S 28 AS 1785/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 1785/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstatt, wie bisher von dem Beklagten gewährt, als Darlehen.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 23.02.2012 Leistungen der Grundsicherung bei dem Beklagten. Zuvor hatte er bis September 2010 Krankengeld und anschließend bis März 2012 Arbeitslosengeld bezogen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Firma O Küchen bestand unverändert fort. Da der Kläger über Vermögen in Form von Sparguthaben, Fondsanteilen, einer Lebensversicherung sowie eines selbstbewohnten Hausgrundstücks verfügte, das seinen Bedarf deckte, nahm er seinen Antrag zurück.

Am 14.05.2013 beantragte er erneut Leistungen bei dem Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er noch über Bargeld sowie Sparguthaben im Wert von insgesamt 4920,28 EUR sowie das selbst bewohnte Hausgrundstück. Dessen Größe betrug 1000 m², die Wohnfläche belief sich auf 110 m². Nach Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Herford vom 20.08.2013 war die Immobilie etwa 102.000 EUR wert.

Mit Bescheid vom 11.07.2013 lehnte die Deutsche Rentenversicherung einen Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente ab. Eine (teilweise) Erwerbsminderung liege nicht vor.

Am 18.07.2013 führte der Kläger ein Telefongespräch mit der für ihn zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten. Der Kläger teilte mit, sein Arbeitsverhältnis bei der Firma O Küchen sei nach wie vor ungekündigt. Ob ein Einsatz in diesem Betrieb wieder möglich sei, sei noch nicht geklärt, ebenso wenig, ob er sein Haus beleihen werde. Da er über Barmittel verfüge, wolle er zunächst darlehensweise Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Am 08.08.2013 meldete sich der Kläger erneut bei dem Beklagten. Er verfüge nur noch über Barmittel von 150 EUR. Die Bank wolle sein Grundstück ohne Einkommen nicht beleihen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.08.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 i.H.v. 583,76 EUR monatlich. Die Leistungen wurden in Form eines Darlehens bewilligt. Dies begründete der Beklagte damit, dass der Kläger mit dem Hausgrundstück über verwertbares Vermögen verfüge, die Verwertung jedoch nicht sofort möglich sei.

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 02.09.2013 bis zum 04.10.2013 eine Arbeitserprobung bei seinem Arbeitgeber. Dies teilte der Kläger dem Beklagten am 02.09.2013 mit. Sobald diese Erprobung abgeschlossen sei, werde er dem Beklagten mitteilen, ob sich hieran eine Weiterbeschäftigung anschließe oder ob die Erprobung gescheitert sei. Am 13.09.2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 12.08.2013 Widerspruch. Die Leistung sei nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Beihilfe zu bewilligen. Der Kläger befinde sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Diese Maßnahme sei für einen überschaubaren, kurzen Zeitraum konzipiert, um entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen oder aber die Voraussetzungen für die Zahlung von Erwerbsminderungsrente festzustellen. Angesichts dieser Tatsache sei es nicht verhältnismäßig, von dem Kläger die Verwertung seines vorhandenen Grundvermögens zu verlangen.

Am 21.10.2013 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf. Aufgrund des nunmehr von ihm erzielten Einkommens war er ab dem 01.11.2013 nicht mehr bedürftig. Der Beklagte stellte die Leistungen deswegen mit Bescheid vom zum 30.10.2013 ein.

Im Widerspruchsverfahren teilte die Firma O mit, dass der Kläger am 11.03.2013 am so genannten ERGOS-Verfahren in E teilgenommen habe. Am 18.04.2013 sei der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung über das Ergebnis informiert worden, und es sei ein Leistungsprofil des Klägers vorgelegt worden. Anhand dessen habe der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz für den Kläger gesucht, habe aber keinen vorweisen können. Der Arbeitgeber habe dann einen Arbeitsplatz neu geschaffen, wozu er nicht verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der Urlaubszeit habe der neue Arbeitsplatz erst am 15.08.2013 der Rentenversicherung vorgestellt werden können, die daraufhin den Arbeitsplatz begutachtet und einer Arbeitserprobung zugestimmt habe. Nach Klärung aller Formalitäten sei der Arbeitsversuch am 02.09.2013 gestartet.

Hierauf bezugnehmend trug der Kläger weiter vor, hieraus gehe hervor, dass bereits im März/April deutlich geworden sei, dass der Kläger ins Arbeitsleben zurückkehren und seine jahrzehntelange Beschäftigung bei der Firma O Küchen forstsetzen würde.

Den Widerspruch wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014 als unbegründet zurück. Der Kläger habe über verwertbares Vermögen in Form des Hausgrundstückes im Wert von mindestens 77.000 EUR verfügt. Dieses sei schuldenfrei. Der zu Gunsten des Klägers bestehende Freibetrag habe bei Antragstellung 9000 EUR betragen. Es seien keine Umstände ersichtlich, dass eine Verwertung unwirtschaftlich wäre. Die Verwertung des Hausgrundstücks stelle auch keine besondere Härte für den Kläger dar. Der Kläger berufe sich zwar auf den nur kurzen Zeitraum seines Leistungsbezuges. Ob und gegebenenfalls wann ein solcher nur kurze Leistungszeitraum eine besondere Härte darstellt, habe das Bundessozialgericht noch nicht abschließend entschieden. In seinem Urteil vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 66/06 R) habe es ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass für die Annahme einer besonderen Härte außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, dürfte das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jeweils zur Bejahung einer besonderen Härte führen. In den Urteilen vom 06.05.2010 (B 14 AS 2/09 R) und vom 20.02.2014 (B 14 AS 10/13 R) werde zudem als Voraussetzung genannt, dass bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestand, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden. Auch wenn der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erst ab dem 01.08.2013 darlehensweise bewilligt habe, müsse im Rahmen der Härteprüfung die Antragstellung am 14.05.2013 zu Grunde gelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei für den Kläger nicht abzusehen gewesen, ob und gegebenenfalls wann er die Beschäftigung bei der Firma O Küchen wieder aufnehmen würde. Er habe seine Beschäftigung seit März 2009 nicht mehr ausgeübt. Erst im März 2013 sei eine Feststellung der körperlichen Belastbarkeit des Klägers durch die deutsche Rentenversicherung im Rahmen des ERGOS-Verfahrens durchgeführt worden. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung sei der Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente im Juli 2013 endgültig abgelehnt worden. Nach den Angaben des Arbeitgebers habe kein leistungsgerechter Arbeitsplatz existiert, dieser habe erst geschaffen werden müssen. Anschließend habe eine Arbeitserprobung durchgeführt werden müssen, die am 02.09.2013 begonnen habe und deren Erfolg nicht voraussehbare gewesen sei. Sie habe erst am 21 Oktober 2013 zu der Arbeitsaufnahme geführt. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Zeitraum von gut fünf Monaten zwischen Antragstellung und Arbeitsaufnahme als kurzer Zeitraum angesehen werden könne. Jedenfalls sei für den Kläger bei Antragstellung am 14.05.2013 nicht absehbar gewesen, dass er im Oktober 2013 die Arbeit wieder aufnehmen würde.

Hiergegen richtet sich die am 17.10.2014 erhobene Klage. Der Kläger wiederholt zunächst sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus führt er aus, es treffe zwar zu, dass der Kläger den Antrag bereits im Mai 2013 gestellt habe. Dies ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zum Zeitpunkt von dessen Erlass habe bereits festgestanden, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt werden würde. Es sei so gewesen, dass der Kläger ab Antragstellung ohne jedes Einkommen gewesen sei und keine Leistung erhalten habe. Selbst wenn ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung die Verwertung seines Grundvermögens, in welcher Weise auch immer, zumutbar gewesen sein sollte, so treffe dies auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung jedenfalls nicht mehr zu. Auch im Weiteren sei die Entscheidung nicht rechtmäßig umgesetzt worden. Sie habe zunächst unter der aufschiebenden Bedingung der grundpfandrechtlichen Sicherung gestatten. Später sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass mit Bescheid vom 13.03.2014 für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober Kosten der Unterkunft sowie Arbeitslosengeld II einschließlich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt worden sei. Diese Bescheide seien dem Kläger jedoch nicht zugegangen, lediglich durch eine Meldung des regionalen Inkassoservices habe er hiervon Kenntnis erlangt. Dies habe der Beklagte in der Zwischenzeit auch eingeräumt. Auch wegen dieser Unregelmäßigkeiten könne der Beklagte die gezahlten Leistungen von dem Kläger nicht zurückverlangen. Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger vorgetragen, er habe zwar gegen den Ablehnungsbescheid bzgl. der Erwerbsminderungsrente damals Widerspruch erhoben. Nach dem Erfolg der Arbeitserprobung habe er dies jedoch nicht weiterverfolgt. Er könne nicht sagen, ob die Deutsche Rentenversicherung im Fall eines Scheiterns des Arbeitsversuches eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt hätte.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 12.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2014 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger die darin zugesprochenen Leistungen für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2013 als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch er verweist zunächst auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Weiterhin führt er aus, inwiefern die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig umgesetzt worden sei, sei nicht zu erkennen. Die dingliche Sicherung des Anspruches auf Rückzahlung des Darlehensbetrages durch Eintragung des Rückerstattungsanspruchs im Grundbuch sei durch die Regelung des §§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II gedeckt. Hinsichtlich der von dem Kläger angeführten Bescheide vom 13.03.2014 sei anzumerken, dass es sich bei diesen offenbar um Zahlungsaufforderungen in Bezug auf die Rückzahlung der darlehensweise gewährten Leistung handele. Diese seien allerdings nicht zum Postversand gegeben worden, so dass eine Zustellung an den Kläger oder dessen Bevollmächtigten auch nicht erfolgt sei. Wenn in einer Meldung des regionalen Inkassoservice West auf vermeintliche Bewilligungsbescheide vom 13.03.2014 Bezug genommen worden sein sollte, dann sei dies wohl auf ein Versehen des Inkasso Services zurückzuführen. Ebenfalls sei mit Datum vom 13. März 1014 keinerlei Bescheid betreffend die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.10.2013 seitens des Beklagten ergangen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachs- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung als nicht rückzahlbarer Zuschuss anstatt als Darlehen.

Es besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass der Kläger - abgesehen von dem Vorhandensein verwertbaren Vermögens - die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7, 9, 11 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt hat, insbesondere jedenfalls unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 4 SGB II, hilfebedürftig war.

Streitig ist dagegen, ob die Beklagte die Leistungen nach § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II (nur) als Darlehen oder doch als Zuschuss zu gewähren hatte. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind danach Leistungen als Darlehen zu erbringen.

Es besteht dabei grundsätzlich auch Einigkeit darüber, dass der Kläger über verwertbares, die Hilfebedürftigkeit des Klägers an sich ausschließendes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II in Form eines Hausgrundstücks verfügt hat, bei dem es sich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 gehandelt hatte.

Strittig ist nur noch, ob dieses Grundstück deshalb nicht als Vermögen zu berücksichtigen war, weil seine Verwertung im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II für den Kläger eine besondere Härte bedeuten bedeutet hätte. Dieser Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 48 f).

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Verwertung des Hausgrundstücks stelle deshalb eine besondere Härte dar, weil er nur kurzfristig im Leistungsbezug gestanden habe. Das BSG hat bislang nicht abschließend entschieden, inwieweit an die Verwertung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II andere Maßstäbe anzulegen sind, wenn die Leistungen beanspruchende Person lediglich für einen absehbar kurzen Zeitraum Leistungen begehrt. Zwar hat es sich skeptisch gezeigt und formuliert, dass das Argument, die Leistung werde nur für einen kurzen Zeitraum beantragt, kaum jemals dazu führe, dass eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II zu bejahen sei (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 24; noch enger: BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris RdNr 49, wonach in der Nutzung der Dispositionsfreiheit von Versicherungen ohne Verwertungsausschluss keine besondere Härte liegen könne). Allerdings hat es auch formuliert, eine kurze Leistungs- bzw. Anspruchsdauer könne (allenfalls) dann eine besondere Härte begründen, wenn bereits bei Antragstellung die konkret begründete Aussicht bestanden habe, dass Leistungen nur für einen kurzen Zeitraum in Anspruch genommen würden (BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 RdNr. 26). Auch in seiner letzten hierzu ergangenen Entscheidung (Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R) hat es diese Frage letztendlich erneut ausdrücklich offengelassen (missverständlich deswegen der Leitsatz zu dieser Entscheidung bei juris).

Vorliegend sind jedenfalls die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte nicht erfüllt. Denn jedenfalls bei der maßgeblichen Antragstellung war es noch offen, ob der Kläger tatsächlich nur für kurze Zeit Leistungen beanspruchen würde. Dabei verbietet sich eine reine ex-post-Betrachtung: Dass sich später herausstellt, dass der Leistungsbezug nur kurz ist, ist für sich nicht maßgeblich, sondern nur, was zum Zeitpunkt des Antrags aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen bereits absehbar ist. Als maßgeblicher Antrag ist insoweit spätestens das Telefongespräch des Klägers mit seiner Sachbearbeiterin am 08.08.2013 anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Deutsche Rentenversicherung den Antrag des Klägers auf eine Erwerbsminderungsrente mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgelehnt. Das Ergebnis der nachgehenden Arbeitserprobung (die erst gut einen Monat später begann) stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Auch stand am 08.08.2013 nicht fest, dass der Kläger im Falle eines Scheiterns des Arbeitsversuches eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten würde, die seine Hilfebedürftigkeit (auch im Rahmen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Zwölften Sozialgesetzbuches - SGB XII) ausgeschlossen hätte. Insbesondere hätte eine eventuelle Unfähigkeit des bisherigen Arbeitgebers, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht zwingend dazu geführt, dass der Kläger in diesem Fall - auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsunfähigkeit, welche für den vor dem 02.01.1961 geborenen Kläger gemäß § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Frage gekommen wäre - Anspruch auf eine Rente gehabt hätte. Bekannt war lediglich die bisherige ablehnende Entscheidung der Rentenversicherung. Es mag zwar sein, dass es am 08.08.2013 durchaus gut möglich war, dass der Kläger am Ende entweder über einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit einem hinreichenden Arbeitseinkommen verfügen oder eine zureichende Rente beziehen würde. Für eine "begründete Aussicht" im Sinne der Rechtsprechung des BSG ist es aber nach Auffassung der Kammer notwendig, dass die Kurzfristigkeit des Leistungsbezuges bei Antragstellung mit (ganz) überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Dies jedenfalls war hier nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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