S 20 SO 30/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 30/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm für die Zeit vom 01.01.2013 bis 07.04.2016 erbrachten Aufwendungen für die Vollzeitpflege des Kindes U. C. durch die Pflegeperson N. T. in Höhe von 77.665,13 EUR zu erstatten. Der Kläger trägt 43 v.H., der Beklagte 57 v.H. der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für die Zeit vom 30.10.2014 bis 21.11.2016 auf 143.637,92 EUR und für die Zeit ab 22.11.2016 auf 81.749,13 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten (zuletzt noch) über die Erstattung der Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Kindes in einer Pflegefamilie vom 01.01.2013 bis 07.04.2016 in Höhe von 77.665,13 Euro.

Der am 28.08.2001 geborene U. C. (im Folgenden: Hilfeempfänger/HE) ist seelisch und geistig behindert. Bis 13.08.2008 lebte er bei seinen Eltern in Übach-Palenberg (Kreis Heinsberg). Die Eltern sind jedoch beide psychisch krank und nicht erziehungsfähig. Daher war der HE seit dem 14.05.2008 in Vollzeitpflege in der Pflegefamilie seiner Großmutter N. T. in Titz (Kreis Düren) untergebracht. Die Leistungen (Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 SGB VIII) erbrachte zunächst das Kreisjugendamt des Beklagten. Da ein Verbleib des HE bei der Pflegeperson auf Dauer zu erwarten war, wurde das Kreisjugendamt des Klägers nach Ablauf von zwei Jahren ab 14.05.2010 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger. Diese Zuständigkeit erkannte der Kläger – ausdrücklich auch ab dem 01.09.2011 – an (vgl. Schreiben des Klägers vom 01.08.2011). Das Kreisjugendamt des Beklagten erkannte mit Schreiben vom 21.09.2010 eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem Kläger an.

Mit Schreiben vom 11.11.2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, den Fall des HE gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII ab 01.09.2011 in die Zuständigkeit seines Sozialamtes zu übernehmen und meldete einen Erstattungsanspruch bezüglich der ab diesem Datum entstandenen und bis zur Fallübernahme anfallenden Aufwendungen an. Zur Begründung verwies er auf ein Gutachten vom 03.12.2010, von dem er erst jetzt erfahren habe; danach bestehe beim HE eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer geistigen Behinderung; für diesen Personenkreis bestehe eine gegenüber dem Jugendhilfeträger vorrangige Leistungsverantwortung des Sozialhilfeleistungsträgers. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII sei auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie als Ersatz für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe eine Leistung der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe.

Da sich die Beteiligten (und offenbar auch die betroffenen Ämter – Jugendamt und Sozialamt – des Beklagten untereinander) über die Kostentragungspflicht nicht einigen konnten, hat der Kläger am 30.10.2014 Klage erhoben.

Als die Großmutter des HE gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, diesen zu betreuen, und selbst am 07.04.2016 in ein Altenheim gezogen ist, hat der Kläger den HE vorübergehend bei einer andere Pflegefamilie in Aachen untergebracht. Am 25.05.2016 ist die Großmutter des HE verstorben. Seit dem 20.08.2016 ist der HE in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zu Lasten des Landschaftsverband Rheinland untergebracht.

Der Beklagte (Jugendamt) hatte bereits vor Klageerhebung, nämlich im Dezember 2012 bzw. Februar 2013, dem Kläger dessen geltend gemachte Aufwendungen für den HE für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.12.2012 in Höhe von 61.888,79 Euro erstattet. Auf eine (Rück-)Erstattung dieses Betrages hat der Beklagte am 28.03.2017 verzichtet. Ebenfalls am 28.03.2017 hat der Kläger die Klage auf Erstattung der Aufwendungen für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.12.2012 zurückgenommen.

Am 28.03.2017 hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für die Unterbringung und Betreuung des HE in der Pflegefamilie G. vom 07.04. bis 20.08.2016 in Höhe von 4.084,00 Euro anerkannt. Der Kläger hat dieses Teil-Anerkenntnis der Beklagten angenommen.

Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere der gesundheitlichen Verhältnisse und des Pflege- bzw. Betreuungsbedarfs des HE Befundberichte von dem Allgemeinmediziner Dr. I. und dem Kinderarzt Dr- N. sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten von der Direktorin der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Universitätsklinik Aachen, Prof. Dr. J., eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Befundberichte vom 26.07. und 27.08.2015 sowie das Gutachten vom 17.03.2016 verwiesen.

Der Kläger hat bei Klageerhebung die ihm im Hilfefall des HE für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.10.2014 entstandenen Kosten auf 130.474,42 Euro beziffert. Nach Übernahme des Hilfefalles durch den Landschaftsverband Rheinland hat er, bevor er die Klage am 28.03.2017 teilweise zurückgenommen hat, seine Gesamtaufwendungen für die Zeit vom 01.09.2011 bis 20.08.2016 auf 143.637,92 Euro beziffert. Nach Abzug der vorprozessual bereits erstatteten 61.888,79 Euro und der in der mündlichen Verhandlung anerkannten 4.084,00 Euro verbleibt eine Restforderung von 77.665,13 Euro. Der Kläger verweist auf die seit 2009 geltende Neuregelung des § 54 Abs. 3 SGB XII; durch diese sei die Familienpflege für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung zur ausdrücklich genannten Leistung der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe geworden; Familienpflege werde mit der Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung gleichgestellt. Die Betreuung des HE in der Pflegefamilie seiner Großmutter N. T. habe wesentlich auch den sich aus seiner geistigen Behinderung ergebenden Bedarf an Förderung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abgedeckt, konkret in den Bereichen Familie, Freizeit, Schule und Alltagsbewältigung. Die geistige Behinderung des HE habe zugenommen; während sein IQ-Wert im September 2013 noch 63 betragen habe, sei er bis Februar 2016, wie sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, auf 51 gesunken. Seitens des Jugendamtes sei immer wieder über eine vollstationäre Unterbringung nachgedacht worden; diese habe jedoch durch die Betreuung in den Pflegefamilien vermieden werden können. Die Eignung der Großmutter als Pflegemutter sei nicht nur durch sein eigenes, sondern auch durch das Jugendamt des Beklagten geprüft und bejaht worden. Eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII sei nicht erforderlich gewesen, weil die Unterbringung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung stattgefunden habe. Den mit dem Hilfefall befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes sei durchaus bewusst gewesen, dass die Pflege durch die Großmutter im Laufe der Zeit nicht mehr optimal war; unter Berücksichtigung anderer Aspekte, insbesondere in pädagogischer Hinsicht, habe es aber aus Sicht des Jugendamtes keine Alternative gegeben, da sich der HE entweder gegen eine andere Unterbringung gesträubt habe oder zu befürchten gewesen sei, dass sich durch eine Trennung des HE von seiner Großmutter Nachteile für dessen Entwicklung ergeben würden. Der Kläger meint, dass, soweit der HE im streitbefangenen Zeitraum neben der Betreuung durch seine Großmutter auch eine Betreuung in einer Tagesgruppe erfahren habe, die Leistungen für die Tagesgruppe zu den Gesamtkosten der Jugendhilfeleistung, die zu erstatten seien, gehörten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die von ihm für die Zeit vom 01.01.2013 bis 07.04.2016 erbrachten Aufwendungen für die Vollzeitpflege des Kindes U. C. durch die Pflegeperson N. T. in Höhe von 77.665,13 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erkennt an, dass der HE geistig behindert ist, meint aber, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII für Eingliederungshilfe nicht erfüllt bzw. zweifelhaft seien, soweit es um den Zeitraum der Betreuung des HE durch seine Großmutter N. T. gehe. Fraglich sei, ob die Großmutter – insbesondere in der letzten Zeit ihrer Pflegetätigkeit – in der Lage und geeignet war, den HE zu versorgen und zu betreuen. Der Beklagte meint, die Pflegeperson des § 54 Abs. 3 SGB XII müsse neben dem erzieherischen auch den behinderungsbedingten Bedarf des behinderten Kindes erfüllen können; auch insofern müsse die Geeignetheit der Pflegeperson feststehen, was in Bezug auf die Großmutter des HE zweifelhaft sei. Der Beklagte verkennt nicht, dass der Kläger (als Jugendhilfeträger) die Eignung der Pflegeperson konkret geprüft habe; ob aber die weitergehende Eignung im Hinblick auf die Bedarfe des behinderten Kindes nach dem SGB XII vorgelegen haben und überdies der behinderungsbedingte Bedarf tatsächlich gedeckt worden sei, ergebe sich aus den Unterlagen nicht. Im Übrigen meint der Beklagte, die Kosten der Tagesgruppenbetreuung würden von § 54 Abs. 3 SGB XII nicht erfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Es handelt sich um eine statthafte (echte) Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger und der Beklagte stehen zueinander in einem Gleichordnungsverhältnis; ein Vorverfahren ist nicht notwendig und auch nicht durchgeführt worden.

Die Klage ist auch begründet.

Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung seiner im allein noch streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2013 bis 07.04.2016 nach dem SGB VIII erbrachten Leistungen der Jugendhilfe für den HE ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger soziale Leistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Die Leistungspflichten nach dem SGB VIII und nach dem SGB XII stehen in einem Konkurrenzverhältnis dergestalt, dass die Leistungen nach dem Jugendhilferecht des SGB VIII den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nachrangig sind. Dies folgt aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dieser kehrt die Regel des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass die Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII vorgehen, um und bestimmt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die – wie der HE – körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen.

Die Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt – ungeschrieben – voraus, dass die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11, Urteil vom 14.02.2011 – L 20 SO 110/08). Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nicht nach dem Schwerpunkt der Leistung, sondern allein nach der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung abzugrenzen. Der Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher auf die Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen beschränkt (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12 m.w.N.). Er setzt nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe gerade wegen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung besteht. Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weitergehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11; LSG NRW, Urteil vom 10.10.2012 – L 12 SO 621/10 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R). Damit kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, die Betreuung des HE nicht mehr in der Herkunftsfamilie, sondern in einer Pflegefamilie vornehmen zu lassen, im Ausgangspunkt auf die Notwendigkeit zur Intervention durch das Jugendamt wegen eines Erziehungsdefizits bei der Betreuung durch die leiblichen Eltern zurückgeht. Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist schließlich ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person – vorliegend des HE – gedeckt werden (vgl. insoweit auch: BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R).

Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach dem SGB VIII und die Eingliederungshilfe in Form der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach dem SGB XII waren und sind im Fall des HE nach ihrem Zweck gleichartig. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den nachrangig verpflichteten Träger zugleich die Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Trägers erfüllt hat. Dies ist hier der Fall. Die Unterbringung und Betreuung des HE in der Pflegefamilie war im streitbefangenen Zeitraum auf die Deckung des gesamten, sich aus den verschiedenen Behinderungen und Defiziten des Kindes ergebenden Bedarfs gerichtet. Die Pflegemutter (Großmutter) hat nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt, sondern ist auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen des HE eingegangen.

Der HE hatte im Rahmen der Betreuung in der Pflegefamilie im gesamten streitbefangenen Zeitraum einerseits einen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33, 39 SGB VIII, andererseits einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Eingliederungshilfe gem. §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII.

Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII besteht bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII erbracht. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII). § 33 SGB VIII eröffnet die Möglichkeit der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie. Da die leibliche Eltern des HE erziehungsunfähig sind, war die angemessene Versorgung und Erziehung in der Herkunftsfamilie nicht gewährleistet. Die Betreuung des HE in einer Pflegefamilie war daher eine zur Sicherstellung der dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung geeignete und zweckmäßige jugendhilferechtliche Maßnahme. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.

Der Anspruch des HE auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen findet seine Grundlage in §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII. Der HE ist aufgrund seiner seelischen, insbesondere aber geistigen Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Die geistige Behinderung ist spätestens durch den im Gutachten vom 03.12.2010 beschriebenen Intelligenztest nachgewiesen; bei einem weiteren Test am 24.09.2013 wurde ein Intelligenzquotient (IQ) des HE von 63 festgestellt; die Ärzte diagnostizierten aufgrund dessen eine "Intelligenzminderung (= leichte geistige Behinderung)". Der Begriff "geistige Behinderung" bezeichnet einen andauernden Zustand deutlich unterdurchschnittlicher kognitiver Fähig¬keiten eines Menschen sowie damit verbundene Einschränkungen seines affektiven Ver¬haltens. Medizinisch orientierte Definitionen sprechen von einer Minderung oder Herabset¬zung der maximal erreichbaren Intelligenz. Die International Classification of Di¬seases (ICD-10) bezeichnet das Phänomen unter den Ziffern F70 bis F79 als Intelligenz¬minderung (vgl. Wikipedia, Freie Enzyklopädie, zum Stichwort "geistige Behinderung"). Auch nach dem klinischen Wörterbuch "Pschyrembel" (261. Auflage, S. 922) ist unter Intel¬ligenzstörung ein Zustand verzögerter und unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten zu verstehen und ist die Höhe der Intelligenzminderung Grundlage für die Einteilung einer geistigen Behinderung nach dem Schweregrad. "Geistige Behinderung" ist die Bezeichnung für eine angeborene oder frühzeitig erworbene Intelligenzminderung, die mit einer Beeinträchtigung des Anpassungsvermögens einher geht. Die Symptome einer geistigen Behinderung sind u.a. eine eingeschränkte kognitive bzw. sprachliche Entwick-lung, Anpassungsstörungen, Störungen der Affektivität und psychomotorische Retardie-rung. Die Therapie der geistigen Behinderung besteht u.a. in der Frühförderung, der Heil-pädagogik, der Soziotherapie, der Psychotherapie und der Mototherapie (so: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, S. 221 "Behinderung, geistige"). Der HE ist infolge der Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt (§ 2 Eingliederungshilfe-Verordnung). Ohne die Betreuung in der Pflegefamilie oder anderweitige Unterbringung in einer adäquaten Einrichtung war der HE zu einer altersentsprechend selbstständigen Lebensführung nicht in der Lage. Er gehört deshalb zum Kreis der Personen, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.

Diese Personen erhalten gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört u.a. insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Neben den Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und nach § 54 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII ist gem. § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" eine eigenständige Leistung der Eingliederungshilfe, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Mit diesem mit Wirkung ab 05.08.2009 durch Art. 1 des "Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus" vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2495) eingeführten und aufgrund Art. 2 des Kinder- und Jugendhilfevereinfachungsgesetzes vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) vorläufig bis 31.12.2018 geltenden neuen Leistungstatbestand "Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie" wird nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sichergestellt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung von körperlich und geistig behinderten Kinder und Jugendlichen in einer Pflegefamilie als – bevorzugte – Alternative zur Betreuung in vollstationären Einrichtungen gewährt werden (BT-Drucksache 16/13417, S. 6).

Die Teilhabeleistung der Hilfe für die Betreuung in der Pflegefamilie seiner Großmutter ließ jedenfalls auch im streitbefangenen Zeitraum erwarten, dass im Fall des HE nach Art und Schwere seiner insbesondere geistigen Behinderung Aussicht bestand, deren Folgen zu mildern und ihm so die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Da die Pflegemutter am 25.05.2016 verstorben ist, kann sie zu Art, Umfang und Qualität ihrer Betreuungsleistungen selbst keine Angaben mehr machen. Aufgrund aller ihr bekannt gewordenen Umstände, zuletzt aufgrund der Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. J. im Gutachten vom 17.03.2016 ist für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend belegt, dass die Unterbringung des HE eine geeignete und notwendige Maßnahme der Eingliederungshilfe war und dass die Pflegemutter – neben der reinen Erziehung – auch den bestehenden Eingliederungshilfebedarf nach dem SGB XII gedeckt hat, soweit ihr dies möglich war.

Die Geeignetheit ist dabei nicht nur allgemein, sondern auch im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zur Erziehung – hier der in Rede stehenden Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) – zu überprüfen. Dabei kann die Vollzeitpflege durch Großeltern nur dann ein geeignetes Mittel zum Ausgleich eines Erziehungsdefizits sein, wenn die Großeltern ihrerseits als Pflegepersonen geeignet sind. Zur Geeignetheit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört also auch, dass die Pflegepersonen zum einen eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleisten können und sich zum anderen auf die Kooperation mit dem Jugendamt einlassen und gegebenenfalls zur Annahme unterstützender Leistungen bereit sind (BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 – 5 C 32/13 m.w.N.).Dies ist für die Pflegemutter T. für den gesamten Zeitraum ihrer Betreuungstätigkeit zu bejahen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Großmutter nicht (immer) dem Idealbild einer Pflegeperson im Sinne von § 33 SGB VIII und § 54 Abs. 3 SGB XII entsprochen hat, und kann insofern die vom Beklagten geäußerten Zweifel an deren Geeignetheit nachvollziehen. Allerdings hat ursprünglich das Jugendamt des Beklagten selbst die Großmutter des HE als dessen Pflegeperson herangezogen und deren Geeignetheit bejaht. Die Sachverständige, Prof. Dr. J., hat die in den Akten befindlichen Verlaufsberichte über den HE gesichtet und bewertet; sie hat dargelegt, dass mit Beginn der Adoleszenz für den HE "wichtige neue Entwicklungsschritte nicht oder noch nicht ausreichend bewältigt worden sind (v. a. Kontakt zu Gleichaltrigen, altersangemessenen Freizeitgestaltung, Entwicklung von Autonomiebestreben, Klärung Perspektive / berufliche Zukunft)". Die Sachverständige hat daraus den Schluss gezogen, dass "unter Berücksichtigung des Entwicklungsniveaus und der geistigen Behinderung davon ausgegangen werden müsse, dass die Unterbringung bei der Großmutter mittelfristig, auch vor dem Hintergrund des Alters der Großmutter, nicht mehr adäquat sein wird". Dies bedeutet aber zugleich, dass die Sachverständige die Großmutter zum Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2016 als (noch) geeignete Pflegeperson ansah. Auch der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 erklärt, dass ihm durchaus bewusst war, dass die Pflege durch die Großmutter im Laufe der Zeit nicht mehr optimal war. Unter Berücksichtigung anderer Aspekte insbesondere in pädagogischer Hinsicht habe es aber aus Sicht des Jugendamtes keine Alternative gegeben, da sich der HE entweder gegen eine andere Unterbringung gesträubt hat oder Bedenken bestanden haben, dass sich durch eine Trennung des Hilfeempfängers von seiner Großmutter Nachteile für die Entwicklung des HE ergeben würden. Im Hinblick darauf sieht die Kammer die Großmutter des HE bis zum Ende von deren Betreuungstätigkeit am 07.04.2016 als geeignete Pflegeperson i.S.v. § 54 Abs. 3 SGB XII an.

Auch die weiteren Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 54 Abs. 3 SGB XII waren erfüllt.

Durch die Betreuung in der Pflegefamilie wurde der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden. Wegen der Erziehungsunfähigkeit bzw. der Erziehungsdefizite war eine Rückkehr zu den Eltern nicht möglich. Das Gesetz verlangt in § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in dieser Hinsicht lediglich, dass durch die Betreuung in der Pflegefamilie der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden (oder beendet) werden kann. Es genügt also, dass aufgrund einer Prognose die Möglichkeit besteht, dass durch die Pflege in der Familie der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung "abstrakt" verhindert oder vermieden wird (vgl. hierzu auch: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 – B 3 K 13.766). Daran, dass diese Vermeidungsmöglichkeit im Fall des HE bestanden hat, gibt es für die Kammer aufgrund der ihr bekannt gewordenen Umstände, insbesondere nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. J. keine ernsthaften Zweifel.

Auch das Erfordernis einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) ist erfüllt. Zwar war die Pflegemutter – soweit ersichtlich – nicht im Besitz einer (förmlichen) Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der Grund dafür ist jedoch, dass sie einer solchen Erlaubnis nicht bedurfte, weil sie die HE im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bzw. von Eingliederungshilfe aufgrund einer Vermittlung des Jugendamtes über Tag und Nacht aufgenommen hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII).

Sachlich zuständig für die Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII zugunsten des minderjährigen HE war im allein noch streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2013 bis 07.04.2016 gemäß § 97 SGB XII i.V.m. dem nordrhein-westfälischen Landesausführungsgesetz zum SGB XII und § 2 Nr. 1 der Ausführungsverordnung-NRW zum SGB XII in den bis 30.06.2016 geltenden Fassungen der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Bei der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie handelt es sich weder um eine stationäre noch eine teilstationäre Leistung in einer Einrichtung.

Der Gleichartigkeit der Leistungen widerspricht nicht, dass im Sozialhilferecht – anders als im Jugendhilferecht in § 39 (oder auch § 37) SGB VIII – der Umfang der eingliederungsrechtlichen Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nicht normiert ist. Diese Regelungslücke stellt sich als planwidrig dar. Dem Regelungszweck der Eingliederungshilfe, speziell der Hilfe für die Betreuung in Pflegefamilien gem. § 54 Abs. 3 SGB XII, entspricht es, die Regelungslücke durch eine analoge Anwendung der jugendhilferechtlichen Regelung des § 39 SGB VIII zu schließen. Ein solcher Analogieschluss ist mit Blick auf den Zweck der Hilfegewährung und die Interessenlage angezeigt. Der entsprechenden Anwendung des § 39 SGB VIII auf die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gem. § 54 Abs. 3 SGB XII steht nicht entgegen, dass es sich bei Jugendhilfe und Sozialhilfe um zwei sozialrechtliche Hilfesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsfolgen handelt. Denn diesen Strukturunterschieden kommt bei der Betreuung behinderter Kinder im Rahmen der Familienpflege keine entscheidende Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12).

Die planwidrige durch analoge Anwendung des § 39 SGB VIII zu schließende Lücke gilt nicht nur in Bezug auf die fehlende Regelung der Pflege und Erziehung (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 5 C 30/12), sondern für alle Aufwendungen (hier: sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppe, Familienpflege) des Jugendhilfeträgers, die unmittelbar und mittelbar in Zusammenhang mit der Betreuung in einer Pflegefamilien stehen. Den insoweit differenzierenden Urteilen des BVerwG vom 02.03.2006 (5 C 15/05) und des OVG NRW vom 03.09.2012 (12 A 1514/10) lag eine Rechtslage zugrunde, die es heute nicht mehr gibt. Erst seit 05.08.2009 sieht der neue § 54 Abs. 3 SGB XII vor, dass Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie auch Eingliederungshilfe ist. Diese Vorschrift gilt nicht nur für Neufälle, in denen die Hilfe erst nach dem 04.08.2009 einsetzt, sondern auch für schon vor dem 05.08.2009 begonnene und weiter laufende Hilfefälle, allerdings erst mit Wirkung ab dem 05.08.2009 (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 – L 8 SO 20/09). § 54 Abs. 3 SGB XII ist eine weitgefasste Anspruchsnorm, aufgrund deren der Träger der Sozialhilfe zu allen Leistungen verpflichtet ist, deren das behinderte Kind bzw. der Jugendliche im Rahmen der Betreuung in einer Pflegefamilie bedarf (VG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 13 A 4895/12; ebenso: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 – L 8 SO 20/09; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 – S 30 SO 179/12). Eine Aufspaltung der verschiedenen Kostenpositionen auf mehrere verschiedene Leistungsträger entspräche nicht der Interessenlage.

Diese Auslegung im Sinne einer analogen Anwendung der nach Jugendhilferecht zu gewährenden Leistungen auf den Eingliederungshilfeanspruch nach § 54 Abs. 3 SGB XII wird auch der Regelung des § 104 Abs. 3 SGB X gerecht. Nach dieser Vorschrift richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, hier also nach den für die Beklagte geltenden Sozialhilferegelungen. Da solche aber – wie dargelegt – für die neue Eingliederungshilfeleistung "Hilfe für die Betreuung in Pflegefamilien" nach § 54 Abs. 3 SGB XII fehlen und die Regelungslücke durch analoge Anwendung der Jugendhilfevorschriften zu schließen ist, entspricht der Umfang des Erstattungsanspruchs der Klägerin dem Umfang der von ihr erbrachten Aufwendungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Kläger hatte ursprünglich mit der Klage die Aufwendungen für den Erstattungszeitraum ab 01.09.2011 bis zur Übernahme des Hilfefalles durch den Landschaftsverband Rheinland am 20.08.2016 geltend gemacht und die Gesamtforderung für diesen Zeitraum auf (zuletzt) 143.637,92 EUR beziffert. Da der Beklagte bereits vor Klageerhebung die dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.12.2012 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 61.888,79 EUR erstattet hatte, hat der Kläger die Klage zurecht teilweise zurückgenommen und insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit der Beklagte durch Teilanerkenntnis die Aufwendungen des Klägers für die Zeit vom 07.04. bis 20.08.2016 in Höhe von 4.084,00 EUR übernommen und im Übrigen zur Zahlung der verbleibenden Aufwendungen für die Zeit vom 01.01.2013 bis 07.04.2016 in Höhe von 77.665,13 EUR verurteilt worden ist, hat er die anteilig darauf entfallenden Kosten zu tragen. Dem trägt die Kostenquotelung Rechnung.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Klage erst am 22.11.2016 auf 81.749,13 EURO begrenzt hat, bis dahin aber die (zuletzt ) auf 143.637,92 EUR bezifferte Gesamtforderung streitbefangen war, ist eine gestaffelte Streitwertfestsetzung vorzunehmen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 52 GKG Rn. 16; LSG NRW, Beschluss vom 20.05.2008 – L 16 B 87/07 KR).
Rechtskraft
Aus
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