Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 KR 4/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.12.2015 gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.11.2015 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.600,04 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 28.800,12 EUR nach. In der Nachforderung sind Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 6.030,00 EUR enthalten.
Die Antragsgegnerin führte für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 in der Zeit vom 27.08.2015 bis 06.11.2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durch.
In der Schlussbesprechung am 11.09.2015 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass für die Mitarbeiterin Frau Z. N. im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestehe, da ihr Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liege.
Mit Bescheid vom 30.11.2015 erhob die Antragsgegnerin eine Nachforderung in Höhe von 28.800,12 EUR inkl. Säumniszuschlägen. Die Feststellung zur Versicherungspflicht für die Mitarbeiterin N. sei nicht zutreffend vorgenommen worden. Das Jahresarbeitsentgelt übersteige nicht regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Insbesondere gehörten Entgeltbestandteile, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt würden, nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Mit Schreiben vom 17.12.2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 30.11.2015 ab. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Besondere Umstände, die ein anderes Handeln verlangten, seien nicht dargelegt.
Mit Schreiben vom 06.01.2016 erklärte die Antragstellerin, dass insbesondere für die Erhebung von Säumniszuschlägen ein bedingter Vorsatz auf subjektiver Seite vorliegen müsse. Dieser sei vorliegend nicht ersichtlich.
Am 06.01.2016 hat die Antragstellerin um einstweiligen sozialrechtlichen Rechtschutz nachgesucht. Die Mitarbeiterin N. sei für die Buchhaltung zuständig. Diese habe sich informiert und insbesondere von der privaten Krankenversicherung die Information erhalten, dass sie sich privat versichern könne. Ihr sei erklärt worden, dass der Zuschuss zur Kinderbetreuung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze hinzugerechnet werden könne. Auf die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin werde verwiesen. Die Geschäftsführung sei in die Prüfung der Angelegenheit nicht eingebunden gewesen. Es habe keinen Anlass gegeben, die Informationen der Mitarbeiterin in den Zweifel zu ziehen. Auch von dem für die Lohnbuchhaltung tätigen Steuerberater sei kein Hinweis erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 17.12.2015 gegen den Beitragsbescheid vom 30.11.2015 anzuordnen, hilfsweise mindestens für die Säumniszuschläge in Höhe von 6.030,00 EUR.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag zurück zu weisen.
Es seien keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Es stehe für alle Beteiligten außer Frage, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenz überschritten worden sei und eine Nachberechnung erfolgen müsse. Eine unverschuldete Unkenntnis könne nicht erkannt werden. Insbesondere sei eine Auskunft einer privaten Krankenversicherung nicht aussagekräftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Bei Unkenntnis habe jeder Arbeitgeber die Pflicht, sich hinsichtlich der Versicherungspflicht bei den zuständigen Stellen zu erkundigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der zulässige und nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch der Antragstellerin vom 17.12.2015 gegen den angefochtenen Beitragsbescheid vom 30.11.2015 hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Abweichend von dem Grundsatz des § 86 a Abs. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderungen von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86 a Abs. 2 Ziffer 1 SGG) sowie bei den hier nicht in Betracht kommenden sonstigen in § 86 a Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Fällen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin Nachforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Mitarbeiterin N. festgesetzt.
Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Aussetzung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 SGG erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist, als der Misserfolg oder nach anderer Auffassung der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist. Dabei ist als Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert hat, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicher zu stellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (vgl. Keller in Mayer-Ladewig, SGG, § 86 a Rd.Nr. 27). Das Gesetz bringt entsprechend zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig.
§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG verlagert das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten (Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2009, Az.: L 8 B 4/09 RER).
Die vom Gesetz geforderte unbillige Härte liegt z.B. vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können, dabei muss der Antragsteller insoweit konkrete Angaben machen (Keller in Mayer-Ladewig, SGG, § 86 a Rd.Nr. 27b).
Weder bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes noch ist die Vollziehung unbillig. Die Antragsgegnerin fordert zu Recht die Sozialversicherungsbeiträge in der geforderten Höhe nach.
Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht erkannt werden, dass die Beitragsforderung der Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Das Gericht bezieht sich insoweit voll inhaltlich zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 30.11.2015 (analog § 136 Abs. 3 SGG) sowie auf die Gründe des inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 SGG).
Nach Auswertung des Sachverhaltes kann das Gericht bereits keine von der Antragstellerin grundsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Annahme der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und damit keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides erkennen. Die Antragstellerin sieht vielmehr, dass sie einem Irrtum unterlegen war und stellt auf den für sie fehlenden bedingten subjektiven Vorsatz ab.
Hierbei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass sie sich nicht auf die Aussagen der Mitarbeiterin habe verlassen dürfen, bzw. ihr das fehlerhafte Verhalten der Mitarbeiterin zuzurechnen ist.
Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn ein rechtswidriger Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Hierbei muss sich die Antragstellerin die Kenntnis ihrer Funktionsträger und deren Organisationsverschulden bei der Kontrolle und Überwachung der Mitarbeiter zurechnen lassen. Rechtsirrtümer können hierbei zwar auch unverschuldet vorliegen, jedoch sind an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere unterliegt die Antragstellerin der Pflicht, sich sorgfältig über eine Rechtslage zu informieren und sich ggf. kundigen Rat einzuholen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen. Die Auskunft einer privaten Krankenversicherung ersetzt in keinem Fall die Information/Auskunft der tatsächlich zuständigen Stellen, wie z. B. der Einzugsstellen, die sachkundig beraten und informieren können. Hätte die Antragstellerin sich bei diesen zuständigen Stellen erkundigt, so wäre die Zahlung der nun nachgeforderten Beiträge nicht unterblieben.
Die Antragstellerin kann nicht ein Versehen eines Dritten, welches ihr nicht zugerechnet werden kann, verantwortlich machen. Ein derartiger Sachverhalt ist nicht ersichtlich.
Auch der Vortrag der Antragstellerin, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen " einmaligen Vorgang" (s. eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin) handele, entlastet die Antragstellerin nicht. Die Frage des bedingten Vorsatzes ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
Ernstliche Zweifel an der berechneten Höhe der Nachforderung hegt das Gericht nicht und sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
Als alternativen Grund für die Aussetzung der Vollziehung nennt § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG die unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte. Auch das Vorliegen dieser kann nicht erkannt werden.
Die gesetzliche normierte Risikoverteilung ist nur bei unbilliger Härte für die Antragstellerin abzuändern. Es kann jedoch keine besondere Schutzwürdigkeit der Antragstellerin erkannt werden. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile durch eine Zahlung hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es steht der Antragstellerin frei, bei der entsprechenden Einzugsstelle die Stundung der Beiträge zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert errechnet sich wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens mit 1/3 der streitigen Nachforderung der Antragsgegnerin.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 28.800,12 EUR nach. In der Nachforderung sind Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 6.030,00 EUR enthalten.
Die Antragsgegnerin führte für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 in der Zeit vom 27.08.2015 bis 06.11.2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durch.
In der Schlussbesprechung am 11.09.2015 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass für die Mitarbeiterin Frau Z. N. im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestehe, da ihr Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liege.
Mit Bescheid vom 30.11.2015 erhob die Antragsgegnerin eine Nachforderung in Höhe von 28.800,12 EUR inkl. Säumniszuschlägen. Die Feststellung zur Versicherungspflicht für die Mitarbeiterin N. sei nicht zutreffend vorgenommen worden. Das Jahresarbeitsentgelt übersteige nicht regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Insbesondere gehörten Entgeltbestandteile, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt würden, nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
Mit Schreiben vom 17.12.2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 30.11.2015 ab. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Besondere Umstände, die ein anderes Handeln verlangten, seien nicht dargelegt.
Mit Schreiben vom 06.01.2016 erklärte die Antragstellerin, dass insbesondere für die Erhebung von Säumniszuschlägen ein bedingter Vorsatz auf subjektiver Seite vorliegen müsse. Dieser sei vorliegend nicht ersichtlich.
Am 06.01.2016 hat die Antragstellerin um einstweiligen sozialrechtlichen Rechtschutz nachgesucht. Die Mitarbeiterin N. sei für die Buchhaltung zuständig. Diese habe sich informiert und insbesondere von der privaten Krankenversicherung die Information erhalten, dass sie sich privat versichern könne. Ihr sei erklärt worden, dass der Zuschuss zur Kinderbetreuung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze hinzugerechnet werden könne. Auf die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin werde verwiesen. Die Geschäftsführung sei in die Prüfung der Angelegenheit nicht eingebunden gewesen. Es habe keinen Anlass gegeben, die Informationen der Mitarbeiterin in den Zweifel zu ziehen. Auch von dem für die Lohnbuchhaltung tätigen Steuerberater sei kein Hinweis erfolgt.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 17.12.2015 gegen den Beitragsbescheid vom 30.11.2015 anzuordnen, hilfsweise mindestens für die Säumniszuschläge in Höhe von 6.030,00 EUR.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag zurück zu weisen.
Es seien keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Es stehe für alle Beteiligten außer Frage, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenz überschritten worden sei und eine Nachberechnung erfolgen müsse. Eine unverschuldete Unkenntnis könne nicht erkannt werden. Insbesondere sei eine Auskunft einer privaten Krankenversicherung nicht aussagekräftig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Bei Unkenntnis habe jeder Arbeitgeber die Pflicht, sich hinsichtlich der Versicherungspflicht bei den zuständigen Stellen zu erkundigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der zulässige und nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch der Antragstellerin vom 17.12.2015 gegen den angefochtenen Beitragsbescheid vom 30.11.2015 hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Abweichend von dem Grundsatz des § 86 a Abs. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderungen von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86 a Abs. 2 Ziffer 1 SGG) sowie bei den hier nicht in Betracht kommenden sonstigen in § 86 a Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Fällen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin Nachforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Mitarbeiterin N. festgesetzt.
Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Aussetzung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 SGG erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist, als der Misserfolg oder nach anderer Auffassung der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist. Dabei ist als Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert hat, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicher zu stellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (vgl. Keller in Mayer-Ladewig, SGG, § 86 a Rd.Nr. 27). Das Gesetz bringt entsprechend zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig.
§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG verlagert das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten (Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2009, Az.: L 8 B 4/09 RER).
Die vom Gesetz geforderte unbillige Härte liegt z.B. vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können, dabei muss der Antragsteller insoweit konkrete Angaben machen (Keller in Mayer-Ladewig, SGG, § 86 a Rd.Nr. 27b).
Weder bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes noch ist die Vollziehung unbillig. Die Antragsgegnerin fordert zu Recht die Sozialversicherungsbeiträge in der geforderten Höhe nach.
Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht erkannt werden, dass die Beitragsforderung der Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Das Gericht bezieht sich insoweit voll inhaltlich zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 30.11.2015 (analog § 136 Abs. 3 SGG) sowie auf die Gründe des inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 SGG).
Nach Auswertung des Sachverhaltes kann das Gericht bereits keine von der Antragstellerin grundsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Annahme der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und damit keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides erkennen. Die Antragstellerin sieht vielmehr, dass sie einem Irrtum unterlegen war und stellt auf den für sie fehlenden bedingten subjektiven Vorsatz ab.
Hierbei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass sie sich nicht auf die Aussagen der Mitarbeiterin habe verlassen dürfen, bzw. ihr das fehlerhafte Verhalten der Mitarbeiterin zuzurechnen ist.
Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn ein rechtswidriger Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Hierbei muss sich die Antragstellerin die Kenntnis ihrer Funktionsträger und deren Organisationsverschulden bei der Kontrolle und Überwachung der Mitarbeiter zurechnen lassen. Rechtsirrtümer können hierbei zwar auch unverschuldet vorliegen, jedoch sind an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere unterliegt die Antragstellerin der Pflicht, sich sorgfältig über eine Rechtslage zu informieren und sich ggf. kundigen Rat einzuholen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen. Die Auskunft einer privaten Krankenversicherung ersetzt in keinem Fall die Information/Auskunft der tatsächlich zuständigen Stellen, wie z. B. der Einzugsstellen, die sachkundig beraten und informieren können. Hätte die Antragstellerin sich bei diesen zuständigen Stellen erkundigt, so wäre die Zahlung der nun nachgeforderten Beiträge nicht unterblieben.
Die Antragstellerin kann nicht ein Versehen eines Dritten, welches ihr nicht zugerechnet werden kann, verantwortlich machen. Ein derartiger Sachverhalt ist nicht ersichtlich.
Auch der Vortrag der Antragstellerin, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen " einmaligen Vorgang" (s. eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin) handele, entlastet die Antragstellerin nicht. Die Frage des bedingten Vorsatzes ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
Ernstliche Zweifel an der berechneten Höhe der Nachforderung hegt das Gericht nicht und sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
Als alternativen Grund für die Aussetzung der Vollziehung nennt § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG die unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte. Auch das Vorliegen dieser kann nicht erkannt werden.
Die gesetzliche normierte Risikoverteilung ist nur bei unbilliger Härte für die Antragstellerin abzuändern. Es kann jedoch keine besondere Schutzwürdigkeit der Antragstellerin erkannt werden. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile durch eine Zahlung hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es steht der Antragstellerin frei, bei der entsprechenden Einzugsstelle die Stundung der Beiträge zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert errechnet sich wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens mit 1/3 der streitigen Nachforderung der Antragsgegnerin.
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