Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 3239/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 2536/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die in Ouja, Marokko, wohnhafte Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachdem die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hatte, hat die Klägerin das Sozialgericht Mannheim (SG) angerufen, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.08.2013 abgewiesen hat. Die Zustellung des Gerichtsbescheids ist durch Einschreiben mit Rückschein vorgenommen worden. Ein entsprechender Rückschein mit Datum 12.09.2013 und Unterschrift der Klägerin ist dem SG am 11.10.2013 zugegangen.
In der Folgezeit hat die Klägerin sich wiederholt an das SG gewandt und um "Lösung" ihrer finanziellen Probleme aufgrund des Todes ihres Mannes sowie ihrer eigenen Gesundheitsprobleme ersucht. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 12.03.2014 sowie vom 02.03.2015 darauf hingewiesen worden, dass ihr Verfahren durch Gerichtsbescheid vom 27.08.2013 seinen Abschluss erfahren habe. Einer weiteren Anfrage nach Fortgang des Verfahrens vom 02.09.2015 hat die Klägerin unter anderem das Begleitschreiben zur ursprünglichen Zustellung des Gerichtsbescheids beigefügt. Mit Schreiben vom 31.05.2016 hat das SG neuerlich eine entsprechend gekennzeichnete und im Begleitschreiben so bezeichnete Abschrift des Gerichtsbescheids vom 27.08.2013 der Klägerin "zu Ihrer Information" übersandt.
Am 08.07.2016 hat die Klägerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung ("Widerspruch") eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ihr Mann sei aufgrund einer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland zugezogenen Silikose verstorben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen wegen des Todes ihres Ehemannes Mohamed Azrhar zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Klägerin unter dem 26.07.2016 darauf hingewiesen, dass die Berufung verfristet sein dürfte sowie zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt Gleiches für Ge¬¬richts¬bescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Gemäß der über § 153 Abs. 1 SGG entsprechend heranzuziehenden Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beträgt die Berufungsfrist drei Monate, wenn der Gerichtsbescheid, wie vorliegend, im Ausland zugestellt worden ist (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rn. 6). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück auch durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 175 Satz 1 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung genügt in diesem Fall der Rückschein (§ 175 Satz 2 ZPO). Bei der hier vorliegenden Zustellung im Ausland soll gem. § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Aufgrund des in der Akte befindlichen, von der Klägerin unterschriebenen Rückscheins liegt demnach eine wirksame Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids, und zwar mit dem Datum der Unterschrift am 12.09.2013, vor. Auch das im September 2015 von der Klägerin vorgelegte Begleitschreiben zum Gerichtsbescheid vom 27.08.2013 mit Datum 28.08.2013 belegt die bewirkte Zustellung. Eine erfolgte Zustellung hat die Klägerin auch nicht bestritten.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die dreimonatige Berufungsfrist hat somit am 13.09.2013 begonnen und am 12.12.2013, einem Donnerstag, geendet. Die Berufung der Klägerin ist dagegen erst am 08.07.2016 und damit lange nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. Den vorherigen Schreiben der Klägerin an das SG lässt sich keine Berufungseinlegung entnehmen. Durch die Übersendung einer ausdrücklich als Abschrift gekennzeichneten und im Begleitschreiben so bezeichneten Mehrfertigung des Gerichtsbescheids im Mai 2016 ist auch keine neue Frist zur Berufungseinlegung in Gang gesetzt worden.
Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin trotz der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nichts zur Frage einer unverschuldeten Fristversäumnis vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die in Ouja, Marokko, wohnhafte Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachdem die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt hatte, hat die Klägerin das Sozialgericht Mannheim (SG) angerufen, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.08.2013 abgewiesen hat. Die Zustellung des Gerichtsbescheids ist durch Einschreiben mit Rückschein vorgenommen worden. Ein entsprechender Rückschein mit Datum 12.09.2013 und Unterschrift der Klägerin ist dem SG am 11.10.2013 zugegangen.
In der Folgezeit hat die Klägerin sich wiederholt an das SG gewandt und um "Lösung" ihrer finanziellen Probleme aufgrund des Todes ihres Mannes sowie ihrer eigenen Gesundheitsprobleme ersucht. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 12.03.2014 sowie vom 02.03.2015 darauf hingewiesen worden, dass ihr Verfahren durch Gerichtsbescheid vom 27.08.2013 seinen Abschluss erfahren habe. Einer weiteren Anfrage nach Fortgang des Verfahrens vom 02.09.2015 hat die Klägerin unter anderem das Begleitschreiben zur ursprünglichen Zustellung des Gerichtsbescheids beigefügt. Mit Schreiben vom 31.05.2016 hat das SG neuerlich eine entsprechend gekennzeichnete und im Begleitschreiben so bezeichnete Abschrift des Gerichtsbescheids vom 27.08.2013 der Klägerin "zu Ihrer Information" übersandt.
Am 08.07.2016 hat die Klägerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung ("Widerspruch") eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ihr Mann sei aufgrund einer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland zugezogenen Silikose verstorben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen wegen des Todes ihres Ehemannes Mohamed Azrhar zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Klägerin unter dem 26.07.2016 darauf hingewiesen, dass die Berufung verfristet sein dürfte sowie zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt Gleiches für Ge¬¬richts¬bescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Gemäß der über § 153 Abs. 1 SGG entsprechend heranzuziehenden Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG beträgt die Berufungsfrist drei Monate, wenn der Gerichtsbescheid, wie vorliegend, im Ausland zugestellt worden ist (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rn. 6). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück auch durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 175 Satz 1 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung genügt in diesem Fall der Rückschein (§ 175 Satz 2 ZPO). Bei der hier vorliegenden Zustellung im Ausland soll gem. § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Aufgrund des in der Akte befindlichen, von der Klägerin unterschriebenen Rückscheins liegt demnach eine wirksame Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids, und zwar mit dem Datum der Unterschrift am 12.09.2013, vor. Auch das im September 2015 von der Klägerin vorgelegte Begleitschreiben zum Gerichtsbescheid vom 27.08.2013 mit Datum 28.08.2013 belegt die bewirkte Zustellung. Eine erfolgte Zustellung hat die Klägerin auch nicht bestritten.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die dreimonatige Berufungsfrist hat somit am 13.09.2013 begonnen und am 12.12.2013, einem Donnerstag, geendet. Die Berufung der Klägerin ist dagegen erst am 08.07.2016 und damit lange nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. Den vorherigen Schreiben der Klägerin an das SG lässt sich keine Berufungseinlegung entnehmen. Durch die Übersendung einer ausdrücklich als Abschrift gekennzeichneten und im Begleitschreiben so bezeichneten Mehrfertigung des Gerichtsbescheids im Mai 2016 ist auch keine neue Frist zur Berufungseinlegung in Gang gesetzt worden.
Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin trotz der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme nichts zur Frage einer unverschuldeten Fristversäumnis vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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