Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 6144/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2213/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Rente wegen Erwerbminderung, wobei bereits die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig ist.
Die Klägerin ist 1965 geboren und bei der Beklagten rentenversichert. Ihr dort geführtes Versicherungskonto weist erstmals Zeiten ab dem 11. März 1984 (wegen Schwangerschaft/Mutterschutz) auf. Vom 24. April 1989 bis zum 21. Februar 2002 war die Klägerin – teilweise unterbrochen durch den Bezug von Sozialleistungen – versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 11. Juli 2003 bis zum 17. Oktober 2004 bezog sie Arbeitslosengeld. Vom 1. Februar 2007 bis zum 31. August 2008 sowie vom 1. bis zum 31. Oktober 2008 war sie geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 17. November 2008 bis zum 30. September 2009 war sie versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 war sie erneut geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt und zugleich versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Oktober bis zum 30. April 2010 war sie geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 war sie wiederum versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 29. Januar 2011 bis zum 28. Juni 2011 und vom 14. November bis zum 29. Dezember 2011 bezog sie Arbeitslosengeld. Vom 30. Dezember 2011 bis zum 7. März 2012 bezog sie Krankengeld, anschließend vom 8. März bis zum 19. März 2012 wieder Arbeitslosengeld. Vom 20. März bis zum 20. Juni 2012 bezog sie Arbeitslosengeld II. Seitdem ist sie weder beschäftigt noch bezieht Sozialleistungen. Die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2007 stellte die Beklagte mit Kontenklärungsbescheid vom 15. April 2014 fest.
Die Klägerin beantragte am 23. Oktober 2012 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 11. Januar 2013 ab. Die Klägerin erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente. In der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 23. Oktober 2012 seien nur 34 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Erwerbsminderung sei auch nicht durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Januar 2013 Widerspruch. Sie sei als erwerbsunfähig einzustufen, da sie unter einer starken depressiven Anpassungsstörung sowie einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Sie habe im Jahr 2001 Rehabilitationsmaßnahmen in der Reha-Klinik G. in Anspruch genommen. Auch diese Rehamaßnahmen hätten keine positive Entwicklung gebracht. Seit Jahren habe sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Sie verfalle bei kleinster Regung in depressive Stimmung. Es bildeten sich schnell Affektreaktionen, sie werde sehr schnell weinerlich, depremiert und ratlos und verliere die Kontrolle. Sie leide seit Jahren unter Depressionen. Sie fühle sich auf Grund ihrer Schwächeanfälle schnell gekränkt. Insgesamt sei ihre Erwerbsfähigkeit auf Grund psychischer Beschwerden völlig aufgehoben.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 zurück. Die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 23. Oktober 2012 seien lediglich 34 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn Erwerbsminderung spätestens am 31. August 2006 eingetreten wäre. Hierfür ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. Oktober 2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie habe mehrere schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden. Auf Grund dieser Beschwerden sei sie auf absehbare Zeit außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Insbesondere lägen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung vor. Die Beklagte habe eine willkürliche Berechnung der Beschäftigungszeiten vorgenommen. Die Berechnung sei offensichtlich zu ihrem Nachteil erfolgt. Der Rentenverlauf berücksichtige nicht, dass sie ihre Arbeitsstelle im Oktober 2010 verloren habe. Bei der Anrechnung der Zeit der Arbeitslosigkeit würden weitere, mindestens acht Monate hinzu kommen. Sie habe mehr als 14 Jahre gearbeitet. Die Entscheidung der Beklagten vereinbare sich keineswegs mit ihrem gesetzlichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Sie sei arbeitsbedingt berufsunfähig geworden. Die Beklagte lege lediglich einen partiellen Zeitabschnitt zu Grunde und behaupte, es käme auf die letzten Rentenbeiträge vor Rentenantragstellung an, was angesichts der Beschäftigungsdauer und ihrer Beschwerden gesetzes- und realitätsfremd sei. Nach dem Verlust ihrer Arbeit bei der Arbeitsagentur habe sie eine Fortbildungsmaßnahme besucht, was ebenfalls rentenrechtlich berücksichtigt werden müsste. Sie habe ihre Arbeitsstelle auch nicht selbst gekündigt, sondern ihr sei gekündigt worden. Auf Grund der Streitigkeit mit dem damaligen Arbeitgeber sei ihr dann die Bescheinigung als Selbstkündigung ausgestellt worden. Ein Rechtsanwalt haben sie vom Erheben einer Klage abgehalten. So habe sie dann eine Sperre für drei Monate für den Bezug von Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur erhalten. Während dieser Zeit habe sie aber Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitsagentur in Anspruch genommen, die hier ebenfalls angerechnet werden müssten. Diese unsichere Zeit dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Im Übrigen greife § 43 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ein, da die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Dies sei der Fall, da sie auf Grund der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sei, die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um einen Härtefall handele. Sie habe insgesamt mehr als 14 Jahre gearbeitet. Sie habe zudem eine Familie und ihre Kinder erzogen. Es wäre unbillig, ihren Anspruch wegen fehlender zwei Monate abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat die die Klägerin betreffende Akte der Bundesagentur für Arbeit beigezogen. Diese Akte enthält als früheste Arbeitslosmeldung der Klägerin eine solche vom 28. Januar 2011 mit Wirkung zum Folgetag. Die Akte enthält zudem ein an die Klägerin adressiertes "Attest" des Allgemeinarztes Dr. M. vom 18. Januar 2011, laut dem sie am 5. Oktober 2010 in die Türkei gereist sei und aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden und die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu erkennen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2016 abgewiesen. Die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Maßgeblich sei die Antragstellung am 24. Oktober 2012, so dass sich ein Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 23. Oktober 2012 errechne. In dieser Zeit seien lediglich 34 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Weitere Beitragszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin nicht vorweisen können. Für Oktober bis Dezember 2010 scheide eine Berücksichtigung von Beitragszeiten aus. Die Klägerin sei zwischen Oktober und Dezember 2010 nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet gewesen. Eine solche Meldung sei erstmals am 28. Januar 2011 erfolgt. Darüber hinaus habe sie in dieser Zeit auch kein Arbeitslosengeld I bezogen. Die von der Klägerin behauptete Teilnahme an einer Maßnahme ab Oktober 2010 habe sie nicht nachgewiesen. Diese lasse sich auch nicht der Akte der Bundesagentur für Arbeit entnehmen. § 43 Abs. 5 SGB VI sei nicht einschlägig. Die Klägerin trage nicht einmal vor, worin der behauptete Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit gelegen haben könnte.
Gegen den ihr am 30. Mai 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Juni 2016 Berufung eingelegt. Die Beklagte habe eine willkürliche Berechnung der Beschäftigungszeiten vorgenommen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Die vorgenommene Berechnung sei offensichtlich zu ihrem Nachteil erfolgt und somit rechtswidrig. Die Klägerin hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie habe bei der Kündigung im Oktober 2010 unter einer hochgradigen depressiven Störung, einer Harninkontinenz und einer lumbalen Spondylarthrose gelitten. Diese Beschwerden seien arbeitsbedingt. Im Übrigen sei das SG gehalten gewesen, aus Härtefallgründen die Erwerbsunfähigkeitsrente zu bewilligen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Sie hat auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 3. März 2017 erörtert. Die Beteiligten haben sich in diesem Termin mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogene Akte der Beklagten sowie die beigezogene Akte der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, die nicht der Zulassung bedarf, weil die Klägerin Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Okotber 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung – weder seit dem 1. Oktober 2012 (vgl. § 99 Abs. 1, § 101 Abs. 1 SGB VI) noch ab einem späteren Zeitpunkt.
a) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
b) Die Klägerin hat bei einem angenommenen Leistungsfall bei Antragstellung am 24. Oktober 2012 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt (dazu unter aa). Sie hat diese Voraussetzungen letztmals am 31. Oktober 2006 erfüllt, war aber zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbsgemindert (dazu unter bb).
aa) Wie bereits dargelegt, setzt ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung unter anderem voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, und 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Geht man von einem Leistungsfall – also dem Vorliegen von Erwerbsminderung – zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Oktober 2012 aus, wäre der maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren die Zeit vom 23. Oktober 2007 bis zum 22. Oktober 2012. Dieser Zeitraum verlängert sich um drei Monate bis zum 23. Juni 2007, weil die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II in den Monaten April bis Juni 2012 gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist. Der Monat März 2012 ist trotz des Umstandes, dass die Klägerin bereits ab dem 20. März 2012 Arbeitslosengeld II bezogen hat, nicht zu berücksichtigen, da der Monat März 2012 bereits aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I bis zum 19. März 2012 als Pflichtbeitragszeit (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) zählt. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit ist, dass der selbe Monat nicht auch mit Pflichtbeiträgen belegt ist: Eine Belegungstatbestand kann nicht zugleich ein Streckungstatbestand sein (Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 273).
In der also maßgeblichen Zeit vom 23. Juni 2007 bis zum 22. Oktober 2012 kann die Klägerin indes nur 34 Monate mit Pflichtbeiträgen vorweisen, nämlich die Monate November 2008 bis September 2009 (elf Monate) und Oktober 2009 bis September 2010 (zwölf Monate) mit Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), die Monate Januar bis Juni 2011 (sechs Monate) und November bis Dezember 2011 (zwei Monate) wegen Bezuges von Arbeitslosengeld (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie die Monate Januar bis März 2012 (drei Monate) wegen des Bezuges von Krankengeld (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Weitere Monate mit Pflichtbeiträgen nach März 2012 liegen nicht vor, so dass die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der nicht erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht in Betracht käme, wenn die Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nach Antragstellung am 23. Oktober 2012 erwerbsgemindert worden wäre.
Weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit, die als Anrechnungszeiten den maßgeblichen Zeitraum verlängern könnten, sind nicht im Versicherungskonto nachgewiesen. Zwar hat die Klägerin behauptet, sich auch in der Zeit vor dem 28. Januar 2011 bei der Agentur für Arbeit arbeitlos gemeldet zu haben. Der Senat ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass dies nicht zutrifft. Diese Überzeugung stützt sich darauf, dass die bereits vom SG und im Berufungsverfahren vom Senat beigezogene Akte des Bundesagentur für Arbeit erst eine Arbeitlosmeldung der Klägerin am 28. Januar 2011 enthält. Die Angabe der Klägerin, sich schon vor dem 28. Janur 2011 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und zwischen Oktober und Dezember 2010 an einer von der Agentur für Arbeit veranstalteten Fortbildungsverstaltung teilgenommen zu haben, ist nicht nur von der Klägerin nicht belegt worden, sondern offensichtlich wahrheitswidrig. Die Klägerin hat selbst bei der Agentur für Arbeit ein an sie adressiertes "Attest" des Allgemeinarztes Dr. M. vom 18. Januar 2011 vorlegt, laut dem sie am 5. Oktober 2010 in die Türkei gereist sei und aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden und die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu erkennen.
Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt kann auch nicht gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI erreicht werden. Nach dieser Norm ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Voraussetzungen des damit in Bezug genommenen § 53 SGB VI sind indes bei der Klägerin nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind insbesondere die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach die allgemeine Wartzeit vorzeitig erfüllt ist, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden ist, nicht gegeben. Die Klägerin hat weder einen Arbeitsunfall erlitten noch liegt bei ihr eine Berufskrankheit vor. Eine Berufskrankheit im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nur eine Berufskrankheit im Sinne von § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dafür, dass dessen Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, ist nichts ersichtlich. Auch die Klägerin hat insofern nichts vorgebracht. Dass ihre Erkrankung im zeitlichen und/oder kausalen Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung bzw. ihrer Kündigung aufgetreten sein mag, führt noch nicht zur Annahme einer Berufskrankheit.
Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung der 3/5-Belegung ist auch nicht aufgrund § 241 Abs. 2 SGB VI entbehrlich. Nach § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Dies ist bei der Klägerin schon deswegen nicht der Fall, weil sie die allgemeine Wartezeit nicht bereits vor dem 1. Januar 1984 erfüllt hatte. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre. Die Klägerin kann rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten frühestens ab dem 11. März 1984 (wegen Schwangerschaft/Mutterschutz) vorweisen, so dass sie die Wartzeit nicht am 1. Januar 1984 erfüllt haben konnte.
bb) Die Klägerin kann 36 Monate Zeiten mit Pflichtbeiträgen in einem Zeitraum von fünf Jahren letztmals für den Zeitraum von Juni 2001 bis Oktober 2004 vorweisen, mithin in einem Fünfjahreszeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Oktober 2006. Zwischen dem 1. November 2004 und dem 31. Oktober 2008 war die Klägerin lediglich geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Dafür, dass die Klägerin bereits am 31. Oktober 2006 erwerbsgemindert gewesen ist, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin hat dies nicht behauptet. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass die Klägerin noch zwischen dem 17. November 2008 und dem 30. September 2009 und zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2010 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Zudem kann dem Entlassbericht der Klinik N. vom 10. Januar 2012 entnommen werden, dass Auslöser der Beschwerden der Klägerin ein Ehekonflikt im Jahr 2010 anlässlich ihrer Türkeireise gewesen sei.
cc) Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin gewünschte Härtefallregelung existiert nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Im Hinblick auf den offensichtlich wahrheitswidrigen Vortrag der Klägerin zu der Frage, ob sie sich bereits zwischen Oktober und Dezember 2010 arbeitslos gemeldet und eine Fortbildungsmaßnahme der Arbeitsagentur besucht habe, und die eindeutige Rechtslage hat der Senat die Verhängung von Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Erwägung gezogen. Er hat von dieser Verhängung nur im Interesse eines zügigen Verfahrensabschlusses Abstand genommen, nachdem ein Hinweis im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bislang nicht erteilt worden ist. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch die Verhängung gegenüber einem Prozessbevollmächtigen möglich ist (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG; dazu Krauß in Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 192 Rdnr. 10 f. m.w.N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 BvR 1873/11 – juris Rdnr. 4).
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Rente wegen Erwerbminderung, wobei bereits die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig ist.
Die Klägerin ist 1965 geboren und bei der Beklagten rentenversichert. Ihr dort geführtes Versicherungskonto weist erstmals Zeiten ab dem 11. März 1984 (wegen Schwangerschaft/Mutterschutz) auf. Vom 24. April 1989 bis zum 21. Februar 2002 war die Klägerin – teilweise unterbrochen durch den Bezug von Sozialleistungen – versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 11. Juli 2003 bis zum 17. Oktober 2004 bezog sie Arbeitslosengeld. Vom 1. Februar 2007 bis zum 31. August 2008 sowie vom 1. bis zum 31. Oktober 2008 war sie geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 17. November 2008 bis zum 30. September 2009 war sie versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 war sie erneut geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt und zugleich versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Oktober bis zum 30. April 2010 war sie geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 war sie wiederum versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 29. Januar 2011 bis zum 28. Juni 2011 und vom 14. November bis zum 29. Dezember 2011 bezog sie Arbeitslosengeld. Vom 30. Dezember 2011 bis zum 7. März 2012 bezog sie Krankengeld, anschließend vom 8. März bis zum 19. März 2012 wieder Arbeitslosengeld. Vom 20. März bis zum 20. Juni 2012 bezog sie Arbeitslosengeld II. Seitdem ist sie weder beschäftigt noch bezieht Sozialleistungen. Die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2007 stellte die Beklagte mit Kontenklärungsbescheid vom 15. April 2014 fest.
Die Klägerin beantragte am 23. Oktober 2012 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 11. Januar 2013 ab. Die Klägerin erfülle nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente. In der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 23. Oktober 2012 seien nur 34 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die Erwerbsminderung sei auch nicht durch einen Arbeitsunfall oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Januar 2013 Widerspruch. Sie sei als erwerbsunfähig einzustufen, da sie unter einer starken depressiven Anpassungsstörung sowie einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Sie habe im Jahr 2001 Rehabilitationsmaßnahmen in der Reha-Klinik G. in Anspruch genommen. Auch diese Rehamaßnahmen hätten keine positive Entwicklung gebracht. Seit Jahren habe sich ihr Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Sie verfalle bei kleinster Regung in depressive Stimmung. Es bildeten sich schnell Affektreaktionen, sie werde sehr schnell weinerlich, depremiert und ratlos und verliere die Kontrolle. Sie leide seit Jahren unter Depressionen. Sie fühle sich auf Grund ihrer Schwächeanfälle schnell gekränkt. Insgesamt sei ihre Erwerbsfähigkeit auf Grund psychischer Beschwerden völlig aufgehoben.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2013 zurück. Die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 23. Oktober 2012 seien lediglich 34 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn Erwerbsminderung spätestens am 31. August 2006 eingetreten wäre. Hierfür ergäben sich jedoch keine Anhaltspunkte.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. Oktober 2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie habe mehrere schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden. Auf Grund dieser Beschwerden sei sie auf absehbare Zeit außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Insbesondere lägen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung vor. Die Beklagte habe eine willkürliche Berechnung der Beschäftigungszeiten vorgenommen. Die Berechnung sei offensichtlich zu ihrem Nachteil erfolgt. Der Rentenverlauf berücksichtige nicht, dass sie ihre Arbeitsstelle im Oktober 2010 verloren habe. Bei der Anrechnung der Zeit der Arbeitslosigkeit würden weitere, mindestens acht Monate hinzu kommen. Sie habe mehr als 14 Jahre gearbeitet. Die Entscheidung der Beklagten vereinbare sich keineswegs mit ihrem gesetzlichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Sie sei arbeitsbedingt berufsunfähig geworden. Die Beklagte lege lediglich einen partiellen Zeitabschnitt zu Grunde und behaupte, es käme auf die letzten Rentenbeiträge vor Rentenantragstellung an, was angesichts der Beschäftigungsdauer und ihrer Beschwerden gesetzes- und realitätsfremd sei. Nach dem Verlust ihrer Arbeit bei der Arbeitsagentur habe sie eine Fortbildungsmaßnahme besucht, was ebenfalls rentenrechtlich berücksichtigt werden müsste. Sie habe ihre Arbeitsstelle auch nicht selbst gekündigt, sondern ihr sei gekündigt worden. Auf Grund der Streitigkeit mit dem damaligen Arbeitgeber sei ihr dann die Bescheinigung als Selbstkündigung ausgestellt worden. Ein Rechtsanwalt haben sie vom Erheben einer Klage abgehalten. So habe sie dann eine Sperre für drei Monate für den Bezug von Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur erhalten. Während dieser Zeit habe sie aber Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitsagentur in Anspruch genommen, die hier ebenfalls angerechnet werden müssten. Diese unsichere Zeit dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Im Übrigen greife § 43 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ein, da die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten sei, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Dies sei der Fall, da sie auf Grund der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sei, die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um einen Härtefall handele. Sie habe insgesamt mehr als 14 Jahre gearbeitet. Sie habe zudem eine Familie und ihre Kinder erzogen. Es wäre unbillig, ihren Anspruch wegen fehlender zwei Monate abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat die die Klägerin betreffende Akte der Bundesagentur für Arbeit beigezogen. Diese Akte enthält als früheste Arbeitslosmeldung der Klägerin eine solche vom 28. Januar 2011 mit Wirkung zum Folgetag. Die Akte enthält zudem ein an die Klägerin adressiertes "Attest" des Allgemeinarztes Dr. M. vom 18. Januar 2011, laut dem sie am 5. Oktober 2010 in die Türkei gereist sei und aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden und die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu erkennen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2016 abgewiesen. Die Klägerin habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Maßgeblich sei die Antragstellung am 24. Oktober 2012, so dass sich ein Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 23. Oktober 2012 errechne. In dieser Zeit seien lediglich 34 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Weitere Beitragszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum habe die Klägerin nicht vorweisen können. Für Oktober bis Dezember 2010 scheide eine Berücksichtigung von Beitragszeiten aus. Die Klägerin sei zwischen Oktober und Dezember 2010 nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet gewesen. Eine solche Meldung sei erstmals am 28. Januar 2011 erfolgt. Darüber hinaus habe sie in dieser Zeit auch kein Arbeitslosengeld I bezogen. Die von der Klägerin behauptete Teilnahme an einer Maßnahme ab Oktober 2010 habe sie nicht nachgewiesen. Diese lasse sich auch nicht der Akte der Bundesagentur für Arbeit entnehmen. § 43 Abs. 5 SGB VI sei nicht einschlägig. Die Klägerin trage nicht einmal vor, worin der behauptete Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit gelegen haben könnte.
Gegen den ihr am 30. Mai 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Juni 2016 Berufung eingelegt. Die Beklagte habe eine willkürliche Berechnung der Beschäftigungszeiten vorgenommen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen. Die vorgenommene Berechnung sei offensichtlich zu ihrem Nachteil erfolgt und somit rechtswidrig. Die Klägerin hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie habe bei der Kündigung im Oktober 2010 unter einer hochgradigen depressiven Störung, einer Harninkontinenz und einer lumbalen Spondylarthrose gelitten. Diese Beschwerden seien arbeitsbedingt. Im Übrigen sei das SG gehalten gewesen, aus Härtefallgründen die Erwerbsunfähigkeitsrente zu bewilligen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Sie hat auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 3. März 2017 erörtert. Die Beteiligten haben sich in diesem Termin mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die beigezogene Akte der Beklagten sowie die beigezogene Akte der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, die nicht der Zulassung bedarf, weil die Klägerin Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Okotber 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung – weder seit dem 1. Oktober 2012 (vgl. § 99 Abs. 1, § 101 Abs. 1 SGB VI) noch ab einem späteren Zeitpunkt.
a) Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
b) Die Klägerin hat bei einem angenommenen Leistungsfall bei Antragstellung am 24. Oktober 2012 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt (dazu unter aa). Sie hat diese Voraussetzungen letztmals am 31. Oktober 2006 erfüllt, war aber zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbsgemindert (dazu unter bb).
aa) Wie bereits dargelegt, setzt ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung unter anderem voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, und 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Geht man von einem Leistungsfall – also dem Vorliegen von Erwerbsminderung – zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Oktober 2012 aus, wäre der maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren die Zeit vom 23. Oktober 2007 bis zum 22. Oktober 2012. Dieser Zeitraum verlängert sich um drei Monate bis zum 23. Juni 2007, weil die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II in den Monaten April bis Juni 2012 gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist. Der Monat März 2012 ist trotz des Umstandes, dass die Klägerin bereits ab dem 20. März 2012 Arbeitslosengeld II bezogen hat, nicht zu berücksichtigen, da der Monat März 2012 bereits aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I bis zum 19. März 2012 als Pflichtbeitragszeit (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) zählt. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit ist, dass der selbe Monat nicht auch mit Pflichtbeiträgen belegt ist: Eine Belegungstatbestand kann nicht zugleich ein Streckungstatbestand sein (Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 273).
In der also maßgeblichen Zeit vom 23. Juni 2007 bis zum 22. Oktober 2012 kann die Klägerin indes nur 34 Monate mit Pflichtbeiträgen vorweisen, nämlich die Monate November 2008 bis September 2009 (elf Monate) und Oktober 2009 bis September 2010 (zwölf Monate) mit Pflichtbeiträgen wegen Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), die Monate Januar bis Juni 2011 (sechs Monate) und November bis Dezember 2011 (zwei Monate) wegen Bezuges von Arbeitslosengeld (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) sowie die Monate Januar bis März 2012 (drei Monate) wegen des Bezuges von Krankengeld (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Weitere Monate mit Pflichtbeiträgen nach März 2012 liegen nicht vor, so dass die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der nicht erfüllten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nicht in Betracht käme, wenn die Kläger zu einem späteren Zeitpunkt nach Antragstellung am 23. Oktober 2012 erwerbsgemindert worden wäre.
Weitere Zeiten der Arbeitslosigkeit, die als Anrechnungszeiten den maßgeblichen Zeitraum verlängern könnten, sind nicht im Versicherungskonto nachgewiesen. Zwar hat die Klägerin behauptet, sich auch in der Zeit vor dem 28. Januar 2011 bei der Agentur für Arbeit arbeitlos gemeldet zu haben. Der Senat ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass dies nicht zutrifft. Diese Überzeugung stützt sich darauf, dass die bereits vom SG und im Berufungsverfahren vom Senat beigezogene Akte des Bundesagentur für Arbeit erst eine Arbeitlosmeldung der Klägerin am 28. Januar 2011 enthält. Die Angabe der Klägerin, sich schon vor dem 28. Janur 2011 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und zwischen Oktober und Dezember 2010 an einer von der Agentur für Arbeit veranstalteten Fortbildungsverstaltung teilgenommen zu haben, ist nicht nur von der Klägerin nicht belegt worden, sondern offensichtlich wahrheitswidrig. Die Klägerin hat selbst bei der Agentur für Arbeit ein an sie adressiertes "Attest" des Allgemeinarztes Dr. M. vom 18. Januar 2011 vorlegt, laut dem sie am 5. Oktober 2010 in die Türkei gereist sei und aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich umgehend beim Arbeitsamt zu melden und die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt zu erkennen.
Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt kann auch nicht gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI erreicht werden. Nach dieser Norm ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die Voraussetzungen des damit in Bezug genommenen § 53 SGB VI sind indes bei der Klägerin nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind insbesondere die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach die allgemeine Wartzeit vorzeitig erfüllt ist, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden ist, nicht gegeben. Die Klägerin hat weder einen Arbeitsunfall erlitten noch liegt bei ihr eine Berufskrankheit vor. Eine Berufskrankheit im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nur eine Berufskrankheit im Sinne von § 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dafür, dass dessen Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, ist nichts ersichtlich. Auch die Klägerin hat insofern nichts vorgebracht. Dass ihre Erkrankung im zeitlichen und/oder kausalen Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung bzw. ihrer Kündigung aufgetreten sein mag, führt noch nicht zur Annahme einer Berufskrankheit.
Die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung der 3/5-Belegung ist auch nicht aufgrund § 241 Abs. 2 SGB VI entbehrlich. Nach § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Dies ist bei der Klägerin schon deswegen nicht der Fall, weil sie die allgemeine Wartezeit nicht bereits vor dem 1. Januar 1984 erfüllt hatte. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre. Die Klägerin kann rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten frühestens ab dem 11. März 1984 (wegen Schwangerschaft/Mutterschutz) vorweisen, so dass sie die Wartzeit nicht am 1. Januar 1984 erfüllt haben konnte.
bb) Die Klägerin kann 36 Monate Zeiten mit Pflichtbeiträgen in einem Zeitraum von fünf Jahren letztmals für den Zeitraum von Juni 2001 bis Oktober 2004 vorweisen, mithin in einem Fünfjahreszeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Oktober 2006. Zwischen dem 1. November 2004 und dem 31. Oktober 2008 war die Klägerin lediglich geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Dafür, dass die Klägerin bereits am 31. Oktober 2006 erwerbsgemindert gewesen ist, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Auch die Klägerin hat dies nicht behauptet. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass die Klägerin noch zwischen dem 17. November 2008 und dem 30. September 2009 und zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2010 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Zudem kann dem Entlassbericht der Klinik N. vom 10. Januar 2012 entnommen werden, dass Auslöser der Beschwerden der Klägerin ein Ehekonflikt im Jahr 2010 anlässlich ihrer Türkeireise gewesen sei.
cc) Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin gewünschte Härtefallregelung existiert nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Im Hinblick auf den offensichtlich wahrheitswidrigen Vortrag der Klägerin zu der Frage, ob sie sich bereits zwischen Oktober und Dezember 2010 arbeitslos gemeldet und eine Fortbildungsmaßnahme der Arbeitsagentur besucht habe, und die eindeutige Rechtslage hat der Senat die Verhängung von Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Erwägung gezogen. Er hat von dieser Verhängung nur im Interesse eines zügigen Verfahrensabschlusses Abstand genommen, nachdem ein Hinweis im Sinne des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bislang nicht erteilt worden ist. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch die Verhängung gegenüber einem Prozessbevollmächtigen möglich ist (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG; dazu Krauß in Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 192 Rdnr. 10 f. m.w.N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 BvR 1873/11 – juris Rdnr. 4).
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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