Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2343/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4322/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Versagung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen mangelnder Mitwirkung.
Der Kläger ist 1953 geboren. Er hat nach eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz, sondern hält sich an unterschiedlichen Orten auf. Für Postsendungen ist er über die im Rubrum angegebene Anschrift erreichbar. Er beantragte in der Vergangenheit vom jeweils örtlich zuständigen Jobcenter die Auszahlung von Tagessätzen in bar.
Der Kläger stellte unter anderem am 22. Juni 2015 bei dem Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag. Der Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 22. Juni 2015 zur Mitwirkung in Form der Vorlage verschiedener Unterlagen bis zum 9. Juli 2015 auf. Wenn er bis zu diesem Termin nicht reagiere oder die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche, könnten Geldleistungen ganz versagt werden.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Juli 2015 versagte der Beklagte Leistungen ab dem 22. Juni 2015 ganz, weil der Kläger Angaben zu seinen Konten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs nebst lückenlosen Kontoauszügen der letzten drei Monate sowie weitere Nachweise nicht vorgelegt habe.
Am 13. Juli 2015 stellte der Kläger einen weiteren Weiterbewilligungsantrag. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung bis zum 30. Juli 2015 auf. Mit Bescheid vom 14. August 2015 versagte der Beklagte Leistungen ab dem 13. Juli 2015 ganz.
Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2015 über die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 22. Juni 2015 erhob der Kläger am 14. August 2015 Widerspruch. Er besitze kein Bankkonto. Er besitze auch keine Vermögenswerte. Er könne darüber keinen Nachweis führen. Er habe ein Wohnrecht in einem Anwesen seines Bruders. Hier funktioniere keine Heizung. Auch der Strom sei abgeschaltet. Es gebe nur kaltes Wasser.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Juli 2015 zurück. Erst im Widerspruchsverfahren sei durch den zwischenzeitlichen Bevollmächtigten auf einzelne Punkte eingegangen worden. Es komme jedoch auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Versagensbescheides an.
Hiergegen hat der Kläger am 4. November 2015 per Telefax – das Original ging am 9. November 2015 ein – Klage beim Sozialgericht Frankfurt/Oder erhoben. Ihm seien bis zum heutigen Tag insgesamt 42 Tagessätze nicht gezahlt worden. Es gehe nicht ohne Klage. Es gehe um 42 Tagessätze. Der Beklagte verlange Kontoauszüge, obwohl er bereits mehrfach mitgeteilt habe, dass er keine Konten habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015 sei laut dem vorliegenden Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten im Vorverfahren am 7. Oktober 2015 zugestellt worden. Die Klage sei beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) indes erst am 9. November 2015 erhoben worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei weder gestellt noch seien Wiedereinsetzungsgründe erkennbar.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat sich mit Beschluss vom 22. Januar 2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen. Der Kläger habe seinen Aufenthaltsschwerpunkt zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Wertheim gehabt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2016 abgewiesen. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Gewährung von 42 Tagessätzen begehre, sei die Klage als Leistungsklage bereits unzulässig, da der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2015 keine Entscheidung über Leistungsansprüche des Klägers getroffen habe. Gegenstand eines gegen eine Versagungsentscheidung gerichteten Rechtsstreits sei nicht der materielle Anspruch, sondern nur die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Klage gegen den Versagungsbescheid sei zulässig, aber unbegründet. Vorliegend sei bislang schon unklar, ob der Kläger überhaupt erwerbsfähig sei. Weiter stehe bislang nicht fest, ob der Kläger hilfebedürftig sei. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass er über Vermögen verfüge und wie er die Kosten des täglichen Lebens inklusive der Kosten für seine Kraftfahrzeuge bestreite. Diesbezüglich habe der Kläger in der Vergangenheit teilweise widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Ermessensfehler seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen den ihm am 2. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. November 2016 beim SG Berufung eingelegt. Er könne keine Kontoauszüge vorlegen, da er kein Konto habe. Die Lebenshaltungskosten bestreite er von den Tagessätzen, die er erhalte, wo er sich gerade aufhalte. Er sei Nichtraucher und nicht alkoholabhängig. Er habe auch kein Vermögen; dies sei bereits vor einigen Jahren von einem Jobcenter lange geprüft worden. Was er esse, trinke, wann und wo, gehe den Beklagten nichts an.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 zu verurteilen, ihm für 42 Tage Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
b) Diese Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung liegen nicht vor.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB II für 42 Tage. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG greift damit nicht ein. Aber auch der Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht überschritten. Angesichts des Umstandes, dass bei dem Kläger – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Jahr der Klageerhebung (2015) ein monatlicher Regelbedarf von 399,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014 [BGBl. I. S. 1620]) und damit ein kalendertäglicher (vgl. § 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung) Bedarf von 13,30 Euro besteht, wird nur ein Beschwerdewert von 558,60 Euro erreicht. Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen nicht; Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfs liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat insofern auch nichts geltend gemacht.
c) Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine solche Zulassung ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 28. Oktober 2016 erfolgt. Die beigefügte (und unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung, nach der der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, stellt keine Berufungszulassung dar (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 8 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – juris Rdnr. 12).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Versagung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen mangelnder Mitwirkung.
Der Kläger ist 1953 geboren. Er hat nach eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz, sondern hält sich an unterschiedlichen Orten auf. Für Postsendungen ist er über die im Rubrum angegebene Anschrift erreichbar. Er beantragte in der Vergangenheit vom jeweils örtlich zuständigen Jobcenter die Auszahlung von Tagessätzen in bar.
Der Kläger stellte unter anderem am 22. Juni 2015 bei dem Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag. Der Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 22. Juni 2015 zur Mitwirkung in Form der Vorlage verschiedener Unterlagen bis zum 9. Juli 2015 auf. Wenn er bis zu diesem Termin nicht reagiere oder die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche, könnten Geldleistungen ganz versagt werden.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Juli 2015 versagte der Beklagte Leistungen ab dem 22. Juni 2015 ganz, weil der Kläger Angaben zu seinen Konten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs nebst lückenlosen Kontoauszügen der letzten drei Monate sowie weitere Nachweise nicht vorgelegt habe.
Am 13. Juli 2015 stellte der Kläger einen weiteren Weiterbewilligungsantrag. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung bis zum 30. Juli 2015 auf. Mit Bescheid vom 14. August 2015 versagte der Beklagte Leistungen ab dem 13. Juli 2015 ganz.
Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2015 über die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 22. Juni 2015 erhob der Kläger am 14. August 2015 Widerspruch. Er besitze kein Bankkonto. Er besitze auch keine Vermögenswerte. Er könne darüber keinen Nachweis führen. Er habe ein Wohnrecht in einem Anwesen seines Bruders. Hier funktioniere keine Heizung. Auch der Strom sei abgeschaltet. Es gebe nur kaltes Wasser.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Juli 2015 zurück. Erst im Widerspruchsverfahren sei durch den zwischenzeitlichen Bevollmächtigten auf einzelne Punkte eingegangen worden. Es komme jedoch auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Versagensbescheides an.
Hiergegen hat der Kläger am 4. November 2015 per Telefax – das Original ging am 9. November 2015 ein – Klage beim Sozialgericht Frankfurt/Oder erhoben. Ihm seien bis zum heutigen Tag insgesamt 42 Tagessätze nicht gezahlt worden. Es gehe nicht ohne Klage. Es gehe um 42 Tagessätze. Der Beklagte verlange Kontoauszüge, obwohl er bereits mehrfach mitgeteilt habe, dass er keine Konten habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei unzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015 sei laut dem vorliegenden Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten im Vorverfahren am 7. Oktober 2015 zugestellt worden. Die Klage sei beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) indes erst am 9. November 2015 erhoben worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei weder gestellt noch seien Wiedereinsetzungsgründe erkennbar.
Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat sich mit Beschluss vom 22. Januar 2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen. Der Kläger habe seinen Aufenthaltsschwerpunkt zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Wertheim gehabt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2016 abgewiesen. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Gewährung von 42 Tagessätzen begehre, sei die Klage als Leistungsklage bereits unzulässig, da der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2015 keine Entscheidung über Leistungsansprüche des Klägers getroffen habe. Gegenstand eines gegen eine Versagungsentscheidung gerichteten Rechtsstreits sei nicht der materielle Anspruch, sondern nur die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Klage gegen den Versagungsbescheid sei zulässig, aber unbegründet. Vorliegend sei bislang schon unklar, ob der Kläger überhaupt erwerbsfähig sei. Weiter stehe bislang nicht fest, ob der Kläger hilfebedürftig sei. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass er über Vermögen verfüge und wie er die Kosten des täglichen Lebens inklusive der Kosten für seine Kraftfahrzeuge bestreite. Diesbezüglich habe der Kläger in der Vergangenheit teilweise widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Ermessensfehler seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen den ihm am 2. November 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. November 2016 beim SG Berufung eingelegt. Er könne keine Kontoauszüge vorlegen, da er kein Konto habe. Die Lebenshaltungskosten bestreite er von den Tagessätzen, die er erhalte, wo er sich gerade aufhalte. Er sei Nichtraucher und nicht alkoholabhängig. Er habe auch kein Vermögen; dies sei bereits vor einigen Jahren von einem Jobcenter lange geprüft worden. Was er esse, trinke, wann und wo, gehe den Beklagten nichts an.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Oktober 2016 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 zu verurteilen, ihm für 42 Tage Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
b) Diese Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung liegen nicht vor.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB II für 42 Tage. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG greift damit nicht ein. Aber auch der Beschwerdewert von 750,00 Euro wird nicht überschritten. Angesichts des Umstandes, dass bei dem Kläger – bei Vorliegen der Voraussetzungen – im Jahr der Klageerhebung (2015) ein monatlicher Regelbedarf von 399,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014 [BGBl. I. S. 1620]) und damit ein kalendertäglicher (vgl. § 41 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung) Bedarf von 13,30 Euro besteht, wird nur ein Beschwerdewert von 558,60 Euro erreicht. Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestehen nicht; Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfs liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat insofern auch nichts geltend gemacht.
c) Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Eine solche Zulassung ist weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides vom 28. Oktober 2016 erfolgt. Die beigefügte (und unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung, nach der der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, stellt keine Berufungszulassung dar (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – B 4 AS 77/10 B – juris Rdnr. 8 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B – juris Rdnr. 12).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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