S 7 SO 204/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 204/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die 1940 in F. geborene Klägerin hat nach wechselnden Aufenthalten zwischen F. und der Bundesrepublik Deutschland und hier insbesondere zwischen K. und H. seit mehreren Jahren ihren festen Wohnsitz, zuletzt auch mit eigener Wohnung, in H ...

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und tritt seit 2008 mit einer Vielzahl von Schriftsätzen an das Sozialgericht H. heran.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2014, eingegangen am 8. April 2014 2014, reicht die Klägerin unter Bezugnahme auf einen beigefügten, an sie adressierten Bescheid der Knappschaft B. eine Klageschrift gegen die Beklagte ein und bemängelt, dass sie nicht über Zahlungen der Knappschaft B. an die Beklagte in Höhe von Euro 290,23 informiert worden sei.

In ihrer Erwiderung erläutert die Beklagte, dass es sich bei dem genannten Betrag um eine Erstattung der Knappschaft für Zahlungen der Grundsicherung an die Klägerin zwischen 2008 und 2010 handele und beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten zum beabsichtigen Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Ob die Klage, über die das Gericht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, bereits unzulässig ist, weil die Klägerin kein Klageziel bestimmt genug formuliert, kann dahinstehen.

Auch soweit man als Klageziel die Erläuterung des Einbehalts von der Nachzahlung durch die Knappschaft B. sehen sollte, ist die Klage gegenüber der Beklagten jedenfalls unbegründet. Der von der Klägerin eingereichte Bescheid stammt nicht von der Beklagten, sondern von der Knappschaft B ...

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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