Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
55
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 R 366/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rentenleistung.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23.5.2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.7.2014. Den hinsichtlich dieses Bescheids gestellten Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lehnte die Beklagte mit Beschied vom 14.1.2015 ab. Es wurde ausgeführt, dass bei der Rentenberechnung im Bescheid vom 23.5.2014 alle vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt und der Berechnung zugrunde gelegt worden seien. Der vom Kläger eingereichte Schwerbehindertenausweis mit Beginn der Schwerbehinderung ab dem 8.12.2006 habe keinerlei Auswirkungen auf die Rentenhöhe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29.1.2015 Widerspruch ein. Als Begründung führte der Kläger aus, dass seit 2006 ein Grad der Behinderung von 50 vorliege und daher die Differenz zwischen der Rente wegen Erwerbsminderung und der Altersrente auszuzahlen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2015 zurück. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass der Bescheid vom 23.5.2014 nicht rechtswidrig sei. Die Feststellung der Altersrente sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, so dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Rentenbescheids gemäß § 44 SGB X nicht vorlägen.
Der Kläger hat am 7.4.2015 Klage erhoben. Gemäß einem Betreuerausweis vom 16.3.2015 sowie einem Betreuerausweis vom 10.11.2015 ist für den Kläger die Betreuerin Frau T. bestellt worden. Zu ihren Aufgabenkreisen gehört u.a. die Vermögenssorge. Dabei bedarf der Kläger zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt). Die Betreuerin hat auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 4.9.2015 mitgeteilt, dass sie eine Vertretung des Klägers nicht übernehmen werde. Gemäß einem Betreuerausweis vom 18.5.2016 ist der Vereinsbetreuer Herr Z. als Betreuer bestellt worden. Sein Aufgabenkreis umfasst unverändert u.a. die Vermögenssorge, wobei der Kläger zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, weiterhin der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Herr Z. hat mit Schreiben vom 21.6.2016 mitgeteilt, dass er den Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht vertreten werde und die Klageerhebung nicht genehmige.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2015 zu verurteilten, ihm eine höhere Rentenleistung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 27.5.2016 zu seiner Absicht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Hiervon hat auch der mit Betreuerausweis vom 18.5.2016 eingesetzte Betreuer Herr Z. Kenntnis erlangt (vgl. Bl. 128 der Prozessakte).
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
A. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hatten.
B. Vorliegend ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger nicht prozessfähig gemäß § 71 Abs. 1 SGG ist. Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Ist ein Betreuer bestellt gemäß § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ändert sich dadurch an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit grundsätzlich nichts. Ist jedoch vom Betreuungsgericht ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet, so hat dies auch eine Einschränkung der Prozessfähigkeit zur Folge. Betrifft der Einwilligungsvorhalt den Gegenstand des Rechtsstreits, muss der Betroffenen von seinem Betreuer vertreten werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, § 71 Rn. 4). Vorliegend ist, wie bereits in den Betreuerausweisen vom 16.3.2015 und vom 10.11.2015, im Betreuerausweis vom 18.5.2016 angeordnet, dass der Kläger zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die Bewilligung einer (höheren) Rente gehört zum Aufgabenkreis der Vermögenssorge, da es darum geht, ob das Vermögen des Klägers vermehrt wird oder nicht. Der Einwilligungsvorbehalt betrifft damit den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass der Kläger prozessunfähig ist und von seinem Betreuer vertreten werden muss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, § 71 Rn. 4). Der Betreuer des Klägers hat jedoch mit Schreiben vom 21.6.2016 mitgeteilt, dass er den Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht vertrete und die Klageerhebung nicht genehmige. Auch die frühere Betreuerin des Klägers hatte mit Schreiben vom 4.9.2015 mitgeteilt, dass sie eine Vertretung des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht übernehme. Die Einwilligung ist auch nicht nach § 1903 Abs. 3 BGB entbehrlich. Gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB bedarf der Betreute trotz Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Durch die Geltendmachung eines (höheren) Rentenzahlungsanspruchs erlangt der Kläger jedoch nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Denn die Geltendmachung des (höheren) Rentenzahlungsanspruchs bringt diesen zum Erlöschen gemäß § 362 BGB und stellt eine Verfügung über den Leistungsanspruch dar. Die Einziehung einer Forderung ist nicht nur rechtlich vorteilhaft (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.1981, Az.: 1 RJ 104/80, juris; BSG, Urteil vom 2.7.2009, Az.: B 14 AS 54/08 R, Rn. 20, juris). Des Weiteren ist die Einwilligung auch nicht entbehrlich gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB. Danach bedarf, soweit das Gericht nichts anderes anordnet, der Betreute der Einwilligung seines Betreuers nicht, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. Bei einem gerichtlichen Klageverfahren handelt es sich nicht um eine solche geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens.
Das Gericht verweist auch auf den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg im Verfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 12.5.2016, Az.: L 2 R 48/16 B PKH, juris. Darin wird ebenfalls im Hinblick auf die Einwilligungsvorbehalte in den Betreuerausweisen vom 16.3.2015 und vom 10.11.2015 von einer fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen.
Die Klage ist damit wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers als zulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Rentenleistung.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23.5.2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.7.2014. Den hinsichtlich dieses Bescheids gestellten Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lehnte die Beklagte mit Beschied vom 14.1.2015 ab. Es wurde ausgeführt, dass bei der Rentenberechnung im Bescheid vom 23.5.2014 alle vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt und der Berechnung zugrunde gelegt worden seien. Der vom Kläger eingereichte Schwerbehindertenausweis mit Beginn der Schwerbehinderung ab dem 8.12.2006 habe keinerlei Auswirkungen auf die Rentenhöhe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29.1.2015 Widerspruch ein. Als Begründung führte der Kläger aus, dass seit 2006 ein Grad der Behinderung von 50 vorliege und daher die Differenz zwischen der Rente wegen Erwerbsminderung und der Altersrente auszuzahlen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2015 zurück. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass der Bescheid vom 23.5.2014 nicht rechtswidrig sei. Die Feststellung der Altersrente sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, so dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Rentenbescheids gemäß § 44 SGB X nicht vorlägen.
Der Kläger hat am 7.4.2015 Klage erhoben. Gemäß einem Betreuerausweis vom 16.3.2015 sowie einem Betreuerausweis vom 10.11.2015 ist für den Kläger die Betreuerin Frau T. bestellt worden. Zu ihren Aufgabenkreisen gehört u.a. die Vermögenssorge. Dabei bedarf der Kläger zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt). Die Betreuerin hat auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 4.9.2015 mitgeteilt, dass sie eine Vertretung des Klägers nicht übernehmen werde. Gemäß einem Betreuerausweis vom 18.5.2016 ist der Vereinsbetreuer Herr Z. als Betreuer bestellt worden. Sein Aufgabenkreis umfasst unverändert u.a. die Vermögenssorge, wobei der Kläger zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, weiterhin der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Herr Z. hat mit Schreiben vom 21.6.2016 mitgeteilt, dass er den Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht vertreten werde und die Klageerhebung nicht genehmige.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2015 zu verurteilten, ihm eine höhere Rentenleistung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 27.5.2016 zu seiner Absicht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Hiervon hat auch der mit Betreuerausweis vom 18.5.2016 eingesetzte Betreuer Herr Z. Kenntnis erlangt (vgl. Bl. 128 der Prozessakte).
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
A. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hatten.
B. Vorliegend ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger nicht prozessfähig gemäß § 71 Abs. 1 SGG ist. Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Ist ein Betreuer bestellt gemäß § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ändert sich dadurch an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit grundsätzlich nichts. Ist jedoch vom Betreuungsgericht ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet, so hat dies auch eine Einschränkung der Prozessfähigkeit zur Folge. Betrifft der Einwilligungsvorhalt den Gegenstand des Rechtsstreits, muss der Betroffenen von seinem Betreuer vertreten werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, § 71 Rn. 4). Vorliegend ist, wie bereits in den Betreuerausweisen vom 16.3.2015 und vom 10.11.2015, im Betreuerausweis vom 18.5.2016 angeordnet, dass der Kläger zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die Bewilligung einer (höheren) Rente gehört zum Aufgabenkreis der Vermögenssorge, da es darum geht, ob das Vermögen des Klägers vermehrt wird oder nicht. Der Einwilligungsvorbehalt betrifft damit den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, so dass der Kläger prozessunfähig ist und von seinem Betreuer vertreten werden muss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, § 71 Rn. 4). Der Betreuer des Klägers hat jedoch mit Schreiben vom 21.6.2016 mitgeteilt, dass er den Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht vertrete und die Klageerhebung nicht genehmige. Auch die frühere Betreuerin des Klägers hatte mit Schreiben vom 4.9.2015 mitgeteilt, dass sie eine Vertretung des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht übernehme. Die Einwilligung ist auch nicht nach § 1903 Abs. 3 BGB entbehrlich. Gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB bedarf der Betreute trotz Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Durch die Geltendmachung eines (höheren) Rentenzahlungsanspruchs erlangt der Kläger jedoch nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil. Denn die Geltendmachung des (höheren) Rentenzahlungsanspruchs bringt diesen zum Erlöschen gemäß § 362 BGB und stellt eine Verfügung über den Leistungsanspruch dar. Die Einziehung einer Forderung ist nicht nur rechtlich vorteilhaft (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.1981, Az.: 1 RJ 104/80, juris; BSG, Urteil vom 2.7.2009, Az.: B 14 AS 54/08 R, Rn. 20, juris). Des Weiteren ist die Einwilligung auch nicht entbehrlich gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB. Danach bedarf, soweit das Gericht nichts anderes anordnet, der Betreute der Einwilligung seines Betreuers nicht, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. Bei einem gerichtlichen Klageverfahren handelt es sich nicht um eine solche geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens.
Das Gericht verweist auch auf den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg im Verfahren betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 12.5.2016, Az.: L 2 R 48/16 B PKH, juris. Darin wird ebenfalls im Hinblick auf die Einwilligungsvorbehalte in den Betreuerausweisen vom 16.3.2015 und vom 10.11.2015 von einer fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers ausgegangen.
Die Klage ist damit wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers als zulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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