in dem die Rente ab 01.07.2014 neu berechnet worden war. Die Neuberechnung erfolgt unter anderem deswegen, weil ein Zuschlag für Kindererziehung zusätzlich zu berücksichtigen sei (so genannte Mütterrente). Im Bescheid wurde darauf hingewiesen dass dieser nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens werde.

Die Beklagte machte geltend, dass dem Klagebegehren auf eine über das geltende Recht hinausgehende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nach wie vor nicht entsprochen werden könne. Der Bescheid entspreche der geltenden Rechtslage seit 01.07.2014. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits die bis zum 30.06.2014 geltende Regelung bei Geburten vor dem 01.01.1992 im Umfang von lediglich zwölf Kalendermonaten als mit dem Grundgesetz (GG) für vereinbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat alle Beschwerden, soweit sie die Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Stichtagsregelung betroffen hätten, wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstoße. Diesem Personenkreis stünden genauso drei Entgeltpunkte zu, wie für die nach 1992 geborene Kinder, außerdem sei die zehnjährige Erziehungszeit für jedes geborene Kind anzuerkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 in der Fassung des Bescheides vom 03.09.2014 zu verurteilen, 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeit für jedes Kind festzustellen sowie als Zeit der Ausbildung auch die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 anzuerkennen sowie eine Berücksichtigung der Kindererziehung für die vor 1992 geborenen Kinder zu gewähren, die über das Rentenversicherungsleistungs-Verbesserungsgesetz hinausgeht in Form von 3 Entgeltpunkten je Kind damit insgesamt eine höhere Regelaltersrente zu gewähren sowie hilfsweise das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die bisherigen Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder gegen das Grundgesetz verstößt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegende Akte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2012 in der Fassung des Bescheides vom 03.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Höhe der Rente wurde zutreffend berechnet.

Hierzu im Einzelnen:

I.

Die Beklagte hat zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Anerkennung des Zeitraums vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 (Ausbildung) aufgehoben.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2011 wurde festgestellt, dass dieser Zeitraum wegen einer Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden könne, da er vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Insoweit wurde zutreffend festgestellt, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 22.03.1990 § 149 Abs. 5 SGB VI war. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid aufzuheben; die §§ 24 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sind nicht anzuwenden. Vorliegend erfolgte eine Rechts-änderung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) zum 01.01.1997. Demnach können Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Eine Aufhebung nach § 149 Abs. 5 SGB VI konnte vorliegend vorgenommen werden. Es musste keine Aufhebung nach den §§ 24 und 48 SGB X erfolgen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits im Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 09.04.2002 festgestellt wurde, dass hinsichtlich des Zeitraums 28.07.1962 bis 14.03.1963 keine Anrechnung der Fachschulausbildung erfolgt. Im nachfolgenden Bescheid vom 18.03.2005 wurde dann mitgeteilt, dass die Zeit vom 28.07.1962 bis 14.03.1963 wegen schulischer Ausbildung nur vorgemerkt werde, sie könne nach derzeitiger Rechtslage bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Die Aufhebung des Bescheides vom 22.03.1990 bezüglich des streitigen Zeitraums konnte daher nach § 149 Abs. 5 SGB VI erfolgen und war auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X. Soweit im Widerspruchsbescheid hinsichtlich des aufgehobenen Zeitraums aufgrund eines Schreibfehlers der Zeitraum 28.05.1971 bis 31.08.1971 genannt war, ist dies unbeachtlich. Insoweit handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler (§ 38 SGB X, Hauck-Noftz, Kommentar Rn. 7).

Die Aufhebung des streitigen Zeitraums ist im Übrigen auch verfassungsgemäß. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt eine Gestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere ist eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich möglich. Eine unabänderliche Berücksichtigung widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings am Gemeinwohlzweck orientiert und verhältnismäßig sein. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff des Gesetzgebers, d.h. die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeiten wie Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres, diese Voraussetzungen erfüllt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anwartschaft der Klägerin, der eine schulische Ausbildung zu Grunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruht (BSG vom 13.11.2008, B 13 R 43/07 R).

Insoweit ist der Bescheid daher rechtmäßig.

II.

Auch hinsichtlich der Kinderberücksichtigungszeiten ist der Bescheid rechtmäßig. Die Berücksichtigungszeiten beginnen nach § 57 SGB VI mit dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, frühestens mit dem Monat der Geburt des Kindes. Sie endet mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, spätestens mit Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes. Die Erziehung der Kinder wird, anders als bei Anrechnung der Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), nicht additiv berücksichtigt. Die Berücksichtigungszeiten enden in diesem Fall mit Vollendung des zehnten Lebensjahres durch das jüngste Kind (Juris, Praxis-Kommentar, § 57 SGB VI Rn. 11). Vorliegend ist das erste Kind am 1967 geboren, das jüngste Kind wurde am 1977 geboren. Die Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes ist daher am 22.09.1987. Im Bescheid wurden daher zutreffend Kinderberücksichtigungszeiten vom 11.01.1967 bis 22.09.1987 berücksichtigt.

Auch insoweit ist der Bescheid daher rechtmäßig.

III.

Auch hinsichtlich der Entgeltpunkte für die vor 1992 geborenen Kinder ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Rechtsänderung zum 01.07.2014 ein neuer Bescheid vom 03.09.2014 erging, der nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde. Insoweit führt die Beklagte zu Recht aus, dass der Bescheid die neu geltende Rechtslage ab 01.07.2014 zutreffend umgesetzt hat. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung gilt Folgendes: Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserung der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten ab dem 01.07.2014 Mütter oder Väter, die am 30.06.2014 bereits Anspruch auf eine Rente hatten, zu ihrer Rente einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes pro Kind. Bei Müttern oder Vätern, die ab dem 01.07.2014 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um zwölf Kalendermonate verlängert. Eine darüber hinausgehende bessere Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der Form, dass ein Zuschlag in Höhe von mehr als einem Entgeltpunkt erfolgt, sieht das Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz nicht vor. Vorliegend bezog die Klägerin am 30.06.2014 bereits Regelaltersrente. Insoweit hat die Beklagte die Gesetzesänderung zum 01.07.2014 korrekt umgesetzt.

Verstöße gegen das Grundgesetz bezüglich dieser Regelung sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits die für die Klägerin schlechtere vor dem 01.07.2014 geltende Rechtslage unter Verweis auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht beanstandet hat (Bundesverfassungsgericht vom 07.07.1992, 1 BVL 51/86, 1 BVL 50/87, 1 BVR 873/90, 1 BVR 761/91). Nach § 249 Abs. 1 alte Fassung endete die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Nachdem bereits die frühere gesetzliche Regelung, die für die Betroffenen ungünstiger war, mit dem Grundgesetz für vereinbar gehalten wurde, muss dies erst recht für die jetzt geltende bessere gesetzliche Regelung gelten. Die gesetzliche Neuregelung zum 01.07.2014 wurde damit begründet, diese Zeiten im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder stärker zu honorieren. Von einer einheitlichen Anerkennung einer dreijährigen Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder wurde aus Finanzierungsgründen abgesehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch diese Differenzierung dem Gesetzgeber anheimgestellt ist (§ 249 SGB VI Juris, Praxiskommentar Rn. 71).

Auch insoweit erweist sich daher der Bescheid als rechtmäßig.

Soweit die Klägerin mitteilte, dass sie mit einer Weiterleitung an des Bundesverfassungsgericht einverstanden sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Weiterleitung des vorliegenden Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht, da über den Bescheid der Beklagten nur im sozialgerichtlichen Verfahren entschieden werden kann. Das Gericht konnte lediglich, wie von der Klägerin beantragt, prüfen, ob es die vorliegenden Regelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Rahmen der Rentenberechnung für verfassungswidrig hält und den vorliegenden Rechtsstreit aussetzt, um gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die bisherigen Regelungen zur Berücksichtigung von Kinderzeiten verfassungswidrig sind (Art. 100 GG).

Vorliegend hält das Gericht jedoch die bisher geltenden Regelungen nicht für verfassungswidrig, so dass der Rechtsstreit nicht wegen einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auszusetzen war. Der Hilfsantrag war daher ebenfalls abzulehnen. Wie schon ausgeführt, hielt das Bundesverfassungsgericht bereits die vor dem 01.07.2014 geltende Rechtslage, die für die Klägerin noch ungünstiger war, für rechtmäßig und nicht verfassungswidrig. Insoweit steht dem Gesetzgeber ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum zu, der insoweit nicht überschritten wurde. Das Gericht hält die maßgeblichen Regelungen daher insgesamt aus den bereits dargestellten Gründen nicht für verfassungswidrig, so dass eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht zu erfolgen hätte.

Die Klage war daher insgesamt unbegründet und somit abzuweisen.

Folglich waren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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