L 2 AS 4210/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 359/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4210/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen für Kosten im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts des Klägers zu 1. mit seiner Tochter, der Klägerin zu 2., nach dem SGB II.

Der 1966 geborene Kläger zu 1. bezieht seit November 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII vom Landkreis C. Er ist Vater der am 24.5.2000 geborenen S. B., der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2. wohnt im Haushalt ihrer Mutter, V. K., ebenfalls in C ... Sie leben in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen beide Alg II (vgl. Änderungsbescheid vom 23.12.2015, Bl. 673 VA). Der Kläger verbringt nach seiner Angabe alle 14 Tage das Wochenende mit seiner Tochter, Näheres hat er hierzu nicht mitgeteilt.

Bei einer mündlichen Vorsprache beim Beklagten am 3.6.2015 teilte der Kläger mit, dass er vom Landratsamt aufgefordert worden sei, für die nunmehr 15-jährige Klägerin zu 2. Alg II zu beantragen. Bisher habe er Mehrbedarf/Sozialgeld erhalten, das ab dem 15. Lebensjahr wegfalle.

Mit Bescheid vom 11.1.2016 lehnte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger zu 1. ab. Ein Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) für das Umgangsrecht mit seiner Tochter S. könne nicht bewilligt werden. Aufgrund seiner vollen Erwerbsminderung auf Dauer sei er kein Leistungsberechtigter nach dem SGB II. Der Leistungsanspruch der Tochter S. sei im vollen Umfang durch die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter erfüllt.

Der nicht näher begründete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 21.1.2016 führte der Beklagte aus, der Kläger habe am 3.6.2015 für sich selbst beim Jobcenter einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit der Tochter S. beantragt. Festzustellen sei, dass der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe und Leistungen nach dem SGB XII erhalte. Er sei daher gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II könne sich daher keinesfalls ergeben. Dies sei ihm bereits im Rahmen der persönlichen Vorsprache mitgeteilt worden.

Dagegen hat der Kläger am 2.2.2016 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erheben lassen und geltend gemacht, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II aufgrund der Durchführung des Umgangs mit der 15-jährigen Klägerin zu 2. zu gewähren. Er hat hierzu das Schreiben des Landratsamts C. vom 11.9.2015 vorgelegt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 13.4.2015 zur Antragstellung beim Jobcenter des Landkreises C. für S. aufgefordert worden sei und zwar im Rahmen des Umgangsrechts gemäß § 38 SGB II.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die laufenden Bedarfe der Klägerin zu 2. im vollen Umfang durch die Leistungsgewährung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Kindesmutter gedeckt seien. Fraglich sei daher, welche Bedarfe der Kläger im Einzelnen geltend mache. Soweit dem Kläger selbst ein Mehrbedarf (beispielsweise Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 30 Abs. 3 SGB XII) durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehe, werde auf die Zuständigkeit des Landratsamts C. verwiesen, da der Kläger selbst nicht Leistungsberechtigter nach dem SGB II sei. Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens werde der Kläger aufgefordert, die geltend gemachten Bedarfe zu bezeichnen, der Höhe nach zu beziffern und die jeweilige Anspruchsgrundlage zu benennen. Des Weiteren werde der Kläger aufgefordert, die geltend gemachten Aufenthaltszeiträume der Tochter beim Kläger aufzuführen und hierbei die Dauer des jeweils täglichen Aufenthalts anzugeben.

Der Kläger hat hierzu mitteilen lassen, dass nunmehr beantragt werde, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Tochter S. Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Mehrbedarf bestehe darin, dass die Klägerin zu 2. auch während der Ausübung des Umgangs verpflegt werde (Schriftsatz vom 4.5.2016, Bl. 16 SG Akte).

Mit Gerichtsbescheid vom 30.9.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt dass die Klage unzulässig sei soweit der Kläger im Rahmen einer Klageänderung stellvertretend für seine Tochter Leistungen nach dem SGB II begehre. Es liege in Bezug auf die Tochter kein erfolglos durchgeführtes Widerspruchsverfahren vor als zwingende Prozessvoraussetzung. Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens sei lediglich der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter gewesen. Ein etwaiger eigener Anspruch der Tochter nach dem SGB II sei nicht überprüft worden. Selbst bei einem erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren wäre in Bezug auf den Anspruch der Tochter nach dem SGB II die Klage unzulässig, da verfristet. Die ursprünglich im Rahmen der Klagefrist erhobene Klage sei ausschließlich für den Kläger erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid sei bezüglich eines etwaigen Anspruchs der Tochter bereits bestandskräftig geworden. Ein eigener Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II scheitere bereits an dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II, wonach die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen vorausgesetzt werde. Der Kläger beziehe jedoch eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer und sei daher nicht erwerbsfähig.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 17.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 16.11.2016 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und nun begehrt, der Klägerin zu 2. vertreten durch den Kläger zu 1. Leistungen nach § 38 SGB II im gesetzlichen Umfang ab 24.5.2015 zu gewähren und hilfsweise das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Klägerin die Klägerin zu 2. sei. Der Kläger habe am 24.5.2015 beim Landkreis C. den Antrag gestellt, ihm für die Ausübung des Umgangsrechts mit S. Leistungen zu gewähren. Das Landratsamt hätte seinen Antrag an das Jobcenter weiterleiten müssen und auch darauf hinweisen müssen, dass Antragstellerin S. sei. Zu Unrecht meine das SG daher, dass das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Inwieweit die Tochter Leistungen in Anspruch nehmen könne, habe das Jobcenter zu prüfen gehabt. Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich aus § 38 Abs. 2 SGB II, danach habe die umgangsberechtigte Person - auch der Kläger als SGB XII-Leistungsbezieher - die Befugnis, Leistungen nach dem SGB II für Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zu beantragen und entgegenzunehmen. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass der Anspruch der Tochter nach dem SGB II nicht überprüft worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. September 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2. ab 24. Mai 2015 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Kläger hat die undatierte Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin zu 2. vorgelegt, wonach Sie damit einverstanden ist, dass der Kläger zu 1. Ansprüche für die Klägerin zu 2. im Verfahren geltend macht. Der Senat hat daraufhin die Klägerin zu 2. in das Rubrum aufgenommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.2.2017 und des Beklagten vom 8.2.2017).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) noch namens des Klägers zu 1. eingelegt worden. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24.12.2016 nun nicht mehr Leistungen nach dem SGB II für den Kläger, sondern statt dessen für die Klägerin zu 2. beantragt, sind damit Ansprüche des Klägers zu 1. nicht mehr zur Überprüfung gestellt.

Der gewillkürte Eintritt der Klägerin zu 2. anstelle des Klägers zu 1., also der Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite oder Parteienwechsel, stellt prozessual eine Klageänderung dar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 99 Rn. 6). Sie ist vorliegend nach § 71 Abs. 2 SGG zulässig, weil der Beklagte - ohne zu widersprechen - im Schreiben vom 2.1.2017 sich darauf eingelassen hat, indem er inhaltlich darauf eingegangen ist und einen Gegenantrag gestellt hat. Damit wird die stillschweigende Einwilligung des Beklagten unwiderlegbar vermutet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., Rn. 9).

Die minderjährige Klägerin zu 2. ist vertreten durch ihren Vater, den Kläger zu 1. auch prozessführungsbefugt, nachdem die ebenfalls sorgerechtsberechtigte Mutter die Prozessführung genehmigt hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - ,Rn. 11).

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 11.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 gegen den nunmehr die Klägerin zu 2. mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgeht.

Die Berufung der Klägerin zu 2. dagegen ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klage der Klägerin zu 2. bereits unzulässig ist, weil hinsichtlich ihres Individualanspruchs bisher kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist bzw. für sie nicht innerhalb der Klagefrist Klage erhoben worden ist. Auch für eine nach § 99 SGG geänderte Klage müssen die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein, zu denen die fristgerechte Klageerhebung zählt (BSG 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R -, Rn. 18, SozR 4-3520 § 2 Nr. 3). Das trifft hier nicht zu.

Der nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Umgang mit der Tochter, den der Kläger zu 1. als Verpflegung für die Tochter konkretisiert hat, steht gemäß § 7 ff. SGB II der Tochter, mithin der Klägerin zu 2. und nicht dem Vater zu. Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr 35, Rn. 18). Über das vom SG als Prozessvoraussetzung in Zweifel gezogene fehlende Widerspruchsverfahren hinaus ist bereits fraglich, ob der Beklagte überhaupt über einen solchen Individualanspruch der Klägerin zu 2. ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und entschieden hat, die Klägerin zu 2. mithin durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 11.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 überhaupt beschwert ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der angegriffene Bescheid ist im Betreff mit "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für B." überschrieben und richtet sich damit bereits nicht an die Klägerin zu 2., sondern ausschließlich an den Kläger zu 1. Des Weiteren wird ausgeführt, dass dem Antrag vom 3.6.2015 von Herrn B. auf Gewährung eines Mehrbedarfes für das Umgangsrecht mit seiner Tochter S. nicht bewilligt werden kann. Als Rechtsgrundlage wird § 21 Abs. 6 SGB II angeführt, der den Mehrbedarf regelt. Daraus wird klar, dass der Beklagte ausschließlich über einen Anspruch des Klägers zu 1. und nicht der Klägerin zu 2. entschieden hat. Sofern im letzten Absatz vor der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt wird, dass der Leistungsanspruch der Tochter S. im vollen Umfang durch die Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der BG der Mutter erfüllt sei, wird darin lediglich eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, nicht aber eine Ablehnung von Leistungen für die Klägerin zu 2. Von daher ist sie bereits nicht durch den Bescheid vom 11.1.2016 beschwert. Dies setzt sich im Widerspruchsbescheid vom 21.1.2016 fort, in dem ausschließlich zu einem Mehrbedarf des Klägers zu 1. gem. § 21 Abs. 6 SGB II Ausführungen gemacht werden. Damit fehlt es bereits an einer Verwaltungsentscheidung zu Lasten der Klägerin zu 2., die vorliegend überprüft werden könnte.

Zwar hat nach § 38 Abs. 2 SGB II eine umgangsberechtigte Person für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die Befugnis, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 38 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass es sich insoweit um eine gesetzliche Vertretungsbefugnis, d.h. eine beschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, nicht jedoch um eine gesetzliche Ermächtigung, die Leistungen für das Kind im eigenen Namen zu beantragen und entgegenzunehmen, handelt. Abs. 2 setzt dementsprechend ein Handeln des umgangsberechtigten Elternteils im Namen des Kindes voraus (vgl. Aubel, in: juris-PK - SGB II, 3. Aufl. 2012, Stand: 22.12.2014, § 38 Rn. 11). Davon, dass der Kläger im Namen seiner Tochter einen Antrag auf Leistungen für diese gestellt hat, ist der Beklagte offensichtlich nicht ausgegangen, wie oben Gesagtem zu entnehmen ist, und bis zum Klageverfahren offensichtlich ebenso wenig auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der bereits im Antragsverfahren beteiligt war und Leistungen nur im Namen des Klägers begehrte. Die im Rahmen der Klageänderung von der Klägerin zu 2. verfolgte Klage ist bereits deshalb unzulässig. Inhaltlich ist daher über einen Anspruch der Klägerin zu 2. auf Alg II, das eventuell an den (vollen) Tagen ihres Aufenthalts beim Kläger zu 1. an diesen und nur gekürzt an die Mutter zur Auszahlung kommen müsste (vgl. BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 17), nicht zu befinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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