L 2 SO 1970/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 2872/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1970/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen.

Die 1945 geborene Klägerin lebt mit ihrem 1939 geborenen Ehemann, dem Kläger, zusammen. Die Klägerin bezog seit 1.10.2010 Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg i.H.v. 207,54 EUR, der Kläger erhielt Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen i.H.v. 579,46 EUR und daneben eine Pension der niederländischen Pensionskasse S. V. (SVB) i.H.v. 230,68 EUR. Die Miete beträgt monatlich 471 EUR. Seit 1.9.2010 erhielt die Klägerin vom Beklagten laufend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi) ab 1.11.2010 unter Anrechnung der drei genannten Renten in Höhe von monatlich 77,68 EUR (Bescheid vom 1.9.2010, Bl. 89 VA).

Mit Schreiben vom 4.2.2011 teilte die Klägerin der Beklagten die geänderten Rentenbeträge mit, wonach sich die Zahlungen der niederländischen Pensionskasse auf 232,03 EUR erhöht und die beiden deutschen Renten sich geringfügig verringert hatten. Der Beklagte trug dem mit dem Änderungsbescheid vom 8.2.2011 Rechnung, wodurch sich die Grundsicherungsleistungen auf monatlich 78,96 EUR ab 1.2.2011 erhöhten (Bl. 129 VA). Die Kläger teilten weiter die ab 1.7.2011 angepassten Rentenhöhen mit (Erhöhung der deutschen Renten auf 208,91 EUR bzw. 583,25 EUR, Reduzierung der niederländischen Rente auf 198,94 EUR; Bl. 143, 145, 155 VA), wodurch sich die Grundsicherungsleistungen für die Klägerin auf monatlich 125,90 EUR ab 1.7.2011 erhöhten (Änderungsbescheid vom 11.8.2011, Bl. 157 VA). Im Folgenden teilten die Kläger nur Änderungen hinsichtlich der deutschen Renten mit, die der Beklagte unter Berücksichtigung der niederländischen Rente in Höhe von weiterhin 198,94 EUR in Änderungsbescheiden berücksichtigte (Änderungsmitteilung vom 3.7.2012 und 22.7.2012 Bl. 173, 177 VA, Änderungsbescheide vom 26.7.2012 und 9.1.2013, Bl. 181, 189 VA; Änderungsmitteilung vom 7.8.2013, Bl. 195, 197 VA, Änderungsbescheide vom 9.8.2013 und vom 23.12.2013, Bl. 201, 207 VA; Bescheid vom 12.9.2014, Bl. 235 VA).

Mit Schreiben vom 7.1.2015 teilte die Klägerin mit, die niederländische Pension habe sich von zuletzt 231,69 EUR auf nunmehr 214,47 EUR reduziert (Bl. 247 VA). Nachdem dem Beklagten zuletzt die niederländische Rente in Höhe von 198,94 EUR bekannt war, forderte er die Klägerin auf, sämtliche Veränderungen in der Höhe der niederländischen Pension seit Juni 2011 mitzuteilen und die entsprechenden Bescheide der niederländischen Pensionskasse oder Kontoauszüge vorzulegen (Schreiben vom 15.1.2015, Bl. 249 VA). Mit Änderungsbescheid vom 27.1.2015 bewilligte er der Klägerin aufgrund der Regelbedarfsänderung für die Zeit vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.H.v. 83,94 EUR ebenfalls noch unter Berücksichtigung der niederländischen Rente i.H.v. 198,94 EUR (Bl. 251 VA).

Die Klägerin legte die Mitteilungen der S. von Januar 2011 (Zahlbetrag 232,03 EUR), Januar 2012 (Zahlbetrag 201,17 EUR), Januar 2013 (Zahlbetrag 202,22 EUR) und Januar 2015 (Zahlbetrag 214,47 EUR) sowie einen Kontoauszug mit Wert vom 15.6.2011 (Zahlbetrag 198,94 EUR) vor (Bl. 261 ff).

Mit Aufhebungs-, Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 4.3.2015 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 11.8.2011, 26.7.2012, 9.1.2013, 9.8.2013, 23.12.2013, 12.9.2014 und 27.1.2015 für die Zeiträume vom 1.1.2012 bis 28.2.2015 auf, bewilligte die Leistungen entsprechend der nun bekannten Einkommensverhältnisse neu und forderte den überzahlten Betrag i.H.v. 490,18 EUR zurück (Bl. 275 VA).

Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch (Bl. 311 VA). Mit Schreiben vom 24.3.2015 hörte der Beklagte die Klägerin an und schlüsselte in einer Tabelle nochmals den tatsächlichen Anspruch auf GruSi im Vergleich zu den zu Unrecht gewährten Leistungen für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.3.2015 auf. Die Kläger hielten ihren Widerspruch aufrecht und wiesen darauf hin, dass die Grundsicherung nur einmal pro Jahr berechnet werde und nicht zweimal pro Jahr. Jede Rentenerhöhung hätten sie sofort mitgeteilt. Wenn diese beim Amt nicht aufzufinden seien, sei das nicht ihre Schuld.

Mit weiterem Bescheid vom 9.7.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin GruSi für die Zeit vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 in Höhe von 49,56 EUR unter Anrechnung der angepassten deutschen Renten und der niederländischen Rente in Höhe von 214,47 EUR.

Zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts holte der Beklagte schriftliche Auskünfte bei der SVB ein, die mit Schreiben vom 18.5.2015 und 21.7.2015 die ausgezahlten Beträge an niederländischen Leistungen nach dem Allgemeinen Altersgesetz (AOW) für die Zeit vom 1.1.2011 bis Ende 2015 mitteilte (Bl. 437, 505 VA). Daraus ergab sich, dass die Rentenzahlungen halbjährlich (zum 1.1 und 1.7. eines Jahres) angepasst wurden. Die niederländische Rentenzahlung setzt sich demnach zusammen aus der Grundrente AOW und einer Einkommenszulage MKOB, die in der Regel monatlich gezahlt werden. Die MKOB wurde lediglich in der Zeit von Juni 2011 bis September 2013 erst nachträglich festgesetzt und deshalb nicht monatlich, sondern in einer Nachzahlung in Höhe von 879,75 EUR im November 2013 ausgezahlt. Als dritter Bestandteil der Rente wird Feriengeld einmal jährlich im Monat Mai für den vorangegangenen Zeitraum von 12 Monaten ausgezahlt. Für die Maizahlungen wurde folgende Auszahlungswerte mitgeteilt:

Zeitraum Auszahlung Summe Mai 2010 bis April 2011 Mai 2011 157,46 EUR Mai 2011 bis April 2012 Mai 2012 140,52 EUR Mai 2012 bis April 2013 Mai 2013 150,60 EUR Mai 2013 bis April 2014 Mai 2014 167,46 EUR Mai 2014 bis April 2015 Mai 2015 168,52 EUR gesamt 784,56 EUR

Aus den mitgeteilten Informationen ergaben sich folgende monatliche Zahlbeträge an den Kläger (AOW und MKOB - soweit monatlich gezahlt):

Zeitraum AOW MKOB gesamt erhalten Ab 1.1.2011 198,94 EUR 33,09 EUR 232,03 EUR Ab 1.6.2011 198,94 EUR 0,00 EUR 198,94 EUR Ab 1.7.2011 200,33 EUR 0,00 EUR 200,33 EUR Ab 1.1.2012 201,17 EUR 0,00 EUR 201,17 EUR Ab 1.7.2012 202,37 EUR 0,00 EUR 202,37 EUR Ab 1.1.2013 202,22 EUR 0,00 EUR 202,22 EUR Ab 1.7.2013 203,22 EUR 0,00 EUR 203,22 EUR Ab 1.10.2013 203,22 EUR 25,16 EUR 228,38 EUR Ab 1.1.2014 205,63 EUR 25,59 EUR 231,22 EUR

Diese Informationen setzte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.8.2015 um und führte detailliert in Tabellen auf, welche niederländischen Rentenzahlungen der Kläger in welchem Monat tatsächlich erhalten hatte, welchen Betrag der Beklagte berücksichtigt hatte und wies die Differenz aus. Die Nachzahlung der MKOB im November 2013 in Höhe von 879,75 EUR verteilte er ab dem Folgemonat auf 12 Monate zu je 73,31 EUR. Ebenso berücksichtigte er die Maizahlungen der Ferienleistungen - mit Ausnahme für den Monat Mai 2012, in dem ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit nicht eintrat - auf 12 Monate verteilt nach dem Zuflussmonat. Hinsichtlich des Bescheids vom 8.2.2011 stützte der Beklagte seine Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, hinsichtlich der weiter aufgehobenen Grundsicherungsbescheide und des erstmals erwähnten Bescheids vom 9.7.2015 auf § 45 SGB X. Durch das Verschweigen der Rentenerhöhungen könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauen berufen. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück und forderte von der Klägerin als zurückzuerstattenden Betrag nun 1.861,14 EUR.

Dagegen haben die Kläger ausdrücklich gemeinsam am 4.9.2015 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und vorgetragen, sie hätten jedes Jahr im Mai Urlaubsgeld erhalten und die Kontoauszüge als Kopie jeweils sofort an den Beklagten weitergeleitet ebenso wie jede weitere Änderung.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin sei mit jedem Bescheid über ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt worden und hätte trotz entsprechender Nachfragen im Januar und Februar 2015 den Beklagten nur unzureichend über die geänderten Rentenzahlungen aus den Niederlanden informiert, die tatsächlichen Zahlungen seien erst durch die Auskünfte der niederländischen Pensionskasse bekannt geworden. Eine Verböserung im Widerspruchsbescheid vom 17.8.2015 sei unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig, da wichtige Informationen erst im Widerspruchsverfahren bekannt geworden seien und die Klägerin zumindest grob fahrlässig gehandelt habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.5.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte den Bescheid vom 8.2.2011 zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben habe. In denen der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter unter Berücksichtigung der niederländischen Pension i.H.v. 230,68 EUR zu Grunde liegenden Verhältnissen sei insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als dass der Kläger ein höheres Einkommen in Form der niederländischen Pension erhalten habe als bisher bekannt. Dies führe dazu, dass die Hilfebedürftigkeit nicht mehr in festgestellter Höhe vorhanden gewesen sei. Der Beklagte habe darüber hinaus die Entscheidungen vom 11.8.2011, 26.7.2012, 9.1.2013, 9.8.2013, 23.12.2013, 12.9.2014, 27.1.2015 und 9.7.2015 für den Zeitraum ab dem 1.6.2011 gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X zurücknehmen dürfen. Die Grundsicherungsbescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da bei der Berechnung der Leistungshöhe von einer falschen Höhe der niederländischen Pension ausgegangen worden sei. Bezüglich der Berechnung der Leistungen hat das SG auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2015 Bezug genommen. Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie die tatsächliche Höhe der niederländischen Pension dem Beklagten gegenüber nicht mitgeteilt haben, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, dass die Höhe der Pension ausschlaggebend für die Leistungsgewährung und deren Höhe sei. Schließlich sei auch die jeweilige Höhe der deutschen Rente regelmäßig von den Klägern mitgeteilt worden. Auch hätten sie die Rechtswidrigkeit der bewilligenden Entscheidungen erkennen können, da dort weiterhin nur ein Betrag i.H.v. 198,94 EUR zur Anrechnung gelangt sei. Eine Verböserung der aufhebenden Entscheidung vom 4.3.2015 - Rückforderungssumme 490,18 EUR - im Widerspruchsbescheid vom 17.8.2015 - Rückforderung 1.861,14 EUR - sei im Falle des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X, dessen Voraussetzungen vorlägen, nicht zu beanstanden. Die Erstattung beruhe auf § 50 SGB X.

Gegen das den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 18.5.2016 zugestellte Urteil haben Sie am 23.5.2016 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Beweise der Gegenpartei nicht der Wahrheit entsprächen. Zum Beleg haben sie die A. für jeweils Januar 2011 bis 2015 vorgelegt, die sich mit den vom Beklagten im Widerspruchsbescheid aufgeführten Beträgen decken. Zum Beleg von Fehlern der Beklagten haben die Kläger weiter Kontoauszüge vorgelegt, auf denen Zahlungseingänge der SVB am 16.5.2011 in Höhe von 389,49 EUR, am 15.1.2015 in Höhe von 214,47 EUR und am 15.12.2014 in Höhe von 231,69 EUR vermerkt sind.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat dem Beklagten Gelegenheit zur Nachholung der Anhörung vor Erlass des verbösernden Widerspruchsbescheids gegeben. Der Beklagte hat die Anhörung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 15.7.2016 nachgeholt (Bl. 837 VA). Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Rente und Reha) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 4.3.2015 auch in der Gestalt des verbösernden Widerspruchsbescheids vom 17.8.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die im Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.8.2015 der Klägerin gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu Recht entsprechend den tatsächlich erhaltenen und als Einkommen des Klägers anzurechnenden Zahlungen der niederländischen Pensionskasse SVB teilweise aufgehoben und den überzahlten Betrag zutreffend in Höhe von 1.861,14 EUR erstattet verlangt.

Zunächst ist die ausdrücklich auch vom Kläger erhobene Klage bereits unzulässig gewesen, da er durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert ist. Seine Renteneinkommen reichen zur Deckung seines Bedarfs aus, nicht jedoch noch zusätzlich zur Bedarfsdeckung der Klägerin. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden daher durch den Beklagten nur der Klägerin erbracht. Dementsprechend war auch der Bescheid vom 4.3.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2015 nicht an den Kläger, sondern ausschließlich an die Klägerin gerichtet.

Zutreffend hat der Beklagte hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die - teilweise - Aufhebung der Bewilligung der Leistungen nach § 48 SGB X und § 45 SGB X unterschieden. In Bezug auf den Bescheid vom 8.2.2011, mit dem die Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.2.2011 für zunächst 12 Monate der Klägerin bewilligt wurden, ist die Änderung während des Bewilligungszeitraums im Juli 2011 eingetreten, indem die niederländische Rente des Klägers nur i.H.v. 198,94 EUR entgegen den ab dann tatsächlich erhaltenen 200,33 EUR monatlich in die Berechnung eingeflossen ist. Erst dadurch ist der Bescheid rechtswidrig geworden, weshalb sich eine Änderung erst nach dessen Erlass ergeben hat, die Aufhebung insoweit sich nach § 48 SGB X richtet. Währenddessen sind die weiteren vom Beklagten aufgehobenen Bescheide vom 11.8.2011, 26.7.2012, 9.1.2013, 9.8.2013, 23.12.2013, 12.9.2014, 27.1.2015, 4.3.2015 und 9.7.2015 teilweise von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil dem Beklagten die tatsächlich höheren Renteneinnahmen des Klägers statt der berücksichtigten 198,94 EUR bzw. 214,740 EUR ab Juli 2015 beim Erlass der Bescheide nicht bekannt waren. Ihre teilweiser Aufhebung richtet sich daher zu Recht nach § 45 SGB X.

Das SG hat zutreffend daran orientiert den Bescheid des Beklagten vom 4.3.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2015 für rechtmäßig erachtet. Das den notwendigen Lebensunterhalt des Ehegatten der Klägerin übersteigengende Renteneinkommen ist der Klägerin nach § 43 Abs. 1 SGB XII zuzurechnen und wegen der Einkommenserzielung der Bescheid vom 8.2.2011 insoweit ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die weiteren Bescheide sind zu Recht teilweise für die Vergangenheit aufgehoben worden, weil der Beklagte von einer zu geringen Höhe anzurechnenden Einkommens ausgegangen ist und dies auf zumindest grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben der Klägerin beruhte. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend wird ausgeführt, dass sich die vom Beklagten vorgenommene vollständige Aufhebung der betreffenden Bescheide mit anschließender Wiederbewilligung der Leistungen in der korrekten Höhe im Ergebnis als teilweise Aufhebung, nämlich soweit die Rechtswidrigkeit reicht, erweist und daher keinen Bedenken begegnet, sondern nur zur Übersichtlichkeit führt.

Hinsichtlich der von den Klägern im Berufungsverfahren zur Verteidigung ihrer Ansicht vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass diese eher das das Gegenteil belegen. Soweit die Kläger die A. für jeweils Januar 2011 bis 2015 dem Senat zum Nachweis dafür vorgelegt haben, dass sie alle Änderungen der niederländischen Rente dem Beklagten angezeigt hätten, zeigt dies jedoch, dass sie die vom niederländischen Rentenversicherungsträger jeweils zum Juli eines Jahres vorgenommenen Rentenänderungen hierbei offensichtlich nicht berücksichtigt und auch dem Beklagten nicht mitgeteilt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die im Mai eines Jahres zur Auszahlung gekommenen Feriengeldzahlungen dem Beklagten mitgeteilt wurden, ergeben sich ebenso wenig wie eine Mitteilung der Nachzahlung der MKOB im November 2013. Auch die vorgelegten Kontoauszüge mit den Renteneinnahmen am 16.5.2011 in Höhe von 389,49 EUR, am 15.1.2015 in Höhe von 214,47 EUR und am 15.12.2014 in Höhe von 231,69 EUR, die Fehler des Beklagten belegen sollen, decken sich jedoch genau mit den von dem Beklagten akribisch ermittelten Beträgen, die den korrekten Berechnungen zugrunde gelegt wurden.

Die Nachzahlung der MKOB in Höhe von 879,75 EUR und die gesammelten Feriengeldzahlungen jeweils im Mai eines Jahres hat der Beklagte zu Recht auf 12 Monate (mit Ausnahme für den Mai 2012) verteilt. Bei einmaligen Einkünften erfolgt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2, 3 VO zu § 82 eine Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum und die monatliche Ansetzung mit einem entsprechenden Teilbetrag (§ 8 Abs. 1 Satz 3 VO zu § 82; vgl. für eine Steuererstattung BVerwG v. 18. 2. 1999 - 5 C 35.97 = BVerwGE 108, 296). Nach der Rechtsprechung des BSG ist allerdings im Regelfall eine volle Anrechnung von Einmalzahlungen im Zuflussmonat und nicht eine Aufteilung über einen längeren Zeitraum vorzunehmen, solange die Einmalzahlungen den Bedarf eines Monats nicht übersteigen. Zum Schutz des Leistungsempfängers soll eine Aufteilung über mehrere Monate dann gerechtfertigt sein, wenn der über § 264 SGB V gewährte Krankenversicherungsschutz bei voller Berücksichtigung der Einnahmen entfiele (für eine Stromkostenerstattung BSG v. 19. 5. 2009 - B 8 SO 35/07 R = FEVS 61, 97; Lücking in: Hauck/Noftz, SGB, 11/14, § 82 SGB XII, Rn. 78). So verhält es sich vorliegend, die Aufteilung auf 12 Monate, mit Ausnahme des Monats Mai 2012, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, erfolgte zu Recht zur Vermeidung des Verlustes des Anspruchs.

Der Beklagte war auch befugt den Erstattungsbetrag von vorher 490,18 EUR im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4.3.2015 auf dann 1.861,14 EUR im Widerspruchsbescheid vom 17.8.2015 zu erhöhen. Eine solche "reformatio in peius" durch die Widerspruchsbehörde ist zulässig. Eine solche Befugnis der Widerspruchsbehörde zur Veränderung des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht dann, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme des Verwaltungsaktes vorliegen (LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 25.3.2015 - L 5 U 8/13 - , juris Rn. 56; BSG, Urteil vom 2.12.1992 - 6 RKa 33/90 - , juris Rn. 23 ff.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 85 Rn. 5). Diese Voraussetzungen lagen aus oben genannten Gründen vor, weil es sich auf Grund der im Widerspruchsverfahren neu gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Höhe der niederländischen Rente schon nicht um einen neuen Sachverhalt, sondern nur um eine Korrektur des anzurechnenden Betrages als Berechnungsposten handelte. Die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X - der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht hat - ist eingehalten. Die in diesem Fall notwendige Anhörung nach § 24 SGB X (BSG aaO. Rn 34) hat der Beklagte mit Schreiben vom 15.7.2016 nachgeholt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Die Kläger haben sich dazu nicht geäußert.

Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved