L 2 SO 1078/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 7171/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1078/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt sowie im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig - was vorliegend einschlägig ist -, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).

Das SG hat zutreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die darlehensweise Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hinsichtlich der nicht vom Renteneinkommen gedeckten Kosten für die Kaltmiete der von den Töchtern gemieteten Wohnung gerichtet ist, abgelehnt. Zutreffend hat es Gesichtspunkte dafür gesehen, dass dem neuerlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits die Rechtskraft der Ablehnung im vorausgegangenen Eilrechtsschutzverfahren (Beschluss des SG vom 20.6.2016 - S 16 SO 2649/16 ER, Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21.7.2016 - L 7 SO 2343/16 ER-B) entgegen steht. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist durch die Änderung der Zahlungswege hinsichtlich der Bedienung der Darlehensschuld der Antragsteller gegenüber der S. Bank nicht eingetreten. Weiter zutreffend hat das SG einen Anordnungsanspruch verneint, weil die Antragsteller ihre Mietschuld mit der Darlehensforderung gegenüber ihren Töchtern aufrechnen können, was sie aber nicht tun. Dass Veränderungen in der Gestaltung der Abwicklung möglich sind und die Antragsteller sich nicht etwa ihrer Verfügungsbefugnis über die Rückzahlungsforderungen durch vertragliche Verpflichtungen enthoben haben, ergibt sich auch aus den nun vorgenommenen Änderungen hinsichtlich der Begleichung der Darlehensschuld. Unabhängig davon scheitert das Begehren jedoch schon an einem Anordnungsgrund. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass ein Verlust der Wohnung aktuell nicht droht. Das Mietverhältnis besteht fort, es ist nicht einmal eine Kündigung ausgesprochen worden, für die allerdings auch kein Rechtsgrund besteht, weil die Antragsteller nicht mit Zahlungen im Rückstand sind und der Mietforderung die Darlehensforderung entgegenhalten können. Es wird deshalb auf den Beschluss des SG Bezug genommen und die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Die Antragsteller sind darauf hinzuweisen, dass Sozialhilfemittel nicht dazu eingesetzt werden können, um den Töchtern der Antragsteller das lastenfreie Eigentum an der Wohnung zu verschaffen, worauf das Begehren letztlich hinausläuft.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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