L 2 R 3749/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3749/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 9.233,28 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nach einer Betriebsprüfung geltend gemachten Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer die Firma "Gartenbau S.". Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 sind polnische Staatsangehörige und wurden im streitgegenständlichen Zeitraum, der Beigeladene Ziff. 3 nur bis Juli 2007, für den Kläger tätig. Sie brachten auf den Feldern des Klägers Saatgut aus und ernteten Gemüse.

Deren Tätigkeit erfolgte in dem streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 2007 "auf der Grundlage" von monatsweise abgeschlossenen Verträgen des Klägers mit der Firma G. (Polen) bzw. später mit G. Ltd. (Deutschland). Die Verträge wurden jeweils von Dieter S. (S.) vermittelt und als Werkverträge bezeichnet. Gegenstand dieser "Werkverträge" war die Erledigung der Gemüse- und Verpackungsmaterialtransporte und die Durchführung von Boden- und Wachstumsmaßnahmen. Die Durchführung des Anbaus, Bodenbearbeitung, Beregnung und Kulturpflegemaßnahmen sowie Pflanzenschutzmaßnahmen, die Überwachung der Ernte, Sauberkeit der Verpackung sowie marktgerechte Aufbereitung und Verladung von Gemüse war dabei inhaltlich Gegenstand der Organisation. Die Höhe der vom Kläger an die G. zu leistenden Vergütung hierfür wurde jeweils am Ende des Monats in den jeweiligen Verträgen eingetragen und entsprach den von den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 geleisteten Stunden multipliziert mit einem Nettolohn in Höhe von 4,30 EUR. Am 6. Juli 2007 schlossen die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 mit der G. Ltd. Arbeitsverträge, in denen ein Bruttolohn von 7,22 EUR je Stunde vereinbart wurde. Der Beigeladene Ziff. 1 war bereits 1995, 1996 sowie 2001 bis 2006, der Beigeladene Ziff. 3 schon 2006 für den Kläger als Saisonarbeitskraft tätig. Die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 arbeiteten auch in den Jahren 2008 bis 2010 für den Kläger als Erntehelfer.

Am 26. November 2010 ging bei der Beklagten eine Anzeige des Hauptzollamtes S. - Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) L. - ein. Dieses stellte der Beklagten Unterlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Auswertung zur Verfügung, die das Hauptzollamt im Rahmen eines von dort ausgeführten Ermittlungsverfahrens gegen die Firmen G. (Polen) und G. Ltd. (Deutschland) erlangt hatte.

Das Hauptzollamt S. teilte mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 dem Kläger mit, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - und einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeleitet wurde. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass nach Erkenntnissen des Hauptzollamtes bei den geschlossenen Werkverträgen die Personalgestellung im Vordergrund gestanden habe und die hierfür erforderlichen Verleiherlaubnisse nicht vorgelegen hätten. Deswegen sei gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Form von Sozialversicherungsbeiträgen eingeleitet worden.

Die Beklagte führte vom 9. Dezember 2011 bis 20. Februar 2012 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz im Unternehmen des Klägers für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 durch.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass beabsichtigt sei, Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum Juni bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 19.809,61 EUR (inklusive Säumniszuschläge) nachzufordern. Die Betriebsprüfung anhand der von der FKS L. übersandten Unterlagen habe ergeben, dass der Kläger von der Firma G. (Polen) in der fraglichen Zeit drei aufgeführte Arbeitnehmer (Beigeladene Ziff. 1 bis 3) entliehen habe. Diese Arbeitskräfte seien nicht zur deutschen Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die Werkverträge mit der Firma G. seien nicht anzuerkennen. Da die Firma neben der Arbeitnehmerüberlassung keinen eigenen Geschäftszweck verfolgt habe, hätten die Werkverträge nur dazu gedient, die stattgefundene Arbeitnehmerüberlassung zu verschleiern. Diese sei in Ermangelung der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis illegal gewesen und die Verträge zwischen dem Kläger als Entleiher und der Firma G. als Verleiher somit gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Aufgrund der (sogenannten) Arbeitgeberfiktion des § 10 Abs. 1 AÜG sei der Kläger fiktiver Arbeitgeber der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 gewesen. Er hafte daher für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Gesamtschuldner. Dabei sei der vertraglich vereinbarte Lohn in Höhe von 7,22 EUR als Nettolohn anzusetzen und für die Berechnung der geschuldeten Beiträge auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen. Für die Feststellung der geleisteten Stunden seien die in den Arbeitsnachweisen aufgeführten Arbeitsstunden anzusetzen.

Das gegen den Kläger wegen Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB eingeleitete Verfahren der Staatsanwaltschaft Landau wurde durch Verfügung vom 6. Mai 2012 gemäß § 170 Abs.2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, weil dem Kläger ein vorsätzliches Verhalten nicht nachweisbar war.

In einem Gespräch mit dem Klägerbevollmächtigten bei der Beklagten am 21. August 2012 wies dieser darauf hin, dass der gezahlte Stundenlohn tatsächlich 5,00 EUR betragen habe und dass das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen fehlender Nachweisbarkeit von schuldhaftem Handeln eingestellt worden sei. Beklagtenseitig wurde zugesagt, auf die Hochrechnung auf den Bruttolohn zu verzichten.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 forderte die Beklagte vom Kläger für den Zeitraum Juni bis Dezember 2007 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.233,28 EUR nach. In dieser Nachforderung waren Säumniszuschläge in Höhe von 3.487,50 EUR enthalten. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Anhörungsschreiben wiederholt. Eine etwaige Gutgläubigkeit des Klägers ändere nichts am Eintritt der Haftung. Dem Kläger hätten als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes Zweifel an der Zulässigkeit der Einsätze der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 aufkommen müssen, weil diese ausschließlich Lohnarbeit erbracht und seinem Weisungsrecht unterlegen hätten. Auf die Hochrechnung auf den Bruttolohn sei wegen der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dass dem Kläger kein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen sei, verzichtet worden.

Hiergegen erhob der Kläger am 23. November 2012 Widerspruch. Er führte aus, der Einsatz der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 sei vom Steuerberater und einem Rechtsanwalt als ordnungsgemäß bewertet worden.

Am 10. Juli 2013 erließ das Hauptzollamt S. gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid wegen fahrlässigem Verstoß gegen Vorschriften des AÜG. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 dem Kläger als Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden hätten. Sie seien je nach Arbeitsanfall eingesetzt worden und somit in den Betriebsablauf integriert gewesen. Arbeitsanweisungen hätten sie vom Verantwortlichen für den Betrieb des Klägers erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2012 zurück.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 30. Dezember 2013 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage gewandt. Zwar sei zutreffend, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 teils schon zuvor und auch danach für ihn tätig geworden seien und grundsätzlich immer dieselben Tätigkeiten in den jeweiligen Zeiträumen verrichtet hätten. Dies sei aber den Betriebsabläufen geschuldet. In landwirtschaftlichen Betrieben sei es naturgemäß so, dass sich je nach Jahreszeit immer wieder dieselben Tätigkeiten ergeben würden. Er habe je nach Arbeitsanfall Wochenarbeitspläne erstellt, an denen sich die Beigeladenen Ziff. 1 bis 2 zu orientieren gehabt hätten. Arbeitsmaterialien habe er zur Verfügung gestellt. S. habe selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb gehabt und daher auch keine eigenen Werkzeuge. Die Arbeit hätte je nach Wetterlage verteilt werden müssen. Sei er mit der Arbeitsleistung nicht zufrieden gewesen, habe er S. angerufen, damit dieser dann seine Weisungen an die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 habe weitergeben können. Zwar habe er die geleisteten Stunden aufgezeichnet, aber nur im Sinne eines Gefallens für die G ... Die Konstruktion mit den mit der G. geschlossenen Werkverträgen sei im Übrigen ausschließlich aufgrund einer Gesetzesänderung notwendig geworden, die es ihm unmöglich gemacht habe, im streitgegenständlichen Zeitraum ausländische Saisonarbeitskräfte wie zuvor direkt in seinem Betrieb anzustellen. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass vorrangig deutsche Arbeitssuchende für diese Tätigkeiten eingesetzt werden. Von vornherein seien diese jedoch für solche Tätigkeiten nicht bereit gewesen oder hätten sich schnell krank gemeldet. Deshalb sei er gezwungen gewesen, diese Verträge so zu schließen. Alsbald nach der erneuten Gesetzesänderung habe er dann auch die Zusammenarbeit mit der Firma G. beendet. Im Übrigen erhebe er die Einrede der Verjährung. Er habe nicht wissen können, dass er für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 Beiträge zur Sozialversicherung habe abführen müssen. Das Schreiben des Hauptzollamtes Anfang Dezember 2011 habe er nicht verstehen können. Im Übrigen sei bei ihm im Dezember Hauptsaison für Feldsalat. Vor Januar 2012 habe er keine Zeit gehabt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen. S. habe früher beim Arbeitsamt gearbeitet und habe ihm versichert, dass die von ihnen gewählte Konstruktion den gesetzlichen Vorschriften entspräche.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Forderung sei nicht verjährt. Es habe eine Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag vorgelegen; dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. In seinem Schreiben vom 30. April 2006 an die Firma P., die unter der gleichen Anschrift wie später die G. ansässig gewesen sei, - und ebenfalls an S. adressiert - habe er den Beigeladenen Ziff. 1 selbst als Leiharbeitnehmer bezeichnet. Die Beigeladenen hätten vor und nach der Zeit der Vermittlung über die G. beim Kläger dieselben Tätigkeiten ausgeübt. Es sei für den Kläger offensichtlich gewesen, dass diese dann auch weiterhin Leiharbeitnehmer gewesen seien und sich damit an seiner Beitragspflicht auch nichts geändert haben könne. Der Kläger habe sich die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 selbst ausgesucht. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen, da er jederzeit die Möglichkeit einer Statusanfrage gehabt hätte. Nachvollziehbar sei auch nicht, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, Erntehelfer aus dem europäischen Ausland in seinem eigenen Betrieb anzustellen. Aus seinen Meldungen ergäbe sich nämlich, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum fünf rumänische Arbeitnehmer unter seiner Firma angemeldet gehabt hätte.

Mit Urteil vom 14. Juli 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Dezember 2013 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend habe die Beklagte festgestellt, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 im streitgegenständlichen Zeitraum beim Kläger versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Die festgestellte Beitragsnachforderung von 9.233,28 EUR erweise sich auch ihrer Höhe nach als rechtmäßig. Im angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 habe die Beklagte unter zutreffender Anwendung der maßgeblichen Vorschriften die ermittelten Sachverhalte einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen; hierauf werde Bezug genommen. Zwischen dem Kläger und der Firma G. sei eine (illegale) Arbeitnehmerüberlassung vereinbart gewesen. Von einer solchen und nicht von einem Werkvertrag sei dann auszugehen, wenn sich der tatsächliche Geschäftsinhalt auf die Überlassung von Arbeitskräften beschränke und der angebliche Werkunternehmer schon aufgrund seiner betrieblichen Organisation gar nicht in der Lage sei, das (angeblich) versprochene Werk zu erstellen. So läge der Fall vorliegend. S., der früher bei der Agentur für Arbeit tätig gewesen sei, sei - dem Kläger auch so bekannt - selbst kein Landwirt gewesen und habe auch keinerlei landwirtschaftliches Gerät besessen. Der Firma G. - deren polnischer Name übersetzt im Übrigen "Agentur für Arbeitsvermittlung" bedeute - sei es schon aufgrund ihrer betrieblichen Organisation und (fehlenden) Ausstattung gar nicht möglich gewesen, eine selbstständige Tätigkeit entsprechend der Beschreibung des "Werkes" in den mit dem Kläger geschlossenen Verträgen zu erstellen. durch die "Werkverträge" habe eine - mangels Erlaubnis illegale - Arbeitnehmerüberlassung verschleiert werden sollen; deswegen erwiesen sich diese als unwirksam nach § 9 Abs.1 AÜG und die Pflicht des Klägers zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen Ziff.1 bis 3 im streitgegenständlichen Zeitraum träte als gesetzliche Folge aufgrund der Arbeitgeberfiktion aus § 10 AÜG ein. Es habe sich bei den Arbeitsverhältnissen des Klägers mit den Beigeladenen Ziff.1 bis 3 um entgeltliche Arbeitsverhältnisse gehandelt. Die Entgeltlichkeit sei nicht deshalb entfallen, weil der geschuldete Lohn vollständig bezahlt worden sei. Zwischen den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 und der Firma G. seien Stundenlöhne in Höhe von 7,22 EUR vereinbart gewesen. Dies ergäbe sich aus den Arbeitsverträgen vom 6. Juli 2007. Dass diese Arbeitsverträge jeweils Scheingeschäfte nach §117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewesen sein sollten, die lediglich dazu gedient hätten, die tatsächlich geschlossenen Arbeitsverträge mit einem vereinbarten Stundenlohn von 5,00 EUR zu verdecken, stehe nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Auch die Höhe der Nachforderung von insgesamt 9.233,28 EUR sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Berechnung der Beiträge in der Anlage zum Bescheid vom 22. Oktober 2012 im Einzelnen aufgeschlüsselt und dargestellt. Berechnungsfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe sie ihrer Berechnung zu Recht einen vereinbarten Stundenlohn von 7,22 EUR zugrunde gelegt. Dieser sei in den von den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 mit der G. Deutschland geschlossenen Arbeitsverträgen vom 6. Juli 2007 so vereinbart. Dass tatsächlich ein niedrigerer Arbeitslohn wie vereinbart gezahlt worden sei, sei nicht nachgewiesen. Der Stundenlohn von 7,22 EUR sei der Mindestlohn gewesen, um die Erlaubnis der Agentur für Arbeit für den Einsatz der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 zu erhalten, sodass dessen Vereinbarung insofern auch bewusst erfolgt sei. Rechtmäßig sei auch die Erhebung von Säumniszuschlägen. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Werde eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, sei ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Für die Frage, ob bei einer für die Vergangenheit festgestellten Beitragsforderung unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht bestanden habe, genüge es nicht, dass der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht keine Kenntnis gehabt habe; die Unkenntnis müsse unverschuldet sein. Der Kläger habe seine Pflicht zur Beitragsabführung bedingt vorsätzlich verletzt. Im Übrigen sei die Forderung der Beklagten gegen den Kläger auch nicht verjährt. Bei der Verjährung von Beitragsforderungen unterscheide § 25 Abs. 1 SGB IV zwischen einer kurzen vierjährigen Verjährungsfrist und einer langen 30-jährigen Verjährungsfrist. Nach Satz 1 des § 25 Abs. 1 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Vorsätzlich enthaltene Beiträge verjährten dagegen nach Satz 2 in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Bei der kurzen wie der langen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV beginne der Lauf der Frist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden seien. Ob die kurze oder die lange Verjährungsfrist gelte, hänge davon ab, ob der Arbeitgeber gutgläubig gewesen sei (d.h. die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe) oder ob er bösgläubig gewesen sei (d.h. die Beiträge vorsätzlich vorenthalten habe). Sei er bei der Fälligkeit der Beiträge gutgläubig gewesen und sei er es bis zum Ablauf der dann geltenden vierjährigen Verjährungsfrist geblieben, gelte die kurze Verjährungsfrist. Sei er hingegen schon bei Fälligkeit der Beiträge bösgläubig gewesen, gelte die lange 30-jährige Verjährungsfrist. Habe der Beitragsschuldner bei Eintritt der Fälligkeit noch keinen Vorsatz zur Vorenthaltung gehabt, laufe also zunächst vom folgenden Kalenderjahr an eine vierjährige Verjährungsfrist, verlängere sich diese aber durch eine rückwirkende Umwandlung in die 30-jährige Verjährungsfrist, wenn der Beitragsschuldner noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig werde. Dabei reiche es aus, dass die den subjektiven Tatbestand begründenden Umstände innerhalb der kurzen Verjährungsfrist einträten. Für Vorsatz sei das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Es reiche für das Eingreifen der 30-jährigen Verjährungsfrist dabei aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen habe. Hieran gemessen sei vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist anzunehmen. Der Kläger habe die Beiträge wenigstens bedingt vorsätzlich vorenthalten. Aus dem Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, folge nicht bereits, dass ihm kein Vorsatz vorgeworfen werden könne. Für eine strafrechtliche Verurteilung sei grundsätzlich Vorsatz im Zeitpunkt der Tat - hier also der Fälligkeit der Beiträge - erforderlich. Zugunsten des Klägers könne man möglicherweise davon ausgehen, dass ihm zumindest seine Haftung aufgrund der Arbeitgeberfiktion nach § 10 AÜG im Zeitpunkt der Tat noch nicht bekannt gewesen sein könne. Im Rahmen des § 25 Abs. 1 SGB IV sei aber nach den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätzen ausreichend, wenn diese Kenntnis lediglich vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist einträte. Dies sei beim Kläger der Fall. Denn die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 seien bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger tätig geworden. Die ausgeübte Tätigkeit habe sich dabei nicht von der unterschieden, die sie ausgeübt hätten, als die "Werkvertragskonstruktion" über die Firma G. gewählt worden sei. In dem Zeitraum davor sei zumindest der Beigeladene Ziff. 1 ebenfalls von S. als Leiharbeitnehmer an den Kläger vermittelt worden. Dies folge aus dem Brief des Klägers an die Firma P. vom 30. April 2006 zu Händen S. Darin bitte der Kläger, die Löhne für die polnischen Leiharbeitnehmer (den Lohn des Beigeladenen Ziff. 1) auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Daraus folge, dass die grundsätzliche Konstruktion der Leiharbeitnehmerschaft dem Kläger bekannt gewesen sei. Ihm sei gerade auf den Beigeladenen Ziff. 1 bezogen bekannt gewesen, dass dieser dieselbe Tätigkeit, die er für ihn zuvor als Leiharbeitnehmer ausgeübt habe, ebenfalls vermittelt durch S., im Rahmen der "Werkvertragskonstruktion" ausgeübt habe. Der Kläger habe auch bestätigt, dass S. selbst kein Landwirt gewesen sei, er vielmehr bei der Agentur für Arbeit beschäftigt gewesen sei. Daher sei es nicht glaubwürdig, dass der Kläger ernsthaft gewollt habe, dass die Firma G. bzw. S. die in den "Werkverträgen" beschriebenen Tätigkeiten selbstständig ausüben sollte. Der Kläger habe letztlich das volle Risiko dafür getragen, dass Gemüse tatsächlich angepflanzt worden sei und auch herangewachsen sei, da er dieses verkaufe. Er sei auch innerhalb der Vertragsbeziehungen der einzige gewesen, der über das fachliche Wissen und die maschinelle Ausstattung verfügt habe, um diese Leistung erbringen zu können. Von den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 habe er lediglich deren Arbeitskraft gebraucht, die sie nach seinen Wochenarbeitsplänen einzusetzen gehabt hätten. Der Kläger habe auch bestätigt, die Arbeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 kontrolliert zu haben, wobei es für das Gericht nicht nachvollziehbar sei, dass die konkreten Anweisungen lediglich über S. an die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 weitergegeben worden sein sollten. Es sei nicht vorstellbar, dass der Kläger auf dem Feld einen Missstand bei der Tätigkeit eines der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 bemerkt habe, sodann S. informiert habe, der nicht vor Ort gewesen sei und von diesem dann erwartet habe, dass er ohne vorhandene Fachkenntnisse entsprechende Weisungen erteile. Schließlich habe der Kläger auch bestätigt, dass die Konstruktion über "Werkverträge" lediglich aufgrund einer Gesetzesänderung erforderlich gewesen sei. Ihm sei also klar gewesen, dass diese Art der Beschäftigung der Umgehung der vom Gesetzgeber eigentlich gewollten Beschäftigung deutscher Arbeitssuchender dienen sollte. Konsequenterweise habe er die Zusammenarbeit mit der G. auch 2008 beendet. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 seien demnach vor, im und nach dem streitgegenständlichen Zeitraum in identischer Weise für den Kläger tätig gewesen. Nachdem ihm die Konstruktion der Leiharbeitnehmerschaft ebenfalls bekannt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ihm seine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen von Anfang an bekannt gewesen sei. Selbst wenn man zu seinen Gunsten aber annehmen wolle, dass er trotz dieser Kenntnis davon ausgegangen sei, dass alle (für die bewusst verschleierte Arbeitnehmerüberlassung) erforderlichen Erlaubnisse vorgelegen hätten und für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 in Polen ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien, könne er sich hierauf spätestens nach Erhalt des Schreibens des Hauptzollamtes S. vom 1. Dezember 2011 nicht mehr berufen. Denn hierin werde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt eingeleitet worden sei, weil die Verleiherlaubnisse nicht vorgelegen hätten. Die Behauptung des Klägers, er habe das Schreiben nicht verstehen können, sei nicht glaubhaft. Am 13. Dezember 2011 habe er dem Hauptzollamt noch geantwortet, dass nach Festpreis pro Hektar abgerechnet werde. Dies sei eine bewusste Falschangabe gewesen, da in den Werkverträgen jeweils am Ende des Monats ein Preis je nach den geleisteten Stunden eingetragen worden sei, wie es von S. auch im Rahmen seiner Vernehmung beim Hauptzollamt am 13. September 2011 bestätigt worden sei. S. habe dort angegeben, dass seine Auftraggeber mit dieser Vorgehensweise einverstanden gewesen seien. Bereits zuvor sei zwischen dem Kläger und S. diese Vorgehensweise abgesprochen gewesen. Die Aussage des Klägers gegenüber dem Hauptzollamt vom 13. Dezember 2011 sei somit offensichtlich falsch gewesen, da in jedem Werkvertrag ein anderer Betrag für dieselbe Fläche enthalten gewesen sei. Bei einem Festpreis pro Hektar - wie vom Kläger behauptet - wäre dies nicht erklärbar. Daraus sehe sich das SG in seiner Annahme bestätigt, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass die von ihm und S. gewählte Konstruktion nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Selbst wenn man zugunsten von ihm weiter unterstellen wolle, dass er aufgrund der komplizierten gesetzlichen Regelung im AÜG zunächst nichts von seiner Verpflichtung zur Beitragsabführung gewusst haben könne, sei auch dies spätestens nach Erhalt des Schreibens vom 1. Dezember 2011 nicht mehr möglich gewesen. Ab dann habe der Kläger auf jeden Fall um seine Beitragspflicht gewusst, da ihm ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass die Verleiherlaubnisse nicht vorgelegen hätten und aufgrund dessen er im Rahmen des unerlaubten Verleihs für die Sozialversicherungsbeiträge hafte. Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger die Beiträge nicht abgeführt und dies auch billigend in Kauf genommen. Als bloße Schutzbehauptung zu werten sei, dass im Dezember Hauptsaison des Feldsalates sei und er sich deswegen um die Angelegenheit nicht habe zeitlich kümmern können. Es hätte eines Anrufs bei der Beklagten bedurft, um sich über den Sachverhalt kundig zu machen und seine grundsätzliche Bereitschaft zur Abführung der Beiträge zu signalisieren. So aber habe er dem Hauptzollamt gegenüber eine bewusste Fehlinformation mitgeteilt und im Übrigen bis zur Anhörung mit Schreiben vom 24. Februar 2012 nichts mehr unternommen. Allerspätestens ab dem 1. Dezember 2011 habe der Kläger somit bewusst und gewollt und damit vorsätzlich die Beiträge vorenthalten; demnach greife für die Forderung der Beklagten die 30-jährige Verjährungsfrist.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 13. September 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 10. Oktober 2016 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung erfolge nicht. Arbeitnehmerüberlassung liege vor, wenn der Verleiher dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung stelle, die voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert seien und ihre Arbeit allein nach dessen Weisungen ausführten. Im Gegensatz dazu würde beim Werkvertrag ein Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiere die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen. Die zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen eingesetzten Arbeitnehmer unterlägen als Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers dessen Weisungsbefugnissen. Der Werkbesteller könne dem Werkunternehmer lediglich solche Anweisungen geben, die sich auf die Ausführung des Werkes bezögen. Soweit das SG keinen Werkvertrag annehmen wolle, weil S. kein Landwirt gewesen sei, gehe dies fehl. Im Hinblick auf den Gegenstand der Werkverträge sei es nicht erforderlich gewesen, dass S. Kenntnisse eines Landwirts gehabt hätte. Ein Geschäftsführer oder ein sonstiger leitender Mitarbeiter des Werkunternehmers müsse nicht notwendigerweise in der Lage sein, das Werk selbst zu erbringen, also die hierfür notwendigen Fachkenntnisse aufweisen. Die Firma G. habe einen Vorarbeiter gehabt. Unzutreffend habe das SG auch darauf abgestellt, dass die Firma G. nicht die notwendige Ausstattung und Organisation gehabt habe. Die Erbringung von Werkleistungen erfordere nicht zwingend, dass der Werkunternehmer Material oder Werkzeug vorhalte. Das Direktionsrecht sei bei S. oder seinem Vorarbeiter der Firma G. gewesen. Zwischen dem Kläger und S. sowie mit dem von diesem bezeichneten Vorarbeiter der Firma G. sei es regelmäßig zu Besprechungen gekommen. Einteilung, Anweisung und Überwachung der Mitarbeiter der Firma G. sei durch S. bzw. den Vorarbeiter erfolgt. Eine Zusammenarbeit der G.-Mitarbeiter mit Mitarbeitern des Klägers habe nicht stattgefunden. Gegen den Werkvertrag spreche nicht, dass der Kläger Kontrollen durchgeführt habe. Er habe regelmäßig Kontrollen der von der Firma G. erbrachten Leistungen zusammen mit dem G.-Vorarbeiter erbracht. Reklamationen des Klägers seien entweder an S. oder an den Vorarbeiter gegangen. Ein Stundenlohn von 7,22 EUR sei zu keinem Zeitpunkt von der Firma G. mit ihren Mitarbeitern wirksam vereinbart gewesen. Es handele sich insoweit um ein Scheingeschäft. Aufgrund staatlicher Neuregelungen habe hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Erntehelfer ein Landwirt wie der Kläger neue Lösungen finden müssen. Wenn keine eigenen Arbeitskräfte zur Verfügung ständen, bestehe eine Möglichkeit darin, eine Fremdfirma zu beauftragen, die Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages durch ihren Mitarbeiter zu erbringen. Der Kläger habe diesen Weg gewählt, weil er wie viele andere Landwirte dazu gezwungen gewesen sei. Er hätte sonst seinen Betrieb einstellen müssen. Häufig und der Gewinnmaximierung dienend würden Leistungen, die zuvor eigene Mitarbeiter erbracht hätten oder die jedenfalls eigene Mitarbeiter hätten erbringen können, "outgesourct". Unzutreffend sei deswegen an dieser Stelle die Auffassung, es sei kein Werkvertrag gewollt gewesen. Die Firma G. habe mit ihren Mitarbeitern ordnungsgemäße Arbeitsverträge abgeschlossen und diese auch ordnungsgemäß abgewickelt. Irrtümlich gehe das SG davon aus, dass die eventuellen Ansprüche der Beklagten nicht verjährt gewesen seien. Der Kläger habe davon ausgehen können und müssen, dass er nicht beitragspflichtig gewesen sei. Die Firma G. sei in Polen wirtschaftlich aktiv gewesen. Die bei ihm für die Firma G. im Rahmen der bestehenden Werkverträge tätig gewesenen Arbeitnehmer hätten ihm erklärt, dass sie Arbeitsverträge mit der Firma G. geschlossen hätten und bei der Sozialversicherung angemeldet seien. Dem Kläger seien Bescheinigungen der ZUS vorgelegt worden. S. habe ihm ausdrücklich versichert, dass es rechtens sei, wenn die Firma G. für ihn im Rahmen eines Werkvertrages tätig werde. S. habe dem Kläger überdies erklärt, er lege die Arbeitsverträge der Firma G. mit ihren Mitarbeitern vor Aufnahme der Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit für das Prüfverfahren vor. Zwei weitere Landwirte hätten dem Kläger darüber hinaus bestätigt, dass die von der Firma G. angebotenen Leistungen nicht zu beanstanden seien ebenso wie die Tätigkeit der Firma G. auf der Grundlage eines Werkvertrages. Nach alledem habe für den Kläger immer festgestanden, dass er keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müsse. Aus dem Schreiben des Klägers vom 30. April 2006 an die Firma P. ergäbe sich nichts anderes. Zum einen betreffe das Schreiben die Firma P. und nicht die Firma G ... Zum anderen habe das Schreiben über ein Jahr vor der Rechtsbeziehung zu der Firma G. gelegen. Die Zusammenarbeit mit der Firma P. habe nicht funktioniert; diese habe ihre Mitarbeiter nicht bezahlt. Der Ehefrau des Klägers sei seitens einer Mitarbeiterin der Firma P. der Inhalt des Schreibens vom 30. April 2006 vorgegeben worden, damit dann die Zahlung der Arbeitslöhne an die Mitarbeiter der Firma P. erfolgen könne. Daraufhin sei das Schreiben so gefertigt und abgesandt worden. Auch das Schreiben des Hauptzollamtes vom 1. Dezember 2011 ändere daran nichts. Auch danach könne nicht angenommen werden, der Kläger habe nun wissen müssen, dass er beitragspflichtig sei und deshalb vorsätzlich handele. Das Hauptzollamt habe ausgeführt, dass nach seiner Kenntnis die Personalgestellung im Vordergrund gestanden habe. Es habe weiter ausgeführt, dass dann eine Verleiherlaubnis erforderlich gewesen wäre und behauptet, diese hätte aber nicht vorgelegen. Schließlich habe das Hauptzollamt mitgeteilt, dass es deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des unerlaubten Entleihens eingeleitet habe. Diese abstrakten, durch nichts belegten und aufeinander aufbauenden Behauptungen seien für den Kläger unverständlich gewesen. Seinerzeit habe der Kläger über klare und von Fachleuten wie S. für ihn verständliche Erklärungen verfügt, dass alles in Ordnung sei und er sich im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften befände. Im Übrigen habe er damals keine Zeit gehabt, irgendwelche Prüfungen vorzunehmen oder Erkundigungen einzuziehen. Der Monat Dezember sei im Betrieb des Klägers die absolute Spitzenzeit hinsichtlich der Arbeitsbelastung (Stichwort Feldsalaternte und -vertrieb). Erst nach den Feiertagen werde es wieder etwas ruhiger. Erst dann hätten nach und nach die liegengebliebenen "Papierangelegenheiten" gesichtet werden können. Selbst wenn der Kläger trotz der geschilderten Umstände Veranlassung gehabt hätte, eine Verpflichtung zur Beitragszahlung ernsthaft in Erwägung zu ziehen, hätte er jedenfalls im Jahre 2011 diesbezüglich keine Maßnahmen einleiten und deswegen das Bewusstsein gewinnen können, er habe die Abführung fälliger Beiträge unterlassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Juli 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 seien im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2007 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und die festgestellte Beitragsforderung sei nicht verjährt.

Die Beteiligten sind mit Verfügung des Senats vom 27. Februar 2017 darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtliche Richter durch Beschluss zu entscheiden; sie haben Gelegenheit erhalten, dazu bis 26. März 2017 Stellung zu nehmen.

Für die Darstellung des weiteren Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht ist das SG in seinem Urteil vom 14. Juli 2016 zu der Rechtsauffassung gelangt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2007 Gesamtsozialversicherungsbeiträge (einschließlich Säumniszuschläge) in Höhe von 9.233,28 EUR zu zahlen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der angefochtene Bescheid vom 22. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2013 ist formell rechtmäßig.

Die Beklagte war für den Erlass des Bescheids nach der von ihr durchgeführten Prüfung sachlich zuständig ( 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und die Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht.

Unter Anwendung deutschen (Sozialversicherungs-)Rechts hat der Kläger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die kraft Gesetzes versicherten (beschäftigten) Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 als deren Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV; § 28d Satz 1 SGB IV i.V.m. § 7 SGB IV und § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III - jeweils anzuwenden in den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen). Zwischen den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 und dem Kläger galt nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen, das sozialversicherungsrechtlich als (entgeltliche) Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren ist. Auf diese Beschäftigungen ist deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Der Kläger ist insoweit als Arbeitgeber zur Entrichtung der vom Beklagten nachgeforderten Beiträge verpflichtet.

Zwischen dem Kläger und den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 bestand im streitigen Zeitraum, für den die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat, ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG. Nach dieser Bestimmung gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer unwirksam ist. Dies ist nach § 9 Nr. 1 AÜG dann der Fall, wenn der Verleiher nicht über die nach dem AÜG zur Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis verfügt. Das war hier nach den Feststellungen des SG, die sich der Senat zu eigen macht, der Fall; danach besaß die G. für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Dabei spielt es keine Rolle, dass die G. ihren Sitz in Polen hatte. Aufgrund des Territorialprinzips gelten die Vorschriften des AÜG auch für ausländische Verleiher, die Arbeitnehmer - wie hier - grenzüberschreitend nach Deutschland überlassen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2016 - B 12 R 8/14 R -, veröffentlicht in Juris). Entsprechend bedarf jede Arbeitnehmerüberlassung, die nach Deutschland erfolgt, der Genehmigung nach deutschem Recht, und zwar auch dann, wenn der Verleiher eine Erlaubnis seines Heimatstaats besitzt oder nach seinem Recht eine solche nicht benötigt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die polnische G. im streitigen Zeitraum nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG war. Die Fiktionswirkung des § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 AÜG tritt nämlich unabhängig vom Willen oder von der Kenntnis der Beteiligten ein. Insoweit gehen im Übrigen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers - auch in der Berufungsbegründung - an der Sache vorbei, wenn darauf abgehoben wird, dass ein Direktionsrecht des S. oder seines Vorarbeiters der Firma G. den Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 gegenüber bestanden habe, dass die Einteilung, Anweisung und Überwachung der Mitarbeiter der Firma G. durch S. bzw. seinen Vorarbeiter erfolgt sei und dass es nicht einem Werkvertrag widerspreche, dass S. kein Landwirt gewesen sei bzw. nicht über entsprechendes Material oder Werkzeug verfügt habe, um die "vereinbarten" Werkleistungen zu erbringen.

Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 waren beim Kläger auch "gegen Arbeitsentgelt" beschäftigt. die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 hatten gegen den Kläger einen Vergütungsanspruch aus dem durch das AÜG fingierten Arbeitsverhältnis. Für das Entstehen eines solchen Anspruchs ist es ohne Bedeutung, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 Arbeitsentgelt bereits von der G. ausgezahlt bekommen hatten (vgl. dazu BSG a.a.O.). Zutreffend ist das SG insoweit auch von einem "vereinbarten" Arbeitsentgelt in Höhe von 7,22 EUR als Stundenlohn ausgegangen. Die entsprechende Begründung des SG macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen und nimmt auf sie Bezug (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Der Kläger ist somit auch zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, weil im Fall einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher nicht nur im arbeitsrechtlichen, sondern auch im beitragsrechtlichen Sinne Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist (vgl. BSGE 64, 145, 150 = SozR 2100 § 5 Nr. 3). Die Pflicht des Klägers zur Zahlung der von der Beklagten geforderten Beiträge ist auch nicht durch die Zahlung von Beiträgen der G. an den polnischen Träger der Sozialversicherung erloschen. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, so hat er zwar auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 28e Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Durch die vorliegende Zahlung der G. ist aber keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB eingetreten. Erfüllung tritt nämlich nur ein, wenn die Zahlung an den "richtigen" Gläubiger erfolgt. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei dem Träger der polnischen Sozialversicherung nicht um die nach deutschem Recht zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 und damit nicht um den Gläubiger des Anspruchs handelt. Zuständige Einzugsstelle ist danach vielmehr die Beigeladene Ziff. 4, an die allein der Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen ist.

Soweit mit der Berufungsbegründung im Übrigen darauf abgehoben wird, dass die Beitragsforderung der Beklagten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei Zugrundelegung einer vierjährigen Verjährungsfrist verjährt sei, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der Begründung des SG dazu, dass vorliegend von der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auszugehen ist, weil der Kläger wenigstens bedingt vorsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 nicht abgeführt hat, an und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Hervorzuheben ist diesbezüglich aber seitens des Senats ausgehend von der Berufungsbegründung doch nochmals, dass - so auch das SG - spätestens mit der Kenntniserlangung des Klägers vom Schreiben des Hauptzollamtes vom 13. Dezember 2011 ein Wissen um die Möglichkeit der Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 durch ihn gegeben war. Das Hauptzollamt S. hat dem Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach § 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - und einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 AÜG eingeleitet worden sei. Weiter wurde ihm in diesem Schreiben mitgeteilt, dass nach Erkenntnissen des Hauptzollamtes bei den geschlossenen Werkverträgen die Personalgestellung im Vordergrund gestanden habe und die hierfür erforderlichen Verleiherlaubnisse nicht vorgelegen hätten. Schließlich - und diese Information wurde dem Kläger unmissverständlich gegeben - sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Vorenthalten von Arbeitsentgelt in Form von Sozialversicherungsbeiträgen eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es für das Eingreifgen der 30-jährigen Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des BSG ausreicht (vgl. Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/90 R -, veröffentlicht in Juris), wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang für den Senat, wenn der Kläger ausführt, dass die im Schreiben des Hauptzollamtes enthaltenen "abstrakten, durch nichts belegten und aufeinander aufbauenden Behauptungen" für den Kläger unverständlich gewesen seien. Dem Kläger wurde seitens des Hauptzollamtes klar mitgeteilt, dass es ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Form von Sozialversicherungsbeiträgen eingeleitet habe. Der Kläger, ein selbstständiger Unternehmer, der vor und nach dem streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitnehmer beschäftigt und diese im Rahmen der Sozialversicherung angemeldet und für diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle abgeführt hat, wusste insofern um den (rechtlichen) Zusammenhang, in dem das Hauptzollamt gegen ihn ermittelte. Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass - unterstellt, im Dezember (2011) war mit Blick auf die Feldsalaternte und -vertrieb für den Kläger Hauptsaison - durch in geringem Maße zeitaufwendige Handlungen des Klägers, z.B. durch einen entsprechenden Anruf bei der Beklagten, eine Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge für den Kläger ohne jeden Zweifel möglich gewesen wäre.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 193, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.

Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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