Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1247/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4432/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Das Verfahren betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Kläger ist 1953 geboren. Er hat nach eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz, sondern hält sich an unterschiedlichen Orten auf. Für Postsendungen ist er über die im Rubrum angegebene Anschrift erreichbar. Er beantragte in der Vergangenheit vom jeweils örtlich zuständigen Jobcenter die Auszahlung von Tagessätzen in bar.
Am 11. April 2016 ist beim Sozialgericht Heilbronn (SG) ein auf den 10. Dezember 2015 datiertes Schreiben des Klägers eingegangen, dessen Betreffzeile "Az. S 15 AS 3059/15 ER sowie alle anderen Az." lautet. Der Kläger hat darin ausgeführt, es gehe nun bereits um 43 Tagessätze. Ihm sei bei anderen Auszahlungsstellen gesagt worden, dass das, was der Beklagte aufführe, schwere Nötigung und Körperverletzung darstelle. Deswegen erhebe er diese weitere Klage. Er hat ein Schreiben an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 9. Dezember 2015 beigefügt. Darin erhebt er Klage u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen einen Mitarbeiter und den Amtsleiter des Beklagten sowie den Wachdienst, da diese nicht verhindert hätten, dass man ihn vorsätzlich angegriffen habe. Desweiteren erhebt er darin Klage gegen das Land B ...
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage richte sich gegen keinen konkreten Bescheid. Die letzten Entscheidungen seien am 28. Oktober 2015 getroffen worden. Gegen diese Entscheidungen seien keine Rechtsmittel eingelegt worden. Die Klage dürfte damit unzulässig sein. Letztmalig sei unter dem 1. Oktober 2015 ein Widerspruchsbescheid ergangen. Dieser sei dem Kläger erst am 1. Juni 2016 zugestellt worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2016 abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung von 43 Tagessätzen begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Soweit ersichtlich habe der Beklagte bislang keine ablehnende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers getroffen. Auf Nachfrage des Gerichts, gegen welchen konkreten Bescheid sich die Klage richte, habe sich der Kläger nicht geäußert. Der zuletzt ergangene Verwaltungsakt vom 28. Oktober 2015 beinhalte lediglich eine Entscheidung über die Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung, jedoch keine inhaltliche Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers. Die auf Gewährung von Leistungen gerichtete Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, da bislang weder die Erwerbsfähigkeit noch die Hilfebedürftigkeit des Klägers als Anspruchsvoraussetzung nachgewiesen seien. Soweit sich der Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen die Versagungsentscheidung vom 28. Oktober 2015 wenden sollte, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Gegen den Versagungsbescheid vom 28. Oktober 2015 sei kein Widerspruch erhoben worden. Der Bescheid sei also bestandskräftig geworden.
Gegen den ihm am 2. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. November 2016 beim SG Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für 43 Tage Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
b) Diese Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung liegen nicht vor.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB II für 43 Tage. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG greift damit nicht ein. Aber auch der Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht überschritten. Angesichts des Umstandes, dass bei dem Kläger – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Jahr der Klageerhebung (2016) ein monatlicher Regelbedarf von 404,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 22. Oktober 2015 [BGBl. I. S. 1792]) und damit ein kalendertäglicher (vgl. § 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung) Bedarf von 13,47 Euro besteht, wird nur ein Beschwerdewert von 579,21 Euro erreicht. Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen nicht; Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfs liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat insofern auch nichts geltend gemacht.
c) Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine solche Zulassung ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 28. Oktober 2016 erfolgt. Die beigefügte (und unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung, nach der der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, stellt keine Berufungszulassung dar (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 8 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – juris Rdnr. 12).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Das Verfahren betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Kläger ist 1953 geboren. Er hat nach eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz, sondern hält sich an unterschiedlichen Orten auf. Für Postsendungen ist er über die im Rubrum angegebene Anschrift erreichbar. Er beantragte in der Vergangenheit vom jeweils örtlich zuständigen Jobcenter die Auszahlung von Tagessätzen in bar.
Am 11. April 2016 ist beim Sozialgericht Heilbronn (SG) ein auf den 10. Dezember 2015 datiertes Schreiben des Klägers eingegangen, dessen Betreffzeile "Az. S 15 AS 3059/15 ER sowie alle anderen Az." lautet. Der Kläger hat darin ausgeführt, es gehe nun bereits um 43 Tagessätze. Ihm sei bei anderen Auszahlungsstellen gesagt worden, dass das, was der Beklagte aufführe, schwere Nötigung und Körperverletzung darstelle. Deswegen erhebe er diese weitere Klage. Er hat ein Schreiben an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 9. Dezember 2015 beigefügt. Darin erhebt er Klage u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen einen Mitarbeiter und den Amtsleiter des Beklagten sowie den Wachdienst, da diese nicht verhindert hätten, dass man ihn vorsätzlich angegriffen habe. Desweiteren erhebt er darin Klage gegen das Land B ...
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage richte sich gegen keinen konkreten Bescheid. Die letzten Entscheidungen seien am 28. Oktober 2015 getroffen worden. Gegen diese Entscheidungen seien keine Rechtsmittel eingelegt worden. Die Klage dürfte damit unzulässig sein. Letztmalig sei unter dem 1. Oktober 2015 ein Widerspruchsbescheid ergangen. Dieser sei dem Kläger erst am 1. Juni 2016 zugestellt worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2016 abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung von 43 Tagessätzen begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Soweit ersichtlich habe der Beklagte bislang keine ablehnende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers getroffen. Auf Nachfrage des Gerichts, gegen welchen konkreten Bescheid sich die Klage richte, habe sich der Kläger nicht geäußert. Der zuletzt ergangene Verwaltungsakt vom 28. Oktober 2015 beinhalte lediglich eine Entscheidung über die Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung, jedoch keine inhaltliche Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers. Die auf Gewährung von Leistungen gerichtete Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, da bislang weder die Erwerbsfähigkeit noch die Hilfebedürftigkeit des Klägers als Anspruchsvoraussetzung nachgewiesen seien. Soweit sich der Kläger im Wege der Anfechtungsklage gegen die Versagungsentscheidung vom 28. Oktober 2015 wenden sollte, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Gegen den Versagungsbescheid vom 28. Oktober 2015 sei kein Widerspruch erhoben worden. Der Bescheid sei also bestandskräftig geworden.
Gegen den ihm am 2. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. November 2016 beim SG Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für 43 Tage Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
b) Diese Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung liegen nicht vor.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB II für 43 Tage. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG greift damit nicht ein. Aber auch der Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht überschritten. Angesichts des Umstandes, dass bei dem Kläger – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Jahr der Klageerhebung (2016) ein monatlicher Regelbedarf von 404,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 22. Oktober 2015 [BGBl. I. S. 1792]) und damit ein kalendertäglicher (vgl. § 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung) Bedarf von 13,47 Euro besteht, wird nur ein Beschwerdewert von 579,21 Euro erreicht. Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen nicht; Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfs liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat insofern auch nichts geltend gemacht.
c) Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine solche Zulassung ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 28. Oktober 2016 erfolgt. Die beigefügte (und unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung, nach der der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, stellt keine Berufungszulassung dar (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 8 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – juris Rdnr. 12).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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