Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AL 604/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 111/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 19/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Ablehnung eines Vergütungsantrages eines Vermittlers nach § 45 Abs. 6 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 19. November 2015 - L 3 AL 192/13 - juris).
2. Zur Frage, ob es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausreicht, dass ein Vorverfahren, das heißt ein Widerspruchsverfahren, erfolglos durchgeführt worden ist, oder ob über den Widerspruch in der Sache entschieden worden sein muss.
3. Die Sachentscheidungsbefugnis des Sozialgerichtes ist gegeben, wenn der Widerspruch nicht wegen eines Fehlers, der der Klägerin als Widerspruchsführerin zuzurechnen ist, als unzulässig verworfen worden ist, sondern wegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des Widerspruches.
4. Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt auch unter Geltung von § 45 SGB III wie bereits unter Geltung von § 421g SGB III a. F. im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris).
5. Zur Frage, ob ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine Befristung und eine regionale Beschränkung hinaus mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe von § 32 SGB X versehen werden kann oder ob die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex pezialis zu § 32 SGB X ist mit der Folge, dass sie eine Sperrwirkung gegenüber § 32 SGB X entfaltet.
6. Bei einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handelt es sich nicht um eine auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilte Urkunde, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt ist, sondern um den Verwaltungsakt selbst.
2. Zur Frage, ob es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausreicht, dass ein Vorverfahren, das heißt ein Widerspruchsverfahren, erfolglos durchgeführt worden ist, oder ob über den Widerspruch in der Sache entschieden worden sein muss.
3. Die Sachentscheidungsbefugnis des Sozialgerichtes ist gegeben, wenn der Widerspruch nicht wegen eines Fehlers, der der Klägerin als Widerspruchsführerin zuzurechnen ist, als unzulässig verworfen worden ist, sondern wegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des Widerspruches.
4. Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt auch unter Geltung von § 45 SGB III wie bereits unter Geltung von § 421g SGB III a. F. im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris).
5. Zur Frage, ob ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine Befristung und eine regionale Beschränkung hinaus mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe von § 32 SGB X versehen werden kann oder ob die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex pezialis zu § 32 SGB X ist mit der Folge, dass sie eine Sperrwirkung gegenüber § 32 SGB X entfaltet.
6. Bei einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handelt es sich nicht um eine auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilte Urkunde, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt ist, sondern um den Verwaltungsakt selbst.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.
Die Beigeladenen, die das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 22. Januar 2014 beigeladen hat, war seit 1. Dezember 2012 arbeitslos. Am 27. Februar 2013 stellte ihr die Beklagte einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus. Die Geltungsdauer wurde auf die Zeit vom 27. Februar 2013 bis zum 26. Mai 2013 festgelegt. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)". Der Gutschein enthält auf Seite 1 unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage: "Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 3. [ ]"
Die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, beantragte mit Formularantrag vom 30. Mai 2013 die Zahlung von 1.000,00 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Sie legte den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitsgeberin der Beigeladenen (U ... Personalservice GmbH) vom 28. Mai 2013 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag am 9. April 2013 auf Dauer geschlossen. Die Arbeitsgeberin bestätigte weiter, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen vom 9. April 2013 bis zum 23. Mai 2013 bestand, dass die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich betrug, und dass die Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden war.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 12. Juni 2013 ab, weil die Beigeladene am 25. März 2013 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen habe. Damit habe der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit verloren. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren und ausweislich von Computervermerken der Beklagten nahm die Beigeladene am 25. März 2013 bei der Fa. Z ... in C ... eine Teilzeittätigkeit, die auf 70 Stunden monatlich ausgelegt war, auf. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag zum 2. April 2013 beendet.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Widerspruch ein. Da es sich bei dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein um einen Verwaltungsakt handle, hätte ihn die Beklagte mit dem Wegfall seiner Gültigkeit zurücknehmen müssen. Dies sei nicht geschehen.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 als unzulässig. Sie stehe in keiner Rechtsbeziehung zur Klägerin. Die Entscheidung über die Zahlung einer in Rechnung gestellten Vermittlungsvergütung stelle daher auch keinen Verwaltungsakt dar. Der Klägerin bleibe es freigestellt, gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2013 Leistungsklage beim Sozialgericht zu erheben.
Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin hat am 2. August 2016 Klage erhoben. Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R), wonach zwar die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines nicht mehr im Abrechnungsverfahren zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur für Arbeit zu prüfen sind, dies aber nicht für die im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der Bundesagentur für Arbeit gilt, hat der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertreten, dass vorliegend Nebenbestimmungen aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein geprüft werden könnten. Die Regelung, wonach die Befristung mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ende, finde keine Rechtsgrundlage.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2014 abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig. Denn bei einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handle es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Nebenbestimmungen sei in § 45 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu sehen. Die Ermächtigung zur Regelung einer Befristung umfasse auch die Befugnis, eine Befristung auf Grund einer Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Endes des Anspruches auf Arbeitslosengeld festzulegen. Denn mit beiden Nebenbestimmungen solle sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sinn und Zweck eines Vermittlungsgutscheines sei es, dass ein Arbeitsloser möglichst zügig in Arbeit vermittelt werden solle. Jedoch erlösche die Arbeitslosigkeit mit einer Arbeitsaufnahme. Damit ende auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch seien die Voraussetzungen aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach insbesondere Arbeitslose auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit besonders gefördert werden sollen, bei der Beigeladenen nach der Zwischenbeschäftigung nicht mehr der Fall gewesen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Beklagten sei, einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach einer Arbeitsaufnahme wieder einzuziehen.
Die Klägerin hat am 24. Juli 2014 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie den Vermittlungsvertrag vom 4. April 2013 vorgelegt. Zur Sache trägt sie vor, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit einer auflösenden Bedingung versehen worden sei. Dies sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch sollten mit der Nebenbestimmung keine Versagungsgründe ausgeräumt werden, weil die Beklagte selbst festgestellt habe, dass die Beigeladene einen Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2016 hat der Klägerbevollmächtigte bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zu bedenken gegeben, dass die Beklagte die entsprechenden Passagen laufend im Rahmen ihrer Massenverwaltung verwende. Es sei deshalb die Frage zu stellen, ob daraus nicht die Teilnichtigkeit in Bezug auf diese Nebenbestimmung folge. Weiterhin könne sich die Beklagte auf Grund von Treu und Glauben im Abrechnungsverfahren nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes berufen, wenn sie gehalten wäre, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Rahmen von § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu ändern.
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 30. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013 verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für die Vermittlung der Beigeladenen in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. hilfsweise II. Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf gerichtliche Anfrage hat sie mitgeteilt, dass sich die Beigeladene am 20. November 2012 mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 arbeitslos gemeldet habe. Sie habe vom 1. Dezember 2012 bis jedenfalls 27. Februar 2013, als ihr der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erteil worden sei, Arbeitslosengeld bezogen und sei währenddessen durchgehend arbeitslos gewesen. Für die Erfüllung der Dreimonatsfrist aus § 45 Abs. 7 SGB III habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins noch ein Tag gefehlt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
1. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn bei der Ablehnung eines Vergütungsantrages eines Vermittlers nach § 46 Abs. 6 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Diesbezüglich haben sowohl der erkennende Senat im Urteil vom 19. November 2015 (Az. L 3 AL 192/13, juris Rdnr. 17 ff., m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 23, m. w. N.) als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 28. April 2016 (Az. L 32 AS 846/15, NZS 2016, 633 ff. = juris Rdnr. 46 ff. und 83 ff., m. w. N.) eingehende Ausführungen gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.
Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung ist die Beklagte auch in diesem Verfahren eine Begründung schuldig geblieben. Soweit sie im Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 feststellt, dass sie in keiner Rechtsbeziehung zur Klägerin stehe, handelt es sich lediglich um eine Behauptung. Zudem lässt die Beklagte hierbei jegliche Auseinandersetzung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III vermissen. Danach war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R – juris Rdnr. 15, m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 14, m. w. N.). Diese Rechtsprechung gilt aber für den zum 1. April 2012 in Kraft getretenen § 45 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) fort (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123/14 – juris Rdnr. 23, m. w. N; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris Rdnr. 33; SG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2015 – S 44 AS 4109/13 – juris Rdnr. 26; Hassel, in: Brand, SGB III [7. Aufl., 2015], § 45 Rdnr. 25; Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014, 1. Überarbeitung], § 45 Rdnr. 382; Kador, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [5. Aufl., 2013], § 45 Rdnr. 112 und 122; Rademacker, in: Hauck/Noftz, SGB III [Erg.-Lfg. Stand 6/16, Oktober 2016], § 45 Rdnr. 136; a. A. SG Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – S 18 AL 190/13 – juris Rdnr. 24).
2. Das Sozialgericht war befugt, über die Klage in der Sache zu entscheiden, obwohl die Beklagte den Widerspruch – zu Unrecht – als unzulässig verworfen hat.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. In der Rechtsprechung und der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausreicht, dass ein Vorverfahren, das heißt ein Widerspruchsverfahren, erfolglos durchgeführt worden ist, oder ob über den Widerspruch in der Sache entschieden worden sein muss (eingehend zum Meinungsstand: Burkiczak, SGb 2016, 189 ff.). Die Kontroverse wird jedoch vor dem Hintergrund von Widersprüchen geführt, die verfristet oder formwidrig waren. Demgegenüber geht es vorliegend nicht um Fehler, die der Klägerin als Widerspruchsführerin zuzurechnen sind, sondern um die Beurteilung einer von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des Widerspruches. Diese Konstellation ist mit der zu vergleichen, dass ein formeller Mangel des Widerspruchsbescheides der Behördenseite zuzurechnen ist. In diesem Fall wird dieser Mangel als unbeachtlich für die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes angesehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. Februar 1986 entschieden, dass ein formeller Mangel des Widerspruchsbescheides, im dortigen Fall eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde, zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führt, jedoch die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen lässt. Denn § 68 der der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der § 78 SGG entspricht, besage nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 2 C 23/85 – NVwZ 1987, 320 f. = juris Rdnr. 11, m. w. N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO [21. Aufl., 2015], Vorb § 68 Rdnr. 8; Rennert, in: Eyermann, VwGO [14. Aufl. 2014]).
3. Die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichtes ist nicht zu beanstanden. Denn der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vermittlungsvergütung hat.
a) Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch ist nicht der der Beigeladenen erteilte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vielmehr finden sich die Anspruchsgrundlagen, wie bereits ausgeführt wurde, in § 45 Abs. 6 Satz 3 bis 6 SGB III.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III.
Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung unter anderem nach den § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 421g SGB III hatte der Zahlungsanspruch des Vermittlers regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beigeladenen war am 27. Februar 2013 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden. Die Klägerin und die Beigeladene schlossen am 4. April 2013 einen Vermittlungsvertrag. Die Beigeladene wurde ausweislich der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitsgeberin vom 28. Mai 2013 von der Klägerin in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt. Das Beschäftigungsverhältnis dauerte vom 9. April 2013 bis zum 23. Mai 2013, das heißt etwas mehr als sechs Wochen. Schließlich legte die Klägerin der Beklagten den der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor.
c) Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht mehr wirksam war, als die Klägerin die Beigeladene an deren spätere Arbeitgeberin ermittelte. Denn der Gutschein hatte auf Grund der ihm beigefügten Nebenbestimmungen seine Wirksamkeit verloren.
(1) Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt auch unter Geltung von § 45 SGB III wie bereits unter Geltung von § 421g SGB III a. F. im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 24; zu § 421g SGB III a. F.: BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz).
Verwaltungsakte können nach Maßgabe von § 32 SGB X mit Nebenbestimmungen versehen werden, Nebenbestimmungen sind unter anderem die Befristung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), das heißt eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt, und die Bedingung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X), das heißt eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Nebenbestimmungen können auch miteinander verbunden werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 32 Rdnr. 11; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 2/2016, August 2016], § 32 Rdnr. 37).
Der streitbefangene Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 war sowohl mit einer Befristung ("Für die Zeit vom: 27.02.2013 bis 26.05.2013 [Gültigkeitszeitraum des Gutscheins]") als auch mit auflösenden Bedingungenversehen. Denn unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" war unter anderem geregelt, dass die Befristung (Gültigkeitsdauer) unter anderem bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet.
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Unbeschadet hiervon darf nach § 32 Abs. 2 SGB X ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung, einer Bedingung und einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage und einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Nach § 32 Abs. 3 SGB X darf eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Im Falle der Beigeladenen war § 32 Abs. 2 und 3 SGB X maßgebend, weil sie die Dreimonatsfrist aus § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht erfüllt hatte, mithin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines hatte.
Zumindest die Voraussetzungen für die auflösende Bedingung des Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld waren erfüllt. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem eine Arbeitslosigkeit voraus (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslosigkeit wiederum erfordert unter anderem Beschäftigungslosigkeit. Beschäftigungslos ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Nach § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Beigeladene nahm am 25. März 2013 eine Beschäftigung mit einer monatlichen Arbeitszeit von 70 Stunden auf. Der folgende Monat April 2013, bei dem der 1. April 2013 Ostermontag war, hatte bei einer Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen 21 Arbeitstage. Daraus errechnet sich eine tägliche Arbeitszeit von 3,33 Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 16,66 Stunden. Damit war die Beigeladene nach Maßgabe der genannten Bestimmungen ab dem 25. März 2013 nicht mehr beschäftigungslos und hatte in Folge dessen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
(2) Die Nebenbestimmungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 sind allerdings nur beachtlich, wenn sie wirksam sind. Erforderlich hierfür ist, dass sie wenn nicht rechtmäßig so zumindest nicht nichtig sind. Der Klägerbevollmächtigte stellt die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingungen in Frage und äußert sogar Zweifel, ob sie möglicherweise nichtig sind. Diesbezüglich stellt sich neben der Frage, ob diese Nebenbestimmungen in Einklang mit § 32 Abs. 2 und 3 SGB X stehen, die weitergehende Frage, ob ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine Befristung und eine regionale Beschränkung hinaus mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe von § 32 SGB X versehen werden kann oder ob die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex spezialis zu § 32 SGB X ist mit der Folge, dass sie eine Sperrwirkung gegenüber § 32 SGB X entfaltet.
d) Dies kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben, weil die Rechtmäßigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 nicht im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden kann.
(1) Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F.) – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; vgl. hierzu auch Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 53 ff.). Damit können im vorliegenden Abrechnungsverfahren weder der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 als solcher noch einzelne Verfügungen oder Nebenbestimmungen, hier insbesondere die auflösenden Bedingungen, auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüft werden.
Zwar hat das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass dies nicht für eine im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der Beklagten zum für die Vermittlung maßgeblichen Zeitpunkt gelten könne (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Diese Einschränkung betrifft aber, wie sich aus der Beschreibung der Rechtsansicht ersehen lässt, gerade nicht die Nebenbestimmungen in einem Vermittlungsgutschein, dort die Befristung. Dass eine Befristung eines Vermittlungsgutscheins in einem Abrechnungsverfahren nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, ergibt sich zudem aus den weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichtes. Danach darf sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen darf (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Wenn aber die Agentur für Arbeit gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler an die im Vermittlungsgutschein festgelegten Geltungsdauer gebunden ist, gilt dies umgekehrt auch im Verhältnis vom privaten Arbeitsvermittler zur Agentur für Arbeit.
(2) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die auflösenden Bedingungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 nichtig wären. Denn gemäß § 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Ein solcher Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Absolute Nichtigkeitsgründe sind in § 40 Abs. 2 SGB X geregelt.
Wenn die Beklagte, als sie dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die beiden genannten auflösenden Bedingungen beifügte, die Vorgaben aus § 32 Abs. 2 und 3 SGB X nicht beachtet hätte, oder wenn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex spezialis zu § 32 SGB X wäre, wären die beiden auflösenden Bedingungen zwar rechtswidrig. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB X hätte aber nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen aus § 40 Abs. 1 SGB X wären nicht erfüllt. Nichtigkeit im Sinne dieser Regelung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nur vor, wenn ein Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn er die beabsichtigten Rechtswirkungen zeitigen würde. Dieses ist nicht schon der Fall, wenn dem Verwaltungsakt die Rechtsgrundlage fehlt, sondern erst dann, wenn weitere schwerwiegende und offensichtliche Nichtigkeitsgründe hinzutreten, das heißt eine "absoluten Gesetzlosigkeit" (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 82/92 – SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 = juris Rdnr. 29). Diese beiden beschriebenen denkbaren Fehler begründen jedoch keine Nichtigkeit in diesem Sinne. Auch der Umstand, dass die Beklagte, worauf der Klägerbevollmächtigte hinweist, in ihrer Massenverwaltung häufig Vermittlungsgutscheine mit entsprechenden oder vergleichbaren Nebenbestimmungen versieht, macht als solche die Nebenbestimmungen nicht nichtig. Denn maßgebend für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer Verfügung ist die Schwere und nicht die Häufigkeit des Fehlers.
e) Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, dass sich die Beklagte auf Grund von Treu und Glauben im Abrechnungsverfahren nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes berufen könne, wenn sie gehalten wäre, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Rahmen von § 44 SGB X zu ändern, vermag auch dieser Ansatz dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Entscheidend ist also die unrichtige Rechtsanwendung und nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Damit würde im Ergebnis auf Umwegen doch die Prüfung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren eröffnet. Dies wäre eine unzulässige Umgehung des gesetzlich vorgegebenen beschränkten Prüfungsumfanges im Abrechnungsverfahren.
f) Schließlich kann der klägerische Anspruch auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte den in Folge der Beschäftigungsaufnahme unwirksam gewordenen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht eingezogen hat. Zwar kann nach § 51 Satz 1 SGB X eine Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. In Bezug auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sind aber bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Auch wenn der Wortteil "Gutschein" vermuten lässt, dass es sich beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein um ein Nachweisdokument handeln könnte, und auch wenn nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 45 Abs. 1 SGB III bescheinigt wird, handelt es sich doch nicht um eine auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilte Urkunde, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt ist, sondern um den Verwaltungsakt selbst.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.000,00 EUR festgesetzt
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.
Die Beigeladenen, die das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 22. Januar 2014 beigeladen hat, war seit 1. Dezember 2012 arbeitslos. Am 27. Februar 2013 stellte ihr die Beklagte einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus. Die Geltungsdauer wurde auf die Zeit vom 27. Februar 2013 bis zum 26. Mai 2013 festgelegt. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)". Der Gutschein enthält auf Seite 1 unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage: "Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 3. [ ]"
Die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, beantragte mit Formularantrag vom 30. Mai 2013 die Zahlung von 1.000,00 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Sie legte den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitsgeberin der Beigeladenen (U ... Personalservice GmbH) vom 28. Mai 2013 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag am 9. April 2013 auf Dauer geschlossen. Die Arbeitsgeberin bestätigte weiter, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen vom 9. April 2013 bis zum 23. Mai 2013 bestand, dass die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich betrug, und dass die Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden war.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 12. Juni 2013 ab, weil die Beigeladene am 25. März 2013 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen habe. Damit habe der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit verloren. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren und ausweislich von Computervermerken der Beklagten nahm die Beigeladene am 25. März 2013 bei der Fa. Z ... in C ... eine Teilzeittätigkeit, die auf 70 Stunden monatlich ausgelegt war, auf. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag zum 2. April 2013 beendet.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Widerspruch ein. Da es sich bei dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein um einen Verwaltungsakt handle, hätte ihn die Beklagte mit dem Wegfall seiner Gültigkeit zurücknehmen müssen. Dies sei nicht geschehen.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 als unzulässig. Sie stehe in keiner Rechtsbeziehung zur Klägerin. Die Entscheidung über die Zahlung einer in Rechnung gestellten Vermittlungsvergütung stelle daher auch keinen Verwaltungsakt dar. Der Klägerin bleibe es freigestellt, gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2013 Leistungsklage beim Sozialgericht zu erheben.
Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin hat am 2. August 2016 Klage erhoben. Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. Mai 2008 (Az. B 7/7a AL 8/07 R), wonach zwar die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines nicht mehr im Abrechnungsverfahren zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur für Arbeit zu prüfen sind, dies aber nicht für die im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der Bundesagentur für Arbeit gilt, hat der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertreten, dass vorliegend Nebenbestimmungen aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein geprüft werden könnten. Die Regelung, wonach die Befristung mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ende, finde keine Rechtsgrundlage.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2014 abgewiesen. Zwar sei die Klage zulässig. Denn bei einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handle es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Nebenbestimmungen sei in § 45 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu sehen. Die Ermächtigung zur Regelung einer Befristung umfasse auch die Befugnis, eine Befristung auf Grund einer Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Endes des Anspruches auf Arbeitslosengeld festzulegen. Denn mit beiden Nebenbestimmungen solle sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Sinn und Zweck eines Vermittlungsgutscheines sei es, dass ein Arbeitsloser möglichst zügig in Arbeit vermittelt werden solle. Jedoch erlösche die Arbeitslosigkeit mit einer Arbeitsaufnahme. Damit ende auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch seien die Voraussetzungen aus § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach insbesondere Arbeitslose auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit besonders gefördert werden sollen, bei der Beigeladenen nach der Zwischenbeschäftigung nicht mehr der Fall gewesen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Beklagten sei, einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach einer Arbeitsaufnahme wieder einzuziehen.
Die Klägerin hat am 24. Juli 2014 Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie den Vermittlungsvertrag vom 4. April 2013 vorgelegt. Zur Sache trägt sie vor, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit einer auflösenden Bedingung versehen worden sei. Dies sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch sollten mit der Nebenbestimmung keine Versagungsgründe ausgeräumt werden, weil die Beklagte selbst festgestellt habe, dass die Beigeladene einen Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2016 hat der Klägerbevollmächtigte bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zu bedenken gegeben, dass die Beklagte die entsprechenden Passagen laufend im Rahmen ihrer Massenverwaltung verwende. Es sei deshalb die Frage zu stellen, ob daraus nicht die Teilnichtigkeit in Bezug auf diese Nebenbestimmung folge. Weiterhin könne sich die Beklagte auf Grund von Treu und Glauben im Abrechnungsverfahren nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes berufen, wenn sie gehalten wäre, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Rahmen von § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu ändern.
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 30. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2013 verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für die Vermittlung der Beigeladenen in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. hilfsweise II. Die Revision wird zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf gerichtliche Anfrage hat sie mitgeteilt, dass sich die Beigeladene am 20. November 2012 mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 arbeitslos gemeldet habe. Sie habe vom 1. Dezember 2012 bis jedenfalls 27. Februar 2013, als ihr der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erteil worden sei, Arbeitslosengeld bezogen und sei währenddessen durchgehend arbeitslos gewesen. Für die Erfüllung der Dreimonatsfrist aus § 45 Abs. 7 SGB III habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins noch ein Tag gefehlt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
1. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn bei der Ablehnung eines Vergütungsantrages eines Vermittlers nach § 46 Abs. 6 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X. Diesbezüglich haben sowohl der erkennende Senat im Urteil vom 19. November 2015 (Az. L 3 AL 192/13, juris Rdnr. 17 ff., m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 23, m. w. N.) als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 28. April 2016 (Az. L 32 AS 846/15, NZS 2016, 633 ff. = juris Rdnr. 46 ff. und 83 ff., m. w. N.) eingehende Ausführungen gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.
Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung ist die Beklagte auch in diesem Verfahren eine Begründung schuldig geblieben. Soweit sie im Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2013 feststellt, dass sie in keiner Rechtsbeziehung zur Klägerin stehe, handelt es sich lediglich um eine Behauptung. Zudem lässt die Beklagte hierbei jegliche Auseinandersetzung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu der bis zum 31. März 2012 geltenden Vorgängerregelung in § 421g SGB III vermissen. Danach war der private Arbeitsvermittler selbst Inhaber des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 = NJW 2007, 1902 ff. = juris Rdnr. 13 ff., m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 10/10 R – juris Rdnr. 15, m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 14, m. w. N.). Diese Rechtsprechung gilt aber für den zum 1. April 2012 in Kraft getretenen § 45 SGB III (vgl. Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]) fort (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 20; Sächs. LSG, Urteil vom 4. Mai 2016 – L 3 AL 123/14 – juris Rdnr. 23, m. w. N; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris Rdnr. 33; SG Magdeburg, Urteil vom 10. September 2015 – S 44 AS 4109/13 – juris Rdnr. 26; Hassel, in: Brand, SGB III [7. Aufl., 2015], § 45 Rdnr. 25; Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014, 1. Überarbeitung], § 45 Rdnr. 382; Kador, in: Mutschler u. a. (Hrsg.), Sozialgesetzbuch III [5. Aufl., 2013], § 45 Rdnr. 112 und 122; Rademacker, in: Hauck/Noftz, SGB III [Erg.-Lfg. Stand 6/16, Oktober 2016], § 45 Rdnr. 136; a. A. SG Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – S 18 AL 190/13 – juris Rdnr. 24).
2. Das Sozialgericht war befugt, über die Klage in der Sache zu entscheiden, obwohl die Beklagte den Widerspruch – zu Unrecht – als unzulässig verworfen hat.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. In der Rechtsprechung und der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausreicht, dass ein Vorverfahren, das heißt ein Widerspruchsverfahren, erfolglos durchgeführt worden ist, oder ob über den Widerspruch in der Sache entschieden worden sein muss (eingehend zum Meinungsstand: Burkiczak, SGb 2016, 189 ff.). Die Kontroverse wird jedoch vor dem Hintergrund von Widersprüchen geführt, die verfristet oder formwidrig waren. Demgegenüber geht es vorliegend nicht um Fehler, die der Klägerin als Widerspruchsführerin zuzurechnen sind, sondern um die Beurteilung einer von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des Widerspruches. Diese Konstellation ist mit der zu vergleichen, dass ein formeller Mangel des Widerspruchsbescheides der Behördenseite zuzurechnen ist. In diesem Fall wird dieser Mangel als unbeachtlich für die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes angesehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. Februar 1986 entschieden, dass ein formeller Mangel des Widerspruchsbescheides, im dortigen Fall eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde, zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führt, jedoch die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen lässt. Denn § 68 der der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der § 78 SGG entspricht, besage nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 2 C 23/85 – NVwZ 1987, 320 f. = juris Rdnr. 11, m. w. N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO [21. Aufl., 2015], Vorb § 68 Rdnr. 8; Rennert, in: Eyermann, VwGO [14. Aufl. 2014]).
3. Die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichtes ist nicht zu beanstanden. Denn der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vermittlungsvergütung hat.
a) Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch ist nicht der der Beigeladenen erteilte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vielmehr finden sich die Anspruchsgrundlagen, wie bereits ausgeführt wurde, in § 45 Abs. 6 Satz 3 bis 6 SGB III.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III.
Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung unter anderem nach den § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 2. bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 421g SGB III hatte der Zahlungsanspruch des Vermittlers regelmäßig folgende Voraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011, a. a. O., m. w. N.; BSG, Urteil vom 11. März 2014, a. a. O., m. w. N.): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beigeladenen war am 27. Februar 2013 ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestellt worden. Die Klägerin und die Beigeladene schlossen am 4. April 2013 einen Vermittlungsvertrag. Die Beigeladene wurde ausweislich der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitsgeberin vom 28. Mai 2013 von der Klägerin in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt. Das Beschäftigungsverhältnis dauerte vom 9. April 2013 bis zum 23. Mai 2013, das heißt etwas mehr als sechs Wochen. Schließlich legte die Klägerin der Beklagten den der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor.
c) Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht mehr wirksam war, als die Klägerin die Beigeladene an deren spätere Arbeitgeberin ermittelte. Denn der Gutschein hatte auf Grund der ihm beigefügten Nebenbestimmungen seine Wirksamkeit verloren.
(1) Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt auch unter Geltung von § 45 SGB III wie bereits unter Geltung von § 421g SGB III a. F. im Verhältnis zum Arbeitslosen/Arbeitsuchenden in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris Rdnr. 24; zu § 421g SGB III a. F.: BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – BSGE 115, 185 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 5 = juris, jeweils Leitsatz).
Verwaltungsakte können nach Maßgabe von § 32 SGB X mit Nebenbestimmungen versehen werden, Nebenbestimmungen sind unter anderem die Befristung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), das heißt eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt, und die Bedingung (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X), das heißt eine Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. Nebenbestimmungen können auch miteinander verbunden werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 32 Rdnr. 11; Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X [Stand: Erg.-Lfg. 2/2016, August 2016], § 32 Rdnr. 37).
Der streitbefangene Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 war sowohl mit einer Befristung ("Für die Zeit vom: 27.02.2013 bis 26.05.2013 [Gültigkeitszeitraum des Gutscheins]") als auch mit auflösenden Bedingungenversehen. Denn unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" war unter anderem geregelt, dass die Befristung (Gültigkeitsdauer) unter anderem bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld endet.
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Unbeschadet hiervon darf nach § 32 Abs. 2 SGB X ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung, einer Bedingung und einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage und einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Nach § 32 Abs. 3 SGB X darf eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Im Falle der Beigeladenen war § 32 Abs. 2 und 3 SGB X maßgebend, weil sie die Dreimonatsfrist aus § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht erfüllt hatte, mithin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines hatte.
Zumindest die Voraussetzungen für die auflösende Bedingung des Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld waren erfüllt. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem eine Arbeitslosigkeit voraus (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Arbeitslosigkeit wiederum erfordert unter anderem Beschäftigungslosigkeit. Beschäftigungslos ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Nach § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Beigeladene nahm am 25. März 2013 eine Beschäftigung mit einer monatlichen Arbeitszeit von 70 Stunden auf. Der folgende Monat April 2013, bei dem der 1. April 2013 Ostermontag war, hatte bei einer Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen 21 Arbeitstage. Daraus errechnet sich eine tägliche Arbeitszeit von 3,33 Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 16,66 Stunden. Damit war die Beigeladene nach Maßgabe der genannten Bestimmungen ab dem 25. März 2013 nicht mehr beschäftigungslos und hatte in Folge dessen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr.
(2) Die Nebenbestimmungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 sind allerdings nur beachtlich, wenn sie wirksam sind. Erforderlich hierfür ist, dass sie wenn nicht rechtmäßig so zumindest nicht nichtig sind. Der Klägerbevollmächtigte stellt die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingungen in Frage und äußert sogar Zweifel, ob sie möglicherweise nichtig sind. Diesbezüglich stellt sich neben der Frage, ob diese Nebenbestimmungen in Einklang mit § 32 Abs. 2 und 3 SGB X stehen, die weitergehende Frage, ob ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über eine Befristung und eine regionale Beschränkung hinaus mit Nebenbestimmungen nach Maßgabe von § 32 SGB X versehen werden kann oder ob die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex spezialis zu § 32 SGB X ist mit der Folge, dass sie eine Sperrwirkung gegenüber § 32 SGB X entfaltet.
d) Dies kann im vorliegenden Rechtsstreit jedoch dahingestellt bleiben, weil die Rechtmäßigkeit des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 nicht im Abrechnungsverfahren zwischen dem privaten Arbeitsvermittler und der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden kann.
(1) Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Mai 2008 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst (§ 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F.) – unabhängig von der Rechtsnatur des Vermittlungsgutscheins – im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Makler und der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 = juris Rdnr. 17; vgl. hierzu auch Sächs. LSG, Urteil vom 10. März 2016 – L 3 AL 58/14 – juris Rdnr. 53 ff.). Damit können im vorliegenden Abrechnungsverfahren weder der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 als solcher noch einzelne Verfügungen oder Nebenbestimmungen, hier insbesondere die auflösenden Bedingungen, auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüft werden.
Zwar hat das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass dies nicht für eine im Gutschein geäußerte falsche Rechtsansicht der Beklagten zum für die Vermittlung maßgeblichen Zeitpunkt gelten könne (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Diese Einschränkung betrifft aber, wie sich aus der Beschreibung der Rechtsansicht ersehen lässt, gerade nicht die Nebenbestimmungen in einem Vermittlungsgutschein, dort die Befristung. Dass eine Befristung eines Vermittlungsgutscheins in einem Abrechnungsverfahren nicht zur Überprüfung gestellt werden kann, ergibt sich zudem aus den weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichtes. Danach darf sich der Vermittlungsmakler unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein selbst vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen darf (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008, a. a. O.). Wenn aber die Agentur für Arbeit gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler an die im Vermittlungsgutschein festgelegten Geltungsdauer gebunden ist, gilt dies umgekehrt auch im Verhältnis vom privaten Arbeitsvermittler zur Agentur für Arbeit.
(2) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die auflösenden Bedingungen im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 27. Februar 2013 nichtig wären. Denn gemäß § 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Ein solcher Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor.
Ein Verwaltungsakt ist nach § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Absolute Nichtigkeitsgründe sind in § 40 Abs. 2 SGB X geregelt.
Wenn die Beklagte, als sie dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die beiden genannten auflösenden Bedingungen beifügte, die Vorgaben aus § 32 Abs. 2 und 3 SGB X nicht beachtet hätte, oder wenn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine abschließende lex spezialis zu § 32 SGB X wäre, wären die beiden auflösenden Bedingungen zwar rechtswidrig. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 40 Abs. 2 SGB X hätte aber nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen aus § 40 Abs. 1 SGB X wären nicht erfüllt. Nichtigkeit im Sinne dieser Regelung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nur vor, wenn ein Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn er die beabsichtigten Rechtswirkungen zeitigen würde. Dieses ist nicht schon der Fall, wenn dem Verwaltungsakt die Rechtsgrundlage fehlt, sondern erst dann, wenn weitere schwerwiegende und offensichtliche Nichtigkeitsgründe hinzutreten, das heißt eine "absoluten Gesetzlosigkeit" (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 82/92 – SozR 3-1300 § 40 Nr. 2 = juris Rdnr. 29). Diese beiden beschriebenen denkbaren Fehler begründen jedoch keine Nichtigkeit in diesem Sinne. Auch der Umstand, dass die Beklagte, worauf der Klägerbevollmächtigte hinweist, in ihrer Massenverwaltung häufig Vermittlungsgutscheine mit entsprechenden oder vergleichbaren Nebenbestimmungen versieht, macht als solche die Nebenbestimmungen nicht nichtig. Denn maßgebend für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer Verfügung ist die Schwere und nicht die Häufigkeit des Fehlers.
e) Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, dass sich die Beklagte auf Grund von Treu und Glauben im Abrechnungsverfahren nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes berufen könne, wenn sie gehalten wäre, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Rahmen von § 44 SGB X zu ändern, vermag auch dieser Ansatz dem klägerischen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Entscheidend ist also die unrichtige Rechtsanwendung und nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Damit würde im Ergebnis auf Umwegen doch die Prüfung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines im Abrechnungsverfahren eröffnet. Dies wäre eine unzulässige Umgehung des gesetzlich vorgegebenen beschränkten Prüfungsumfanges im Abrechnungsverfahren.
f) Schließlich kann der klägerische Anspruch auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte den in Folge der Beschäftigungsaufnahme unwirksam gewordenen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht eingezogen hat. Zwar kann nach § 51 Satz 1 SGB X eine Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. In Bezug auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sind aber bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Auch wenn der Wortteil "Gutschein" vermuten lässt, dass es sich beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein um ein Nachweisdokument handeln könnte, und auch wenn nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach § 45 Abs. 1 SGB III bescheinigt wird, handelt es sich doch nicht um eine auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilte Urkunde, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt ist, sondern um den Verwaltungsakt selbst.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Klägerin ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 119 ff. [Rdnr. 21] = SozR 4/4300 § 421g Nr. 1 Rdnr. 21 = juris Rdnr. 21; Sächs. LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris Rdnr. 28).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.000,00 EUR festgesetzt
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
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