L 4 KR 1007/17 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3552/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1007/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. März 2017 (S 10 KR 3552/15) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängige Klageverfahren S 10 KR 3552/15.

Der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse.

Mit Schreiben vom 21. April 2015 forderte die Beklagte beim Kläger ein Lichtbild an, um ihm eine elektronische Gesundheitskarte ausstellen zu können. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 28. April 2015 dieser Anforderung sowie der Speicherung von medizinischen und ärztlichen Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte. Gleichzeitig beantragte er, ihm eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild und Speicherfunktion sowie ein kostenloses Lesegerät für die elektronische Gesundheitskarte zuzusenden. Unter dem 4. Mai 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte es die Beklagte sinngemäß ab, dem Kläger eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild auszufertigen, weil einer der Ausnahmefälle nicht vorliege. Ferner erläuterte sie die Folgen und wies darauf hin, dass sie unter strengsten Bedingungen das Lichtbild lediglich für die elektronische Gesundheitskarte speichere und wenn zukünftig medizinische Daten auf dieser gespeichert würden, erfolge dies nur, falls er ausdrücklich zustimme. Der Kläger erwiderte hierauf (Schreiben vom 8. Mai 2015), er habe "gegen den Verwaltungsakt der Bildanforderung und die uneinheitliche sowie fehlerhafte Umsetzung" Widerspruch eingelegt, und legte die seiner Auffassung nach bestehenden Bedenken gegen die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte dar.

Unter dem 13. Mai 2015 teilte die Beklagte dem Kläger nochmals mit, eine elektronische Gesundheitskarte könne sie nicht herstellen, solange der Kläger ihr kein Lichtbild zusende. Ferner listete sie die dem Kläger möglicherweise entstehenden Nachteile auf. Hiergegen wandte sich der Kläger in seinem Schreiben vom 10. Juni 2015 mit einem "Widerspruch" und bat um "schriftliche Stellungnahme und Aufklärung" zu fünf näher bezeichneten Punkten.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2015 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Mai 2015 wegen der Anforderung des Lichtbilds für die elektronische Gesundheitskarte zurück. In der Begründung führte er gesetzliche Vorschriften, insbesondere §§ 291 und 291a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), an, und verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. November 2014 (B 1 KR 35/13 R, juris), wonach die Umstellung auf die elektronische Gesundheitskarte und die freiwillig, vom Einverständnis des Betroffenen abhängigen Anwendungen verfassungsgemäß seien sowie die elektronische Gesundheitskarte nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Ferner führte er aus, die Übernahme der Kosten für ein Lesegerät der elektronischen Gesundheitskarte zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht möglich. Dies übersteige das Maß des Notwendigen. Der Kläger habe die Möglichkeit, Einsicht in die über ihn gespeicherten Daten bei der Beklagten zu nehmen.

Der Kläger erhob wegen des Widerspruchsbescheids vom "23." (richtig 22.) Juni 2015 am 29. Juni 2015 Klage beim SG (S 10 KR 3552/15) mit dem Begehren, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihm als Härtefall sofort eine elektronische Gesundheitskarte und bis zu deren Erhalt ein gleichwertiges Ersatzdokument auszustellen, mit dem er ohne Zusatzkostenrisiko bzw. zusätzlichen (Verwaltungs-)Aufwand ärztliche medizinische Leistungen erhalten könne, 2. den Geschäftsführer der Beklagten zu verpflichten, den von ihm gestellten Aufklärungsantrag vom 10. Juni 2015 zu beantworten sowie 3. ein Lesegerät für die elektronische Gesundheitskarte herauszugeben und ihn in Form von Auszahlung seiner Versicherungsbeiträge, die die Beklagte seit Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ohne Gegenleistungen mit der elektronischen Gesundheitskarte erhalten habe, herauszugeben. Des Weiteren erhob er "alle möglichen Klagearten" und legte "alle Rechtsmittel" ein, die er auch gegen das System der elektronischen Gesundheitskarte richte.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 2. Mai 2016 unter anderem unter Vorlage einer ihm (nach Unterzeichnung einer Mehrkostenvereinbarung über eine Wurzelkanalbehandlung) von einem Zahnarzt gestellten Rechnung über EUR 149,04, diese Kosten einer Wurzelkanalbehandlung zu erstatten, was die Beklagte unter dem 2. Mai 2016 ablehnte. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2016 Widerspruch. Gegenüber dem SG machte er mit Schreiben vom 11. Mai 2016 geltend, die Beklagte weigere sich, eine Rechnung über eine Zahnwurzelbehandlung in Höhe von EUR 149,04 trotz Kenntnis seiner belegten Härtefallsituation zu übernehmen.

Am 1. April 2016 beantragte er, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies lehnte das SG mit Beschluss vom 2. März 2017 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 20. Juli 2015 (S 10 KR 3553/15 ER) sowie den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 2015 (L 5 KR 3086/15 ER-B) mangels Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ab.

Der Kläger hat am 14. März 2017 unter anderem unter Angabe des Aktenzeichen S 10 KR 3552/15 gegen den Beschluss vom "08.03.2017 [.] alle Rechtsmittel, Anträge und Begründungen geltend [gemacht], die ein Fachanwalt für mich eingeben und durchsetzen könnte [ ]." Er hat behauptet, es lägen schwere Verfahrensfehler und Rechtsbeugung vor.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. März 2017 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 10 KR 3552/15 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

1. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers vom 14. März 2017 als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2017 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3552/15. Als sachdienliches Rechtsmittel kommt allein die Beschwerde in Betracht. Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift als Datum des Beschlusses den 8. März 2017 nennt, geht der Senat davon aus, dass dem Kläger insoweit ein Schreibfehler unterlief und im Hinblick auf die Angabe des Aktenzeichens, unter welchem das SG das Klageverfahren führt, der Beschluss vom 2. März 2017 gemeint war.

2. Zu entscheiden ist hinsichtlich der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2017 betreffend die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3552/15 nur, soweit es den Gegenstand dieses Klageverfahrens betrifft. Gegenstand des Klageverfahrens S 10 KR 3552/15 ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2015, mit welchem die Beklagte es ablehnte, dem Kläger eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild auszustellen und ihm ein Lesegerät für die elektronische Gesundheitskarte zu überlassen. Der Kläger verfolgt die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild mit seinem in der Klageschrift formulierten Antrag Nr. 1, die Überlassung des Lesegeräts mit seinem in der Klageschrift formulierten Antrag Nr. 3 weiter. Gegenstand des Klageverfahrens sind ferner die in der Klageschrift in Antrag Nr. 2 (Beantwortung des Schreibens des Klägers vom 10. Juni 2015) sowie die – neben der Überlassung des Lesegeräts – in Antrag Nr. 3 (Entschädigung und "alle Rechtsmittel") formulierten Begehren. Schließlich ist Gegenstand des Klageverfahrens auch noch sein im Schreiben vom 11. Mai 2016 als Klageerweiterung formuliertes Begehren, die Kosten einer Zahnwurzelbehandlung in Höhe von EUR 149,04 von der Beklagten erstattet zu erhalten.

3. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Das SG verneinte allein die hinreichende Erfolgsaussicht des Klageverfahrens. Eine Berufung in der Hauptsache bedürfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Die vom Kläger erhobenen Begehren betreffen keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Schließlich entschied das SG auch nicht durch Beschluss, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.

4. Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 KR 3552/15 zu bewilligen.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden.

Die Klage des Klägers hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die vom Kläger erweiterte Klage wegen der Erstattung der Rechnung über die Zahnwurzelbehandlung ist eine Klageänderung gemäß § 99 SGG. Jedenfalls ist die geänderte Klage unzulässig, weil die Prozessvoraussetzungen, die auch für geänderte Klagen vorliegen müssen (ständige Rechtsprechung z.B. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 4/15 R – juris, Rn. 17), fehlen. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Vorverfahren (§ 78 SGG). Weder den vorliegenden Akten noch dem Vorbringen des Klägers lässt sich entnehmen, dass über den vom Kläger eingelegten Widerspruch wegen der Ablehnung der Erstattung (Bescheid vom 2. Mai 2016) entschieden ist.

b) Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2015 ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

aa) Der Kläger hat keinen Anspruch, dass ihm die Beklagte eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild ausstellt. Bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 27. August 2015 (L 5 KR 3086/15 ER-B) ist dargelegt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild hat. Der Senat verweist hierauf. Daran hat sich auch aufgrund der danach mit Wirkung zum 29. Dezember 2015 erfolgten Änderung des § 291 Abs. 2 SGB V durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. c Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2408) nichts geändert.

Nach § 291 Abs. 2 SGB V in der seit 29. Dezember 2015 geltenden Fassung ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen (Satz 4). Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild (Satz 5). Die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild ist eine Ausnahmebestimmung (vgl. zum Ausnahmecharakter: Bundesrat-Drucksache 676/04 S. 53, zu Nr. 17 [§ 291] und Bundestags-Drucksache 15/4228, S. 27/28). Die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung erfüllt der Kläger nicht. Er hat das 15. Lebensjahr überschritten. Eine Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes ist dem Kläger möglich. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ihn hindern, ein Lichtbild erstellen zu lassen. Eine Ausnahme kann nur bei den Versicherten erfolgen, die nicht in der Lage sind, ein Lichtbild erstellen zu lassen, beispielsweise bettlägerige Personen und Personen in geschlossenen Einrichtungen (Bundestags-Drucksache 15/4228, S. 27/28; vgl. allgemein zur Voraussetzung der Lichtbildübermittlung für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte auch Bales/von Schwanenflügel, NJW 2012, 2475, 2477). Dass der Kläger an der Erstellung des Lichtbilds mitwirken kann, zeigt sich darin, dass er nach eigenem Vorbringen (Schreiben des Klägers vom 19. April 2016) der Beklagten ein Lichtbild übersandte, welches aber – wie bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 26. Januar 2017 (L 11 KR 4859/16 ER-B) ausgeführt – ungeeignet ist, weil der obere Teil dieses Lichtbildes einen Textblock enthält.

Auch wenn § 291 SGB V nicht detailliert bestimmt ist, welche Anforderungen an das Lichtbild in der elektronischen Gesundheitskarte zu stellen sind, führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Unbestimmtheit der Vorschrift. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Versicherten (und damit auch der Kläger) ein Lichtbild der Krankenkasse zur Verfügung stellen, wie es üblicherweise in Ausweisdokumenten (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein) Verwendung findet.

Der Kläger ist mit der Anforderung eines Lichtbilds auch nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Grundgesetz (GG) verletzt (Beschluss des Senats vom 8. Februar 2016 – L 4 KR 4951/15 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2014 – L 4 KR 3798/14 – nicht veröffentlicht; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2016 – L 11 KR 2510/15 – juris, Rn. 33 ff.). Die elektronische Gesundheitskarte ist in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen und zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen im Verhältnis zu einer rechtlichen Betroffenheit des Klägers durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Die elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild verbessert den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Krankenkassenleistungen und fördert auch im Übrigen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (vgl. BSG vom 18. November 2014 – B 1 KR 35/13 R – juris, Rn. 29 und 31).

bb) Auf ein Lesegerät hat der Kläger keinen Anspruch. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht vorhanden. Eine solche ist auch nicht erforderlich. Denn der Kläger kann im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskunft über seine bei der Beklagten gespeicherten und genutzten Sozialdaten verlangen, wie er dies auch mit seinem Schreiben vom 14. Januar 2017 tat.

c) Legt man den Antrag Nr. 3 des Klägers ("alle Rechtsmittel [ ] gegen das eGK-System [ ]") sachdienlich (§ 123 SGG) dahin aus, er wende sich insgesamt gegen die Verpflichtung, die elektronische Gesundheitskarte verwenden zu müssen, hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Regelungen zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (§§ 15, 291, 291a, 291b SGB V) sind datenschutzrechtlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG vom 18. November 2014 – B 1 KR 35/13 R – juris, Rn. 14 ff.; Beschluss des Senats vom 8. Februar 2016 – L 4 KR 4951/15 – nicht veröffentlicht).

d) Eine Anspruchsgrundlage, dass die Beklagte Schreiben des Klägers beantwortet, fehlt. Auf § 13 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären, kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Diese Vorschrift begründet grundsätzlich kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger. Die Pflicht zur Aufklärung besteht lediglich gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem Betroffenen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 7 SF 1/03 R – juris, Rn. 21).

Im Übrigen kam die Beklagte der ihr nach § 13 SGB I obliegenden allgemeinen Pflicht nach, indem sie den Kläger bereits vor dessen Schreiben vom 10. Juni 2015 über die ihm obliegende Pflicht, die elektronische Gesundheitskarte zu verwenden, informierte.

e) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der an die Beklagte gezahlten Beiträge (Antrag Nr. 3) nicht zu. Nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Beiträge sind bereits nicht zu Unrecht an die Beklagte entrichtet. Denn der Kläger ist als Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) und damit beitragspflichtig (§ 223 Abs. 1 SGB V). Ferner stünde dem Kläger ein Erstattungsanspruch nicht zu. Denn nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat. Für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V wie den Kläger entrichtet die Beiträge der Bund, weil dieser und nicht der Kläger die Beiträge zu tragen hat (§ 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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