Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 259/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3436/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Bestätigung, dass eine von ihm bezogene Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu einem Ruhen bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung führt.
Der 1954 geborene Kläger ist gelernter Verpackungsmittelmechaniker und hat die Weiterbildung zum Industriemeister 1979 mit Erfolg abgeschlossen. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 26.05.1999 erhält er von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i. H. v. 20 v. H. der Vollrente. Dieser Unfall ereignete sich in der von ihm im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit betriebenen Gaststätte. Der Kläger ist derzeit als Facharbeiter bei der Firma Ö. GmbH, CNC Dreh- und Frästechnik in E. beschäftigt.
Unter dem 20.10.2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens und die Erteilung einer Rentenauskunft "mit sämtlichen Berechnungsanlagen und Hinzuverdienstregelungen sowie Wartezeitauskünften". Ferner bat er um die Bestätigung, "dass es aufgrund einer eigenständig finanzierten Verletztenrente der BGN nicht zu einem Ruhen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen kann".
Mit Bescheid vom 03.11.2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2007, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Ferner führte die Beklagte aus, dass eine Anrechnung der Unfallversicherungsleistung erst im Leistungsfall geprüft werde. Die Berechnung nach § 93 SGB VI sei nicht Bestandteil einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Mit einer Rentenauskunft vom 03.11.2014 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, über die Höhe der Regelaltersrente, inwieweit die Voraussetzungen für verschiedene Rentenleistungen erfüllt sind, über die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und die persönlichen Entgeltpunkte nach dem jetzigen Stand. Daraus ergibt sich, dass eine Regelaltersrente ab dem 01.05.2020 gezahlt werden kann, die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.09.2017 (mit Rentenabschlägen) und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2015 (mit Rentenabschlägen) möglich ist.
Mit seinem am 26.11.2014 eingegangenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Zeit vom 26.05.1999 bis 08.09.1999 als Anrechnungs- oder Beitragszeit, je nach den gesetzlichen Vorschriften der damaligen Rechtslage. Mit einem weiteren am 26.11.2014 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger wiederum Widerspruch, nunmehr gegen die Ablehnung der entsprechenden Auskunft bzw. Bestätigung, bezogen auf seinen Antrag zu bestätigen, dass es aufgrund der eigenständig finanzierten BG-Rente nicht zu einem Ruhen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen könne. Er führte aus, freiwillig finanzierte Verletztenrenten bzw. Verletztenrenten, die auf freiwilliger Beitragsentrichtung basierten, führten nicht zu einer Anrechnung. Dies wolle er bestätigt bekommen. Ferner und darüber hinaus bleibe es dabei, dass er eine entsprechende Probeberechnung diesbezüglich orientiert wünsche. Das Ganze habe nichts mit einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI zu tun. Es sei eine konkrete und individuelle Beratung erbeten worden und hierauf bestehe ein Rechtsanspruch. Die Ablehnung einer Auskunft sei ein Verwaltungsakt und wenn die Beklagte gegen die Beratungsvorschriften verstoße, sei dies rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 04.02.2015 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten vom 26.05. bis 15.08.1999 ab (vgl. Aktenvermerk Bl. 29, Rückseite, Akten der Beklagten). Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch "wegen Erteilung einer rechtskräftigen Zusage, dass eine eigenständig finanzierte Unfallrente nicht zum Ruhen bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann" zurück. § 109 Abs. 4 SGB VI schreibe vor, welchen Inhalt die Rentenauskunft umfasse. Eine konkrete Zusage zur Anrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente gemäß § 93 SGB VI sei in der Rentenauskunft nicht vorgesehen. Eine rechtskräftige Aussage zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente könne erst im konkret eingetretenen Leistungsfall vorgenommen werden, wenn die Rechtsvorschriften zur Bewilligung der zu gewährenden Rente verbindlich feststünden.
Hiergegen hat der Kläger am 19.01.2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrt, eine erbetene Individualauskunft zu erteilen. Er habe unter dem 20.10.2014 folgende Auskunft bzw. Bestätigung erbeten: "Bitte bestätigen Sie, dass es aufgrund der eigenständig finanzierten BG-Rente nicht zu einem Ruhen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen kann." Er habe Gewissheit haben wollen, wie es sich mit der Verletztenrente verhält, wenn er in Rente gehe. Die Beklagte habe mit den Ausführungen "die Berechnung nach § 93 SGB VI ist nicht Bestandteil einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI" die erbetene Auskunft verweigert. Dabei handele sich um einen Bescheid. Inhaltlich sei dies nicht nachvollziehbar und in keinster Weise verständlich.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat noch einmal darauf hingewiesen, dass § 109 Abs. 4 SGB VI vorschreibe, welchen Inhalt die Rentenauskunft umfasse. Eine konkrete Aussage zur Anrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente gemäß § 93 SGB VI sei in der Rentenauskunft nicht vorgesehen. Eine rechtskräftige Aussage zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente könne erst im konkret eingetretenen Leistungsfall vorgenommen werden, wenn die Rechtsvorschriften zur Bewilligung der zu gewährenden Rente verbindlich feststünden.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das im Schreiben vom 20.10.2014 formulierte Begehren nicht lediglich auf eine Auskunft über die Auswirkungen der von dem Kläger bezogenen Verletztenrente bei einem späteren Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Auskunft gegebenen Rechtslage gerichtet gewesen sei, sondern auf eine verbindliche Bestätigung, dass der Verletztenrentenbezug keine Auswirkungen habe. Einen Anspruch auf die gewünschte Bestätigung habe der Kläger jedoch nicht. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht im Zusammenhang mit der vom Kläger betriebenen Kontenklärung. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsfall enthaltenen Daten werde nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst bei einer Feststellung einer Leistung entschieden. Ein Anspruch auf die begehrte Bestätigung ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Kläger erbetenen Rentenauskunft. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhielten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet hätten, jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres werde diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Der Inhalt der Renteninformation oder Rentenauskunft sei in § 109 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI geregelt. Eine verbindliche Bestätigung hinsichtlich der Auswirkungen des Bezuges einer Verletztenrente sei nicht deren Gegenstand. Eine Renteninformation oder Rentenauskunft habe keinen Regelungscharakter im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Bestätigung ergebe sich schließlich auch nicht aus der Verpflichtung der Beklagten, als Leistungsträger Beratung und Auskunft zu gewähren. Aus der in sich aus § 14 und § 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebenden Verpflichtung zur Auskunft und Beratung lasse sich ein Rechtsanspruch auf die verbindliche Klärung der Auswirkung des Bezuges einer Verletztenrente für einen späteren Rentenfall nicht herleiten.
Gegen den ihm am 12.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.09.2016 Berufung eingelegt, die mit Schriftsatz vom 16.03.2017 unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages begründet worden ist.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 zu verurteilen, die im Schreiben vom 20. Oktober 2014 erbetene Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20.10.2014 formulierte Begehren, zu bestätigen, "dass es aufgrund der eigenständig finanzierten BG-Rente nicht zu einem Ruhen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen kann". Der Kläger begehrt damit sinngemäß die Zusage, dass die von ihm von der BGN bezogene Verletztenrente nicht gemäß § 93 SGB VI auf eine (zukünftige) Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Mithin begehrt er damit einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen und damit eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dass er mit diesem Schreiben nicht nur lediglich eine schlichte Auskunft über die derzeitige Rechtslage erhalten wollte, wird allein schon dadurch deutlich, dass es dem Kläger ganz offensichtlich nicht um die Beschreibung der derzeitigen Rechtslage durch die Beklagte gegangen war, sondern um die verbindliche Feststellung und rechtliche Bewertung, gerichtet auf den zukünftigen Bezug einer Rente, was er mit der geforderten "Bestätigung" und der Begründung, es handele sich um eine "eigenständig finanzierte BG-Rente" (und keine Versicherung, die von einem Dritten, einem Arbeitgeber gezahlt wurde) hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Damit begehrt er den Erlass einer verbindlichen Regelung mit Außenwirkung (§ 31 SGB X), mithin einen Verwaltungsakt (h. M., vgl. Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 34 SGB X Rdnr. 9, m.w.N.), weshalb diesbezüglich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart (§ 54 Abs. 1 SGG) ist. Dies bestätigt der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger in dem unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, der sich eben wiederum auf die "im Schreiben vom 20.10.2014 erbetene Auskunft" bezogen hat und nicht auf die Erteilung einer Auskunft in der Form einer Probeberechnung.
Diese Klage ist auch zulässig, insbesondere ist das erforderliche Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 und 3 SGG) durchgeführt worden, denn die Beklagte hat im Rahmen des Feststellungsbescheides nach § 149 Abs. 5 SGG auch entschieden, dass eine Anrechnung der Unfallversicherungsleistung erst im Leistungsfall geprüft werde und hat damit zumindest konkludent die Abgabe der erbetenen Zusicherung abgelehnt. Dementsprechend verhält sich auch der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2015. Denn er hat diesen "wegen der Erteilung einer rechtskräftigen Zusage, dass eine eigenständig finanzierte Unfallrente nicht zum Ruhen bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann" erlassen und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch wenn in dessen Begründung insoweit zunächst Ausführungen zum Inhalt einer Rentenauskunft gemacht werden, weist der Widerspruchsbescheid darauf hin, dass eine rechtskräftige und damit eine zusicherungsfähige Aussage mit Regelungsgehalt zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente erst im konkreten Leistungsfall vorgenommen werden könne. Dann nämlich, wenn die Rechtsvorschriften zur Bewilligung der zu gewährenden Rente verbindlich feststehen.
Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem der Beklagte zusichert, eine vom Kläger bezogene Verletztenrente führe nicht zu einem Ruhen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Unabhängig davon, dass diesem Ansinnen schon die Regelung des § 93 SGB VI entgegensteht, der das Zusammentreffen von Rente und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regelt, setzt dieser zudem voraus, dass es zu einem Ruhen der Rente insoweit nur kommt, wenn ein Anspruch auf beide Renten für denselben Zeitraum besteht. Darüber hinaus gilt seit der Einführung des § 300 SGB VI nicht mehr das Versicherungsfallprinzip, sondern das Leistungsfallprinzip, weshalb neues Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an unabhängig davon anzuwenden ist, ob der betreffende Sachverhalt oder Anspruch vor oder nach dessen Inkrafttreten entstanden ist (vgl. hierzu Kater in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 300 SGB VI. Rdnr. 3 ff.). Damit ist (von Ausnahmen abgesehen) die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung nach materiellem Recht anzuwenden ist. Daher besteht auf die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen auch kein Rechtsanspruch, wenn dieser wie hier von einer Rechtslage in der Zukunft abhängt, zumal nach derzeitiger Rechtslage das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den Grenzen des § 93 SGB VI zu einem Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Soweit der bislang durch einen Rentenberater und nunmehr durch Rechtsanwälte vertretene Kläger mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2015 und die Verurteilung der Beklagten, "die im Schreiben vom 20.10.2014 erbetene Auskunft zu erteilen", begehrt, ist die Anfechtungsklage schon nicht begründet, weil die Ablehnung eines nicht nur auf eine Auskunft, sondern auf eine Zusage gerichteten Begehrens in diesem Verwaltungsakt nicht rechtswidrig gewesen ist. Soweit die Bevollmächtigten nunmehr, ohne dies allerdings zu beantragen, geltend machen, dass auch eine Probeberechnung gewünscht gewesen sei, ergibt sich das aus dem von dem Rentenberater des Klägers verfassten Schreiben vom 20.10.2014 gerade nicht. Soweit der nunmehr mit der Vertretung beauftragte Rechtsanwalt meint, es sei niemals darum gebeten worden, eine verbindliche Klärung bei Durchführung einer Probeberechnung zu verfertigen, muss sich der Kläger an der eindeutigen Erklärung seines hinzugezogenen Rentenberaters festhalten lassen. Weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat der bevollmächtigte Rentenberater zum Ausdruck gebracht, dass es ihm lediglich um eine unverbindliche Auskunft mit Blick auf die Auswirkungen einer derzeit bezogenen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Rentenansprüche der Rentenversicherung geht.
So wurden mit dem im Klageverfahren gestellten Antrag über die Abgabe der geforderten Bestätigung hinaus keine weitergehenden Auskünfte oder eine Beratung in anderer Form begehrt. Dies hat der Bevollmächtigte in der Klagebegründung insoweit klargestellt, als er ausgeführt hat, dass er zwar anderer Auffassung bezüglich der Berechnung im Rahmen des § 109 SGB VI sei, es hierauf aber nicht ankomme, denn es sei etwas ganz anderes an die Beklagte herangetragen worden. Damit ist eine im Widerspruchsverfahren angesprochene "Probeberechnung" nicht auch Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Dass die Bestätigung (und nicht lediglich die Auskunft) nicht Gegenstand des Kontenklärungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und auch nicht einer Rentenauskunft gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sein kann (nur hierüber hat der Beklagte im Bescheid vom 03.11.2014 entschieden), hat des SG zutreffend ausgeführt, worauf der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ein Ablehnung des Beklagten, Auskünfte zu erteilen, vermag der Senat den angefochtenen Entscheidungen nicht zu entnehmen.
Damit hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Bestätigung, dass eine von ihm bezogene Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu einem Ruhen bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung führt.
Der 1954 geborene Kläger ist gelernter Verpackungsmittelmechaniker und hat die Weiterbildung zum Industriemeister 1979 mit Erfolg abgeschlossen. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 26.05.1999 erhält er von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i. H. v. 20 v. H. der Vollrente. Dieser Unfall ereignete sich in der von ihm im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit betriebenen Gaststätte. Der Kläger ist derzeit als Facharbeiter bei der Firma Ö. GmbH, CNC Dreh- und Frästechnik in E. beschäftigt.
Unter dem 20.10.2014 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens und die Erteilung einer Rentenauskunft "mit sämtlichen Berechnungsanlagen und Hinzuverdienstregelungen sowie Wartezeitauskünften". Ferner bat er um die Bestätigung, "dass es aufgrund einer eigenständig finanzierten Verletztenrente der BGN nicht zu einem Ruhen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen kann".
Mit Bescheid vom 03.11.2014 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2007, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Ferner führte die Beklagte aus, dass eine Anrechnung der Unfallversicherungsleistung erst im Leistungsfall geprüft werde. Die Berechnung nach § 93 SGB VI sei nicht Bestandteil einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Mit einer Rentenauskunft vom 03.11.2014 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, über die Höhe der Regelaltersrente, inwieweit die Voraussetzungen für verschiedene Rentenleistungen erfüllt sind, über die gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und die persönlichen Entgeltpunkte nach dem jetzigen Stand. Daraus ergibt sich, dass eine Regelaltersrente ab dem 01.05.2020 gezahlt werden kann, die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.09.2017 (mit Rentenabschlägen) und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2015 (mit Rentenabschlägen) möglich ist.
Mit seinem am 26.11.2014 eingegangenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Zeit vom 26.05.1999 bis 08.09.1999 als Anrechnungs- oder Beitragszeit, je nach den gesetzlichen Vorschriften der damaligen Rechtslage. Mit einem weiteren am 26.11.2014 eingegangenen Schreiben erhob der Kläger wiederum Widerspruch, nunmehr gegen die Ablehnung der entsprechenden Auskunft bzw. Bestätigung, bezogen auf seinen Antrag zu bestätigen, dass es aufgrund der eigenständig finanzierten BG-Rente nicht zu einem Ruhen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen könne. Er führte aus, freiwillig finanzierte Verletztenrenten bzw. Verletztenrenten, die auf freiwilliger Beitragsentrichtung basierten, führten nicht zu einer Anrechnung. Dies wolle er bestätigt bekommen. Ferner und darüber hinaus bleibe es dabei, dass er eine entsprechende Probeberechnung diesbezüglich orientiert wünsche. Das Ganze habe nichts mit einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI zu tun. Es sei eine konkrete und individuelle Beratung erbeten worden und hierauf bestehe ein Rechtsanspruch. Die Ablehnung einer Auskunft sei ein Verwaltungsakt und wenn die Beklagte gegen die Beratungsvorschriften verstoße, sei dies rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 04.02.2015 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten vom 26.05. bis 15.08.1999 ab (vgl. Aktenvermerk Bl. 29, Rückseite, Akten der Beklagten). Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch "wegen Erteilung einer rechtskräftigen Zusage, dass eine eigenständig finanzierte Unfallrente nicht zum Ruhen bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann" zurück. § 109 Abs. 4 SGB VI schreibe vor, welchen Inhalt die Rentenauskunft umfasse. Eine konkrete Zusage zur Anrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente gemäß § 93 SGB VI sei in der Rentenauskunft nicht vorgesehen. Eine rechtskräftige Aussage zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente könne erst im konkret eingetretenen Leistungsfall vorgenommen werden, wenn die Rechtsvorschriften zur Bewilligung der zu gewährenden Rente verbindlich feststünden.
Hiergegen hat der Kläger am 19.01.2016 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten begehrt, eine erbetene Individualauskunft zu erteilen. Er habe unter dem 20.10.2014 folgende Auskunft bzw. Bestätigung erbeten: "Bitte bestätigen Sie, dass es aufgrund der eigenständig finanzierten BG-Rente nicht zu einem Ruhen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen kann." Er habe Gewissheit haben wollen, wie es sich mit der Verletztenrente verhält, wenn er in Rente gehe. Die Beklagte habe mit den Ausführungen "die Berechnung nach § 93 SGB VI ist nicht Bestandteil einer Rentenauskunft nach § 109 SGB VI" die erbetene Auskunft verweigert. Dabei handele sich um einen Bescheid. Inhaltlich sei dies nicht nachvollziehbar und in keinster Weise verständlich.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat noch einmal darauf hingewiesen, dass § 109 Abs. 4 SGB VI vorschreibe, welchen Inhalt die Rentenauskunft umfasse. Eine konkrete Aussage zur Anrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente gemäß § 93 SGB VI sei in der Rentenauskunft nicht vorgesehen. Eine rechtskräftige Aussage zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente könne erst im konkret eingetretenen Leistungsfall vorgenommen werden, wenn die Rechtsvorschriften zur Bewilligung der zu gewährenden Rente verbindlich feststünden.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das im Schreiben vom 20.10.2014 formulierte Begehren nicht lediglich auf eine Auskunft über die Auswirkungen der von dem Kläger bezogenen Verletztenrente bei einem späteren Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Auskunft gegebenen Rechtslage gerichtet gewesen sei, sondern auf eine verbindliche Bestätigung, dass der Verletztenrentenbezug keine Auswirkungen habe. Einen Anspruch auf die gewünschte Bestätigung habe der Kläger jedoch nicht. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht im Zusammenhang mit der vom Kläger betriebenen Kontenklärung. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsfall enthaltenen Daten werde nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst bei einer Feststellung einer Leistung entschieden. Ein Anspruch auf die begehrte Bestätigung ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Kläger erbetenen Rentenauskunft. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhielten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet hätten, jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres werde diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Der Inhalt der Renteninformation oder Rentenauskunft sei in § 109 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI geregelt. Eine verbindliche Bestätigung hinsichtlich der Auswirkungen des Bezuges einer Verletztenrente sei nicht deren Gegenstand. Eine Renteninformation oder Rentenauskunft habe keinen Regelungscharakter im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Bestätigung ergebe sich schließlich auch nicht aus der Verpflichtung der Beklagten, als Leistungsträger Beratung und Auskunft zu gewähren. Aus der in sich aus § 14 und § 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebenden Verpflichtung zur Auskunft und Beratung lasse sich ein Rechtsanspruch auf die verbindliche Klärung der Auswirkung des Bezuges einer Verletztenrente für einen späteren Rentenfall nicht herleiten.
Gegen den ihm am 12.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.09.2016 Berufung eingelegt, die mit Schriftsatz vom 16.03.2017 unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages begründet worden ist.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. August 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2015 zu verurteilen, die im Schreiben vom 20. Oktober 2014 erbetene Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20.10.2014 formulierte Begehren, zu bestätigen, "dass es aufgrund der eigenständig finanzierten BG-Rente nicht zu einem Ruhen bei der gesetzlichen Rentenversicherung kommen kann". Der Kläger begehrt damit sinngemäß die Zusage, dass die von ihm von der BGN bezogene Verletztenrente nicht gemäß § 93 SGB VI auf eine (zukünftige) Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Mithin begehrt er damit einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen und damit eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dass er mit diesem Schreiben nicht nur lediglich eine schlichte Auskunft über die derzeitige Rechtslage erhalten wollte, wird allein schon dadurch deutlich, dass es dem Kläger ganz offensichtlich nicht um die Beschreibung der derzeitigen Rechtslage durch die Beklagte gegangen war, sondern um die verbindliche Feststellung und rechtliche Bewertung, gerichtet auf den zukünftigen Bezug einer Rente, was er mit der geforderten "Bestätigung" und der Begründung, es handele sich um eine "eigenständig finanzierte BG-Rente" (und keine Versicherung, die von einem Dritten, einem Arbeitgeber gezahlt wurde) hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Damit begehrt er den Erlass einer verbindlichen Regelung mit Außenwirkung (§ 31 SGB X), mithin einen Verwaltungsakt (h. M., vgl. Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 34 SGB X Rdnr. 9, m.w.N.), weshalb diesbezüglich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart (§ 54 Abs. 1 SGG) ist. Dies bestätigt der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger in dem unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, der sich eben wiederum auf die "im Schreiben vom 20.10.2014 erbetene Auskunft" bezogen hat und nicht auf die Erteilung einer Auskunft in der Form einer Probeberechnung.
Diese Klage ist auch zulässig, insbesondere ist das erforderliche Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 und 3 SGG) durchgeführt worden, denn die Beklagte hat im Rahmen des Feststellungsbescheides nach § 149 Abs. 5 SGG auch entschieden, dass eine Anrechnung der Unfallversicherungsleistung erst im Leistungsfall geprüft werde und hat damit zumindest konkludent die Abgabe der erbetenen Zusicherung abgelehnt. Dementsprechend verhält sich auch der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2015. Denn er hat diesen "wegen der Erteilung einer rechtskräftigen Zusage, dass eine eigenständig finanzierte Unfallrente nicht zum Ruhen bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann" erlassen und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch wenn in dessen Begründung insoweit zunächst Ausführungen zum Inhalt einer Rentenauskunft gemacht werden, weist der Widerspruchsbescheid darauf hin, dass eine rechtskräftige und damit eine zusicherungsfähige Aussage mit Regelungsgehalt zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Unfallrente auf die Versichertenrente erst im konkreten Leistungsfall vorgenommen werden könne. Dann nämlich, wenn die Rechtsvorschriften zur Bewilligung der zu gewährenden Rente verbindlich feststehen.
Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem der Beklagte zusichert, eine vom Kläger bezogene Verletztenrente führe nicht zu einem Ruhen einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Unabhängig davon, dass diesem Ansinnen schon die Regelung des § 93 SGB VI entgegensteht, der das Zusammentreffen von Rente und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung regelt, setzt dieser zudem voraus, dass es zu einem Ruhen der Rente insoweit nur kommt, wenn ein Anspruch auf beide Renten für denselben Zeitraum besteht. Darüber hinaus gilt seit der Einführung des § 300 SGB VI nicht mehr das Versicherungsfallprinzip, sondern das Leistungsfallprinzip, weshalb neues Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an unabhängig davon anzuwenden ist, ob der betreffende Sachverhalt oder Anspruch vor oder nach dessen Inkrafttreten entstanden ist (vgl. hierzu Kater in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 300 SGB VI. Rdnr. 3 ff.). Damit ist (von Ausnahmen abgesehen) die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung nach materiellem Recht anzuwenden ist. Daher besteht auf die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen auch kein Rechtsanspruch, wenn dieser wie hier von einer Rechtslage in der Zukunft abhängt, zumal nach derzeitiger Rechtslage das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den Grenzen des § 93 SGB VI zu einem Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Soweit der bislang durch einen Rentenberater und nunmehr durch Rechtsanwälte vertretene Kläger mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2015 und die Verurteilung der Beklagten, "die im Schreiben vom 20.10.2014 erbetene Auskunft zu erteilen", begehrt, ist die Anfechtungsklage schon nicht begründet, weil die Ablehnung eines nicht nur auf eine Auskunft, sondern auf eine Zusage gerichteten Begehrens in diesem Verwaltungsakt nicht rechtswidrig gewesen ist. Soweit die Bevollmächtigten nunmehr, ohne dies allerdings zu beantragen, geltend machen, dass auch eine Probeberechnung gewünscht gewesen sei, ergibt sich das aus dem von dem Rentenberater des Klägers verfassten Schreiben vom 20.10.2014 gerade nicht. Soweit der nunmehr mit der Vertretung beauftragte Rechtsanwalt meint, es sei niemals darum gebeten worden, eine verbindliche Klärung bei Durchführung einer Probeberechnung zu verfertigen, muss sich der Kläger an der eindeutigen Erklärung seines hinzugezogenen Rentenberaters festhalten lassen. Weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat der bevollmächtigte Rentenberater zum Ausdruck gebracht, dass es ihm lediglich um eine unverbindliche Auskunft mit Blick auf die Auswirkungen einer derzeit bezogenen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Rentenansprüche der Rentenversicherung geht.
So wurden mit dem im Klageverfahren gestellten Antrag über die Abgabe der geforderten Bestätigung hinaus keine weitergehenden Auskünfte oder eine Beratung in anderer Form begehrt. Dies hat der Bevollmächtigte in der Klagebegründung insoweit klargestellt, als er ausgeführt hat, dass er zwar anderer Auffassung bezüglich der Berechnung im Rahmen des § 109 SGB VI sei, es hierauf aber nicht ankomme, denn es sei etwas ganz anderes an die Beklagte herangetragen worden. Damit ist eine im Widerspruchsverfahren angesprochene "Probeberechnung" nicht auch Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Dass die Bestätigung (und nicht lediglich die Auskunft) nicht Gegenstand des Kontenklärungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI und auch nicht einer Rentenauskunft gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sein kann (nur hierüber hat der Beklagte im Bescheid vom 03.11.2014 entschieden), hat des SG zutreffend ausgeführt, worauf der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ein Ablehnung des Beklagten, Auskünfte zu erteilen, vermag der Senat den angefochtenen Entscheidungen nicht zu entnehmen.
Damit hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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