L 9 R 3734/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2276/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3734/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. August 2016 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig sind Untätigkeit, Manipulationen, Vertuschung und unangebrachte Pflichtleistungen sowie die Kündigung der Rentenversicherung.

Der 1960 geborene Kläger hat am 18.04.2016 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und hierbei unter ausführlicher Begründung und Vorlage von Fotos u.a. die sofortige Kündigung und Auszahlung seiner Beitrage an die Beklagte wegen Untätigkeit, unangebrachter Pflichtleistungen und anderer Manipulationen, weiterhin Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert. Mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 31.08.2016 per Zustellungsurkunde (Einwurf in den Briefkasten) zugegangen. Mit Schreiben vom 29.09.2016, das am 03.10.2016 an das SG gefaxt wurde, hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt mit der Begründung, die Formulierung des Tatbestands sei nicht korrekt und er wiederhole seine Klage und - näher aufgelisteten - Beschwerden gegen die DRV. Alle weiteren Manipulationen könnten bewiesen werden. U.a. seien die Borreliose und FSME vertuscht, unterdrückt worden, daher hätten die Ärzte Bilder verschwinden lassen und die Diagnose gefälscht. Und er solle noch einzahlen in so eine Versicherung?

Einen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 02.03.2017 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 hat der Kläger Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, da er unter Schmerzen leide und inkontinent sei. Er wolle auch noch weitere Unterlagen vorlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der SG-Akte sowie der Akte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2017 verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen war, weil er mit der Terminsmitteilung vom 27.02.2017 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Verlegungsantrag war abzulehnen, weil die vom Kläger behauptete Erkrankung durch nichts belegt wurde, insbesondere nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attests. Insbesondere bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung sind an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen und muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann (s. hierzu LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2016, L 2 R 287/14 unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 13.08.2015, B 9 V 13/15 B). Mangels Vorlage eines ärztlichen Attests bzw. zumindest einer genauen Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung kam eine Terminsverlegung daher vorliegend nicht in Betracht.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden ist.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile und die diesen gleichstehenden Gerichtsbescheide (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGG) der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Gemäß § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Diese Frist ist hier versäumt. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger 31.08.2016 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) mittels Postzustellungsurkunde im Rahmen der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 ZPO) zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (§ 64 Abs. 2 Satz 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Damit hat vorliegend die einmonatige Berufungsfrist am 01.09.2016 zu laufen begonnen und ist, da es keinen 31.09. gibt, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 SGG am 30.09.2016 (Freitag) um 24.00 Uhr abgelaufen. Die erst am 03.10.2016 beim SG eingelegte Berufung ist somit verspätet.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4).

Vorliegend hat der Kläger weder einen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, noch ist ein solcher offenkundig. Insbesondere beruht die verspätete Berufungseinlegung nicht auf einer verzögerten Postlaufzeit, denn der Kläger hat sein Berufungsschreiben erst nach Fristablauf an das SG gefaxt.

Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, noch weitere Unterlagen vorlegen zu wollen, gab es für den Senat keinen Grund, dies abzuwarten, da eine inhaltliche Prüfung des klägerischen Begehrens angesichts der Verfristung der Berufung nicht erfolgt, worauf der Kläger mit Beschluss des Senats vom 02.03.2017 hingewiesen worden ist.

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Da die Berufung vorliegend zu spät erhoben worden ist, war sie somit gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 16.03.2017 einen (weiteren) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, war dieser angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73 a Abs. 1 SGG) abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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