Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 3806/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3841/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhob der Kläger Untätigkeitsklage betreffend seinen Widerspruch vom 04.08.2015 gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 26.07.2015 über eine Beitragsforderung in Höhe von 171,88 EUR für den Monat Juni 2015.
Der am 18.11.1963 geborene Kläger ist seit Januar 2013 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Zwischen den Beteiligten bestehen seit Jahren Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beitragszahlung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die eine Vielzahl von Verwaltungs-/Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zur Folge hatten und haben.
Mit Bescheid vom 26.07.2015 (Bl 187 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), dem Kläger mit, seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juni 2015 seien noch nicht eingegangen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Forderung in Höhe von insgesamt 171,88 EUR binnen einer Woche zu begleichen, um weitere Kosten und Maßnahmen, wie etwa die Vollstreckung nach § 66 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu vermeiden. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.08.2015 Widerspruch und am 17.11.2015 Untätigkeitsklage bei den Beklagten zu 1) und 2), die dem SG am 25.11.2015 vorgelegt worden ist.
Nachdem die Beklagten zu 1) und 2) mit Widerspruchsbescheiden vom 11.01.2016 (Bl. 279/282 Verwaltungsakte) den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen haben, hat der Kläger hiergegen gesondert am 20.01.2016 Klage zum SG erhoben (S 8 KR 240/16).
Die Untätigkeitsklage hat der Kläger nicht für erledigt erklärt, sondern mit der Begründung weitergeführt, die Widerspruchsbescheide seien ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und auch formell fehlerhaft. Die Beklagte zu 2) firmiere nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz) unter "Pflegekasse bei der K.", weshalb der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 die Beklagte zu 2) unzutreffend bezeichne, denn dort sei sie nur als "Pflegekasse" aufgeführt.
Mit Urteil vom 31.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit dem Erlass der Widerspruchsbescheide sei ein erledigendes Ereignis eingetreten und das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Widerspruchsbescheide seien zugegangen. Soweit der Kläger, wie aus den Zustellungsnachweisen ersichtlich sei, die Annahme verweigert habe, sei eine anschließende Untätigkeitsklage rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen habe das SG dem Kläger die Widerspruchsbescheide ebenfalls übersandt, sodass die Möglichkeit der Kenntnisnahme vorgelegen haben. Der Kläger könne außerdem nicht weiter die Untätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) im Widerspruchsverfahren rügen und gleichzeitig Klagen in der Hauptsache gegen die erlassenen Widerspruchsbescheide führen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 16.09.2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 29.09.2016 Nichtzulassungsbeschwerde beim SG eingelegt, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 17.10.2016 vorgelegt worden ist. Das Urteil des SG weise einen Formfehler auf, da es im Falle der Beklagten zu 2) nicht gegen die tatsächliche Beklagte ergangen sei. Diese firmiere ausweislich der Veröffentlichung im BAnz Nr 197 v 21.10.1998 als "Pflegekasse bei der K." und nicht, wie im Rubrum des SG angegeben, als "K. Krankenkasse – K. –Pflegekasse". Eine Beklagtenangabe liege daher nicht vor. Im Übrigen würden Widerspruchsbescheide nicht vorliegen. Die Übersendung durch das SG sei keine zulässige Bekanntgabe eines Verwaltungsakts.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Zulassungsgründe lägen nicht vor. Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedarf (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst (BSG 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, SozR 4-1500 § 144 Nr. 7 mwN; Groth in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, S. 289), denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs 1 SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs 2 SGG). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, SozR 4-1500 § 144 Nr. 7 mwN). Maßgeblich ist vorliegend die Beitragsforderung in Höhe von 171,88 EUR, gegen die der Kläger sich wehrt und die Untätigkeit der Verwaltung, den hiergegen gerichteten Widerspruch zu entscheiden (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg 29.04.2010, L 12 AL 5449/09, NZS 2011, 77).
Gemäß § 144 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn 28). Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargetan. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Eine solche ungeklärte Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rn 13 mwN). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 31.08.2016 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ersichtlich. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mittlerweile mehrfach die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Widerspruchsbescheide vom 11.01.2016 gehabt hat und für eine Fortführung der Untätigkeitsklage daher kein Raum ist (vgl zum insoweit identischen Vorbringen des Klägers Senatsbeschluss v 02.03.2017, L 11 KR 3837/16 und die dortige Fortführung einer Untätigkeitsklage des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2). Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vorliegt.
Die Bezeichnung der Beklagten zu 2) im Rubrum des SG ist ausreichend, um die sichere Identifizierung der Beklagten zu 2) zu gewährleisten (vgl zum identischen Vorbringen des Klägers in einer anderen Rechtssache gegen die Beklagten zu 1) und 2) Senatsbeschluss vom 02.03.2017, L 11 KR 3837/16). Ein Urteil muss ua die Bezeichnung der Beteiligten enthalten (§ 136 Abs 1 Nr 1 SGG), wobei ein wesentlicher Verfahrensmangel dann vorliegt, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 136 Rn 2a), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhob der Kläger Untätigkeitsklage betreffend seinen Widerspruch vom 04.08.2015 gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) und 2) vom 26.07.2015 über eine Beitragsforderung in Höhe von 171,88 EUR für den Monat Juni 2015.
Der am 18.11.1963 geborene Kläger ist seit Januar 2013 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Zwischen den Beteiligten bestehen seit Jahren Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beitragszahlung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die eine Vielzahl von Verwaltungs-/Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zur Folge hatten und haben.
Mit Bescheid vom 26.07.2015 (Bl 187 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), dem Kläger mit, seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juni 2015 seien noch nicht eingegangen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Forderung in Höhe von insgesamt 171,88 EUR binnen einer Woche zu begleichen, um weitere Kosten und Maßnahmen, wie etwa die Vollstreckung nach § 66 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu vermeiden. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.08.2015 Widerspruch und am 17.11.2015 Untätigkeitsklage bei den Beklagten zu 1) und 2), die dem SG am 25.11.2015 vorgelegt worden ist.
Nachdem die Beklagten zu 1) und 2) mit Widerspruchsbescheiden vom 11.01.2016 (Bl. 279/282 Verwaltungsakte) den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen haben, hat der Kläger hiergegen gesondert am 20.01.2016 Klage zum SG erhoben (S 8 KR 240/16).
Die Untätigkeitsklage hat der Kläger nicht für erledigt erklärt, sondern mit der Begründung weitergeführt, die Widerspruchsbescheide seien ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und auch formell fehlerhaft. Die Beklagte zu 2) firmiere nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz) unter "Pflegekasse bei der K.", weshalb der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2016 die Beklagte zu 2) unzutreffend bezeichne, denn dort sei sie nur als "Pflegekasse" aufgeführt.
Mit Urteil vom 31.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit dem Erlass der Widerspruchsbescheide sei ein erledigendes Ereignis eingetreten und das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Widerspruchsbescheide seien zugegangen. Soweit der Kläger, wie aus den Zustellungsnachweisen ersichtlich sei, die Annahme verweigert habe, sei eine anschließende Untätigkeitsklage rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen habe das SG dem Kläger die Widerspruchsbescheide ebenfalls übersandt, sodass die Möglichkeit der Kenntnisnahme vorgelegen haben. Der Kläger könne außerdem nicht weiter die Untätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) im Widerspruchsverfahren rügen und gleichzeitig Klagen in der Hauptsache gegen die erlassenen Widerspruchsbescheide führen. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 16.09.2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 29.09.2016 Nichtzulassungsbeschwerde beim SG eingelegt, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 17.10.2016 vorgelegt worden ist. Das Urteil des SG weise einen Formfehler auf, da es im Falle der Beklagten zu 2) nicht gegen die tatsächliche Beklagte ergangen sei. Diese firmiere ausweislich der Veröffentlichung im BAnz Nr 197 v 21.10.1998 als "Pflegekasse bei der K." und nicht, wie im Rubrum des SG angegeben, als "K. Krankenkasse – K. –Pflegekasse". Eine Beklagtenangabe liege daher nicht vor. Im Übrigen würden Widerspruchsbescheide nicht vorliegen. Die Übersendung durch das SG sei keine zulässige Bekanntgabe eines Verwaltungsakts.
Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Zulassungsgründe lägen nicht vor. Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar statthaft, fristgemäß und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Berufung der Zulassung bedarf (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst (BSG 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, SozR 4-1500 § 144 Nr. 7 mwN; Groth in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, S. 289), denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs 1 SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs 2 SGG). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, SozR 4-1500 § 144 Nr. 7 mwN). Maßgeblich ist vorliegend die Beitragsforderung in Höhe von 171,88 EUR, gegen die der Kläger sich wehrt und die Untätigkeit der Verwaltung, den hiergegen gerichteten Widerspruch zu entscheiden (vgl hierzu auch LSG Baden-Württemberg 29.04.2010, L 12 AL 5449/09, NZS 2011, 77).
Gemäß § 144 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Von diesen Vorgaben ausgehend liegen Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn 28). Eine solche Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargetan. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG 11.03.2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN). Eine solche ungeklärte Rechtsfrage ist vorliegend nicht ersichtlich.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz iSd § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen eigenen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl hierzu Leitherer, aaO, § 160 Rn 13 mwN). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 31.08.2016 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht ersichtlich. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mittlerweile mehrfach die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Widerspruchsbescheide vom 11.01.2016 gehabt hat und für eine Fortführung der Untätigkeitsklage daher kein Raum ist (vgl zum insoweit identischen Vorbringen des Klägers Senatsbeschluss v 02.03.2017, L 11 KR 3837/16 und die dortige Fortführung einer Untätigkeitsklage des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 2). Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vorliegt.
Die Bezeichnung der Beklagten zu 2) im Rubrum des SG ist ausreichend, um die sichere Identifizierung der Beklagten zu 2) zu gewährleisten (vgl zum identischen Vorbringen des Klägers in einer anderen Rechtssache gegen die Beklagten zu 1) und 2) Senatsbeschluss vom 02.03.2017, L 11 KR 3837/16). Ein Urteil muss ua die Bezeichnung der Beteiligten enthalten (§ 136 Abs 1 Nr 1 SGG), wobei ein wesentlicher Verfahrensmangel dann vorliegt, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 136 Rn 2a), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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