Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2771/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1784/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 11.04.2016 abgeändert. Entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten wird der Bescheid vom 17.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 11.12.2014 erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für einen weiteren Englischkurs.
Der Kläger leidet unter Reizzuständen des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes sowie Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts, die seitens der Wehrbereichsverwaltung und des Versorgungsamtes Ulm (im Jahr 2002) als Wehrdienstbeschädigungsfolgen anerkannt und mit einer MdE von 10 % bewertet wurden.
Ein 1997 begonnenes Studium zum Mechatroniker brach der Kläger 2001 ab. Von Oktober 2002 bis Februar 2007 studierte er an der Fachhochschule A. Optoelektronik und schloss das Studium als Diplomingenieur Optoelektronik (FH) ab; das Studium wurde ab 01.01.2004 vom Landkreis G. als zuständigem Träger der Kriegsopferfürsorge gefördert. Ab 01.03.2007 war der Kläger bei der Firma.J. beschäftigt, welche das Arbeitsverhältnis jedoch in der Einarbeitungsphase zum 07.07.2007 kündigte. Ab 21.06.2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Während einer im Juni/Juli 2007 durchgeführten, von der AOK bewilligten, stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde festgestellt, dass der Kläger einen Beruf im Bereich Optoelektronik infolge der anerkannten Wehrdienstbeschädigung nicht mehr ausüben könne. Vom 01.03.2008 bis 31.05.2011 absolvierte der Kläger erfolgreich ein Masterstudium Innovationsmanagement an der Hochschule E ... Das Studium wurde ebenfalls vom Landkreis G. gemäß § 88 SVG i.V.m. § 26 BVG i.V.m. § 33 SGB IX gefördert.
Da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gelungen war, beantragte der Kläger 2011 beim Landkreis G. als zuständigem Träger der Kriegsopferfürsorge die Förderung eines Englischkurses mit dem Abschluss Zertifikat C1 oder C2. Die gegen die Ablehnung erfolgte Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart blieb ohne Erfolg.
Auf Grund eines im Sommer 2011 gestellten Antrags bewilligte die Beklagte trotz zunächst ablehnender Entscheidung, die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestätigt worden war, dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Bildungsgutschein für einen Businessenglischkurs, für den Kosten in Höhe von 3.326,40 EUR anfielen. Der Bildungsträger sprach sich für eine Fortführung des Kurses aus, es werde Einzelunterricht "Premium" mit 120 Unterrichtseinheiten zu einem Gesamtpreis von 6.438,00 EUR empfohlen.
Mit Bescheid vom 05.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 lehnte die Beklagte einen weiterführenden Englischkurs unter Berufung auf das Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III ab. Nach erfolglosem Klageverfahren legte der Kläger Berufung ein, die vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Förderung eines Sprachkurses mit mindestens Level C1, da er nicht über die erforderliche Einstiegsqualifikation B2 verfüge (Urteil vom 24.04.2015 – L 8 AS 2314/13). Dem Kläger stehe unter keinerlei Gesichtspunkten ein Anspruch gegen die Beklagte, den Landkreis G., die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder den Sozialhilfeträger zu.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 09.08.2013 wies das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart u.a. eine Klage des Klägers auf weitere Teilhabeleistungen gegen den Landkreis G. ab, da die Wehrdienstbeschädigung jedenfalls durch die Umschulung zum Innovationsmanager angemessen ausgeglichen sei (7 K 3443/11). Die Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreiche Umschulung sei kein schädigungsbedingter beruflicher Nachteil. Mit Urteilen vom 27.03.2014 wies das VG Stuttgart mehrere Klagen (u.a. wegen beruflicher Integration, Bewerbungskosten, Spracherkennungsprogramm, behindertengerechtes KfZ) des Klägers gegen den Landkreis G. ab und nahm dabei auf die Entscheidung von August 2013 Bezug. Zwar sei der Landkreis G. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig (auch vor der Beklagten) zuständig, jedoch sei die Wehrdienstbeschädigung durch das geförderte Studium angemessen ausgeglichen.
Am 11.12.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Förderung eines Englischkurses.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.12.2014 den Antrag ab, da nach § 22 Abs. 2 SGB III – wie vom VG Stuttgart bestätigt – der Landkreis vorrangig zuständig sei.
Der Kläger erhob am 09.01.2015 Widerspruch. Das VG Stuttgart habe nur bestätigt, dass der Landkreis G. zuständiger Leistungsträger nach Berufseintritt sei. Es habe eindeutig klargestellt, dass für Zeiten der Arbeitsuche die Beklagte zuständig sei.
Mit Widerspruchbescheid vom 12.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück.
Mit Schreiben vom 25.08.2015 ließ die Beklagte dem Kläger nochmals eine Einschätzung – entsprechende Einschätzungen waren bereits am 03.12.2010 und am 18.04.2012 erstellt worden – seiner Eingliederungschancen zukommen. Es werde festgestellt, dass in Deutschland nicht sehr viele Stellen als Innovationsmanager gemeldet seien und zudem Vermittlungschancen nur dann bestünden, wenn Innovationsmanager über meist langjährige Berufserfahrung und verhandlungssicher Englisch verfügten.
Der Kläger hat am 05.09.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Aus der Stellungnahme der Beklagten vom 25.08.2015 gehe hervor, dass seine Integrationschancen als Innovationsmanager u.a. auf Grund der fehlenden Englischkenntnisse als aussichtslos eingeschätzt würden. Bei den von der Beklagten vermittelten Angeboten, bei denen er zum Vorstellungsgespräch eingeladen gewesen sei, habe es sich ausschließlich um Hilfsarbeiten mit extremer körperlicher Belastung gehandelt, die er auf Grund seiner Behinderung nicht habe ausüben können. Auch die angebotenen feinmotorischen Messtätigkeiten habe er auf Grund der Behinderung (Zittern) nicht ausüben können. Das VG habe eindeutig klargestellt, dass bis zum Berufseintritt die Beklagte zuständig sei. Der Antrag sei nicht auf einen bestimmten Kurs gerichtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Förderung. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 SGB III seien nicht erfüllt, da die Maßnahme nicht notwendig sei. Die Integration in den Arbeitsmarkt scheitere nicht nur an den fehlenden Englischkenntnissen sondern auch an der fehlenden Berufserfahrung. Ansprüche gegen die Kranken- und Rentenversicherung bestünden ebenso wenig wie gegen den Träger der Eingliederungshilfe. Ansprüche auf Grund der Wehrdienstbeschädigung gegen den Landkreis G. bestünden ebenfalls nicht, da die Nachteile aus der Wehrdienstbeschädigung durch die geleisteten Eingliederungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen seien.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 13.05.2016 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum das SG davon ausgehe, dass eine Integration nicht auf Grund seiner Behinderung unmöglich sei. Die Erwerbsbiografie resultiere ausschließlich aus der Behinderung und der Verschleppungstaktik durch die Leistungsträger. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch den Abschlussbericht zur Coachingmaßnahme der KERN AG vorgelegt, wonach seine die Englischkenntnisse nicht den Anforderungen des Arbeitsmarktes im Bereich Innovationsmanagement entsprechen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 11.04.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Landkreis G. als Träger der Kriegsopferfürsorge zu verurteilen, ihm eine Förderung weitergehender Englischkenntnisse aufbauend auf seinem Sprechlevel zu gewähren.
In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 hat der Bevollmächtigte der Beklagten erklärt: "Ich hebe den Bescheid vom 17.12.14 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.15 auf. Über den Antrag des Klägers wird erneut entschieden."
Die Beklagte beantragt noch,
die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Soweit die Berufung über das Teilanerkenntnis hinausgehe, sei sie unbegründet.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 nicht erschienen ist, ist von den sinngemäß gestellten Sachanträgen aus der Klageschrift vom 05.09.2015 auszugehen.
Die Berufung ist insoweit begründet, als das Teilanerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 Wirkung entfaltet. Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat im Umfang dieses Teilanerkenntnisses nach § 202 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 101 Rn. 19). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und eine Neubescheidung des klägerischen Antrags vom 11.12.2014 zugesagt.
Soweit der Kläger über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 24.03.2017 (Neubescheidung) hinaus einen Anspruch auf einen Englischkurs geltend macht, ist die Berufung unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung eines weiteren Englischkurses nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 81 SGB III kann eine berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Der Beklagten wird im Rahmen von § 81 SGB III Ermessen eingeräumt ("kann gefördert werden"). Insoweit hat sich die Beklagte im Teilanerkenntnis verpflichtet erneut zu entscheiden; dabei wird sie auch Ermessen auszuüben haben (worauf der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat).
Über eine Neubescheidung hinaus kann der Kläger jedoch keinen Anspruch geltend machen. Ein Anspruch des Klägers auf eine konkrete Fördermaßnahme läge nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null vor, wenn also das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist somit nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null liegt hier jedoch nicht vor, da möglicherweise auch noch andere Maßnahmen in Betracht kommen, die die Eingliederungschancen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen.
Der Kläger hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Leistungen zur Teilhabe als behinderter Mensch. Zwar ist nach § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zumindest im maßgebenden Außenverhältnis zum Kläger die Beklagte als erstangegangener Träger zuständig für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da sie den Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist weitergeleitet hat. Jedoch besteht, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, unter keinerlei Gesichtspunkten ein Anspruch des Klägers. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Eine Beiladung des Landkreises G. kann unterbleiben, da dem Kläger zum einen unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch zusteht. Zum anderen ist der Landkreis G. seit 01.01.2016 als Träger der Kriegsopferfürsorge für Ansprüche aus Wehrdienstbeschädigungen nicht mehr zuständig, die Zuständigkeit liegt nun bei der Bundeswehrverwaltung (§ 88 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, in der Fassung vom 15.7.2013, BGBl. 2416 ff.).
Nach alledem ist die Berufung, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für einen weiteren Englischkurs.
Der Kläger leidet unter Reizzuständen des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes sowie Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts, die seitens der Wehrbereichsverwaltung und des Versorgungsamtes Ulm (im Jahr 2002) als Wehrdienstbeschädigungsfolgen anerkannt und mit einer MdE von 10 % bewertet wurden.
Ein 1997 begonnenes Studium zum Mechatroniker brach der Kläger 2001 ab. Von Oktober 2002 bis Februar 2007 studierte er an der Fachhochschule A. Optoelektronik und schloss das Studium als Diplomingenieur Optoelektronik (FH) ab; das Studium wurde ab 01.01.2004 vom Landkreis G. als zuständigem Träger der Kriegsopferfürsorge gefördert. Ab 01.03.2007 war der Kläger bei der Firma.J. beschäftigt, welche das Arbeitsverhältnis jedoch in der Einarbeitungsphase zum 07.07.2007 kündigte. Ab 21.06.2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Während einer im Juni/Juli 2007 durchgeführten, von der AOK bewilligten, stationären Rehabilitationsmaßnahme wurde festgestellt, dass der Kläger einen Beruf im Bereich Optoelektronik infolge der anerkannten Wehrdienstbeschädigung nicht mehr ausüben könne. Vom 01.03.2008 bis 31.05.2011 absolvierte der Kläger erfolgreich ein Masterstudium Innovationsmanagement an der Hochschule E ... Das Studium wurde ebenfalls vom Landkreis G. gemäß § 88 SVG i.V.m. § 26 BVG i.V.m. § 33 SGB IX gefördert.
Da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gelungen war, beantragte der Kläger 2011 beim Landkreis G. als zuständigem Träger der Kriegsopferfürsorge die Förderung eines Englischkurses mit dem Abschluss Zertifikat C1 oder C2. Die gegen die Ablehnung erfolgte Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart blieb ohne Erfolg.
Auf Grund eines im Sommer 2011 gestellten Antrags bewilligte die Beklagte trotz zunächst ablehnender Entscheidung, die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestätigt worden war, dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Bildungsgutschein für einen Businessenglischkurs, für den Kosten in Höhe von 3.326,40 EUR anfielen. Der Bildungsträger sprach sich für eine Fortführung des Kurses aus, es werde Einzelunterricht "Premium" mit 120 Unterrichtseinheiten zu einem Gesamtpreis von 6.438,00 EUR empfohlen.
Mit Bescheid vom 05.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 lehnte die Beklagte einen weiterführenden Englischkurs unter Berufung auf das Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III ab. Nach erfolglosem Klageverfahren legte der Kläger Berufung ein, die vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Förderung eines Sprachkurses mit mindestens Level C1, da er nicht über die erforderliche Einstiegsqualifikation B2 verfüge (Urteil vom 24.04.2015 – L 8 AS 2314/13). Dem Kläger stehe unter keinerlei Gesichtspunkten ein Anspruch gegen die Beklagte, den Landkreis G., die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder den Sozialhilfeträger zu.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 09.08.2013 wies das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart u.a. eine Klage des Klägers auf weitere Teilhabeleistungen gegen den Landkreis G. ab, da die Wehrdienstbeschädigung jedenfalls durch die Umschulung zum Innovationsmanager angemessen ausgeglichen sei (7 K 3443/11). Die Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreiche Umschulung sei kein schädigungsbedingter beruflicher Nachteil. Mit Urteilen vom 27.03.2014 wies das VG Stuttgart mehrere Klagen (u.a. wegen beruflicher Integration, Bewerbungskosten, Spracherkennungsprogramm, behindertengerechtes KfZ) des Klägers gegen den Landkreis G. ab und nahm dabei auf die Entscheidung von August 2013 Bezug. Zwar sei der Landkreis G. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorrangig (auch vor der Beklagten) zuständig, jedoch sei die Wehrdienstbeschädigung durch das geförderte Studium angemessen ausgeglichen.
Am 11.12.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Förderung eines Englischkurses.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.12.2014 den Antrag ab, da nach § 22 Abs. 2 SGB III – wie vom VG Stuttgart bestätigt – der Landkreis vorrangig zuständig sei.
Der Kläger erhob am 09.01.2015 Widerspruch. Das VG Stuttgart habe nur bestätigt, dass der Landkreis G. zuständiger Leistungsträger nach Berufseintritt sei. Es habe eindeutig klargestellt, dass für Zeiten der Arbeitsuche die Beklagte zuständig sei.
Mit Widerspruchbescheid vom 12.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück.
Mit Schreiben vom 25.08.2015 ließ die Beklagte dem Kläger nochmals eine Einschätzung – entsprechende Einschätzungen waren bereits am 03.12.2010 und am 18.04.2012 erstellt worden – seiner Eingliederungschancen zukommen. Es werde festgestellt, dass in Deutschland nicht sehr viele Stellen als Innovationsmanager gemeldet seien und zudem Vermittlungschancen nur dann bestünden, wenn Innovationsmanager über meist langjährige Berufserfahrung und verhandlungssicher Englisch verfügten.
Der Kläger hat am 05.09.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben. Aus der Stellungnahme der Beklagten vom 25.08.2015 gehe hervor, dass seine Integrationschancen als Innovationsmanager u.a. auf Grund der fehlenden Englischkenntnisse als aussichtslos eingeschätzt würden. Bei den von der Beklagten vermittelten Angeboten, bei denen er zum Vorstellungsgespräch eingeladen gewesen sei, habe es sich ausschließlich um Hilfsarbeiten mit extremer körperlicher Belastung gehandelt, die er auf Grund seiner Behinderung nicht habe ausüben können. Auch die angebotenen feinmotorischen Messtätigkeiten habe er auf Grund der Behinderung (Zittern) nicht ausüben können. Das VG habe eindeutig klargestellt, dass bis zum Berufseintritt die Beklagte zuständig sei. Der Antrag sei nicht auf einen bestimmten Kurs gerichtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Förderung. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 SGB III seien nicht erfüllt, da die Maßnahme nicht notwendig sei. Die Integration in den Arbeitsmarkt scheitere nicht nur an den fehlenden Englischkenntnissen sondern auch an der fehlenden Berufserfahrung. Ansprüche gegen die Kranken- und Rentenversicherung bestünden ebenso wenig wie gegen den Träger der Eingliederungshilfe. Ansprüche auf Grund der Wehrdienstbeschädigung gegen den Landkreis G. bestünden ebenfalls nicht, da die Nachteile aus der Wehrdienstbeschädigung durch die geleisteten Eingliederungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen seien.
Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 13.05.2016 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum das SG davon ausgehe, dass eine Integration nicht auf Grund seiner Behinderung unmöglich sei. Die Erwerbsbiografie resultiere ausschließlich aus der Behinderung und der Verschleppungstaktik durch die Leistungsträger. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch den Abschlussbericht zur Coachingmaßnahme der KERN AG vorgelegt, wonach seine die Englischkenntnisse nicht den Anforderungen des Arbeitsmarktes im Bereich Innovationsmanagement entsprechen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 11.04.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2015 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Landkreis G. als Träger der Kriegsopferfürsorge zu verurteilen, ihm eine Förderung weitergehender Englischkenntnisse aufbauend auf seinem Sprechlevel zu gewähren.
In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 hat der Bevollmächtigte der Beklagten erklärt: "Ich hebe den Bescheid vom 17.12.14 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.15 auf. Über den Antrag des Klägers wird erneut entschieden."
Die Beklagte beantragt noch,
die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Soweit die Berufung über das Teilanerkenntnis hinausgehe, sei sie unbegründet.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 nicht erschienen ist, ist von den sinngemäß gestellten Sachanträgen aus der Klageschrift vom 05.09.2015 auszugehen.
Die Berufung ist insoweit begründet, als das Teilanerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 Wirkung entfaltet. Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, hat im Umfang dieses Teilanerkenntnisses nach § 202 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung ein Teilanerkenntnisurteil zu ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 101 Rn. 19). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und eine Neubescheidung des klägerischen Antrags vom 11.12.2014 zugesagt.
Soweit der Kläger über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 24.03.2017 (Neubescheidung) hinaus einen Anspruch auf einen Englischkurs geltend macht, ist die Berufung unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung eines weiteren Englischkurses nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 81 SGB III kann eine berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Der Beklagten wird im Rahmen von § 81 SGB III Ermessen eingeräumt ("kann gefördert werden"). Insoweit hat sich die Beklagte im Teilanerkenntnis verpflichtet erneut zu entscheiden; dabei wird sie auch Ermessen auszuüben haben (worauf der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat).
Über eine Neubescheidung hinaus kann der Kläger jedoch keinen Anspruch geltend machen. Ein Anspruch des Klägers auf eine konkrete Fördermaßnahme läge nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null vor, wenn also das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist somit nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null liegt hier jedoch nicht vor, da möglicherweise auch noch andere Maßnahmen in Betracht kommen, die die Eingliederungschancen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen.
Der Kläger hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Leistungen zur Teilhabe als behinderter Mensch. Zwar ist nach § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zumindest im maßgebenden Außenverhältnis zum Kläger die Beklagte als erstangegangener Träger zuständig für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da sie den Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist weitergeleitet hat. Jedoch besteht, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, unter keinerlei Gesichtspunkten ein Anspruch des Klägers. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Eine Beiladung des Landkreises G. kann unterbleiben, da dem Kläger zum einen unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch zusteht. Zum anderen ist der Landkreis G. seit 01.01.2016 als Träger der Kriegsopferfürsorge für Ansprüche aus Wehrdienstbeschädigungen nicht mehr zuständig, die Zuständigkeit liegt nun bei der Bundeswehrverwaltung (§ 88 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes, in der Fassung vom 15.7.2013, BGBl. 2416 ff.).
Nach alledem ist die Berufung, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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