L 9 R 3963/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 127/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3963/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. August 2016 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die 1957 geborene Kläger hat am 18.01.2016 Klage beim Landgericht Stuttgart (LG) erhoben, gerichtet auf vorzeitige Auszahlung ihrer Rente. Auch sei die Beklagte wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug zu verklagen, zudem sei ihre Versicherungsnummer falsch. Dieses Verfahren ist mit Beschluss vom 18.01.2016 an das Sozialgericht Konstanz (SG) verwiesen worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, hinsichtlich der beantragten Rente sei vor Erhebung der Klage kein Verwaltungsverfahren mit Bescheiderteilung und anschließendem Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Ein konkretes zulässiges Klagebegehren sei vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Dieser Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 09.08.2016 per Zustellungsurkunde (Einwurf in den Briefkasten) zugegangen. Mit Schreiben vom 14.10.2016, das am gleichen Tag beim SG einging, hat die Klägerin hiergegen Berufung eingelegt und u.a. Sozialbetrug, Schwindel, die Verbreitung und das Anlegen falscher Rentendokumente, die Bereinigung des Rentenkontos und die Unzuständigkeit der Beklagten geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt,

- Klage zu erheben gegen Bund Berlin wegen Verbreitung und Anlegen falscher Rentendokumente,

- ihr Rentenkonto zu bereinigen bis in das kleinste Klage-Detail,

- Klage zu erheben gegen Z. A., die vorgibt, Ansprechperson zu sein in delikaten Kassenfällen,

- das Gericht über Rechtsanwalt P. W. zu veranlassen, ihren Versicherungsverlauf korrekt ausstellen und erstellen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass der Hinweis der Klägerin, ihre Versicherungsnummer sei nicht korrekt, zutreffe, weshalb diese zwischenzeitlich stillgelegt und der Klägerin eine neue Versicherungsnummer zugeteilt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche Entscheidung sich das Klageverfahren richte. Ein Antrag auf Altersrente für Frauen sei am 22.08.2016 gestellt und mit Bescheid vom 15.09.2016 abgelehnt worden. Dies sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der SG-Akte sowie der Akte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägerin ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile und die diesen gleichstellenden Gerichtsbescheide (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Gemäß § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Diese Frist ist hier versäumt. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Der Gerichtsbescheid des SG ist der Klägerin am 09.08.2016 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) mittels Postzustellungsurkunde im Rahmen der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 ZPO) zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Damit hat vorliegend die einmonatige Berufungsfrist am 10.08.2016 zu laufen begonnen und ist am 09.09.2016 (Freitag) um 24.00 Uhr abgelaufen. Die erst am 14.10.2016 beim SG eingelegte Berufung ist somit verspätet.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4).

Vorliegend hat die Klägerin weder einen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, noch ist ein solcher offenkundig. Insbesondere beruht die verspätete Berufungseinlegung nicht auf einer verzögerten Postlaufzeit, da das Berufungsschreiben bereits zu spät verfasst worden ist.

Die Berufung war somit gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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