Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3971/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4811/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die bezogene Rente aus der Unfallversicherung auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist.
Der 1957 geborene Kläger war bis 01.01.2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld und Krankengeld. Aufgrund eines Vergleichs vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.08.2006 unbefristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall am 17.09.2003.
Im Rahmen eines parallel geführten Rechtsstreits bezüglich einer Rente aus der Unfallversicherung einigte sich der Kläger mit der beklagten BG B. vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg darauf, dass die BG die Gesundheitsstörung einer Gonarthrose als "Wie-Berufskrankheit" feststellt und der Versicherungsfall am 01.10.2005 eingetreten ist. Hierauf gewährte die BG dem Kläger aufgrund der Folgen der anzuerkennenden Berufskrankheit nach § 9 Abs 2 - Gonarthrose - eine Rente auf unbestimmte Zeit nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH ab dem 29.04.2011 (Bescheid vom 15.12.2014).
Mit Bescheid vom 14.01.2015 hob die Beklagte den Bescheid vom 18.08.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 48 Abs 1 SGB X mit Wirkung vom 01.01.2015 auf, stellte den Rentenzahlbetrag ab 01.01.2015 iHv monatlich 387,02 EUR fest und forderte eine Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 28.02.2015 nach § 50 SGB X iHv 64,20 EUR zurück. Die Beklagte führte weiter aus, dass für den Nachzahlungszeitraum vom 29.04.2011 bis 31.12.2014 die Rente ebenfalls gemäß § 93 SGB VI iVm § 266 SGB VI zu mindern sei, für diesen Zeitraum jedoch gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde.
Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, als Zeitpunkt des Versicherungsfalles bezüglich der Rente aus der Unfallversicherung gelte der 29.04.2011, so dass die Rentenkürzung zu Unrecht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 05.03.2015 informierte die Beklagte den Kläger nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage darüber, dass die Anwendung von § 93 SGB VI nicht zu beanstanden sei. Nachdem der Kläger daraufhin seinen Widerspruch aufrecht erhielt, wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2015 zurück.
Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 11.08.2015 Klage zum SG erhoben. Mit Urteil vom 04.11.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI für den Fall, dass für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bestehe, die Rente nicht geleistet werde, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Die Anrechnungsvoraussetzungen des § 93 Abs 1 SGB VI seien erfüllt. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs 5 SGB VI greife nicht. Hierfür müsste Unfallrente für einen Versicherungsfall geleistet werden, der sich nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet habe. Für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelte als Leistungsfall der 17.09.2003. Soweit sich der Kläger auf einen Versicherungsfall bezüglich der Unfallrente am 01.10.2005 berufe, sei dieses Datum nicht maßgeblich. Der vergleichsweise festgestellte Zeitpunkt habe keine Tatbestandswirkung. Im Übrigen gelte die gesetzliche Regelung, wonach bei Berufskrankheiten als Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht der Ausbruch der Krankheit, sondern der letzte Tag der schädigenden Tätigkeit gelte. Dieser Zeitpunkt sei hier der 01.01.2002 gewesen. Bis zu diesem Tag sei der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dies werde auch von Seiten des Klägers nicht bestritten. Eine Aufhebung des Rentenbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe sei demnach für die Zukunft und für die Vergangenheit rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X (Erzielung von Einkommen oder Vermögen) bezüglich der Aufhebung für die Vergangenheit sei erfüllt. Die Beklagte habe auch ordnungsgemäß von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 01.12.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 27.12.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall zu leisten sei, der sich nach Rentenbeginn ereignet habe. Bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalles habe es eine vergleichsweise Einigung auf den 01.10.2005 gegeben. Deshalb könne die Rente aus der Unfallversicherung nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Es könne nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er erst einmal mit langwierigen gerichtlichen Verfahren die Feststellung habe betreiben müssen, dass überhaupt eine Berufskrankheit vorliege.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.02.2017 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Der Kläger hat nicht reagiert, die Beklagte hat dem Verfahren zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Die gesetzliche Regelung des § 93 Abs 5 S 2 SGB VI ist eindeutig und auf den vorliegenden Fall anwendbar. Danach gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Der Kläger war ausweislich des Versicherungsverlaufs (und zwischen den Beteiligten unumstritten) zuletzt am 01.01.2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhält die Rente aus der Unfallversicherung unstreitig aufgrund einer anzuerkennenden Berufskrankheit (siehe Bescheid der BG BAU vom 15.12.2014). Zwar ist der Versicherungsfall nach dem gerichtlichen Vergleich vor dem LSG vom 15.08.2014 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (L 8 U 1175/14) am 01.10.2005 eingetreten. Der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalls ist jedoch im Rahmen von § 93 Abs 5 S 2 SGB VI unbeachtlich (siehe ua Kreikebohm, SGB VI, § 93 Rn 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die bezogene Rente aus der Unfallversicherung auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist.
Der 1957 geborene Kläger war bis 01.01.2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld und Krankengeld. Aufgrund eines Vergleichs vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.08.2006 unbefristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall am 17.09.2003.
Im Rahmen eines parallel geführten Rechtsstreits bezüglich einer Rente aus der Unfallversicherung einigte sich der Kläger mit der beklagten BG B. vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg darauf, dass die BG die Gesundheitsstörung einer Gonarthrose als "Wie-Berufskrankheit" feststellt und der Versicherungsfall am 01.10.2005 eingetreten ist. Hierauf gewährte die BG dem Kläger aufgrund der Folgen der anzuerkennenden Berufskrankheit nach § 9 Abs 2 - Gonarthrose - eine Rente auf unbestimmte Zeit nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH ab dem 29.04.2011 (Bescheid vom 15.12.2014).
Mit Bescheid vom 14.01.2015 hob die Beklagte den Bescheid vom 18.08.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 48 Abs 1 SGB X mit Wirkung vom 01.01.2015 auf, stellte den Rentenzahlbetrag ab 01.01.2015 iHv monatlich 387,02 EUR fest und forderte eine Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 28.02.2015 nach § 50 SGB X iHv 64,20 EUR zurück. Die Beklagte führte weiter aus, dass für den Nachzahlungszeitraum vom 29.04.2011 bis 31.12.2014 die Rente ebenfalls gemäß § 93 SGB VI iVm § 266 SGB VI zu mindern sei, für diesen Zeitraum jedoch gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde.
Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, als Zeitpunkt des Versicherungsfalles bezüglich der Rente aus der Unfallversicherung gelte der 29.04.2011, so dass die Rentenkürzung zu Unrecht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 05.03.2015 informierte die Beklagte den Kläger nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage darüber, dass die Anwendung von § 93 SGB VI nicht zu beanstanden sei. Nachdem der Kläger daraufhin seinen Widerspruch aufrecht erhielt, wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2015 zurück.
Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte am 11.08.2015 Klage zum SG erhoben. Mit Urteil vom 04.11.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI für den Fall, dass für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bestehe, die Rente nicht geleistet werde, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Die Anrechnungsvoraussetzungen des § 93 Abs 1 SGB VI seien erfüllt. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs 5 SGB VI greife nicht. Hierfür müsste Unfallrente für einen Versicherungsfall geleistet werden, der sich nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet habe. Für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelte als Leistungsfall der 17.09.2003. Soweit sich der Kläger auf einen Versicherungsfall bezüglich der Unfallrente am 01.10.2005 berufe, sei dieses Datum nicht maßgeblich. Der vergleichsweise festgestellte Zeitpunkt habe keine Tatbestandswirkung. Im Übrigen gelte die gesetzliche Regelung, wonach bei Berufskrankheiten als Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht der Ausbruch der Krankheit, sondern der letzte Tag der schädigenden Tätigkeit gelte. Dieser Zeitpunkt sei hier der 01.01.2002 gewesen. Bis zu diesem Tag sei der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Dies werde auch von Seiten des Klägers nicht bestritten. Eine Aufhebung des Rentenbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe sei demnach für die Zukunft und für die Vergangenheit rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzung des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X (Erzielung von Einkommen oder Vermögen) bezüglich der Aufhebung für die Vergangenheit sei erfüllt. Die Beklagte habe auch ordnungsgemäß von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 01.12.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 27.12.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall zu leisten sei, der sich nach Rentenbeginn ereignet habe. Bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalles habe es eine vergleichsweise Einigung auf den 01.10.2005 gegeben. Deshalb könne die Rente aus der Unfallversicherung nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden. Es könne nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er erst einmal mit langwierigen gerichtlichen Verfahren die Feststellung habe betreiben müssen, dass überhaupt eine Berufskrankheit vorliege.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 04.11.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.02.2017 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Der Kläger hat nicht reagiert, die Beklagte hat dem Verfahren zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Die gesetzliche Regelung des § 93 Abs 5 S 2 SGB VI ist eindeutig und auf den vorliegenden Fall anwendbar. Danach gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Der Kläger war ausweislich des Versicherungsverlaufs (und zwischen den Beteiligten unumstritten) zuletzt am 01.01.2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhält die Rente aus der Unfallversicherung unstreitig aufgrund einer anzuerkennenden Berufskrankheit (siehe Bescheid der BG BAU vom 15.12.2014). Zwar ist der Versicherungsfall nach dem gerichtlichen Vergleich vor dem LSG vom 15.08.2014 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (L 8 U 1175/14) am 01.10.2005 eingetreten. Der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalls ist jedoch im Rahmen von § 93 Abs 5 S 2 SGB VI unbeachtlich (siehe ua Kreikebohm, SGB VI, § 93 Rn 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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