Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 SB 310/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Die Rücknahme einer Klage oder einer Berufung in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfasst in der Regel auch die Rücknahme eines während des laufenden Verfahrens bei der Behörde gestellten Neufeststellungsantrages.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rücknahme aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht der Klage bzw. der Berufung erfolgt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rücknahme aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht der Klage bzw. der Berufung erfolgt.
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden, am 19.07.2016 eingegangenen, Klage begehrt der Kläger den Beklagten zu verurteilen, über einen Änderungsantrag vom 16.09.2015, eingegangen am folgenden Tage, auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) zu entscheiden. Dieser Antrag wurde während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens gestellt. Die damalige Klage, eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wurde unter dem Aktenzeichen S 32 SB 71/12 bei der 32. Kammer geführt. In dem Verfahren erging am 27.01.2014 ein die Instanz beendender Gerichtsbescheid, mit dem der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt wurde, anstatt des bisher festgestellten GdB´s von 20 einen solchen von 30 festzustellen. Seitens des Klägers wurde gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Die Akte wurde unter dem Aktenzeichen L 6 SB 64/14 beim Landessozialgericht geführt. Der Beklagte übersandte den genannten Antrag des Klägers am 22.10.2015 an das Berufungsgericht. Im Termin vom 24.04.2016 vor dem Landessozialgericht wies der Vorsitzende ausweislich des Protokolls darauf hin, dass die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe und erläuterte die Ansicht u. a. durch Bezugnahme auf ein vom Senat eingeholtes Gutachten. Es sei kein höherer GdB als der festgestellte GdB von 30 begründbar. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers: "Ich nehme die Berufung zurück." Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beklagte über den Antrag vom 16.09.2016 nicht entscheiden habe und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag vom 16.09.2015 auf Neufeststellung des GdB´s zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung, da die Rücknahme der Berufung auch den Neufeststellungantrag mit erfasst habe, da dieser Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Der Kläger hat sich dazu nicht weiter geäußert. Wegen der Einzelheiten, wird auf den Akteninhalt einschließlich des Inhaltes der der zur Sachverhaltsaufklärung beigezogenen Verwaltungsakte, insbesondere auf die erwähnten Bescheide und Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1) Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nach erfolgter Anhörung der Parteien zulässig, da der Sachverhalt genügend geklärt ist und die Sach- und Rechtslage weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet (§ 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
2) Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Antrag auf Neufeststellung vom 16.09.2015 mit der Berufung zurückgenommen wurde. Das Begehren des Klägers ergibt sich aus der Klageschrift vom 19.07.2016. Ein Anspruch des Klägers auf Bescheidung seines Antrages vom 16.09.2015 könnte sich aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergaben, wonach eine Klage auf Verurteilung einer Behörde zur Bescheidung eines Antrages möglich ist, wenn diese innerhalb von 6 Monaten über den Antrag nicht entscheiden hat. Sie ist begründet, wenn es keine sachlichen Gründe für die Nichtbescheidung gibt. Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, dass der Neufeststellungsantrag vom 16.07.2016 während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens gestellt wurde. Klageart in diesem Verfahren vor der 32. Kammer bzw. dem 6. Senat war die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Damit wurden alle Bescheide die nach Klageerhebung ergingen, gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Zwar erging über den Antrag keine behördliche Entscheidung, jedoch wurde der Antrag durch Übersendung an das Berufungsgericht in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Dieses Verfahren hatte zum Gegenstand den beim Kläger aufgrund seiner funktionellen Einschränkungen festzustellenden GdB, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Durch Rücknahme der Berufung aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, machte der Kläger deutlich, dass er sein Ziel, einen höheren als durch den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid festgestellten GdB von 30 festgestellt zu erhalten, nicht weiter verfolgen wolle. Damit erfasste die Berufungsrücknahme aus der Sicht eines neutralen und unbefangenen Betrachters auch den Neufeststellungsantrag vom 16.07.2016, denn dieser war auf das gleiche Begehren gerichtet, wie das Berufungsverfahren.
3) Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen notwendigen Kosten folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Entscheidung nach billigem Ermessen, ohne dass das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflg., § 193 Anm. 13). Da der Kläger in der Sache unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine notwendigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Mit der vorliegenden, am 19.07.2016 eingegangenen, Klage begehrt der Kläger den Beklagten zu verurteilen, über einen Änderungsantrag vom 16.09.2015, eingegangen am folgenden Tage, auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) zu entscheiden. Dieser Antrag wurde während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens gestellt. Die damalige Klage, eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wurde unter dem Aktenzeichen S 32 SB 71/12 bei der 32. Kammer geführt. In dem Verfahren erging am 27.01.2014 ein die Instanz beendender Gerichtsbescheid, mit dem der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt wurde, anstatt des bisher festgestellten GdB´s von 20 einen solchen von 30 festzustellen. Seitens des Klägers wurde gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Die Akte wurde unter dem Aktenzeichen L 6 SB 64/14 beim Landessozialgericht geführt. Der Beklagte übersandte den genannten Antrag des Klägers am 22.10.2015 an das Berufungsgericht. Im Termin vom 24.04.2016 vor dem Landessozialgericht wies der Vorsitzende ausweislich des Protokolls darauf hin, dass die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe und erläuterte die Ansicht u. a. durch Bezugnahme auf ein vom Senat eingeholtes Gutachten. Es sei kein höherer GdB als der festgestellte GdB von 30 begründbar. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers: "Ich nehme die Berufung zurück." Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beklagte über den Antrag vom 16.09.2016 nicht entscheiden habe und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag vom 16.09.2015 auf Neufeststellung des GdB´s zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung, da die Rücknahme der Berufung auch den Neufeststellungantrag mit erfasst habe, da dieser Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei. Der Kläger hat sich dazu nicht weiter geäußert. Wegen der Einzelheiten, wird auf den Akteninhalt einschließlich des Inhaltes der der zur Sachverhaltsaufklärung beigezogenen Verwaltungsakte, insbesondere auf die erwähnten Bescheide und Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1) Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nach erfolgter Anhörung der Parteien zulässig, da der Sachverhalt genügend geklärt ist und die Sach- und Rechtslage weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet (§ 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
2) Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Antrag auf Neufeststellung vom 16.09.2015 mit der Berufung zurückgenommen wurde. Das Begehren des Klägers ergibt sich aus der Klageschrift vom 19.07.2016. Ein Anspruch des Klägers auf Bescheidung seines Antrages vom 16.09.2015 könnte sich aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergaben, wonach eine Klage auf Verurteilung einer Behörde zur Bescheidung eines Antrages möglich ist, wenn diese innerhalb von 6 Monaten über den Antrag nicht entscheiden hat. Sie ist begründet, wenn es keine sachlichen Gründe für die Nichtbescheidung gibt. Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, dass der Neufeststellungsantrag vom 16.07.2016 während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens gestellt wurde. Klageart in diesem Verfahren vor der 32. Kammer bzw. dem 6. Senat war die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Damit wurden alle Bescheide die nach Klageerhebung ergingen, gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Zwar erging über den Antrag keine behördliche Entscheidung, jedoch wurde der Antrag durch Übersendung an das Berufungsgericht in das gerichtliche Verfahren eingeführt. Dieses Verfahren hatte zum Gegenstand den beim Kläger aufgrund seiner funktionellen Einschränkungen festzustellenden GdB, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Durch Rücknahme der Berufung aufgrund des Hinweises des Vorsitzenden, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, machte der Kläger deutlich, dass er sein Ziel, einen höheren als durch den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid festgestellten GdB von 30 festgestellt zu erhalten, nicht weiter verfolgen wolle. Damit erfasste die Berufungsrücknahme aus der Sicht eines neutralen und unbefangenen Betrachters auch den Neufeststellungsantrag vom 16.07.2016, denn dieser war auf das gleiche Begehren gerichtet, wie das Berufungsverfahren.
3) Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen notwendigen Kosten folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Entscheidung nach billigem Ermessen, ohne dass das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflg., § 193 Anm. 13). Da der Kläger in der Sache unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine notwendigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
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