Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2228/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2763/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 02.10.1959 in Russland geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbminderung.
Der Kläger zog 1996 mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland zu. Seine Ehegattin war als Spätaussiedler anerkannt, er nicht.
Zwischen Oktober 1997 und März 2008 übte der Kläger den Beruf des Schlossers aus, unterbrochen durch verschiedene längere Aufenthalte in Russland ab 2003. Sein Versicherungskonto weist für den Zeitraum 01.09.2009 bis 04.03.2015 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen aus.
Am 05.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 13.03.2015 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 30.03.2015 trug der Kläger vor, seine Erkrankungen (chronische Pankreatitis, chronische Hepatitis, Gehbehinderung nach Verletzung am rechten Bein) stammten aus der Wehrdienstzeit in der früheren UdSSR von 1978 bis 1980.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die allgemeine Wartezeit sei erst durch den im Zuge der Ehescheidung erfolgten Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich seit dem 17.02.2015 erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vor Antragstellung lägen jedoch keine Pflichtbeiträge vor. Für die Zeit vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs käme eine vorzeitige Wartezeiterfüllung wegen Wehrdienstbeschädigung nicht in Betracht, da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten Erwerbsminderung kein Versicherter im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Der Wehrdienst im Zeitraum 1978 bis 1980 sei als Beitragszeit anzuerkennen. Auch sein Studium in der UdSSR von 1986 bis 1991 (Hochschulstudium) sei als Ersatzzeit anzuerkennen. Außerdem seien Kindererziehungszeiten für die drei Kinder S., geb. 12.06.1995, J., geb. 11.03.1998 und S., geb. 18.12.1999, anzuerkennen, da seine geschiedene Ehefrau seit Oktober/November 2001 gearbeitet und er sich um die Kinder gekümmert habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Kinderberücksichtigungszeiten könnten nicht angerechnet werden, da keine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung abgegeben worden sei und auch kein Nachweis einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger vorliege. Die Beklagte hat überdies darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben in einem vorangegangenen Rentenverfahren im Zeitraum vom 02.09.2003 bis 30.09.2012, abgesehen von kürzeren Urlauben in Deutschland, in Russland aufgehalten habe (vgl Bl 104 SG-Akte). Zwar sei die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente durch den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich seit dem 17.02.2015 und damit bei Antragstellung am 05.03.2015 erfüllt gewesen. 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor dem 17.02.2015 würden jedoch nicht vorliegen. Im maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger keinen Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Der Kläger sei erst ab 18.12.1996 "Versicherter" im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Für die Zeit zwischen dem 18.12.1996 bis zum 16.02.2005 käme eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nur in Betracht, sofern der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden wäre und bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig gewesen oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet habe. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Weder sei ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit ersichtlich. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Wehrdienst in der früheren UdSSR von 1978 bis 1980 herrührten. In der Bundesrepublik habe der Kläger keinen Wehrdienst oder Zivildienst im Sinne des SGB VI abgeleistet.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Mangels Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen habe er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Während des Aufenthalts in der Bundesrepublik vom 06.04.1996 (Zuzug aus Russland) bis zum 01.09.2003 (letzter Aufenthaltstag vor der Rückkehr nach Russland) habe er aufgrund von kurzzeitiger Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezuges lediglich für 41 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet und die allgemeine Wartezeit daher nicht erfüllt. Weitere relevante Zeiten würden nicht vorliegen. Er sei als Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannt. Daher sei eine Anrechnung der in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung des Wehrdienstes (1978 bis 1980) sowie des Studiums (1986 bis 1991) komme nicht in Betracht. Dahinstehen könne, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung von Kindererziehungszeiten zugunsten des Klägers vorlägen, denn selbst wenn für alle drei Kinder entsprechende Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen wären, würde die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erreicht. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs 1 SGB VI komme nicht in Betracht.
Gegen den ihm am 11.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 21.07.2016 beim SG Berufung eingelegt, welche dem Landessozialgericht am 26.07.2016 vorgelegt worden ist. Er habe alle Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt (3 Jahre Beitragszeit, Zuschlag Versorgungsausgleich, Kindererziehungszeiten ua). Die Entscheidung des SG sei nicht nachvollziehbar. Außerdem hätte das SG nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, sondern eine mündliche Verhandlung abhalten müssen. Dies sehe er als "große Provokation persönlich gegen mich".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.07.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.2015 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug genommen. Sie weist darauf hin, dass die frühere Ehefrau des Klägers ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 10.04.2013 vom 01.07.2001 bis 31.03.2002 geringfügig und ab 01.04.2002 bis zum Ende des möglichen Anerkennungszeitraums (Dezember 2002) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Ehegatten hätten in diesem Zeitraum einen gemeinsamen Haushalt geführt. Bei diesem Sachverhalt könne grundsätzlich nicht von einer Alleinerziehung eines Elternteils ausgegangen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Eltern in Ausübung ihres Elternrechts bei der Erziehung der Kinder für denselben Erziehungszeitraum zusammengewirkt hätten.
Mit Beschluss vom 07.12.2016 hat der Senat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen (§ 105 SGG). Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt gewesen (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGG).
Versicherte haben nach § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie ua in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI) erfüllt haben. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht schon deshalb nicht, da es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Versicherungskonto des Klägers weist für den Zeitraum 01.09.2009 bis 04.03.2015 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen aus. Da er lediglich für 41 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet hat, ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 Abs 1 SGB VI) kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden ist und bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig gewesen ist oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat. Weder ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr selbst vorgetragen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Wehrdienst in der früheren UdSSR von 1978 bis 1980 herrühren. In der Bundesrepublik hat der Kläger keinen Wehrdienst oder Zivildienst im Sinne des SGB VI abgeleistet.
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung liegen nicht vor. Die frühere Ehefrau des Klägers ist ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 10.04.2013 vom 01.07.2001 bis 31.03.2002 geringfügig und ab 01.04.2002 bis zum Ende des möglichen Anerkennungszeitraums (Dezember 2002) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Ehegatten haben in diesem Zeitraum einen gemeinsamen Haushalt geführt. Bei diesem Sachverhalt kann nicht von einer Alleinerziehung eines Elternteils ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eltern in Ausübung ihres Elternrechts bei der Erziehung der Kinder für denselben Erziehungszeitraum zusammengewirkt haben.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wie es mit dem Leistungsvermögen des Klägers bestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 02.10.1959 in Russland geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbminderung.
Der Kläger zog 1996 mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland zu. Seine Ehegattin war als Spätaussiedler anerkannt, er nicht.
Zwischen Oktober 1997 und März 2008 übte der Kläger den Beruf des Schlossers aus, unterbrochen durch verschiedene längere Aufenthalte in Russland ab 2003. Sein Versicherungskonto weist für den Zeitraum 01.09.2009 bis 04.03.2015 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen aus.
Am 05.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 13.03.2015 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 30.03.2015 trug der Kläger vor, seine Erkrankungen (chronische Pankreatitis, chronische Hepatitis, Gehbehinderung nach Verletzung am rechten Bein) stammten aus der Wehrdienstzeit in der früheren UdSSR von 1978 bis 1980.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die allgemeine Wartezeit sei erst durch den im Zuge der Ehescheidung erfolgten Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich seit dem 17.02.2015 erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vor Antragstellung lägen jedoch keine Pflichtbeiträge vor. Für die Zeit vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs käme eine vorzeitige Wartezeiterfüllung wegen Wehrdienstbeschädigung nicht in Betracht, da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten Erwerbsminderung kein Versicherter im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 16.07.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Der Wehrdienst im Zeitraum 1978 bis 1980 sei als Beitragszeit anzuerkennen. Auch sein Studium in der UdSSR von 1986 bis 1991 (Hochschulstudium) sei als Ersatzzeit anzuerkennen. Außerdem seien Kindererziehungszeiten für die drei Kinder S., geb. 12.06.1995, J., geb. 11.03.1998 und S., geb. 18.12.1999, anzuerkennen, da seine geschiedene Ehefrau seit Oktober/November 2001 gearbeitet und er sich um die Kinder gekümmert habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Kinderberücksichtigungszeiten könnten nicht angerechnet werden, da keine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung abgegeben worden sei und auch kein Nachweis einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger vorliege. Die Beklagte hat überdies darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nach seinen eigenen Angaben in einem vorangegangenen Rentenverfahren im Zeitraum vom 02.09.2003 bis 30.09.2012, abgesehen von kürzeren Urlauben in Deutschland, in Russland aufgehalten habe (vgl Bl 104 SG-Akte). Zwar sei die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für eine Erwerbsminderungsrente durch den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich seit dem 17.02.2015 und damit bei Antragstellung am 05.03.2015 erfüllt gewesen. 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor dem 17.02.2015 würden jedoch nicht vorliegen. Im maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger keinen Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Der Kläger sei erst ab 18.12.1996 "Versicherter" im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Für die Zeit zwischen dem 18.12.1996 bis zum 16.02.2005 käme eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nur in Betracht, sofern der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden wäre und bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig gewesen oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet habe. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Weder sei ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit ersichtlich. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Wehrdienst in der früheren UdSSR von 1978 bis 1980 herrührten. In der Bundesrepublik habe der Kläger keinen Wehrdienst oder Zivildienst im Sinne des SGB VI abgeleistet.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Mangels Vorliegen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen habe er keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Während des Aufenthalts in der Bundesrepublik vom 06.04.1996 (Zuzug aus Russland) bis zum 01.09.2003 (letzter Aufenthaltstag vor der Rückkehr nach Russland) habe er aufgrund von kurzzeitiger Beschäftigung und Arbeitslosengeldbezuges lediglich für 41 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet und die allgemeine Wartezeit daher nicht erfüllt. Weitere relevante Zeiten würden nicht vorliegen. Er sei als Ehegatte eines Spätaussiedlers anerkannt. Daher sei eine Anrechnung der in Russland zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung des Wehrdienstes (1978 bis 1980) sowie des Studiums (1986 bis 1991) komme nicht in Betracht. Dahinstehen könne, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung von Kindererziehungszeiten zugunsten des Klägers vorlägen, denn selbst wenn für alle drei Kinder entsprechende Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen wären, würde die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erreicht. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs 1 SGB VI komme nicht in Betracht.
Gegen den ihm am 11.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 21.07.2016 beim SG Berufung eingelegt, welche dem Landessozialgericht am 26.07.2016 vorgelegt worden ist. Er habe alle Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt (3 Jahre Beitragszeit, Zuschlag Versorgungsausgleich, Kindererziehungszeiten ua). Die Entscheidung des SG sei nicht nachvollziehbar. Außerdem hätte das SG nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, sondern eine mündliche Verhandlung abhalten müssen. Dies sehe er als "große Provokation persönlich gegen mich".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.07.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.2015 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug genommen. Sie weist darauf hin, dass die frühere Ehefrau des Klägers ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 10.04.2013 vom 01.07.2001 bis 31.03.2002 geringfügig und ab 01.04.2002 bis zum Ende des möglichen Anerkennungszeitraums (Dezember 2002) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Ehegatten hätten in diesem Zeitraum einen gemeinsamen Haushalt geführt. Bei diesem Sachverhalt könne grundsätzlich nicht von einer Alleinerziehung eines Elternteils ausgegangen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Eltern in Ausübung ihres Elternrechts bei der Erziehung der Kinder für denselben Erziehungszeitraum zusammengewirkt hätten.
Mit Beschluss vom 07.12.2016 hat der Senat die vom Kläger beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen (§ 105 SGG). Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt gewesen (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGG).
Versicherte haben nach § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie ua in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI) erfüllt haben. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht schon deshalb nicht, da es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Versicherungskonto des Klägers weist für den Zeitraum 01.09.2009 bis 04.03.2015 keinen Monat mit Pflichtbeiträgen aus. Da er lediglich für 41 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet hat, ist die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§ 53 Abs 1 SGB VI) kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden ist und bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig gewesen ist oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat. Weder ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr selbst vorgetragen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Wehrdienst in der früheren UdSSR von 1978 bis 1980 herrühren. In der Bundesrepublik hat der Kläger keinen Wehrdienst oder Zivildienst im Sinne des SGB VI abgeleistet.
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung liegen nicht vor. Die frühere Ehefrau des Klägers ist ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 10.04.2013 vom 01.07.2001 bis 31.03.2002 geringfügig und ab 01.04.2002 bis zum Ende des möglichen Anerkennungszeitraums (Dezember 2002) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Ehegatten haben in diesem Zeitraum einen gemeinsamen Haushalt geführt. Bei diesem Sachverhalt kann nicht von einer Alleinerziehung eines Elternteils ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eltern in Ausübung ihres Elternrechts bei der Erziehung der Kinder für denselben Erziehungszeitraum zusammengewirkt haben.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wie es mit dem Leistungsvermögen des Klägers bestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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