Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 28 AL 270/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 100/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 7/17 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die auf Grund von § 53 SGB IX zu gewährenden Fahrkosten sind akzessorische Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, die im Rahmen der Leistungen zur Forderung der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird.
2. Bei dem Tatbestandsmerkmal „nicht geringfügig“ in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Der Behörde steht bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales kein Beurteilungsspielraum zu.
3. Für die Bestimmung dessen, was eine nicht geringfügige Fahrpreiserhöhung im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist, ist ein generalisierender Maßstab unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs anzulegen.
4. Eine Fahrpreiserhöhung in Höhe von 4,70 EUR monatlich ist noch geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX.
2. Bei dem Tatbestandsmerkmal „nicht geringfügig“ in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Der Behörde steht bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales kein Beurteilungsspielraum zu.
3. Für die Bestimmung dessen, was eine nicht geringfügige Fahrpreiserhöhung im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist, ist ein generalisierender Maßstab unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs anzulegen.
4. Eine Fahrpreiserhöhung in Höhe von 4,70 EUR monatlich ist noch geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2015, welches der Klage der Klägerin gerichtet auf Übernahme höherer Fahrkosten für Pendelfahrten im Rahmen der ihr gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Fahrten zur Ausbildungsstätte stattgegeben hat.
Die 1994 geborene Klägerin, die im streitbefangenen Zeitraum noch bei ihren Eltern wohnte, begann am 23. September 2013 bei der ZAW Zentrum für Aus- und Weiterbildung A ... GmbH in S ... eine Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 bewilligte die Beklagte ihr als behindertem Mensch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Verbindung mit § 33 ff. des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) und §§ 44 ff. SGB IX. Neben einem Ausbildungsgeld für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 9. März 2015 in Höhe von monatlich 316,00 EUR sowie 397,00 EUR für die Zeit vom 10. März 2015 bis zum 22. März 2015 bewilligte sie Fahrkosten für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte zunächst in Höhe von monatlich 63,50 EUR. Wegen Umzugs bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. Januar 2013 sodann für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 22. September 2016 Fahrkosten in Höhe von monatlich 126,00 EUR auf der Grundlage der von der Klägerin tatsächlich aufzuwendenden Kosten für den Erwerb einer ABO-Monatskarte bei den örtlichen Verkehrsbetrieben, dem Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV).
Im Juli 2014 informierte der MDV die Klägerin über die Fahrpreiserhöhung im Nahverkehr zum 1. August 2014. Der von ihr zu entrichtenden Preis für die ABO-Monatskarte erhöhe sich um 4,70 EUR auf monatlich 130,70 EUR.
Am 28. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der höheren Fahrkosten. Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Diesem könne nicht entsprochen werden, da eine Erhöhung des monatlichen Fahrpreises um bis zu 5,00 EUR grundsätzlich als geringfügig anzusehen sei. Eine Neuberechnung komme nur bei nicht geringfügiger Preiserhöhung in Betracht.
Der mit Schreiben vom 1. August 2014 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. August 2014 Klage erhoben und die Übernahme der höheren Fahrtkosten für die Zeit ab dem 1. August 2014 begehrt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass für sie als Auszubildende eine Erhöhung um 4,70 EUR viel Geld sei.
Mit Urteil vom 26. März 2015 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 13. Januar 2014 ab dem 1. August 2014 Fahrtkosten in Höhe von monatlich 130,70 EUR zu erstatten. Angesichts des langen Zeitraumes der Bewilligung, nämlich der Zeit bis voraussichtlich 22. September 2016, und der Tatsache, dass der Klägerin nur das Existenzminimum zum Leben zur Verfügung stehe, sei ein monatlicher Betrag von 4,70 EUR nicht als geringfügige Fahrpreiserhöhung zu werten.
Die Beklagte hat am 24. April 2015 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach erst eine Fahrpreiserhöhung von mehr als 5,00 EUR monatlich als nicht mehr geringfügig anzusehen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie trägt vor, dass sie lediglich Ausbildungsgeld in Höhe von 316,00 EUR monatlich erhalten habe, wovon sie ihren Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. Dieser liege noch unter dem Regelsatz der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), mithin unter dem Existenzminimum, so dass die Fahrpreiserhöhung für sie nicht geringfügig gewesen sei.
Aufgrund des Umzuges der Klägerin nach A ... zum 1. April 2015 haben sich ihre Aufwendungen für die Fahrkosten zur Ausbildungsstätte auf einen Betrag von monatlich 76,00 EUR verringert. Mit Änderungsbescheid vom 6. Mai 2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 13. Januar 2014 entsprechend abgeändert und der Klägerin für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 22. September 2016 Fahrkosten in dieser Höhe bewilligt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnittes zum zweiten Abschnitt des zweiten Teils Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der für die Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Anträgen weiterverfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B – juris Rdnr. 6; Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – L 3 AS 148/10 NZB – juris Rdnr. 3; Sächs. LSG, Urteil vom 14. März 2013 – L 3 AS 528/12 – NZS 2013, 480 = juris, jeweils Leitsatz 2; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 14, m. w. N.; Groth, in: Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens [7. Aufl., 2016], Kapitel VIII Rdnr. 14). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war die Fahrpreiserhöhung, soweit sie die Zeit vom 1. August 2014 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 22. September 2016 betraf. Für die 26 Monate errechnet sich bei einer Erhöhung von monatlich 4,70 EUR ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 122,20 EUR. Dieser lag zwar unter dem Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, jedoch waren laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) betroffen. Damit war die am 23. April 2015 eingelegte Berufung der Beklagten statthaft.
In Folge des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2015 ist nunmehr allerdings nur noch der Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 im Streit, soweit die Fahrpreiserhöhung für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 betroffen ist. Streitig sind damit lediglich höhere Fahrtkosten für acht Monate zu je 4,70 EUR, das heißt in Höhe von insgesamt 37,60 EUR. Damit wäre die Berufung weder nach Maßgabe von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulassungsfrei statthaft. Die durch den Änderungsbescheid vom 6. Mai 2015 bedingte teilweise Erledigung des Rechtsstreits lässt die ursprüngliche Statthaftigkeit der Berufung jedoch nicht nachträglich entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 RAr 33/84 – BSGE 58, 291 ff. = SozR 1500 § 144 Nr. 30 = juris Rdnr. 21; Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 20).
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 ist rechtmäßig (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der ihr durch die Fahrpreiserhöhung von monatlich 4,70 EUR für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen.
1. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für die Pendelfahrten zu ihrer Ausbildungsstätte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 112 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) in Verbindung mit § 33 SGB IX in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) und § 53 SGB IX in der seit 5. August 2009 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 [BGBl. I S. 2495]).
Nach § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Leistungen im Sinne von § 112 Abs. 1 SGB III sind alle Sozialleistungen, die dem behinderten Menschen nach den Vorschriften des SGB III in Verbindung mit dem SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt werden (vgl. Schubert/Schaumberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 112 Rdnr. 73, m. w. N.). Hierzu gehört unter anderem das Ausbildungsgeld im Sinne von §§ 122 ff. SGB III. Darüber hinaus zählen zu den Leistungen im Sinne von § 112 Abs. 1 SGB III auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von Kapitel 5 des SGB IX (§§ 33 bis 43 SGB IX). Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX werden unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger (hier die beklagte Bundesagentur für Arbeit, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 5 Nr. 2 und 3 SGB IX) ergänzt durch Reisekosten. Nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX werden als Reisekosten unter anderem die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Reisekosten im Sinne dieser Regelungen sind akzessorische Nebenleistungen zu einer (bewilligten und tatsächlich durchgeführten) Hauptleistung (vgl. Schlette, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX [2. Aufl., 2015], § 53 Rdnr. 7, m. w. N.):
Da die Klägerin die personellen Voraussetzungen aus § 112 Abs. 1 SGB III und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III und zugleich mit diesem Bescheid in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. November 2013 und 13. Januar 2014 Fahrkosten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
2. Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Ausgehend hiervon legte die Beklagte zutreffend den Betrag, den die Klägerin für die Nutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen hatte, das heißt die ABO-Monatskarte des MDV in Höhe von 126,00 EUR, zugrunde.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der infolge der Fahrreiserhöhung zum 1. August 2014 bedingten höheren Fahrkosten von monatlich 4,70 EUR.
Nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX hat bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei Monate andauert. Zwar dauerte vorliegend die Maßnahme bei Antragstellung noch mehr als zwei Monate, jedoch handelt es sich bei der Fahrpreiserhöhung um 4,70 EUR von 126,00 EUR auf 130,70 EUR nur um eine geringfügige Fahrpreiserhöhung.
a) Die Regelung in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist inhalts- und weitestgehend wortgleich mit der Regelung in § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III (in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung von Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) und deren Vorgängerregelung in § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB III (in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 12 Buchst. a und b des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I S. 4607]). Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungspraktikabilität gegen eine konkrete Einzelberechnung entschieden (vgl. Herbst, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB III, [2014], § 63 SGB III Rdnr. 55; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: 10/16], § 63 Rdnr. 15).
Bei dem Tatbestandsmerkmal "nicht geringfügig" in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2000 – B 11 AL 47/99 R – SozR 3-1200 § 53 Nr. 9 = NZS 2001, 104 ff. = juris Rdnr. 15 [zum Tatbestandsmerkmal "wohlverstandenes Interesse des Berechtigten"]; BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 = NJW 2008, 2285 ff. = juris Rdnr. 32 [zum Tatbestandsmerkmal "besonderer Härtefall"]; BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 = NZS 2015, 72 ff. = juris Rdnr. 18 [zum Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit"]; weitere Beispiele bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 54 Rdnr. 30). Der Behörde steht bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmales kein Beurteilungsspielraum zu (so aber Herbst, a. a. O ..., Rdnr. 55; Buser, in: Eicher/Schlegel, SGB III [147. Erg.-Lfg., Stand: August 2016], § 63 Rdnr. 68). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können unbestimmte Rechtsbegriffe zwar unter Umständen wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 = NZS 2010, 515 ff. = juris Rdnr. 24 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal "nicht geringfügig" mit den üblichen Mittel der juristischen Methodik einer Auslegung zugänglich.
b) Eine gesetzliche Definition dessen, was nicht geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX oder § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist, gibt es nicht.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist etwas geringfügig, wenn es unbedeutend ist, nicht ins Gewicht fällt oder belanglos ist (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/ geringfuegig). Damit wird allerdings nur der Begriff der Geringfügigkeit beschrieben. Ein bestimmter Betrag oder Prozentsatz oder auch nur Kriterien zur Bestimmung eines solchen lassen sich hieraus aber nicht herleiten.
Die Beklagte beruft sich vorliegend auf ihre verwaltungsintern Geschäftsanweisung zu § 63 SGB III (Stand: 04/2012; veröffentlicht unter https://www3.arbeitsagentur.de/web/ wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyw/~edisp/l6019022dstbai391459. pdf? ba.sid=L6019022DSTBAI391462). Nach Randnummer 63.3.10 sind Erhöhungen der monatlichen Fahrpreise bis 5,00 EUR grundsätzlich als geringfügig anzusehen. Welche Erwägungen für diese Anweisung maßgebend waren, ist nicht zu ersehen.
Gerichtliche Entscheidungen zur Frage einer nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Gewährung von Fahrtkosten nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX oder § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind, soweit ersichtlich, bislang nicht ergangen. In der Literatur werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Überwiegend wird die von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Geschäftsanweisung zu Grunde gelegte generelle Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 5,00 EUR als angemessen erachtet (so zu § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX: Knittel, SGB IX [9. Aufl., 2016] § 53 Rdnr. 30; zu § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III: Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB II/SGB III [62. Erg. Lfg., Stand: Oktober 2016], § 63 Rdnr. 34; Hassel, in: Brandt, SGB III, [7. Aufl., 2015] § 63 Rdnr. 7; Petzold, a. a. O., Rdnr. 15). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine Preiserhöhungen von mehr als 5,00 EUR oder 5 % monatlich nicht mehr geringfügig sei (vgl. Schön, in: Banafsche/Körtek/Kuse/Lüdtke/Reinhard/Ross/Schaumberg/Schön/ Winkler, SGB III [2. Aufl., 2015], § 63 Rdnr. 13; Buser, a. a. O, Rdnr. 68), oder dass die Geringfügigkeitsschwelle überschritten sei, wenn die monatlichen Fahrkosten prozentual um mindestens 5 % und betragsmäßig um mindestens 5,00 EUR anstiegen (vgl. Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III [6. Aufl., 2016], § 63 Rdnr. 25). Nach anderer Auffassung wird, ohne sich auf einen bestimmten Wert festzulegen, vertreten, dass die Bestimmung der "Geringfügigkeit" ein wertendes Moment enthalte und daher am konkreten Einzelfall (unter Berücksichtigung der Anzahl der Fahrten und Gesamtkosten) zu erfolgen habe (vgl. Herbst, a. a. O., § 63 SGB III Rdnr. 55). Schließlich soll die Geringfügigkeit im Verhältnis der Preiserhöhung zu den Ausgangsaufwendungen zu bemessen sein, wobei die Geringfügigkeitsschwelle spätestens bei einer Erhöhung um 10 % für überschritten erachtet wird (vgl. Schlette, a. a. O., Rdnr. 20).
c) Für die Bestimmung dessen, was eine nicht geringfügige Fahrpreiserhöhung im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist, ist nach Auffassung des Senates ein generalisierender Maßstab unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs anzulegen.
(1) Die auf Grund von § 53 SGB IX zu gewährenden Fahrkosten sind, wie oben festgestellt wurde, akzessorische Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, die im Rahmen der Leistungen zur Forderung der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird.
Die Hauptleistung im Falle der Klägerin war das Ausbildungsgeld. Anspruch auf Ausbildungsgeld haben nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III behinderte Menschen während einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung. Nach § 122 Abs. 2 SGB III gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend (§§ 123 ff. SGB III) nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Berufsausbildungsbeihilfe wiederum wird in verschiedenen Regelungen auf Regelungen im Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) verwiesen (vgl. z. B. § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1, § 66, § 67 Abs. 2 SGB III). Diese genannten Leistungen dienen der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn den jeweils anspruchsberechtigten Personen die hierfür erforderlichen Mittel fehlen (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, § 1 BAföG).
Ein weiteres Leistungssystem zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat der Gesetzgeber für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II geschaffen. Die Anspruchsberechtigung hängt – neben anderem – auch dort davon ab, dass die betreffende Person ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält, sie mithin hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II ist. Nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 und 6 SGB II haben Auszubildende über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. zur ratio legis dieser Ausschlussregelungen: BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 26/13 R – BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 18).
Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden zwar einfachgesetzlich ausgeformt, finden aber ihre verfassungsrechtliche Grundlage im Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG ergibt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175 ff. = NJW 2010, 505 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = juris, jeweils Rdnr. 133, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – BVerfGE 137, 34 ff. = NJW 2014, 3425ff. = juris, jeweils Rdnr. 74, m. w. N.). Dies bedeutet zum einen, dass das Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit bei grundsicherungsrechtlichen Regelungen auch im Lichte dieses Grundrechtes auszulegen ist. Zum anderen können aber auch Sonderregelungen aus einem Bereich des Grundsicherungsrechts, die die Frage der Geringfügigkeit betreffen, zur Auslegung eines Geringfügigkeitsbegriffes in einem anderen Bereich des Grundsicherungsrechts herangezogen werden, soweit dem nicht Besonderheiten der verschiedenen Sicherungssysteme im Allgemeinen oder der Sonderregelung im Besonderen entgegenstehen.
(2) Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der vom 1. April 2012 bis zum 20. Dezember 2011 geltenden Fassung) wurden bei einer Berufsausbildung bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 316,00 EUR monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunden war und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, im Übrigen 397,00 EUR monatlich als Bedarf zugrunde gelegt. Im Jahr 2014, als bei der Klägerin die streitbefangene Fahrpreiserhöhung in Kraft trat, hatten Alleinstehende und alleinerziehende Personen (Regelbedarfsstufe I) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 391,00 EUR und volljährigem Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern lebten (Regelbedarfsstufe III), zu denen die Klägerin zuzuordnen gewesen wäre, Anspruch auf Leistungen in Höhe von 313,00 EUR (vgl. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 – RBSFV 2014] vom 15. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3856]). Die Höhen der existenzsichernden Leistungen für jüngere Menschen, die – wie die Klägerin – bei ihren Eltern wohnten, stimmen somit nahezu überein.
Nach § 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) wurden auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 RBEG ermittelt. Zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben zählten unter anderem Ausgaben für Verkehr (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 RBEG). Diese sogenannten Mobilitätskosten werden in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unter der Abteilung 7 erfasst. Nach der Fortschreibung beliefen sich ab dem 1. Januar 2014 die Beträge in der Abteilung 7 für die Regelbedarfsstufe I auf 24,62 EUR und für die Regelbedarfsstufe III auf 19,17 EUR monatlich (vgl. Schwabe, ZfF 2014, 1 ff.).
Bezogen auf diese Beträge entspricht die Anhebung des von der Klägerin zu zahlenden Fahrpreises um 4,70 EUR einem Anteil von knapp einem Fünftel (Regelbedarfsstufe I) oder knapp einem Viertel (Regelbedarfsstufe III) der im Regelbedarf berücksichtigten Ausgaben für Verkehr (einen entsprechenden Ausgangspunkt wählte der Gesetzgeber für die Ermittlung der Höhe der Eigenbeteiligung, die er in § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XII regelte; vgl. BT-Drs. 17/12036 S. 7). Unter Berücksichtigung des auch im Recht des Ausbildungsgeldes vom Gesetzgeber gewählten generalisierenden und pauschalierenden Ansatzes einerseits und des Grundrechtes auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums andererseits war es der Klägerin zumutbar, diesen Betrag aus eigenen Mitteln, das heißt aus dem auf Aufwendungen für Verkehr abdeckenden Ausbildungsgeld, aufzuwenden (so auch zur Zumutbarkeit im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II [in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – L 12 AS 172/12 – juris Rdnr. 16]). Ein Eingriff in das vom Staat zu gewährleistende Existenzminimum war damit nicht verbunden.
(3) Darüber hinaus hat es der Gesetzgeber als zumutbar angesehen, dass Schülerinnen und Schüler eine Eigenleistung bezüglich der Aufwendungen für die Schülerbeförderung erbringen.
In Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 (a. a. O.) führte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2011 eine Regelung über die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Schülerbeförderung ein (vgl. hierzu BT-Drs. 17/4095 S. 21). Nach § 28 Abs. 4 SGB II (vgl. Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 24. März 2011 [BGBl. I S. 453]; seit 1. August 2013: § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II, vgl. Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [BGBl. I S. 1167]) werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. In der Folgezeit stellte der Gesetzgeber allerdings fest, dass sich in der Praxis der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung des von den Schülerinnen und Schülern zumutbar zu tragenden Eigenanteils an der Schülerbeförderung als außergewöhnlich kompliziert erweise. Die Schwierigkeit bei der Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils bei der Schülerbeförderung liege darin, dass zum einen zu berücksichtigen sei, ob nur die Kosten für die Schülerbeförderung entstünden oder das Angebot des Personennahverkehrs nur eine Fahrkarte vorsehe, die auch für andere Zwecke verwendet werden könne. Im zweitgenannten Fall komme es weiter darauf an, wie weit das dadurch erschlossene Mobilitätsfeld reiche. Neben diesen objektiven Gegebenheiten komme aber auch noch die subjektive Bedarfslage zum Tragen, nämlich die Frage, in welchem Umfang die Leistungsberechtigten davon nicht abgedeckte Mobilitätsbedarfe hättben. Da es an normativen Vorgaben fehle und auch die EVS 2008 hier nicht weiter helfe, sei es ein Gebot der verwaltungspraktischen Handhabbarkeit, für den Regelfall einen Wert ansetzen zu können, der eine gleichmäßige Handhabung sichere und dem Kriterium der Zumutbarkeit in angemessenem, aber auch ausreichendem Maße Rechnung trage. Aus der Erfahrung der Verwaltungspraxis der kommunalen Träger ergebe sich dabei ein Durchschnittswert von 5,00 EUR monatlich, der regelmäßig als zumutbar gelten könne und bei der Rechtsanwendung zu Grunde zu legen sei. Dem Gesichtspunkt besonderer örtlicher oder persönlicher Verhältnisse werde dadurch Rechnung getragen, dass in Fällen, die von der Regel abweichten, eine andere Festsetzung des Eigenanteils möglich bleibe (vgl. BT-Drs. 17/12036 S. 7). Ausgehend von diesen Erwägungen fügte der Gesetzgeber zum 1. August 2013 in § 28 Abs. 4 SGB II einen Satz 2 ein (vgl. Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [BGBl. I S. 1167]). Danach gilt als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich.
Regelungen, die denen in § 28 Abs. 4 SGB II entsprechen, schuf der Gesetzgeber zeitgleich für das Sozialhilferecht in § 34 Abs. 4 XII (vgl. Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 2011 [a. a. O.] und Artikel 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [a. a. O.]) sowie das Kindergeldrecht in § 6b Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) (vgl. Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 [a. a. O.], geändert durch Artikel 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [a. a. O.]) und § 6b Abs. 2 Satz 4 BKGG (vgl. Artikel 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [a. a. O.]).
Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass es für Personen, die Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben, zumutbar ist, einen Eigenanteils in Höhe von 5,00 EUR monatlich für die Aufwendungen der Schülerbeförderung aufzubringen, kann abgeleitet werden, dass eine Fahrpreiserhöhung in Höhe von 4,70 EUR monatlich noch geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist.
(4) Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie die ABO-Monatskarte auch über die Fahrten zur Ausbildungsstätte hinaus nutzen konnte, zum Beispiel für persönliche Kontakte, für Besuche von Angehörigen oder für die Wahrnehmung von Freizeitangeboten. Der Aspekt, dass eine Fahrkarte des Personennahverkehrs nicht nur die Schülerbeförderung gewährleistet, sondern auch die Möglichkeit eröffnet, sie für andere Zwecke zu verwenden, ist ein Punkt, der bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Eigenleistung im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II herangezogen wird (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – L 12 AS 172/12 – juris Rdnr. 16; vgl. auch BT-Drs. 17/12036 S. 7). Eine entsprechende Erwägung kann auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der geringfügigen Fahrpreiserhöhungen in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX angestellt werden. Deshalb spricht auch die umfangreiche Nutzungsmöglichkeit der ABO-Monatskarte dafür, dass im Falle der Klägerin die Fahrpreiserhöhung um 4,70 EUR noch geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX war.
(5) Andere denkbare Auslegungsvarianten werden dem Regelungszweck und dem Regelungskontext von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht gerecht.
(a) So könnte in Betracht gezogen werden, die Geringfügigkeitsgrenze im konkreten Einzelfall lediglich an Hand des prozentualen Verhältnisses der Fahrpreiserhöhung zu den ursprünglichen Fahrkosten zu bestimmen. Dies würde aber je nach der Höhe der ursprünglichen Fahrkosten zu unbilligen Ergebnissen führen.
Nach den oben dargestellten Auffassungen wird eine prozentuale Preiserhöhung von 5 % bis teilweise zu 10 % als noch geringfügig angesehen. Bei einem geringen Fahrpreis würde bereits mit einer betragsmäßig geringen Fahrpreiserhöhung die Geringfügigkeitsschwelle überschritten. Beispielsweise wäre bei einem Fahrpreis von monatlich 20,00 EUR bei einer Erhöhung um 1,00 EUR die 5 %-Grenze und bei einer Erhöhung um 2,00 EUR die 10 %-Grenze erreicht. Hingegen würde bei einem betragsmäßig hohen Fahrpreis die Geringfügigkeitsschwelle erst bei einer vergleichsweise hohen Fahrpreiserhöhung überschritten. Bei einem Fahrpreis von monatlich 300,00 EUR entspräche die 5 %-Grenze einer Preiserhöhung von 15,00 EUR und die 10 %-Grenze einer Preiserhöhung von 30,00 EUR. Das prozentuale Verhältnis von Fahrpreiserhöhung zu den ursprünglichen Fahrkosten würde im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Ausbildungsgeldes und der Nebenleistungen zu nicht gerechtfertigten Begünstigung oder unangemessener Belastung einzelner Leistungsempfänger führen. Zwar wäre auch bei dieser auf den Einzelfall bezogenen Betrachtungsweise eine Korrektur im Einzelfall möglich, weil maßgebend nur der unbestimmte Rechtsbegriff der nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhung ist und nicht ein normativ festgelegter Prozentsatz. Gleichwohl würde ein solcher Ansatz der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX bezweckten Verwaltungspraktikabilität zuwiderlaufen.
(b) Denkbar wäre auch, auf die Aufwendungen, die in dem noch mindestens zwei weitere Monate andauernden Bewilligungszeitraum anfallen, abzustellen.
Im Falle der Klägerin wäre dies zunächst die Zeit ab der Fahrpreiserhöhung am 1. August 2014 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 22. September 2016, das heißt die Zeit von knapp 25 Monaten, und zuletzt die streitbefangene Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015, das heißt von acht Monaten, gewesen. Für acht Monate errechnet sich eine Mehrbelastung der Klägerin in Folge der Preiserhöhung in Höhe von 37,60 EUR. Diese Mehrbelastung darf aber nicht dem monatlichen Ausbildungsgeld oder dem im monatlichen Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr gegenübergestellt werden. Denn wenn für die Beurteilung, ob eine nicht geringfügige Fahrpreiserhöhung im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX vorliegt, die durch die Fahrpreiserhöhung verursachten Mehrbelastungen auf den verbleibenden Bewilligungszeitraum bezogen werden, muss dies auch für alle anderen Bezugsgrößen, die in diesen Zusammenhang von Bedeutung sein können, gelten. Der Mehrbelastung der Klägerin in Höhe von 37,60 EUR stünde in acht Monaten bei einem Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 316,00 EUR eine Gesamtleistung in Höhe von 2.528,00 EUR gegenüber. Die Erhöhung des Ausbildungsgeldes auf monatlich 397,00 EUR für die Zeit vom 10. März 2015 bis zum 22. März 2015 ist bei diesem Rechenbeispiel noch gar nicht berücksichtigt. Die Relation von Fahrpreiserhöhung zu den monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bleibt unverändert
Der Leistungsempfänger ist auch geschützt, sofern es im Bewilligungszeitraum zu einer weiteren Fahrpreiserhöhung kommen sollte, die zwar isoliert betrachtet im Verhältnis zur ersten Fahrpreiserhöhung geringfügig, aber im Verhältnis zu den ursprünglich bewilligten Leistungen für Fahrkosten nicht mehr geringfügig ist. Denn die Fahrpreiserhöhung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist immer im Verhältnis zu den auf der Grundlage von § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erfolgten Bewilligung zu betrachten.
d) Schließlich sind auch besondere Umstände, die es im Falle der Klägerin gebieten würden, die Fahrpreiserhöhung von monatlich 4,70 EUR als nicht geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX zu bewerten, weder vorgetragen noch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin einwendet, dass ihr nur ein unterhalb des Existenzminimums liegendes Ausbildungsgeld zur Verfügung gestanden habe, ist dies nicht zutreffend. Sie verkennt hierbei, dass ihr bei einer Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur der Regelbedarf für volljährige Kinder im Alter von 18 Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahren, die noch im Haushalt der Eltern leben, in Höhe von monatlich 313,00 EUR (Regelbedarfsstufe III) zugestanden hätte (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 SGB II [in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung, vgl. Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 24. März 2011 [a. a. O.] i. V. m. § 2 RBSFV 2014; vgl. auch die Tabelle "Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2014" bei Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 20 Rdnr. 98"). Das der Klägerin bewilligte und gezahlte Ausbildungsgeld belief sich dagegen auf monatlich 316,00 EUR und übersteigt damit, wenn auch nur geringfügig, den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe III.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Frage, wann eine Fahrpreiserhöhung nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX oder § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht mehr geringfügig ist, ist soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2015, welches der Klage der Klägerin gerichtet auf Übernahme höherer Fahrkosten für Pendelfahrten im Rahmen der ihr gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Fahrten zur Ausbildungsstätte stattgegeben hat.
Die 1994 geborene Klägerin, die im streitbefangenen Zeitraum noch bei ihren Eltern wohnte, begann am 23. September 2013 bei der ZAW Zentrum für Aus- und Weiterbildung A ... GmbH in S ... eine Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 bewilligte die Beklagte ihr als behindertem Mensch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) in Verbindung mit § 33 ff. des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) und §§ 44 ff. SGB IX. Neben einem Ausbildungsgeld für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 9. März 2015 in Höhe von monatlich 316,00 EUR sowie 397,00 EUR für die Zeit vom 10. März 2015 bis zum 22. März 2015 bewilligte sie Fahrkosten für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte zunächst in Höhe von monatlich 63,50 EUR. Wegen Umzugs bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. Januar 2013 sodann für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 22. September 2016 Fahrkosten in Höhe von monatlich 126,00 EUR auf der Grundlage der von der Klägerin tatsächlich aufzuwendenden Kosten für den Erwerb einer ABO-Monatskarte bei den örtlichen Verkehrsbetrieben, dem Mitteldeutschen Verkehrsverbund (MDV).
Im Juli 2014 informierte der MDV die Klägerin über die Fahrpreiserhöhung im Nahverkehr zum 1. August 2014. Der von ihr zu entrichtenden Preis für die ABO-Monatskarte erhöhe sich um 4,70 EUR auf monatlich 130,70 EUR.
Am 28. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der höheren Fahrkosten. Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Diesem könne nicht entsprochen werden, da eine Erhöhung des monatlichen Fahrpreises um bis zu 5,00 EUR grundsätzlich als geringfügig anzusehen sei. Eine Neuberechnung komme nur bei nicht geringfügiger Preiserhöhung in Betracht.
Der mit Schreiben vom 1. August 2014 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. August 2014 Klage erhoben und die Übernahme der höheren Fahrtkosten für die Zeit ab dem 1. August 2014 begehrt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass für sie als Auszubildende eine Erhöhung um 4,70 EUR viel Geld sei.
Mit Urteil vom 26. März 2015 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 13. Januar 2014 ab dem 1. August 2014 Fahrtkosten in Höhe von monatlich 130,70 EUR zu erstatten. Angesichts des langen Zeitraumes der Bewilligung, nämlich der Zeit bis voraussichtlich 22. September 2016, und der Tatsache, dass der Klägerin nur das Existenzminimum zum Leben zur Verfügung stehe, sei ein monatlicher Betrag von 4,70 EUR nicht als geringfügige Fahrpreiserhöhung zu werten.
Die Beklagte hat am 24. April 2015 Berufung eingelegt. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach erst eine Fahrpreiserhöhung von mehr als 5,00 EUR monatlich als nicht mehr geringfügig anzusehen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie trägt vor, dass sie lediglich Ausbildungsgeld in Höhe von 316,00 EUR monatlich erhalten habe, wovon sie ihren Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. Dieser liege noch unter dem Regelsatz der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), mithin unter dem Existenzminimum, so dass die Fahrpreiserhöhung für sie nicht geringfügig gewesen sei.
Aufgrund des Umzuges der Klägerin nach A ... zum 1. April 2015 haben sich ihre Aufwendungen für die Fahrkosten zur Ausbildungsstätte auf einen Betrag von monatlich 76,00 EUR verringert. Mit Änderungsbescheid vom 6. Mai 2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 13. Januar 2014 entsprechend abgeändert und der Klägerin für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 22. September 2016 Fahrkosten in dieser Höhe bewilligt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen die Urteile der Sozialgerichte statt, soweit sich aus den Vorschriften des ersten Unterabschnittes zum zweiten Abschnitt des zweiten Teils Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der für die Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Anträgen weiterverfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 5. August 2015 – B 4 AS 17/15 B – juris Rdnr. 6; Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – L 3 AS 148/10 NZB – juris Rdnr. 3; Sächs. LSG, Urteil vom 14. März 2013 – L 3 AS 528/12 – NZS 2013, 480 = juris, jeweils Leitsatz 2; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 14, m. w. N.; Groth, in: Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens [7. Aufl., 2016], Kapitel VIII Rdnr. 14). Maßgebender Zeitpunkt ist nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.
Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war die Fahrpreiserhöhung, soweit sie die Zeit vom 1. August 2014 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 22. September 2016 betraf. Für die 26 Monate errechnet sich bei einer Erhöhung von monatlich 4,70 EUR ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 122,20 EUR. Dieser lag zwar unter dem Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, jedoch waren laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) betroffen. Damit war die am 23. April 2015 eingelegte Berufung der Beklagten statthaft.
In Folge des Änderungsbescheides vom 6. Mai 2015 ist nunmehr allerdings nur noch der Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 im Streit, soweit die Fahrpreiserhöhung für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 betroffen ist. Streitig sind damit lediglich höhere Fahrtkosten für acht Monate zu je 4,70 EUR, das heißt in Höhe von insgesamt 37,60 EUR. Damit wäre die Berufung weder nach Maßgabe von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulassungsfrei statthaft. Die durch den Änderungsbescheid vom 6. Mai 2015 bedingte teilweise Erledigung des Rechtsstreits lässt die ursprüngliche Statthaftigkeit der Berufung jedoch nicht nachträglich entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 RAr 33/84 – BSGE 58, 291 ff. = SozR 1500 § 144 Nr. 30 = juris Rdnr. 21; Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 20).
II. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2014 ist rechtmäßig (vgl. § 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der ihr durch die Fahrpreiserhöhung von monatlich 4,70 EUR für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen.
1. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten für die Pendelfahrten zu ihrer Ausbildungsstätte. Rechtsgrundlage hierfür ist § 112 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) in Verbindung mit § 33 SGB IX in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) und § 53 SGB IX in der seit 5. August 2009 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 [BGBl. I S. 2495]).
Nach § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Leistungen im Sinne von § 112 Abs. 1 SGB III sind alle Sozialleistungen, die dem behinderten Menschen nach den Vorschriften des SGB III in Verbindung mit dem SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt werden (vgl. Schubert/Schaumberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 112 Rdnr. 73, m. w. N.). Hierzu gehört unter anderem das Ausbildungsgeld im Sinne von §§ 122 ff. SGB III. Darüber hinaus zählen zu den Leistungen im Sinne von § 112 Abs. 1 SGB III auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von Kapitel 5 des SGB IX (§§ 33 bis 43 SGB IX). Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX werden unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger (hier die beklagte Bundesagentur für Arbeit, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 5 Nr. 2 und 3 SGB IX) ergänzt durch Reisekosten. Nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB IX werden als Reisekosten unter anderem die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Reisekosten im Sinne dieser Regelungen sind akzessorische Nebenleistungen zu einer (bewilligten und tatsächlich durchgeführten) Hauptleistung (vgl. Schlette, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX [2. Aufl., 2015], § 53 Rdnr. 7, m. w. N.):
Da die Klägerin die personellen Voraussetzungen aus § 112 Abs. 1 SGB III und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2013 Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III und zugleich mit diesem Bescheid in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. November 2013 und 13. Januar 2014 Fahrkosten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
2. Nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Ausgehend hiervon legte die Beklagte zutreffend den Betrag, den die Klägerin für die Nutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen hatte, das heißt die ABO-Monatskarte des MDV in Höhe von 126,00 EUR, zugrunde.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der infolge der Fahrreiserhöhung zum 1. August 2014 bedingten höheren Fahrkosten von monatlich 4,70 EUR.
Nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX hat bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei Monate andauert. Zwar dauerte vorliegend die Maßnahme bei Antragstellung noch mehr als zwei Monate, jedoch handelt es sich bei der Fahrpreiserhöhung um 4,70 EUR von 126,00 EUR auf 130,70 EUR nur um eine geringfügige Fahrpreiserhöhung.
a) Die Regelung in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist inhalts- und weitestgehend wortgleich mit der Regelung in § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III (in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung von Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) und deren Vorgängerregelung in § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB III (in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 12 Buchst. a und b des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I S. 4607]). Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungspraktikabilität gegen eine konkrete Einzelberechnung entschieden (vgl. Herbst, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB III, [2014], § 63 SGB III Rdnr. 55; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: 10/16], § 63 Rdnr. 15).
Bei dem Tatbestandsmerkmal "nicht geringfügig" in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2000 – B 11 AL 47/99 R – SozR 3-1200 § 53 Nr. 9 = NZS 2001, 104 ff. = juris Rdnr. 15 [zum Tatbestandsmerkmal "wohlverstandenes Interesse des Berechtigten"]; BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 = NJW 2008, 2285 ff. = juris Rdnr. 32 [zum Tatbestandsmerkmal "besonderer Härtefall"]; BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 58/13 R – SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 = NZS 2015, 72 ff. = juris Rdnr. 18 [zum Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit"]; weitere Beispiele bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 54 Rdnr. 30). Der Behörde steht bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmales kein Beurteilungsspielraum zu (so aber Herbst, a. a. O ..., Rdnr. 55; Buser, in: Eicher/Schlegel, SGB III [147. Erg.-Lfg., Stand: August 2016], § 63 Rdnr. 68). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes können unbestimmte Rechtsbegriffe zwar unter Umständen wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 = NZS 2010, 515 ff. = juris Rdnr. 24 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal "nicht geringfügig" mit den üblichen Mittel der juristischen Methodik einer Auslegung zugänglich.
b) Eine gesetzliche Definition dessen, was nicht geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX oder § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist, gibt es nicht.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist etwas geringfügig, wenn es unbedeutend ist, nicht ins Gewicht fällt oder belanglos ist (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/ geringfuegig). Damit wird allerdings nur der Begriff der Geringfügigkeit beschrieben. Ein bestimmter Betrag oder Prozentsatz oder auch nur Kriterien zur Bestimmung eines solchen lassen sich hieraus aber nicht herleiten.
Die Beklagte beruft sich vorliegend auf ihre verwaltungsintern Geschäftsanweisung zu § 63 SGB III (Stand: 04/2012; veröffentlicht unter https://www3.arbeitsagentur.de/web/ wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdyw/~edisp/l6019022dstbai391459. pdf? ba.sid=L6019022DSTBAI391462). Nach Randnummer 63.3.10 sind Erhöhungen der monatlichen Fahrpreise bis 5,00 EUR grundsätzlich als geringfügig anzusehen. Welche Erwägungen für diese Anweisung maßgebend waren, ist nicht zu ersehen.
Gerichtliche Entscheidungen zur Frage einer nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Gewährung von Fahrtkosten nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX oder § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind, soweit ersichtlich, bislang nicht ergangen. In der Literatur werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Überwiegend wird die von der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Geschäftsanweisung zu Grunde gelegte generelle Geringfügigkeitsgrenze von bis zu 5,00 EUR als angemessen erachtet (so zu § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX: Knittel, SGB IX [9. Aufl., 2016] § 53 Rdnr. 30; zu § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III: Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB II/SGB III [62. Erg. Lfg., Stand: Oktober 2016], § 63 Rdnr. 34; Hassel, in: Brandt, SGB III, [7. Aufl., 2015] § 63 Rdnr. 7; Petzold, a. a. O., Rdnr. 15). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine Preiserhöhungen von mehr als 5,00 EUR oder 5 % monatlich nicht mehr geringfügig sei (vgl. Schön, in: Banafsche/Körtek/Kuse/Lüdtke/Reinhard/Ross/Schaumberg/Schön/ Winkler, SGB III [2. Aufl., 2015], § 63 Rdnr. 13; Buser, a. a. O, Rdnr. 68), oder dass die Geringfügigkeitsschwelle überschritten sei, wenn die monatlichen Fahrkosten prozentual um mindestens 5 % und betragsmäßig um mindestens 5,00 EUR anstiegen (vgl. Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III [6. Aufl., 2016], § 63 Rdnr. 25). Nach anderer Auffassung wird, ohne sich auf einen bestimmten Wert festzulegen, vertreten, dass die Bestimmung der "Geringfügigkeit" ein wertendes Moment enthalte und daher am konkreten Einzelfall (unter Berücksichtigung der Anzahl der Fahrten und Gesamtkosten) zu erfolgen habe (vgl. Herbst, a. a. O., § 63 SGB III Rdnr. 55). Schließlich soll die Geringfügigkeit im Verhältnis der Preiserhöhung zu den Ausgangsaufwendungen zu bemessen sein, wobei die Geringfügigkeitsschwelle spätestens bei einer Erhöhung um 10 % für überschritten erachtet wird (vgl. Schlette, a. a. O., Rdnr. 20).
c) Für die Bestimmung dessen, was eine nicht geringfügige Fahrpreiserhöhung im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist, ist nach Auffassung des Senates ein generalisierender Maßstab unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs anzulegen.
(1) Die auf Grund von § 53 SGB IX zu gewährenden Fahrkosten sind, wie oben festgestellt wurde, akzessorische Nebenleistungen zu einer Hauptleistung, die im Rahmen der Leistungen zur Forderung der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird.
Die Hauptleistung im Falle der Klägerin war das Ausbildungsgeld. Anspruch auf Ausbildungsgeld haben nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III behinderte Menschen während einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung. Nach § 122 Abs. 2 SGB III gelten für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend (§§ 123 ff. SGB III) nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Berufsausbildungsbeihilfe wiederum wird in verschiedenen Regelungen auf Regelungen im Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) verwiesen (vgl. z. B. § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1, § 66, § 67 Abs. 2 SGB III). Diese genannten Leistungen dienen der Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wenn den jeweils anspruchsberechtigten Personen die hierfür erforderlichen Mittel fehlen (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, § 1 BAföG).
Ein weiteres Leistungssystem zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat der Gesetzgeber für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II geschaffen. Die Anspruchsberechtigung hängt – neben anderem – auch dort davon ab, dass die betreffende Person ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält, sie mithin hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II ist. Nach Maßgabe von § 7 Abs. 5 und 6 SGB II haben Auszubildende über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. zur ratio legis dieser Ausschlussregelungen: BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 26/13 R – BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 18).
Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden zwar einfachgesetzlich ausgeformt, finden aber ihre verfassungsrechtliche Grundlage im Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG ergibt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175 ff. = NJW 2010, 505 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = juris, jeweils Rdnr. 133, m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – BVerfGE 137, 34 ff. = NJW 2014, 3425ff. = juris, jeweils Rdnr. 74, m. w. N.). Dies bedeutet zum einen, dass das Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit bei grundsicherungsrechtlichen Regelungen auch im Lichte dieses Grundrechtes auszulegen ist. Zum anderen können aber auch Sonderregelungen aus einem Bereich des Grundsicherungsrechts, die die Frage der Geringfügigkeit betreffen, zur Auslegung eines Geringfügigkeitsbegriffes in einem anderen Bereich des Grundsicherungsrechts herangezogen werden, soweit dem nicht Besonderheiten der verschiedenen Sicherungssysteme im Allgemeinen oder der Sonderregelung im Besonderen entgegenstehen.
(2) Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (in der vom 1. April 2012 bis zum 20. Dezember 2011 geltenden Fassung) wurden bei einer Berufsausbildung bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 316,00 EUR monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbunden war und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, im Übrigen 397,00 EUR monatlich als Bedarf zugrunde gelegt. Im Jahr 2014, als bei der Klägerin die streitbefangene Fahrpreiserhöhung in Kraft trat, hatten Alleinstehende und alleinerziehende Personen (Regelbedarfsstufe I) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 391,00 EUR und volljährigem Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern lebten (Regelbedarfsstufe III), zu denen die Klägerin zuzuordnen gewesen wäre, Anspruch auf Leistungen in Höhe von 313,00 EUR (vgl. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 – RBSFV 2014] vom 15. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3856]). Die Höhen der existenzsichernden Leistungen für jüngere Menschen, die – wie die Klägerin – bei ihren Eltern wohnten, stimmen somit nahezu überein.
Nach § 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) wurden auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 RBEG ermittelt. Zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben zählten unter anderem Ausgaben für Verkehr (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 RBEG). Diese sogenannten Mobilitätskosten werden in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unter der Abteilung 7 erfasst. Nach der Fortschreibung beliefen sich ab dem 1. Januar 2014 die Beträge in der Abteilung 7 für die Regelbedarfsstufe I auf 24,62 EUR und für die Regelbedarfsstufe III auf 19,17 EUR monatlich (vgl. Schwabe, ZfF 2014, 1 ff.).
Bezogen auf diese Beträge entspricht die Anhebung des von der Klägerin zu zahlenden Fahrpreises um 4,70 EUR einem Anteil von knapp einem Fünftel (Regelbedarfsstufe I) oder knapp einem Viertel (Regelbedarfsstufe III) der im Regelbedarf berücksichtigten Ausgaben für Verkehr (einen entsprechenden Ausgangspunkt wählte der Gesetzgeber für die Ermittlung der Höhe der Eigenbeteiligung, die er in § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XII regelte; vgl. BT-Drs. 17/12036 S. 7). Unter Berücksichtigung des auch im Recht des Ausbildungsgeldes vom Gesetzgeber gewählten generalisierenden und pauschalierenden Ansatzes einerseits und des Grundrechtes auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums andererseits war es der Klägerin zumutbar, diesen Betrag aus eigenen Mitteln, das heißt aus dem auf Aufwendungen für Verkehr abdeckenden Ausbildungsgeld, aufzuwenden (so auch zur Zumutbarkeit im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II [in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – L 12 AS 172/12 – juris Rdnr. 16]). Ein Eingriff in das vom Staat zu gewährleistende Existenzminimum war damit nicht verbunden.
(3) Darüber hinaus hat es der Gesetzgeber als zumutbar angesehen, dass Schülerinnen und Schüler eine Eigenleistung bezüglich der Aufwendungen für die Schülerbeförderung erbringen.
In Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 (a. a. O.) führte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2011 eine Regelung über die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Schülerbeförderung ein (vgl. hierzu BT-Drs. 17/4095 S. 21). Nach § 28 Abs. 4 SGB II (vgl. Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 24. März 2011 [BGBl. I S. 453]; seit 1. August 2013: § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II, vgl. Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [BGBl. I S. 1167]) werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. In der Folgezeit stellte der Gesetzgeber allerdings fest, dass sich in der Praxis der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung des von den Schülerinnen und Schülern zumutbar zu tragenden Eigenanteils an der Schülerbeförderung als außergewöhnlich kompliziert erweise. Die Schwierigkeit bei der Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils bei der Schülerbeförderung liege darin, dass zum einen zu berücksichtigen sei, ob nur die Kosten für die Schülerbeförderung entstünden oder das Angebot des Personennahverkehrs nur eine Fahrkarte vorsehe, die auch für andere Zwecke verwendet werden könne. Im zweitgenannten Fall komme es weiter darauf an, wie weit das dadurch erschlossene Mobilitätsfeld reiche. Neben diesen objektiven Gegebenheiten komme aber auch noch die subjektive Bedarfslage zum Tragen, nämlich die Frage, in welchem Umfang die Leistungsberechtigten davon nicht abgedeckte Mobilitätsbedarfe hättben. Da es an normativen Vorgaben fehle und auch die EVS 2008 hier nicht weiter helfe, sei es ein Gebot der verwaltungspraktischen Handhabbarkeit, für den Regelfall einen Wert ansetzen zu können, der eine gleichmäßige Handhabung sichere und dem Kriterium der Zumutbarkeit in angemessenem, aber auch ausreichendem Maße Rechnung trage. Aus der Erfahrung der Verwaltungspraxis der kommunalen Träger ergebe sich dabei ein Durchschnittswert von 5,00 EUR monatlich, der regelmäßig als zumutbar gelten könne und bei der Rechtsanwendung zu Grunde zu legen sei. Dem Gesichtspunkt besonderer örtlicher oder persönlicher Verhältnisse werde dadurch Rechnung getragen, dass in Fällen, die von der Regel abweichten, eine andere Festsetzung des Eigenanteils möglich bleibe (vgl. BT-Drs. 17/12036 S. 7). Ausgehend von diesen Erwägungen fügte der Gesetzgeber zum 1. August 2013 in § 28 Abs. 4 SGB II einen Satz 2 ein (vgl. Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [BGBl. I S. 1167]). Danach gilt als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR monatlich.
Regelungen, die denen in § 28 Abs. 4 SGB II entsprechen, schuf der Gesetzgeber zeitgleich für das Sozialhilferecht in § 34 Abs. 4 XII (vgl. Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 24. März 2011 [a. a. O.] und Artikel 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [a. a. O.]) sowie das Kindergeldrecht in § 6b Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) (vgl. Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 [a. a. O.], geändert durch Artikel 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [a. a. O.]) und § 6b Abs. 2 Satz 4 BKGG (vgl. Artikel 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 7. Mai 2013 [a. a. O.]).
Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass es für Personen, die Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben, zumutbar ist, einen Eigenanteils in Höhe von 5,00 EUR monatlich für die Aufwendungen der Schülerbeförderung aufzubringen, kann abgeleitet werden, dass eine Fahrpreiserhöhung in Höhe von 4,70 EUR monatlich noch geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist.
(4) Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie die ABO-Monatskarte auch über die Fahrten zur Ausbildungsstätte hinaus nutzen konnte, zum Beispiel für persönliche Kontakte, für Besuche von Angehörigen oder für die Wahrnehmung von Freizeitangeboten. Der Aspekt, dass eine Fahrkarte des Personennahverkehrs nicht nur die Schülerbeförderung gewährleistet, sondern auch die Möglichkeit eröffnet, sie für andere Zwecke zu verwenden, ist ein Punkt, der bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Eigenleistung im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II herangezogen wird (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – L 12 AS 172/12 – juris Rdnr. 16; vgl. auch BT-Drs. 17/12036 S. 7). Eine entsprechende Erwägung kann auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der geringfügigen Fahrpreiserhöhungen in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX angestellt werden. Deshalb spricht auch die umfangreiche Nutzungsmöglichkeit der ABO-Monatskarte dafür, dass im Falle der Klägerin die Fahrpreiserhöhung um 4,70 EUR noch geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX war.
(5) Andere denkbare Auslegungsvarianten werden dem Regelungszweck und dem Regelungskontext von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht gerecht.
(a) So könnte in Betracht gezogen werden, die Geringfügigkeitsgrenze im konkreten Einzelfall lediglich an Hand des prozentualen Verhältnisses der Fahrpreiserhöhung zu den ursprünglichen Fahrkosten zu bestimmen. Dies würde aber je nach der Höhe der ursprünglichen Fahrkosten zu unbilligen Ergebnissen führen.
Nach den oben dargestellten Auffassungen wird eine prozentuale Preiserhöhung von 5 % bis teilweise zu 10 % als noch geringfügig angesehen. Bei einem geringen Fahrpreis würde bereits mit einer betragsmäßig geringen Fahrpreiserhöhung die Geringfügigkeitsschwelle überschritten. Beispielsweise wäre bei einem Fahrpreis von monatlich 20,00 EUR bei einer Erhöhung um 1,00 EUR die 5 %-Grenze und bei einer Erhöhung um 2,00 EUR die 10 %-Grenze erreicht. Hingegen würde bei einem betragsmäßig hohen Fahrpreis die Geringfügigkeitsschwelle erst bei einer vergleichsweise hohen Fahrpreiserhöhung überschritten. Bei einem Fahrpreis von monatlich 300,00 EUR entspräche die 5 %-Grenze einer Preiserhöhung von 15,00 EUR und die 10 %-Grenze einer Preiserhöhung von 30,00 EUR. Das prozentuale Verhältnis von Fahrpreiserhöhung zu den ursprünglichen Fahrkosten würde im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Ausbildungsgeldes und der Nebenleistungen zu nicht gerechtfertigten Begünstigung oder unangemessener Belastung einzelner Leistungsempfänger führen. Zwar wäre auch bei dieser auf den Einzelfall bezogenen Betrachtungsweise eine Korrektur im Einzelfall möglich, weil maßgebend nur der unbestimmte Rechtsbegriff der nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhung ist und nicht ein normativ festgelegter Prozentsatz. Gleichwohl würde ein solcher Ansatz der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX bezweckten Verwaltungspraktikabilität zuwiderlaufen.
(b) Denkbar wäre auch, auf die Aufwendungen, die in dem noch mindestens zwei weitere Monate andauernden Bewilligungszeitraum anfallen, abzustellen.
Im Falle der Klägerin wäre dies zunächst die Zeit ab der Fahrpreiserhöhung am 1. August 2014 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 22. September 2016, das heißt die Zeit von knapp 25 Monaten, und zuletzt die streitbefangene Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015, das heißt von acht Monaten, gewesen. Für acht Monate errechnet sich eine Mehrbelastung der Klägerin in Folge der Preiserhöhung in Höhe von 37,60 EUR. Diese Mehrbelastung darf aber nicht dem monatlichen Ausbildungsgeld oder dem im monatlichen Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr gegenübergestellt werden. Denn wenn für die Beurteilung, ob eine nicht geringfügige Fahrpreiserhöhung im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX vorliegt, die durch die Fahrpreiserhöhung verursachten Mehrbelastungen auf den verbleibenden Bewilligungszeitraum bezogen werden, muss dies auch für alle anderen Bezugsgrößen, die in diesen Zusammenhang von Bedeutung sein können, gelten. Der Mehrbelastung der Klägerin in Höhe von 37,60 EUR stünde in acht Monaten bei einem Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 316,00 EUR eine Gesamtleistung in Höhe von 2.528,00 EUR gegenüber. Die Erhöhung des Ausbildungsgeldes auf monatlich 397,00 EUR für die Zeit vom 10. März 2015 bis zum 22. März 2015 ist bei diesem Rechenbeispiel noch gar nicht berücksichtigt. Die Relation von Fahrpreiserhöhung zu den monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bleibt unverändert
Der Leistungsempfänger ist auch geschützt, sofern es im Bewilligungszeitraum zu einer weiteren Fahrpreiserhöhung kommen sollte, die zwar isoliert betrachtet im Verhältnis zur ersten Fahrpreiserhöhung geringfügig, aber im Verhältnis zu den ursprünglich bewilligten Leistungen für Fahrkosten nicht mehr geringfügig ist. Denn die Fahrpreiserhöhung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist immer im Verhältnis zu den auf der Grundlage von § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erfolgten Bewilligung zu betrachten.
d) Schließlich sind auch besondere Umstände, die es im Falle der Klägerin gebieten würden, die Fahrpreiserhöhung von monatlich 4,70 EUR als nicht geringfügig im Sinne von § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX zu bewerten, weder vorgetragen noch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin einwendet, dass ihr nur ein unterhalb des Existenzminimums liegendes Ausbildungsgeld zur Verfügung gestanden habe, ist dies nicht zutreffend. Sie verkennt hierbei, dass ihr bei einer Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur der Regelbedarf für volljährige Kinder im Alter von 18 Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahren, die noch im Haushalt der Eltern leben, in Höhe von monatlich 313,00 EUR (Regelbedarfsstufe III) zugestanden hätte (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 SGB II [in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung, vgl. Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 24. März 2011 [a. a. O.] i. V. m. § 2 RBSFV 2014; vgl. auch die Tabelle "Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2014" bei Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 20 Rdnr. 98"). Das der Klägerin bewilligte und gezahlte Ausbildungsgeld belief sich dagegen auf monatlich 316,00 EUR und übersteigt damit, wenn auch nur geringfügig, den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe III.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, 193 SGG.
IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Frage, wann eine Fahrpreiserhöhung nach § 53 Abs. 4 Satz 2 SGB IX oder § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht mehr geringfügig ist, ist soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
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