Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1391/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3893/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für das Ausmaß der Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: für schwerbehinderte Menschen) ist die für den Versicherten geltende normale Altersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Rente (hier also: für schwerbehinderte Menschen) maßgebend, nicht jene für den Versicherten geltende normale Altersgrenze für eine andere Altersrente, die vom Versicherten früher abschlagsfrei hätte in Anspruch genommen werden können (hier: Altersrente für besonders langjährige Versicherte).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.09.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung des Zugangsfaktors.
Der am 1953 geborene Kläger ist seit 2010 als Schwerbehinderter anerkannt. Er legte 46,5 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Wegen der Einzelheiten der zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf Bl. 77 ff. VA verwiesen.
Mit Bescheid vom 18.05.2015 bewilligte ihm die Beklagte antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.08.2015 mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1.184,70 EUR (brutto). Bei der Berechnung verringerte die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente um 0,003, bei 14 Monaten (errechnet aus der vorzeitigen Inanspruchnahme mit 62 Jahren und fünf Monaten und der für den Kläger geltenden Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 Jahren und sieben Monaten) also um 0,042 auf 0,958. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der gegen die Höhe des Zugangsfaktors gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 zurückgewiesen.
Seine zunächst erhobene Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Mannheim (S 6 R 1048/16) hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.09.2016 abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht von einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente von 14 Kalendermonaten ausgegangen. Diese Kürzung bestimme sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht danach, wann frühestmöglich irgendeine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch genommen werden könne, wie hier die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 Jahren und zwei Monaten, sondern es sei auf die konkret bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen abzustellen.
Am 19.10.2016 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 23.09.2016 zugestellte Urteil eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sei es nicht zwingend, für die Bemessung des Umfangs der vorzeitigen Inanspruchnahme auf die normale Altersgrenze der konkret bezogenen Rente abzustellen. Der Zweck der Regelung (Entlastung der Rentenkassen wegen längerer Inanspruchnahme der Rente) werde auch erreicht, wenn bei der Reduzierung des Zugangsfaktors auf den nächstmöglichen Zeitpunkt der abschlagsfreien Inanspruchnahme irgendeiner Altersrente, in seinem Fall jener für besonders langjährig Versicherte, abgestellt werde. Jede andere Vorgehensweise würde zu einer unzulässigen Diskriminierung von Schwerbehinderten führen, die aus gesundheitlichen Gründen gezwungen seien, die Rente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch zu nehmen, jedoch auch die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllten. Er erhalte eine niedrigere Rente als der nicht Schwerbehinderte, der eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehe. Der lebenslang bestehende finanzielle Nachteil der Schwerbehindertenrente überwiege unter Berücksichtigung der statistisch zu erwartenden Lebensdauer die Vorteile des vorgezogenen Bezugs.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 0,973 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 18.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016, mit dem dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines gekürzten Zugangsfaktors von 0,958 bewilligt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Der Zugangsfaktor richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor beträgt für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0. Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, bestimmt § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI, dass der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Die Kürzung des Zugangsfaktors als solches und für die gesamte Dauer des Rentenbezugs ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u.a. in juris; Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009, 1 BvR 1631/04 u.a. in juris), da es sich hierbei um eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt und diese den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
Für die Ermittlung des Ausmaßes der vorzeitigen Inanspruchnahme verglich die Beklagte - wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden - zu Recht den Zeitpunkt der tatsächlichen (vorzeitigen) Inanspruchnahme der hier antragsgemäß und bestandskräftig ab 01.08.2015 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch den Kläger - also mit 62 Jahren und fünf Monaten - mit der für ihn geltenden normalen Altersgrenze der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Gemäß § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI gilt für den 1953 geborenen Kläger bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersgrenze von 63 Jahren und sieben Monaten. Hieraus errechnet sich eine Zeitdauer der vorzeitigen Inanspruchnahme von 14 Monaten und eine Verminderung des Zugangsfaktors 1,0 um 0,042 auf 0,958. Die Richtigkeit dieser Berechnungen als solche zieht auch der Kläger nicht in Zweifel.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Ermittlung des Ausmaßes der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht auf die für ihn geltende Altersgrenze bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzustellen. Die für diese Rente geltende Wartezeit (§ 38 SGB VI) von 45 Jahren erfüllt der Kläger zwar und für ihn galt nach § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Altersgrenze von 63 Jahren und zwei Monaten, was - so der Kläger zutreffend - eigentlich einen abschlagsfreien Bezug dieser Altersrente bereits neun Monate nach dem tatsächlichen Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht hätte. Indessen nahm der Kläger diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte gerade nicht vorzeitig in Anspruch (was im Gesetz auch nicht vorgesehen ist), so dass für die Frage des Ausmaßes vorzeitiger Inanspruchnahme auch nicht auf die normale Altersgrenze dieser Rente abzustellen ist. Vielmehr nahm der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch, so dass - weil sich nur so das Verhältnis von normaler Inanspruchnahme zu vorzeitiger Inanspruchnahme erschließt - auf die für ihn geltende normale Altersgrenze gerade dieser bewilligten Rente abzustellen ist.
Soweit der Kläger darlegt, dass eine Entlastung der Rentenkasse im Umfang der vorzeitigen Inanspruchnahme durch die Verminderung des Zugangsfaktors auch erreicht werde, wenn auf den nächstmöglichen Zeitpunkt einer abschlagsfreien Inanspruchnahme irgendeiner Altersrente abgestellt werde, mag dies für sich betrachtet zutreffen. Indessen hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, a.a.O., Rdnr. 79 ff.) auf einen derartigen konkreten Ausgleich gerade nicht abgestellt. Er stellt vielmehr im Rahmen des von ihm geschaffenen Systems unterschiedlicher Rentenarten auf die konkret im Raum stehende Rente ab und bestimmt die Abschläge beim Zugangsfaktor auf dieser Grundlage im Rahmen seines Gestaltungsermessens nach von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 84). So ergibt sich aus der gesetzgeberischen Systematik der Altersrenten, dass sich die Kürzung des Zugangsfaktors aus der zeitlichen Differenz zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme und einschlägiger Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug derselben Art von Rente ermittelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen Alters die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, für besonders langjährig Versicherte, für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie - für vor 1952 Geborene, also nur noch für eine Übergangszeit und damit vorliegend nicht von Interesse - die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß 36 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte nach § 37 Satz 1 SGB VI, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Wie bereits erwähnt, haben Versicherte nach § 38 SGB VI Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Schließlich regelt § 40 SGB VI einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Für all diese Renten regeln die §§ 235 bis 236a und 238 SGB VI für vor dem 01.01.1964 Geborene eine stufenweise Anhebung der zuvor geltenden Altersgrenzen, für 1953 Geborene wie den Kläger erfolgt eine Anhebung um jeweils sieben Monate. Allein der zum 01.07.2014 eingeführte (vgl. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 - RV-Leistungsverbesserungsgesetz - BGBl. I, 787) § 236b SGB VI sieht andere zeitliche Schritte der Anhebung vor, für 1953 Geborene um zwei Monate (Abs. 2).
Dies zeigt, dass jede Altersrente eigene Voraussetzungen in Bezug auf Altersgrenze und Wartezeit aufweist sowie ggf. zusätzliche Anforderungen (z.B. Schwerbehinderteneigenschaft) stellt. Ergänzend hierzu regelt § 34 Abs.1 SGB VI ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Rente besteht, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Wartezeit erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich somit bei den Altersrenten um unterschiedliche, jeweils eigenständige Ansprüche. Die Eigenständigkeit eines jeden Altersrentenanspruchs bestätigt § 89 Abs. 1 SGB VI, der bei mehreren für denselben Zeitraum vorliegenden Ansprüchen auf Renten bestimmt, dass nur die höchste (Satz 1), bei gleicher Höhe nach einem Rangverhältnis geleistet wird (Satz 2). Schließlich beruht auch § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auf der Eigenständigkeit der einzelnen Ansprüche, schließt er doch nach bindender Bewilligung bzw. Bezugs einer Altersrente den Wechsel (u.a.) in eine andere Altersrente aus. Die vom Versicherten getroffene Wahl für eine bestimmte Altersrente soll damit Bestand haben (BT-Drucks. 13/4336, S. 22). Er soll damit dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben und nicht die Möglichkeit haben, eine Neuberechnung seiner Rente zu erreichen (BT-Drucks. 15/2149, S. 21).
Dabei hat der Gesetzgeber für jede einzelne Rentenart geregelt, ob sie vorzeitig in Anspruch genommen werden kann. So ist eine vorzeitige Inanspruchnahme bei der Regelaltersrente (vgl. §§ 35, 235 SGB VI), der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) und der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, 238 SGB VI) nicht vorgesehen. Eine solche Möglichkeit besteht nur bei der Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 36 Satz 2 SGB VI) und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 37 Satz 2 SGB VI), wobei die Regelungen der §§ 236, 236a SGB VI auch hierzu Sondervorschriften enthalten. So ist für 1953 Geborene wie den Kläger die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen um sieben Monate auf 60 Jahre und sieben Monate angehoben.
An diese Systematik knüpft wiederum § 77 SGB VI an. Bereits Abs. 1 stellt einen Bezug zwischen dem Zugangsfaktor und dem - für jede Rentenart gesondert geregelten - Renteneintrittsalter des Versicherten her. Angesichts der dargelegten gesetzlichen Systematik der Rentenarten ist somit Bezugspunkt für die Ermittlung des Zugangsfaktors die konkret bewilligte Rente, denn nur für diese konkrete Rente steht der Rentenbeginn und damit das Rentenalter (Alter des Versicherten bei Rentenbeginn) fest.
Hierauf wiederum bezieht sich § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wonach der Zugangsfaktor bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0 ist (Nr. 1) und "bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden" gekürzt wird (Nr. 2 Buchstabe a).
Wie Abs. 1 zeigt auch Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, dass der Gesetzgeber auf die konkret in Anspruch genommene Rentenart abstellt. Denn er bezieht sich wiederum auf die für jede Altersrente gesondert und ggf. unterschiedlich (vgl. nur die Regelaltersgrenze des § 35 SGB VI von 67 Jahren einerseits und die Altersgrenze von 62 Jahren des § 40 SGB VI andererseits) festgesetzte Altersgrenze und zwar wiederum - dies ergibt sich hier aus der wörtlichen Bezugnahme auf ein für den Versicherten ggf. geltendes niedrigeres Rentenalter - bezogen auf den konkreten Versicherten und - nur für diesen Fall steht eine Rentenberechnung im Raum und nur insoweit kommt § 77 SGB VI ein Anwendungsbereich zu - die von ihm beantragte Rentenart.
Im beschriebenen Zusammenhang steht auch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI. Der Bezugspunkt dieser Regelung - sprachlich mit der Nummerierung und inhaltlich als Ausnahme von dem in Nr. 1 beschriebenen normalen Rentenalter - ist die vorzeitige Inanspruchnahme jener Rente, für die der Zugangsfaktor 1,0 bei normalem Rentenalter gelten würde. Knüpft aber - wie dargelegt - Nr. 1 an die konkret begehrte Altersrente an, gilt dies auch für Nr. 2.
Damit ergibt sich aus der Regelung des § 77 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a SGB VI, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors, auch in Bezug auf seine Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme, auf die konkret bewilligte Rentenart abzustellen ist. Damit bedarf es - entgegen der Auffassung des Klägers - keiner entsprechenden ausdrücklichen wörtlichen Regelung dieser Art der Kürzung des Zugangsfaktors. Vielmehr müsste die Durchbrechung dieser Systematik, mithin die vom Kläger gewünschte Bestimmung der Kürzung des Zugangsfaktors anhand der zeitlichen Differenz zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme der Altersrente und abschlagfreiem Bezug irgendeiner Altersrente, ausdrücklich gesetzlich geregelt sein. An einer solchen Bestimmung fehlt es. Dass der Gesetzgeber ein Abweichen von der Systematik der Altersrenten ausdrücklich normiert, zeigt sich an anderer Stelle. So bestimmt sich die Anhebung des Zugangsfaktors wegen nicht in Anspruch genommener Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI unabhängig von der Art der Altersrente nach der Regelaltersgrenze der §§ 35, 235 SGB VI. Dies führt beispielsweise dazu, dass sich bei einer Altersrente mit 45 Entgeltpunkten, die erst zehn Monate nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, der Zugangsfaktor auf 1,05 (1,0 + 0,005 x 10) erhöht, die persönlichen Entgeltpunkte also 47,25 statt 45 (45 x 1,05) betragen (vgl. Gürtner in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 92. Ergänzungslieferung Dezember 2016, § 77 SGB VI, Rdnr. 14).
Eine unzulässige Diskriminierung von Schwerbehinderten liegt nicht vor.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das GG vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, a.a.O.; Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf insbesondere niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Da die Kürzung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, ergibt sich aus der Schwerbehinderung selbst keine Benachteiligung. Vielmehr ist die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung, um die Rente mit einem früheren Rentenbeginn, als dies nicht schwerbehinderten Versicherten möglich ist, in Anspruch nehmen zu können. Eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung liegt also nicht vor.
Aber auch eine Diskriminierung gegenüber nicht Schwerbehinderten, die abschlagsfrei eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte gemäß §§ 38, 236b SGB VI beziehen, ist nicht ersichtlich.
Eine Ungleichbehandlung zu einem schwerbehinderten Menschen, der vorzeitig die Altersrente nach §§ 37, 236a SGB VI, in Anspruch nimmt, liegt zwar insoweit vor, als durch die Kürzung des Zugangsfaktors - bei ansonsten gleicher Rentenberechnung - die Bruttorente niedriger ausfällt. Diese Ungleichbehandlung ergibt sich aber nicht aus der Eigenschaft als Schwerbehinderter oder als besonders langjährig Versicherter, sondern aus dem Umstand einer vorzeitigen Inanspruchnahme, die lediglich bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich, bei der Rente als besonders langjährig Versicherter jedoch ausgeschlossen ist. Die Gewährung einer niedrigeren Rente wegen deren vorzeitiger Inanspruchnahme stellt indessen ein sachgerechtes Differenzierungskriterium zu einer erst mit Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze gewährten abschlagsfreien Altersrente dar. Der Nachteil einer gekürzten Rente ist Ausgleich dazu, dass bei früherer Inanspruchnahme ein längerer Rentenbezug zu erwarten ist, die dadurch gewonnene freie Zeit Vorteile bei der Lebensgestaltung mit sich bringt und in den Jahren der Auszahlung keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, a.a.O.). Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
Soweit der Gesetzgeber unterschiedliche Arten von Altersrenten für Schwerbehinderte und besonders langjährig Versicherte vorsieht, begegnet dies von vornherein keinen Bedenken. Denn der Gesetzgeber knüpft für die Inanspruchnahme einerseits an den Status als Schwerbehinderter und andererseits an einer besonders langen Berufstätigkeit mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren an. Es handelt sich um sachgerechte Differenzierungskriterien, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für beide Gruppen dieselbe Altersgrenze von 65 Lebensjahren eingeführt, also beide Gruppen insoweit gleich behandelt. Soweit es bei der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters für 1953 Geborene wie den Kläger Unterschiede gibt (Renteneintrittsalter 63 Jahre und sieben Monate für Schwerbehinderte einerseits und 63 Jahre und zwei Monate für besonders langjährig Versicherte andererseits), bedarf es keiner näheren Klärung der Gründe. Denn insoweit trägt der systematisch unterschiedliche Anknüpfungspunkt (Schwerbehinderteneigenschaft einerseits, mindestens 45 Versicherungsjahre andererseits). Im Übrigen ist der Schwerbehinderte sogar weiterhin bevorzugt, kann doch nur dieser die Altersrente nach §§ 37, 236a SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen. Ohnehin kann der Kläger für sich schon deshalb keine Benachteiligung behaupten, weil er die Voraussetzungen beider Rentenarten erfüllte. Er hatte damit die Wahl zwischen beiden Rentenarten. Aus welchen Motiven (persönliche Lebensumstände, wirtschaftliche Verhältnisse, Gesundheitszustand, individuelle Vorstellungen zur weiteren Lebensgestaltung) er seine Wahl traf, ist dabei unerheblich und Ausfluss seiner individuellen Freiheit.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass Schwerbehinderte aus gesundheitlichen Gründen gezwungen seien, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, trifft dies nicht zu. Zum einen ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger aus konkreten gesundheitlichen Gründen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch nehmen musste und nicht bis zur für ihn geltenden Altersgrenze der Altersrente für besonders langjährige Versicherte warten konnte. Selbst wenn er seine letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausüben können, hätten ihm die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld offen gestanden, um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte neun Monate später abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen. Zum anderen stellt der Gesetzgeber bei den Bestimmungen über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in §§ 37, 236a SGB VI gerade nicht auf eine Kausalität zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der konkret ausgeübten Tätigkeit bzw. dem Arbeitsmarkt ab, sondern alleine auf den Status als Schwerbehinderter. Sofern aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich ein Unvermögen vorliegt, am Arbeitsmarkt tätig zu sein, besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, die ebenfalls nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI einer Kürzung des Zugangsfaktors unterliegt, und zwar - vgl. die systematische Trennung der Altersrenten in Nr. 2 und der Renten wegen Erwerbsminderung in Nr. 3 - unabhängig von der konkreten Möglichkeit des (frühestmöglichen) Bezuges einer Altersrente, was wiederum gegen die vom Kläger vertretene Auffassung einer rentenartübergreifenden Betrachtung spricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer geringeren Kürzung des Zugangsfaktors.
Der am 1953 geborene Kläger ist seit 2010 als Schwerbehinderter anerkannt. Er legte 46,5 Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Wegen der Einzelheiten der zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf Bl. 77 ff. VA verwiesen.
Mit Bescheid vom 18.05.2015 bewilligte ihm die Beklagte antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.08.2015 mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1.184,70 EUR (brutto). Bei der Berechnung verringerte die Beklagte den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente um 0,003, bei 14 Monaten (errechnet aus der vorzeitigen Inanspruchnahme mit 62 Jahren und fünf Monaten und der für den Kläger geltenden Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 Jahren und sieben Monaten) also um 0,042 auf 0,958. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der gegen die Höhe des Zugangsfaktors gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 zurückgewiesen.
Seine zunächst erhobene Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Mannheim (S 6 R 1048/16) hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.09.2016 abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht von einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente von 14 Kalendermonaten ausgegangen. Diese Kürzung bestimme sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht danach, wann frühestmöglich irgendeine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch genommen werden könne, wie hier die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 Jahren und zwei Monaten, sondern es sei auf die konkret bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen abzustellen.
Am 19.10.2016 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 23.09.2016 zugestellte Urteil eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sei es nicht zwingend, für die Bemessung des Umfangs der vorzeitigen Inanspruchnahme auf die normale Altersgrenze der konkret bezogenen Rente abzustellen. Der Zweck der Regelung (Entlastung der Rentenkassen wegen längerer Inanspruchnahme der Rente) werde auch erreicht, wenn bei der Reduzierung des Zugangsfaktors auf den nächstmöglichen Zeitpunkt der abschlagsfreien Inanspruchnahme irgendeiner Altersrente, in seinem Fall jener für besonders langjährig Versicherte, abgestellt werde. Jede andere Vorgehensweise würde zu einer unzulässigen Diskriminierung von Schwerbehinderten führen, die aus gesundheitlichen Gründen gezwungen seien, die Rente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch zu nehmen, jedoch auch die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllten. Er erhalte eine niedrigere Rente als der nicht Schwerbehinderte, der eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehe. Der lebenslang bestehende finanzielle Nachteil der Schwerbehindertenrente überwiege unter Berücksichtigung der statistisch zu erwartenden Lebensdauer die Vorteile des vorgezogenen Bezugs.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 0,973 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 18.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016, mit dem dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines gekürzten Zugangsfaktors von 0,958 bewilligt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Der Zugangsfaktor richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor beträgt für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0. Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, bestimmt § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI, dass der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Die Kürzung des Zugangsfaktors als solches und für die gesamte Dauer des Rentenbezugs ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 u.a. in juris; Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009, 1 BvR 1631/04 u.a. in juris), da es sich hierbei um eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt und diese den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
Für die Ermittlung des Ausmaßes der vorzeitigen Inanspruchnahme verglich die Beklagte - wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden - zu Recht den Zeitpunkt der tatsächlichen (vorzeitigen) Inanspruchnahme der hier antragsgemäß und bestandskräftig ab 01.08.2015 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch den Kläger - also mit 62 Jahren und fünf Monaten - mit der für ihn geltenden normalen Altersgrenze der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Gemäß § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI gilt für den 1953 geborenen Kläger bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersgrenze von 63 Jahren und sieben Monaten. Hieraus errechnet sich eine Zeitdauer der vorzeitigen Inanspruchnahme von 14 Monaten und eine Verminderung des Zugangsfaktors 1,0 um 0,042 auf 0,958. Die Richtigkeit dieser Berechnungen als solche zieht auch der Kläger nicht in Zweifel.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Ermittlung des Ausmaßes der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht auf die für ihn geltende Altersgrenze bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzustellen. Die für diese Rente geltende Wartezeit (§ 38 SGB VI) von 45 Jahren erfüllt der Kläger zwar und für ihn galt nach § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Altersgrenze von 63 Jahren und zwei Monaten, was - so der Kläger zutreffend - eigentlich einen abschlagsfreien Bezug dieser Altersrente bereits neun Monate nach dem tatsächlichen Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht hätte. Indessen nahm der Kläger diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte gerade nicht vorzeitig in Anspruch (was im Gesetz auch nicht vorgesehen ist), so dass für die Frage des Ausmaßes vorzeitiger Inanspruchnahme auch nicht auf die normale Altersgrenze dieser Rente abzustellen ist. Vielmehr nahm der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch, so dass - weil sich nur so das Verhältnis von normaler Inanspruchnahme zu vorzeitiger Inanspruchnahme erschließt - auf die für ihn geltende normale Altersgrenze gerade dieser bewilligten Rente abzustellen ist.
Soweit der Kläger darlegt, dass eine Entlastung der Rentenkasse im Umfang der vorzeitigen Inanspruchnahme durch die Verminderung des Zugangsfaktors auch erreicht werde, wenn auf den nächstmöglichen Zeitpunkt einer abschlagsfreien Inanspruchnahme irgendeiner Altersrente abgestellt werde, mag dies für sich betrachtet zutreffen. Indessen hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 11.11.2008, a.a.O., Rdnr. 79 ff.) auf einen derartigen konkreten Ausgleich gerade nicht abgestellt. Er stellt vielmehr im Rahmen des von ihm geschaffenen Systems unterschiedlicher Rentenarten auf die konkret im Raum stehende Rente ab und bestimmt die Abschläge beim Zugangsfaktor auf dieser Grundlage im Rahmen seines Gestaltungsermessens nach von ihm gewählten versicherungsmathematischen Berechnungen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 84). So ergibt sich aus der gesetzgeberischen Systematik der Altersrenten, dass sich die Kürzung des Zugangsfaktors aus der zeitlichen Differenz zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme und einschlägiger Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug derselben Art von Rente ermittelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen Alters die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, für besonders langjährig Versicherte, für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie - für vor 1952 Geborene, also nur noch für eine Übergangszeit und damit vorliegend nicht von Interesse - die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß 36 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte nach § 37 Satz 1 SGB VI, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Wie bereits erwähnt, haben Versicherte nach § 38 SGB VI Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Schließlich regelt § 40 SGB VI einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Für all diese Renten regeln die §§ 235 bis 236a und 238 SGB VI für vor dem 01.01.1964 Geborene eine stufenweise Anhebung der zuvor geltenden Altersgrenzen, für 1953 Geborene wie den Kläger erfolgt eine Anhebung um jeweils sieben Monate. Allein der zum 01.07.2014 eingeführte (vgl. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 - RV-Leistungsverbesserungsgesetz - BGBl. I, 787) § 236b SGB VI sieht andere zeitliche Schritte der Anhebung vor, für 1953 Geborene um zwei Monate (Abs. 2).
Dies zeigt, dass jede Altersrente eigene Voraussetzungen in Bezug auf Altersgrenze und Wartezeit aufweist sowie ggf. zusätzliche Anforderungen (z.B. Schwerbehinderteneigenschaft) stellt. Ergänzend hierzu regelt § 34 Abs.1 SGB VI ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Rente besteht, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Wartezeit erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Es handelt sich somit bei den Altersrenten um unterschiedliche, jeweils eigenständige Ansprüche. Die Eigenständigkeit eines jeden Altersrentenanspruchs bestätigt § 89 Abs. 1 SGB VI, der bei mehreren für denselben Zeitraum vorliegenden Ansprüchen auf Renten bestimmt, dass nur die höchste (Satz 1), bei gleicher Höhe nach einem Rangverhältnis geleistet wird (Satz 2). Schließlich beruht auch § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auf der Eigenständigkeit der einzelnen Ansprüche, schließt er doch nach bindender Bewilligung bzw. Bezugs einer Altersrente den Wechsel (u.a.) in eine andere Altersrente aus. Die vom Versicherten getroffene Wahl für eine bestimmte Altersrente soll damit Bestand haben (BT-Drucks. 13/4336, S. 22). Er soll damit dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben und nicht die Möglichkeit haben, eine Neuberechnung seiner Rente zu erreichen (BT-Drucks. 15/2149, S. 21).
Dabei hat der Gesetzgeber für jede einzelne Rentenart geregelt, ob sie vorzeitig in Anspruch genommen werden kann. So ist eine vorzeitige Inanspruchnahme bei der Regelaltersrente (vgl. §§ 35, 235 SGB VI), der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) und der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, 238 SGB VI) nicht vorgesehen. Eine solche Möglichkeit besteht nur bei der Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 36 Satz 2 SGB VI) und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 37 Satz 2 SGB VI), wobei die Regelungen der §§ 236, 236a SGB VI auch hierzu Sondervorschriften enthalten. So ist für 1953 Geborene wie den Kläger die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen um sieben Monate auf 60 Jahre und sieben Monate angehoben.
An diese Systematik knüpft wiederum § 77 SGB VI an. Bereits Abs. 1 stellt einen Bezug zwischen dem Zugangsfaktor und dem - für jede Rentenart gesondert geregelten - Renteneintrittsalter des Versicherten her. Angesichts der dargelegten gesetzlichen Systematik der Rentenarten ist somit Bezugspunkt für die Ermittlung des Zugangsfaktors die konkret bewilligte Rente, denn nur für diese konkrete Rente steht der Rentenbeginn und damit das Rentenalter (Alter des Versicherten bei Rentenbeginn) fest.
Hierauf wiederum bezieht sich § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wonach der Zugangsfaktor bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0 ist (Nr. 1) und "bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden" gekürzt wird (Nr. 2 Buchstabe a).
Wie Abs. 1 zeigt auch Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, dass der Gesetzgeber auf die konkret in Anspruch genommene Rentenart abstellt. Denn er bezieht sich wiederum auf die für jede Altersrente gesondert und ggf. unterschiedlich (vgl. nur die Regelaltersgrenze des § 35 SGB VI von 67 Jahren einerseits und die Altersgrenze von 62 Jahren des § 40 SGB VI andererseits) festgesetzte Altersgrenze und zwar wiederum - dies ergibt sich hier aus der wörtlichen Bezugnahme auf ein für den Versicherten ggf. geltendes niedrigeres Rentenalter - bezogen auf den konkreten Versicherten und - nur für diesen Fall steht eine Rentenberechnung im Raum und nur insoweit kommt § 77 SGB VI ein Anwendungsbereich zu - die von ihm beantragte Rentenart.
Im beschriebenen Zusammenhang steht auch § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI. Der Bezugspunkt dieser Regelung - sprachlich mit der Nummerierung und inhaltlich als Ausnahme von dem in Nr. 1 beschriebenen normalen Rentenalter - ist die vorzeitige Inanspruchnahme jener Rente, für die der Zugangsfaktor 1,0 bei normalem Rentenalter gelten würde. Knüpft aber - wie dargelegt - Nr. 1 an die konkret begehrte Altersrente an, gilt dies auch für Nr. 2.
Damit ergibt sich aus der Regelung des § 77 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a SGB VI, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors, auch in Bezug auf seine Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme, auf die konkret bewilligte Rentenart abzustellen ist. Damit bedarf es - entgegen der Auffassung des Klägers - keiner entsprechenden ausdrücklichen wörtlichen Regelung dieser Art der Kürzung des Zugangsfaktors. Vielmehr müsste die Durchbrechung dieser Systematik, mithin die vom Kläger gewünschte Bestimmung der Kürzung des Zugangsfaktors anhand der zeitlichen Differenz zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme der Altersrente und abschlagfreiem Bezug irgendeiner Altersrente, ausdrücklich gesetzlich geregelt sein. An einer solchen Bestimmung fehlt es. Dass der Gesetzgeber ein Abweichen von der Systematik der Altersrenten ausdrücklich normiert, zeigt sich an anderer Stelle. So bestimmt sich die Anhebung des Zugangsfaktors wegen nicht in Anspruch genommener Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI unabhängig von der Art der Altersrente nach der Regelaltersgrenze der §§ 35, 235 SGB VI. Dies führt beispielsweise dazu, dass sich bei einer Altersrente mit 45 Entgeltpunkten, die erst zehn Monate nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, der Zugangsfaktor auf 1,05 (1,0 + 0,005 x 10) erhöht, die persönlichen Entgeltpunkte also 47,25 statt 45 (45 x 1,05) betragen (vgl. Gürtner in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 92. Ergänzungslieferung Dezember 2016, § 77 SGB VI, Rdnr. 14).
Eine unzulässige Diskriminierung von Schwerbehinderten liegt nicht vor.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das GG vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, a.a.O.; Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf insbesondere niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Da die Kürzung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, ergibt sich aus der Schwerbehinderung selbst keine Benachteiligung. Vielmehr ist die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung, um die Rente mit einem früheren Rentenbeginn, als dies nicht schwerbehinderten Versicherten möglich ist, in Anspruch nehmen zu können. Eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung liegt also nicht vor.
Aber auch eine Diskriminierung gegenüber nicht Schwerbehinderten, die abschlagsfrei eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte gemäß §§ 38, 236b SGB VI beziehen, ist nicht ersichtlich.
Eine Ungleichbehandlung zu einem schwerbehinderten Menschen, der vorzeitig die Altersrente nach §§ 37, 236a SGB VI, in Anspruch nimmt, liegt zwar insoweit vor, als durch die Kürzung des Zugangsfaktors - bei ansonsten gleicher Rentenberechnung - die Bruttorente niedriger ausfällt. Diese Ungleichbehandlung ergibt sich aber nicht aus der Eigenschaft als Schwerbehinderter oder als besonders langjährig Versicherter, sondern aus dem Umstand einer vorzeitigen Inanspruchnahme, die lediglich bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich, bei der Rente als besonders langjährig Versicherter jedoch ausgeschlossen ist. Die Gewährung einer niedrigeren Rente wegen deren vorzeitiger Inanspruchnahme stellt indessen ein sachgerechtes Differenzierungskriterium zu einer erst mit Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze gewährten abschlagsfreien Altersrente dar. Der Nachteil einer gekürzten Rente ist Ausgleich dazu, dass bei früherer Inanspruchnahme ein längerer Rentenbezug zu erwarten ist, die dadurch gewonnene freie Zeit Vorteile bei der Lebensgestaltung mit sich bringt und in den Jahren der Auszahlung keine Beitragsleistungen mehr erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008, a.a.O.). Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede.
Soweit der Gesetzgeber unterschiedliche Arten von Altersrenten für Schwerbehinderte und besonders langjährig Versicherte vorsieht, begegnet dies von vornherein keinen Bedenken. Denn der Gesetzgeber knüpft für die Inanspruchnahme einerseits an den Status als Schwerbehinderter und andererseits an einer besonders langen Berufstätigkeit mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren an. Es handelt sich um sachgerechte Differenzierungskriterien, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für beide Gruppen dieselbe Altersgrenze von 65 Lebensjahren eingeführt, also beide Gruppen insoweit gleich behandelt. Soweit es bei der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters für 1953 Geborene wie den Kläger Unterschiede gibt (Renteneintrittsalter 63 Jahre und sieben Monate für Schwerbehinderte einerseits und 63 Jahre und zwei Monate für besonders langjährig Versicherte andererseits), bedarf es keiner näheren Klärung der Gründe. Denn insoweit trägt der systematisch unterschiedliche Anknüpfungspunkt (Schwerbehinderteneigenschaft einerseits, mindestens 45 Versicherungsjahre andererseits). Im Übrigen ist der Schwerbehinderte sogar weiterhin bevorzugt, kann doch nur dieser die Altersrente nach §§ 37, 236a SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen. Ohnehin kann der Kläger für sich schon deshalb keine Benachteiligung behaupten, weil er die Voraussetzungen beider Rentenarten erfüllte. Er hatte damit die Wahl zwischen beiden Rentenarten. Aus welchen Motiven (persönliche Lebensumstände, wirtschaftliche Verhältnisse, Gesundheitszustand, individuelle Vorstellungen zur weiteren Lebensgestaltung) er seine Wahl traf, ist dabei unerheblich und Ausfluss seiner individuellen Freiheit.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass Schwerbehinderte aus gesundheitlichen Gründen gezwungen seien, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, trifft dies nicht zu. Zum einen ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger aus konkreten gesundheitlichen Gründen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch nehmen musste und nicht bis zur für ihn geltenden Altersgrenze der Altersrente für besonders langjährige Versicherte warten konnte. Selbst wenn er seine letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausüben können, hätten ihm die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung bzw. des Bezuges von Arbeitslosengeld offen gestanden, um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte neun Monate später abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen. Zum anderen stellt der Gesetzgeber bei den Bestimmungen über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in §§ 37, 236a SGB VI gerade nicht auf eine Kausalität zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der konkret ausgeübten Tätigkeit bzw. dem Arbeitsmarkt ab, sondern alleine auf den Status als Schwerbehinderter. Sofern aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich ein Unvermögen vorliegt, am Arbeitsmarkt tätig zu sein, besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, die ebenfalls nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI einer Kürzung des Zugangsfaktors unterliegt, und zwar - vgl. die systematische Trennung der Altersrenten in Nr. 2 und der Renten wegen Erwerbsminderung in Nr. 3 - unabhängig von der konkreten Möglichkeit des (frühestmöglichen) Bezuges einer Altersrente, was wiederum gegen die vom Kläger vertretene Auffassung einer rentenartübergreifenden Betrachtung spricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved