Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4960/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 17/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, "ihm gegen die Führerscheinstelle amtlich beizustehen, ... um die Sozialleistungen als Endergebnis zu verringern".
Der 1957 geborene Kläger bezieht aufstockend neben seinem Einkommen aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nach seinen Angaben wurde ihm im Jahr 2000 durch die Führerscheinstelle des Landratsamtes W. die Fahrerlaubnis entzogen. Bisher bemühte er sich - auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - erfolglos um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Bis zur Entziehung seines Führerscheins war der Kläger selbständig als Beschicker von Wochenmärkten mit Tee, Gewürzen etc. tätig. Im September 2003 meldete er ein Handelsgewerbe an und beschickt seitdem mit dem Fahrrad nur noch gelegentlich verschiedene Wochenmärkte mit Gewürzen, Tee etc. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger nur negative Einkünfte (vgl. Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes W. vom 11. Oktober 2012 für 2011, vom 13. August 2013 für 2012, vom 2. Mai 2014 für 2013, vom 21. Juli 2015 für 2014 und vom 1. August 2016 für 2015).
Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 (Bescheide vom 2. August 2016, 24. November 2016, 26. November 2016 und 20. Januar 2017).
Der Kläger bat den Beklagten wiederholt, ihn bei der Wiedererlangung der - aus seiner Sicht zu Unrecht entzogenen - Fahrerlaubnis gegenüber der Führerscheinstelle zu unterstützen (z.B. Schreiben vom 8. Januar 2012, 16. Januar 2012, 16. Februar 2012, 25. März 2012, 30. Juni 2012, 15. Juli 2012, 6. August 2012, 28. August 2013, 14. April 2014, 9. November 2015). Mit Schreiben vom 12. November 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass eine amtliche Hilfe gegenüber der Führerscheinstelle nach dem SGB II zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht möglich sei.
Am 12. September 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit dem Begehren "auf Einhaltung der Fürsorgepflicht und amtliches Vorgehen gegen die Fahrerlaubnisabteilung im LRA W., dass diese meine zu Unrecht vor 16 Jahren entzogene Fahrerlaubnis (ohne gerichtliche Verhandlung) zurückgeben muss". Da er - der Kläger - Leistungen des Beklagten erhalte, habe dieser eine gesetzliche Fürsorgepflicht. Da es bis heute keinen Beweis gebe, dass er ein Gutachten erbringen müsse, handele die Fahrerlaubnisabteilung wie eine "kriminelle terroristische Vereinigung". Um seinen Beruf ausüben zu können, brauche er eine Fahrerlaubnis. Für den Fahrerlaubnisentzug gebe es keine Gründe, dieser sei illegal. Der Beklagte müsse auf die Führerscheinstelle einwirken, damit ihm - dem Kläger - der unrechtmäßig entzogene Führerschein zurückgeben werde und er wieder Geld verdienen könne.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat u.a. ausgeführt, dass er für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zuständig sei. Sein Aufgabengebiet umfasse ausschließlich Angelegenheiten nach dem SGB II. Die Fahrerlaubnis und deren Erteilung seien jedoch im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Auch eine Fürsorgepflicht dergestalt, dass der Beklagte solche Angelegenheiten für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu regeln und diese in solchen Angelegenheiten zu vertreten habe, bestehe nicht.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2016 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass zwar das SG für die Klage gegen den Beklagten sachlich und örtlich zuständig sei, jedoch die Leistungsklage unbegründet sei. Es bestehe für den Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Vorgehen gegen die Fahrerlaubnisabteilung des Landratsamtes W. (richtig: W.).
Gegen das ihm am 1. Dezember 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Januar 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Wenn der Beklagte ihm amtlich gegen die "nachweislich korrupte Fahrerlaubnisbehörde im LRA W ... und die mutmaßlich kriminelle Verwandtschaft incl. Mutter u. Vater des Klägers helfen würde, müsste der Kläger nicht 228,00 EUR/monatlich Leistungen beziehen und seine Firma, 1982 gegründet, abmelden".
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm gegen die Führerscheinstelle amtlich beizustehen, um die Sozialleistungen als Endergebnis zu verringern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG). Auch prüft der Senat im Berufungsverfahren nicht, ob der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz; vgl. ferner § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf "amtliche" Hilfe und Unterstützung, eine tatsächliche Dienstleistung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) des Beklagten gegenüber der Fahrerlaubnisstelle des Landratsamtes W. mit dem Ziel der Wiedererlangung der - aus Sicht des Klägers ihm im Jahr 2000 zu Unrecht - entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. zur Statthaftigkeit einer Leistungsklage bspw. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - juris Rdnr. 18; vgl. ferner Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 24/04 R - juris Rdnr. 24).
3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf "amtliche" Hilfe und Unterstützung gegenüber der Fahrerlaubnisstelle des Landratsamtes W. mit dem Ziel der Wiedererlangung der im Jahr 2000 entzogenen Fahrerlaubnis.
Gem. § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Leistungen der Grundsicherung sind gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 SGB II insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird (Nr. 1), die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird (Nr. 2), geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird (Nr. 3), die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden (Nr. 4), behindertenspezifische Nachteile überwunden werden (Nr. 5), Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden (Nr. 6). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 SGB II Leistungen zur Beratung (Nr. 1), Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit (Nr. 2) und Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 3). Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Dabei sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Eignung (Nr. 1), die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation (Nr. 2), die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit (Nr. 3) und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung (Nr. 4) der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Gem. § 14 Abs. 1 SGB II unterstützen die SGB II-Träger erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Diesen Normen ist gemeinsam, dass sie dem Kläger keinen Anspruch i.S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Unterstützung bei der Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis vermitteln. § 1 SGB II beinhaltet eine Programmnorm, aus der keine Ansprüche des Leistungsberechtigten i.S.d. § 7 SGB II hergeleitet werden können (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 14/09 R - juris Rdnr. 15; Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 1 Rdnr. 2; Stachnow-Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 1 Rdnr. 76; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 1 Rdnr. 10; Voelzke im Hauck/Noftz, SGB II, § 1 Rdnr. 15). § 3 SGB II benennt die wesentlichen bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu berücksichtigenden Grundsätze (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 3 Rdnr. 4; Münder, a.a.O., § 3 Rdnr. 3; Stachnow-Meyerhoff, a.a.O. Rdnr. 8). Auch § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II vermitteln kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberichtigten, sondern beinhalten eine objektiv-rechtliche Verpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 - juris Rdnr. 26; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 14 Rdnr. 10; Greiser in Eicher, a.a.O., § 14 Rdnr. 4; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 14 Rdnrn. 21, 32).
Zwar bilden die §§ 16 ff. SGB II eine Rechtsgrundlage für diverse (Pflicht- und Ermessens )Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, jedoch ergibt sich auch aus diesen Normen kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Unterstützung bei der Wiedererlangung seiner 2000 entzogenen Fahrerlaubnis. Der Kläger erwartet offensichtlich, dass der Beklagte auf die Fahrerlaubnisstelle des Landratsamtes W. und auf dortige abgeschlossene bzw. anhängige Verwaltungsverfahren betreffend die Entziehung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis Einfluss nimmt mit dem Ziel, dass er "seine" Fahrerlaubnis zurück erhält, deren Entziehung im Jahr 2000 er als Unrecht und Ausdruck einer Verschwörung seiner Herkunftsfamilie, der Polizei, der Verwaltung sowie der Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit empfindet. Eine derartige Eingliederungsleistung, die letztlich einen Übergriff in die Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz der Fahrerlaubnisbehörde darstellen würde, ist in §§ 16 ff. SGB II nicht vorgesehen. Gem. § 73 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind die Fahrerlaubnisbehörden, vorliegend das Landratsamt W. als staatliche Behörde (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz, 1 Abs. 3 Landkreisordnung), die an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), für die Ausführung der FeV (vgl. ferner §§ 2, 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ), u.a. die Erteilung (§§ 7 ff. FeV), Neuerteilung (§ 20 FeV) und Entziehung (§ 46 FeV) einer Fahrerlaubnis, zuständig. In den Normen des StVG und der FeV ist im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen, zu entziehen und zu beschränken sowie ein Führerschein auszugeben ist. Eine Beteiligung oder gar Einflussnahme des Beklagten an entsprechenden Verwaltungsverfahren ist nicht vorgesehen. Die in §§ 16 ff. SGB II gesetzlich vorgesehenen Leistungen, wie Vermittlungsangebote (§§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 35 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)), Berufsberatung, Berufsorientierung (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 30, 33 SGB III), Förderung aus dem Vermittlungsbudgets (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, 45 SGB III), Eingliederungszuschuss (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II, 88 SGB III) o.ä., die der Beklagte ggf. erbringen könnte, macht der Kläger nicht geltend. Es bleibt ihm unbenommen, wie durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 15. September 2016 anregt, einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV bei dieser zu stellen und ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einzuleiten. Über die Frage, ob die im Rahmen eines solchen vom Kläger erst einzuleitenden Verfahrens auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ggf. anfallenden Kosten (z.B. für eine ggf. von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Untersuchung, vgl. § 20 Abs. 3 FeV) nach Maßgabe der §§ 16 ff. SGB II durch den Beklagten übernommen werden könnten (vgl. z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2016 - L 11 AS 733/16 B PKH - juris Rdnr. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2014 - L 2 AS 626/14 B ER - juris Rdnr. 19 ff.), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Somit hat die Berufung keinen Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, "ihm gegen die Führerscheinstelle amtlich beizustehen, ... um die Sozialleistungen als Endergebnis zu verringern".
Der 1957 geborene Kläger bezieht aufstockend neben seinem Einkommen aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nach seinen Angaben wurde ihm im Jahr 2000 durch die Führerscheinstelle des Landratsamtes W. die Fahrerlaubnis entzogen. Bisher bemühte er sich - auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - erfolglos um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Bis zur Entziehung seines Führerscheins war der Kläger selbständig als Beschicker von Wochenmärkten mit Tee, Gewürzen etc. tätig. Im September 2003 meldete er ein Handelsgewerbe an und beschickt seitdem mit dem Fahrrad nur noch gelegentlich verschiedene Wochenmärkte mit Gewürzen, Tee etc. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger nur negative Einkünfte (vgl. Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes W. vom 11. Oktober 2012 für 2011, vom 13. August 2013 für 2012, vom 2. Mai 2014 für 2013, vom 21. Juli 2015 für 2014 und vom 1. August 2016 für 2015).
Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 (Bescheide vom 2. August 2016, 24. November 2016, 26. November 2016 und 20. Januar 2017).
Der Kläger bat den Beklagten wiederholt, ihn bei der Wiedererlangung der - aus seiner Sicht zu Unrecht entzogenen - Fahrerlaubnis gegenüber der Führerscheinstelle zu unterstützen (z.B. Schreiben vom 8. Januar 2012, 16. Januar 2012, 16. Februar 2012, 25. März 2012, 30. Juni 2012, 15. Juli 2012, 6. August 2012, 28. August 2013, 14. April 2014, 9. November 2015). Mit Schreiben vom 12. November 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass eine amtliche Hilfe gegenüber der Führerscheinstelle nach dem SGB II zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht möglich sei.
Am 12. September 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit dem Begehren "auf Einhaltung der Fürsorgepflicht und amtliches Vorgehen gegen die Fahrerlaubnisabteilung im LRA W., dass diese meine zu Unrecht vor 16 Jahren entzogene Fahrerlaubnis (ohne gerichtliche Verhandlung) zurückgeben muss". Da er - der Kläger - Leistungen des Beklagten erhalte, habe dieser eine gesetzliche Fürsorgepflicht. Da es bis heute keinen Beweis gebe, dass er ein Gutachten erbringen müsse, handele die Fahrerlaubnisabteilung wie eine "kriminelle terroristische Vereinigung". Um seinen Beruf ausüben zu können, brauche er eine Fahrerlaubnis. Für den Fahrerlaubnisentzug gebe es keine Gründe, dieser sei illegal. Der Beklagte müsse auf die Führerscheinstelle einwirken, damit ihm - dem Kläger - der unrechtmäßig entzogene Führerschein zurückgeben werde und er wieder Geld verdienen könne.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat u.a. ausgeführt, dass er für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zuständig sei. Sein Aufgabengebiet umfasse ausschließlich Angelegenheiten nach dem SGB II. Die Fahrerlaubnis und deren Erteilung seien jedoch im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Auch eine Fürsorgepflicht dergestalt, dass der Beklagte solche Angelegenheiten für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu regeln und diese in solchen Angelegenheiten zu vertreten habe, bestehe nicht.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2016 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass zwar das SG für die Klage gegen den Beklagten sachlich und örtlich zuständig sei, jedoch die Leistungsklage unbegründet sei. Es bestehe für den Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Vorgehen gegen die Fahrerlaubnisabteilung des Landratsamtes W. (richtig: W.).
Gegen das ihm am 1. Dezember 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Januar 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Wenn der Beklagte ihm amtlich gegen die "nachweislich korrupte Fahrerlaubnisbehörde im LRA W ... und die mutmaßlich kriminelle Verwandtschaft incl. Mutter u. Vater des Klägers helfen würde, müsste der Kläger nicht 228,00 EUR/monatlich Leistungen beziehen und seine Firma, 1982 gegründet, abmelden".
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm gegen die Führerscheinstelle amtlich beizustehen, um die Sozialleistungen als Endergebnis zu verringern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG). Auch prüft der Senat im Berufungsverfahren nicht, ob der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz; vgl. ferner § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf "amtliche" Hilfe und Unterstützung, eine tatsächliche Dienstleistung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) des Beklagten gegenüber der Fahrerlaubnisstelle des Landratsamtes W. mit dem Ziel der Wiedererlangung der - aus Sicht des Klägers ihm im Jahr 2000 zu Unrecht - entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. zur Statthaftigkeit einer Leistungsklage bspw. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 22/10 R - juris Rdnr. 18; vgl. ferner Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 24/04 R - juris Rdnr. 24).
3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf "amtliche" Hilfe und Unterstützung gegenüber der Fahrerlaubnisstelle des Landratsamtes W. mit dem Ziel der Wiedererlangung der im Jahr 2000 entzogenen Fahrerlaubnis.
Gem. § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Leistungen der Grundsicherung sind gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 SGB II insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird (Nr. 1), die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird (Nr. 2), geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird (Nr. 3), die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden (Nr. 4), behindertenspezifische Nachteile überwunden werden (Nr. 5), Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden (Nr. 6). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 SGB II Leistungen zur Beratung (Nr. 1), Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit (Nr. 2) und Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 3). Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Dabei sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Eignung (Nr. 1), die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation (Nr. 2), die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit (Nr. 3) und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung (Nr. 4) der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Vorrangig sollen Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Gem. § 14 Abs. 1 SGB II unterstützen die SGB II-Träger erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Leistungsberechtigte Personen erhalten Beratung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Aufgabe der Beratung ist insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Diesen Normen ist gemeinsam, dass sie dem Kläger keinen Anspruch i.S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Unterstützung bei der Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis vermitteln. § 1 SGB II beinhaltet eine Programmnorm, aus der keine Ansprüche des Leistungsberechtigten i.S.d. § 7 SGB II hergeleitet werden können (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 14/09 R - juris Rdnr. 15; Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 1 Rdnr. 2; Stachnow-Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 1 Rdnr. 76; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 1 Rdnr. 10; Voelzke im Hauck/Noftz, SGB II, § 1 Rdnr. 15). § 3 SGB II benennt die wesentlichen bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu berücksichtigenden Grundsätze (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, a.a.O., § 3 Rdnr. 4; Münder, a.a.O., § 3 Rdnr. 3; Stachnow-Meyerhoff, a.a.O. Rdnr. 8). Auch § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II vermitteln kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberichtigten, sondern beinhalten eine objektiv-rechtliche Verpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 - juris Rdnr. 26; Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 14 Rdnr. 10; Greiser in Eicher, a.a.O., § 14 Rdnr. 4; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 14 Rdnrn. 21, 32).
Zwar bilden die §§ 16 ff. SGB II eine Rechtsgrundlage für diverse (Pflicht- und Ermessens )Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, jedoch ergibt sich auch aus diesen Normen kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Unterstützung bei der Wiedererlangung seiner 2000 entzogenen Fahrerlaubnis. Der Kläger erwartet offensichtlich, dass der Beklagte auf die Fahrerlaubnisstelle des Landratsamtes W. und auf dortige abgeschlossene bzw. anhängige Verwaltungsverfahren betreffend die Entziehung bzw. Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis Einfluss nimmt mit dem Ziel, dass er "seine" Fahrerlaubnis zurück erhält, deren Entziehung im Jahr 2000 er als Unrecht und Ausdruck einer Verschwörung seiner Herkunftsfamilie, der Polizei, der Verwaltung sowie der Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit empfindet. Eine derartige Eingliederungsleistung, die letztlich einen Übergriff in die Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz der Fahrerlaubnisbehörde darstellen würde, ist in §§ 16 ff. SGB II nicht vorgesehen. Gem. § 73 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind die Fahrerlaubnisbehörden, vorliegend das Landratsamt W. als staatliche Behörde (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz, 1 Abs. 3 Landkreisordnung), die an Gesetz und Recht gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), für die Ausführung der FeV (vgl. ferner §§ 2, 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ), u.a. die Erteilung (§§ 7 ff. FeV), Neuerteilung (§ 20 FeV) und Entziehung (§ 46 FeV) einer Fahrerlaubnis, zuständig. In den Normen des StVG und der FeV ist im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen, zu entziehen und zu beschränken sowie ein Führerschein auszugeben ist. Eine Beteiligung oder gar Einflussnahme des Beklagten an entsprechenden Verwaltungsverfahren ist nicht vorgesehen. Die in §§ 16 ff. SGB II gesetzlich vorgesehenen Leistungen, wie Vermittlungsangebote (§§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 35 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)), Berufsberatung, Berufsorientierung (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 30, 33 SGB III), Förderung aus dem Vermittlungsbudgets (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, 45 SGB III), Eingliederungszuschuss (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II, 88 SGB III) o.ä., die der Beklagte ggf. erbringen könnte, macht der Kläger nicht geltend. Es bleibt ihm unbenommen, wie durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 15. September 2016 anregt, einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 FeV bei dieser zu stellen und ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einzuleiten. Über die Frage, ob die im Rahmen eines solchen vom Kläger erst einzuleitenden Verfahrens auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ggf. anfallenden Kosten (z.B. für eine ggf. von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Untersuchung, vgl. § 20 Abs. 3 FeV) nach Maßgabe der §§ 16 ff. SGB II durch den Beklagten übernommen werden könnten (vgl. z.B. Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. November 2016 - L 11 AS 733/16 B PKH - juris Rdnr. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2014 - L 2 AS 626/14 B ER - juris Rdnr. 19 ff.), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Somit hat die Berufung keinen Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved