Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 796/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3109/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.07.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2013.
Der 1975 geborene kinderlose Kläger ist seit 01.09.2008 als Rechtsanwalt selbstständig tätig und seither bei den Beklagten freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert. Vom 01.09.2008 bis 31.05.2009 bezog der Kläger einen Gründungszuschuss incl. Pauschale zur sozialen Sicherung von 300 EUR in Höhe von insgesamt 1.084,20 EUR monatlich.
Die Beklagte zu 1) berechnete zunächst die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.09.2008 mit Bescheiden vom 01.10.2008 sowie vom 30.04.2010 vorläufig, wobei der Bescheid vom 30.04.2010 auch im Namen der Beklagten zu 2) erging.
Am 04.10.2011 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2009 (vom 02.03.2011; Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 12.586 EUR, aus Kapitalvermögen 2.848 EUR, aus Vermietung und Verpachtung 10.414 EUR) und am 12.10.2011 den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2008 (vom 27.10.2010; Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 0 EUR, aus Kapitalvermögen 5.382 EUR, aus Vermietung und Verpachtung 8.381 EUR) der Beklagten zu 1) vor.
Mit Beitragsbescheid vom 13.10.2011 berechnete die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einem Monatseinkommen für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2008 in Höhe von 1.931,12 EUR (13.763 EUR % 12 Monate zzgl. dem berücksichtigungsfähigen Teil des Gründungszuschusses in Höhe von 784,20 EUR), für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 in Höhe von 2.938,20 EUR (25.848 EUR % 12 Monate zzgl. dem berücksichtigungsfähigen Teil des Gründungszuschusses in Höhe von 784,20 EUR) sowie für die Zeit ab dem 01.06.2009 in Höhe von 2.154,00 EUR (13.763 EUR % 12 Monate) und erhob Beiträge für die Vergangenheit (vom 01.09.2008 bis 30.09.2011) in Höhe von 4.458,13 EUR. Der Bescheid erging zugleich im Namen der Beklagten zu 2).
Hiergegen legte der Kläger am 25.10.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass zur Berechnung der Beiträge ein zu hohes Einkommen angesetzt worden sei. Bei der Einkommensberechnung werde für die Zeit bis zum 31.05.2011 ein Gründungszuschuss in Höhe von 784,20 EUR monatlich berücksichtigt, obwohl er diesen ab Aufnahme der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit lediglich neun Monate erhalten habe. Abgesehen davon könne der Gründungszuschuss nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden. Außerdem seien die negativen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Jahres 2008 zu berücksichtigen. In der Nichtberücksichtigung liege ein Eingriff in Art. 12 Grundgesetz (GG) vor. Bezüglich seines Kapitalvermögens sei der Abzug des Sparerfreibetrags unterlassen worden. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, woraus die Beklagte zu 1) die Ermächtigung nehme, auch Pflegeversicherungsbeiträge festzusetzen.
Am 01.12.2011 beantragte der Kläger Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Hinblick auf den Bescheid vom 13.10.2011 (S 19 KR 6719/11 ER). Mit Schreiben vom 29.03.2012, eingegangen bei Gericht am 02.04.2012, nahm der Kläger den Antrag zurück, da er den von der Beklagten geforderten Beitragsrückstand inzwischen überwiesen habe.
Mit Schreiben vom 18.06.2012, eingegangen bei der Beklagten am 20.06.2012, legte der Kläger den Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 vom 23.04.2012 vor. Danach beliefen sich die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung auf insgesamt 40.185 EUR und die Kapitalerträge auf 1.980 EUR.
Mit Bescheid vom 03.07.2012 setzte die Beklagte zu 1) die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend ab dem 01.05.2012 auf der Grundlage der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze aus einem Monatseinkommen in Höhe von 3.348,75 EUR (40.185 EUR 12 Monate) endgültig fest (Krankenversicherung ab dem 01.05.2012 in Höhe von mtl. 498,96 EUR, Pflegeversicherung ab dem 01.05.2012 in Höhe von mtl. 73,67 EUR). Der Bescheid erging zugleich im Namen der Beklagten zu 2). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.08.2012 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 20.08.2012 korrigierte die Beklagte das monatlich zu berücksichtigende Einkommen ab dem 01.09.2012 auf 3.509,50 EUR (41.364 EUR abzüglich 51 EUR Pauschale für Kapitalerträge % 12 Monate) und setzte Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.09.2012 auf mtl. 522,92 EUR und die Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.09.2012 auf mtl. 77,21 EUR fest, da im Bescheid vom 03.07.2012 versehentlich die Kapitalerträge nicht berücksichtigt worden seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2012 erneut Widerspruch ein. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2012 eine Widerspruchsbegründung an, die der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2012 vorlegte. Darin trug er vor, dass der Abzug des Sparerfreibetrags unterlassen worden sei. Aufgrund der Nichtberücksichtigung liege ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Zudem bestünden Bedenken aufgrund der Unbestimmtheit des § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Dieselben Bedenken bestünden gegen die Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus könne der errechnete Betrag in Zusammenschau mit dem Einkommensteuerbescheid von 2010 und dem dort ausgewiesenen Einkommen in Höhe von 32.398 EUR nicht nachvollzogen werden. Daraufhin erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.10.2012 nochmals die erfolgte Beitragsbemessung und gab ihm Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme.
Mit Beitragsbescheid "im Januar 2013" erhöhte die Beklagte zu 1) den Beitrag zur Pflegeversicherung wegen Änderung des Beitragssatzes auf 80,72 EUR ab 01.01.2013.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013, der dem Kläger am 14.01.2013 bekannt gegeben wurde, wies die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Widersprüche vom 07.08.2012 und 21.09.2012 gegen ihren Bescheid vom 03.07.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.08.2012 zurück. Aus dem am 23.04.2012 ausgestellten und vom Kläger mit Schreiben vom 18.06.2012 vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 ergäben sich folgende Einkünfte: 25.060 EUR Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit; 15.125 EUR aus Vermietung und Verpachtung sowie 1.980 EUR Einkünfte aus Kapitalerträgen abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 51 EUR. Ausgehend hiervon sei die Berechnung der Beiträge nicht zu beanstanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.02.2013 Klage zum SG mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung vertiefte er die Ausführungen der Widerspruchsbegründungen. Ergänzend berief er sich auf eine Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen und bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 wies die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2011 hinsichtlich der rückwirkenden Beitragseinstufung ab dem 01.09.2008 zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.07.2016 erklärte der Kläger, dass er sich nur gegen die Erhebung der Beiträge für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2013 wende.
Mit Urteil vom 28.07.2016 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Gegenstand der Entscheidung bilde zunächst der Bescheid vom 03.07.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2013 sowie der Bescheid vom 13.10.2011 in Gestalt des während des Klageverfahrens ergangenen und ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Widerspruchsbescheids vom 05.07.2013 (vgl. § 123 SGG). Die Klage richte sich nicht nur gegen die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1)), sondern auch gegen die bei ihr errichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2)). Zwar habe der Kläger zunächst in der Klageschrift nur die Krankenkasse als Beklagte ausdrücklich bezeichnet, jedoch die angefochtenen Bescheide als Streitgegenstand benannt und uneingeschränkt ihre Aufhebung beantragt. Damit habe er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Neufestsetzung seiner Beiträge insgesamt wende. Zudem habe er mit Schriftsatz vom 06.10.2014 (Eingang bei Gericht) klargestellt, dass sich die Klage sowohl gegen die Kranken- als auch gegen die Pflegeversicherung richte.
Die Beklagte zu 1) habe entsprechend den Regeln des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eine Pflegekasse - hier die Beklagte zu 2) - errichtet und in ihrem Namen die Durchführung der Pflegeversicherung mit den damit zusammenhängenden beitragsrechtlichen Konsequenzen sichergestellt. In § 1 Abs. 3 SGB XI heiße es dementsprechend: " Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 SGB V) wahrgenommen." Damit könne der Einwand des Klägers, die Beklagte zu 1) dürfe nicht im Namen der Beklagten zu 2) Beiträge erheben, nicht durchgreifen.
Die Bemessung der Beiträge richte sich nach § 240 SGB V, bei den Pflegeversicherungsbeiträgen in Verbindung mit § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Danach sei die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern, zu denen der Kläger gehöre, bis zum 31.12.2008 durch die Satzung der Krankenkasse zu regeln (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. d. F. vom 14.11.2003 bzw. 24.12.2003). Seit dem 01.01.2009 obliege diese Aufgabe einheitlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Am Maßstab für die Beitragsbemessung habe sich allerdings dadurch nichts geändert. Nach wie vor sei nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Dabei seien mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds heranzuziehen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die wie der Kläger hauptberuflich selbstständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertrag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Der Einkommensnachweis könne dabei ausschließlich durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids geführt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R, in juris). Weil nur Einkommensteuerbescheide als "Nachweise" i.S.v. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Betracht kämen, könnten stets nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen so lange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigt seien, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliege. Die damit lediglich zeitversetzt erfolgende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen sei nicht zu beanstanden. Insofern schließe sich die Kammer der ständigen Rechtsprechung des BSG an und verweise auf diese (vgl. stRspr. BSG, Urteil vom 22.03.2006, B 12 KR 14/05 R; Urteil vom 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R; s. a. Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R - jeweils in juris). Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises könnten nur für die Zukunft wirksam werden, nämlich zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V a. F.; § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Grund dafür sei, dass die Krankenkassen die Einnahmen sonst nicht verlässlich schätzen könnten. Auf einen längeren Zeitraum gesehen werde der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zutreffend Rechnung getragen, denn es erfolge ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, weil nicht nur eine nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen, sondern auch eine nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis der nächsten Änderung berücksichtigt werde. Inhaltsgleiche Regelungen enthielten die bis zum 31.12.2014 geltende Satzung der Beklagten vom 01.05.2008 sowie die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Wirkung zum 01.01.2009 erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler, BVSzGs). Diese Beitragsbemessungsvorschriften des GKV-Spitzenverbandes böten dabei auch im vorliegenden Fall eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger als freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung und bänden als untergesetzliche Normen grundsätzlich sowohl die Krankenkassen als auch die Gerichte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.12.2012, - B 12 KR 20/11 R -; Urteile vom 18.12.2013, - B 12 KR 24/12 R -, - B 12 KR 15/11 R -, - B 12 KR 3/12 R - sowie - B 12 KR 8/12 R -; Urteil vom 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -; ebso. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013, - L 11 KR 1637/13 -, jeweils in juris). Hinsichtlich der vom Kläger allgemein geltend gemachten Verletzung seiner Grundrechte werde ebenfalls auf die Rechtsprechung des BSG Bezug genommen, die sich das SG zu Eigen mache (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2004, - B 12 P 6/03 R -, in juris). Worin eine Verletzung des Art. 12 GG liegen solle, erschließe sich, so das SG weiter, nicht. Im Übrigen sei die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG, sachlich gerechtfertigt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96, in juris). Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in seinen Rechten dadurch verletzt werde.
Darüber hinaus sei es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden, dass bei ihm als freiwillig Versicherten auch die Kapitalerträge der Beitragsbemessung unterworfen würden. Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass diese nur bei freiwillig Versicherten und Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und nicht bei sonstigen Pflichtversicherten zur Beitragsbemessung herangezogen würden. Insofern schloss sich das SG ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2015, - L 9 KR 414/14, Rn. 29 -; s. a. BSG, Urteil vom 17.10.2010, - B 12 KR 4/09 R -, beide in juris). Auch ein Verlustausgleich sei nicht vorzunehmen gewesen. Insofern werde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, darauf hingewiesen, dass sich bereits aus § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Unzulässigkeit eines angestrebten Verlustausgleichs unter verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) als nicht rechtmäßig erweise (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.02.1995, - 12 RK 66/93 -; Urteil vom 09.08.2006, - B 12 KR 8/06 R -; ebso. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013, - L 11 KR 1637/13 - m. w. Rspr.-Nachweisen). Übertragen auf den hiesigen Fall bedeute dies, dass dem Kläger neben den Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie diejenigen aus Kapitalvermögen zur Verfügung stünden. Hiernach bestimme sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Insofern gehöre auch der steuerliche Sparerpauschbetrag nicht zu den abziehbaren Werbungskosten. Die Einwände des Klägers, insbesondere auch im Hinblick auf seine Grundrechte, würden insofern nicht durchgreifen. Die Beklagten seien auch berechtigt gewesen, die Beiträge für die Zeit ab 01.09.2008 im Bescheid vom 13.10.2011 rückwirkend neu festzusetzen. Eine Aufhebung des zuvor erlassenen Beitragsbescheids sei nicht notwendig gewesen, da die Beiträge lediglich vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt vom 01.10.2008 bzw. 01.05.2010 festgesetzt worden. Auch habe die Beklagte den Kläger jeweils zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide aufgefordert, sowie nach Eingang des Widerspruchs angehört. Ausgehend rechtlichen Vorgaben wären die Beiträge des Klägers für den Zeitraum Januar 2010 bis April 2012 zwar grundsätzlich auf der Grundlage des am 20.06.2012 vorgelegten Einkommensteuerbescheids 2010 endgültig festzusetzen gewesen. Denn werde erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden (hier mit Bescheid vom 13.10.2011), nachdem zunächst ein vorläufiger Bescheid (hier Bescheid vom 01.10.2008) ergangen sei, reiche es aus, wenn Einkommensteuerbescheide erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt würden (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 KR 30/07 R -; Urteile vom 30.03.2011, - B 12 KR 18/09 R - und - B 12 KR 30/07 R -). Der Widerspruchsbescheid sei erst am 03.07.2013 erlassen worden, wobei der Einkommensteuerbescheid 2010 am 20.06.2012 vorgelegen habe. Dies verbiete sich hier jedoch ausweislich des Verbots der reformatio in peius, da andernfalls die Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Klägers abgeändert und damit seine Beschwer noch vergrößert würde. Denn ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids hätten sich seine Einkünfte, die sich aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung zusammensetzen, im Jahr 2010 insgesamt auf 42.165 EUR (noch abzuziehen wären 51 EUR Werbungskosten hinsichtlich der Kapitaleinkünfte gemäß § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 Abs. 1 b Satz 3 BVSzGs) belaufen. Dieser Betrag liege damit weder unter der Mindestbemessungsgrenze für die Jahre 2010-2012 (2010 = mtl. 1.916,25 EUR; 2011 = 1.916,25 EUR; 2012 = mtl. 1.968,75 EUR) noch unter dem von den Beklagten bereits im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Betrages von 2.154 EUR ab dem 01.06.2009 bis zum 30.04.2012 (vgl. der Bescheid vom 03.07.2012 regelt die Beiträge ab dem 01.05.2012). Zwar hätten die Beklagten im Bescheid vom 13.10.2011 das Datum des Wegfalls des Gründungszuschusses mit dem 31.05.2011 falsch bezeichnet, jedoch tatsächlich den Wegfall ab 01.06.2009 berücksichtigt. Soweit darüber hinaus die Berücksichtigung des Gründungszuschusses angegriffen werde, sei darauf hinzuweisen, dass § 240 Abs. 2 SGB V lediglich die Berücksichtigung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Teils des Gründungszuschusses nach § 94 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von monatlich 300 EUR ausschließe. Dies hätten die Beklagten ausreichend berücksichtigt. Die endgültigen Beitragsfestsetzungen in dem Bescheid vom 03.07.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2013 seien ebenso rechtmäßig. Dies gelte auch hinsichtlich der im Bescheid vom 20.08.2012 enthaltenen Beitragsneufestsetzung anhand des um den Kapitalertrag erhöhten Einkommens. In dieser Neufestsetzung der Beitragshöhe im Bescheid vom 20.08.2012 sei mit der Rechtsprechung des BSG sozusagen "konkludent" die Rücknahme des früheren Beitragsbescheids (so auch BSG, Urteil vom 19.8.2015, - B 12 KR 8/14 R -, in juris) enthalten. Dies lasse sich im Übrigen schon aus dem Inhalt des Bescheids sowie der Überschrift "Änderung" entnehmen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der vorangegangenen Beitragsfestsetzung sei insoweit § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dieser sei ebenfalls bei einer Änderung zu Ungunsten des Betroffenen im Widerspruchsverfahren (sog. reformatio in peius) anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.06.1982, - 6 RKa 12/80 -; BSG, Urteil vom 02.12.1992, - 6 RKa 33/90 -, beide in juris). Denn der Verwaltungsakt entfalte mit seinem Erlass Wirksamkeit (vgl. § 39 SGB X). Das Vertrauen des Klägers entfalle also nicht bereits deshalb, weil er gegen den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.08.2012 Widerspruch eingelegt habe. Bei dem Bescheid vom 03.07.2012 handele es sich auch um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne der Vorschrift. Denn mit der Nichterhebung der Kapitalerträge zur Beitragsbemessung habe die Beklagte auf einen Teil der Beitragsforderung verzichtet. Auch sei die Ausgangsbehörde zuständig, da bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit die Ausgangsbehörde und damit die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, entscheide (vgl. §§ 45 Abs. 5, 44 Abs. 3 SGB X). Die Rücknahme von Verwaltungsakten eröffne der Behörde Ermessen, weshalb sie den Betroffenen auch anhören müsse (vgl. § 24 SGB X). Dies sei hier vor Erlass des Bescheids vom 20.08.2012 nicht geschehen, wobei auch eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 SGB X von der Anhörung nicht in Frage komme. Jedoch sei dieser Verfahrensfehler jedenfalls während des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (vgl. dazu auch LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012, L 6 KR 81/08) geheilt wurde, indem die Beklagte den Kläger im Rahmen des von ihm eingelegten Widerspruchs angehört habe. Insofern sei das Vertrauen des Klägers für die Zukunft nicht schützenswert gewesen. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen im Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 hinreichend ausgeübt. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit allen Verwaltungshandelns erfordere es grundsätzlich, dass rechtswidrige Verwaltungsakte beseitigt würden. Dem stehe der Grundsatz gegenüber, dass der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen dürfe. Um diesen Widerstreit zu lösen, habe im Einzelfall eine Interessenabwägung dahingehend zu erfolgen, welches Interesse überwiege. Zwar schließe das Fehlen von in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X beispielhaft genannter Dispositionen den Vertrauensschutz nicht aus, wenn andere Umstände das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten zurücktreten ließen (vgl. BSG, Urteil vom 14.06.1984, - 10 RKg 5/83 -, in juris). Solche Umstände seien hier aber gerade nicht erkennbar und auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom Kläger nicht vorgetragen (vgl. Widerspruchsbegründung vom 28.09.2012). Es könne ihm angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zudem durchaus zugemutet werden, in Zukunft (d. h. entsprechend dem Bescheid vom 20.08.2012 ab dem 01.09.2012) diese Leistung zu erbringen. Seien Leistungen nicht erbracht oder Vermögensdispositionen nicht getroffen worden, überwiege stets - und so auch hier - das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 03.08.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 17.08.2016 zum LSG Baden-Württemberg erhobene Berufung des Klägers. Unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen trägt er ergänzend vor, als Bemessungsgrundlage für die erhobenen Beiträgen sei wie bei Pflichtversicherten ausschließlich das Erwerbseinkommen heranzuziehen. Dies geböten Art. 3 und 12 GG. Die vom SG zitierte Rechtsprechung vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere die Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führe zu einer Substanzbesteuerung. Als Angestelltem stünden ihm, dem Kläger, ohne Mehraufwand zusätzliche Mittel zur Verfügung. Er überlege deshalb seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben, weshalb die vom SG genannten Vorschriften ihn, den Kläger, in seiner Berufswahlfreiheit einschränken würden.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.07.2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 13.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2013 sowie den Bescheid vom 03.07.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.08.2012 und den Bescheid "im Januar 2013", jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2013 abzuändern, soweit die Beklagte zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht nur aus seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit festgesetzt habe.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe aus den zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Im Übrigen sei nochmals auf das Urteil des BSG vom 26.05.2004 (- B 12 P 6/03 R -, in juris) zu verweisen, wonach die unterschiedliche Behandlung bei der Beitragsfestsetzung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten als verfassungsgemäß anzusehen sei.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Rückmeldung hierzu erfolgte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Der Senat kann die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die in Ansehung des streitigen Beitragsanspruch statthafte (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) Berufung wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt; sie ist daher zulässig.
Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der Bescheid "im Januar 2013", der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger seine Berufung auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stützt ist ergänzend anzumerken:
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Beiträge bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht (BSG, Urteil vom 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R - in juris; so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2014 - L 1 KR 608/13 -, in juris). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (st.Rspr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 15.03.2010 - 1 BvL 16/96 u.a. -, in juris m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt zwar eine Ungleichbehandlung von pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitgliedern vor, da bei den Pflichtversicherten gemäß §§ 226 ff. SGB V im Wesentlichen nur Arbeitseinkommen und Rente bzw. Versorgungsbezüge zur Beitragserhebung herangezogen werden, während bei freiwillig versicherten Mitgliedern weitere Einnahmearten einbezogen werden. Zwischen beiden Personenkreisen liegen jedoch so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Pflichtversicherung erfasst nach ihrer gesetzlichen Typisierung die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Um den Erfordernissen der Massenverwaltung Rechnung zu tragen, durfte der Gesetzgeber dabei die zu berücksichtigenden Einnahmearten begrenzen und abschließend aufzählen. Es ist zulässig, dass dabei nur die typischen Einnahmearten Pflichtversicherter berücksichtigt werden. Bei der Gruppe der freiwillig Versicherten hingegen hat der Gesetzgeber zulässigerweise die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in die Beitragsbemessung eingestellt, denn als Berechnungsgrundlage kommt bei freiwillig versicherten Mitgliedern das Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsgrundlage in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1992, - B 12 RK 8/92 -, in juris). Die Einnahmearten sind typischerweise andere und vielfältigere als bei Pflichtversicherten; manche üben eine selbstständige Tätigkeit aus, manche leben überwiegend aus anderen Einnahmequellen wie Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften. Demgegenüber verfolgen die Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung das Ziel, diese für solche Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes Schutzbedürfnis besteht. Von der Versicherungspflicht nicht erfasste Personen können kraft eigener Willensentschließung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht. Wegen dieser zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen die freiwillig versicherten Mitglieder gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden. Sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass es auch versicherungspflichtig Beschäftigte gibt, die Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, da der Gesetzgeber zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen treffen darf. I.d.S. hat auch das BVerfG in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig bewährte Unterscheidung erkannt (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a. - in juris), es hat eine Verfassungswidrigkeit nur darin gesehen, dass langjährig versicherungspflichtig Beschäftigten, die durch Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze zu freiwillig Versicherten geworden waren, der Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner versperrt worden war, mit der Folge, dass sie Beitragsnachteile zu tragen hatten. Die unterschiedliche Beitragsbelastung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits hat das BVerfG jedoch nicht beanstandet.
Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen Verfassungsbestimmungen nicht zu erkennen. Dass bei den freiwillig Versicherten höhere - teilweise mit einer Beschäftigung in keinem Zusammenhang stehende - Einnahmen berücksichtigt werden, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Dies ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.02.1993 - BvR 1920/92 – in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2013.
Der 1975 geborene kinderlose Kläger ist seit 01.09.2008 als Rechtsanwalt selbstständig tätig und seither bei den Beklagten freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert. Vom 01.09.2008 bis 31.05.2009 bezog der Kläger einen Gründungszuschuss incl. Pauschale zur sozialen Sicherung von 300 EUR in Höhe von insgesamt 1.084,20 EUR monatlich.
Die Beklagte zu 1) berechnete zunächst die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.09.2008 mit Bescheiden vom 01.10.2008 sowie vom 30.04.2010 vorläufig, wobei der Bescheid vom 30.04.2010 auch im Namen der Beklagten zu 2) erging.
Am 04.10.2011 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2009 (vom 02.03.2011; Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 12.586 EUR, aus Kapitalvermögen 2.848 EUR, aus Vermietung und Verpachtung 10.414 EUR) und am 12.10.2011 den Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2008 (vom 27.10.2010; Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 0 EUR, aus Kapitalvermögen 5.382 EUR, aus Vermietung und Verpachtung 8.381 EUR) der Beklagten zu 1) vor.
Mit Beitragsbescheid vom 13.10.2011 berechnete die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einem Monatseinkommen für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2008 in Höhe von 1.931,12 EUR (13.763 EUR % 12 Monate zzgl. dem berücksichtigungsfähigen Teil des Gründungszuschusses in Höhe von 784,20 EUR), für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2009 in Höhe von 2.938,20 EUR (25.848 EUR % 12 Monate zzgl. dem berücksichtigungsfähigen Teil des Gründungszuschusses in Höhe von 784,20 EUR) sowie für die Zeit ab dem 01.06.2009 in Höhe von 2.154,00 EUR (13.763 EUR % 12 Monate) und erhob Beiträge für die Vergangenheit (vom 01.09.2008 bis 30.09.2011) in Höhe von 4.458,13 EUR. Der Bescheid erging zugleich im Namen der Beklagten zu 2).
Hiergegen legte der Kläger am 25.10.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass zur Berechnung der Beiträge ein zu hohes Einkommen angesetzt worden sei. Bei der Einkommensberechnung werde für die Zeit bis zum 31.05.2011 ein Gründungszuschuss in Höhe von 784,20 EUR monatlich berücksichtigt, obwohl er diesen ab Aufnahme der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit lediglich neun Monate erhalten habe. Abgesehen davon könne der Gründungszuschuss nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden. Außerdem seien die negativen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Jahres 2008 zu berücksichtigen. In der Nichtberücksichtigung liege ein Eingriff in Art. 12 Grundgesetz (GG) vor. Bezüglich seines Kapitalvermögens sei der Abzug des Sparerfreibetrags unterlassen worden. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, woraus die Beklagte zu 1) die Ermächtigung nehme, auch Pflegeversicherungsbeiträge festzusetzen.
Am 01.12.2011 beantragte der Kläger Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Stuttgart (SG) im Hinblick auf den Bescheid vom 13.10.2011 (S 19 KR 6719/11 ER). Mit Schreiben vom 29.03.2012, eingegangen bei Gericht am 02.04.2012, nahm der Kläger den Antrag zurück, da er den von der Beklagten geforderten Beitragsrückstand inzwischen überwiesen habe.
Mit Schreiben vom 18.06.2012, eingegangen bei der Beklagten am 20.06.2012, legte der Kläger den Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 vom 23.04.2012 vor. Danach beliefen sich die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung auf insgesamt 40.185 EUR und die Kapitalerträge auf 1.980 EUR.
Mit Bescheid vom 03.07.2012 setzte die Beklagte zu 1) die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend ab dem 01.05.2012 auf der Grundlage der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze aus einem Monatseinkommen in Höhe von 3.348,75 EUR (40.185 EUR 12 Monate) endgültig fest (Krankenversicherung ab dem 01.05.2012 in Höhe von mtl. 498,96 EUR, Pflegeversicherung ab dem 01.05.2012 in Höhe von mtl. 73,67 EUR). Der Bescheid erging zugleich im Namen der Beklagten zu 2). Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.08.2012 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 20.08.2012 korrigierte die Beklagte das monatlich zu berücksichtigende Einkommen ab dem 01.09.2012 auf 3.509,50 EUR (41.364 EUR abzüglich 51 EUR Pauschale für Kapitalerträge % 12 Monate) und setzte Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.09.2012 auf mtl. 522,92 EUR und die Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.09.2012 auf mtl. 77,21 EUR fest, da im Bescheid vom 03.07.2012 versehentlich die Kapitalerträge nicht berücksichtigt worden seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.09.2012 erneut Widerspruch ein. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2012 eine Widerspruchsbegründung an, die der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2012 vorlegte. Darin trug er vor, dass der Abzug des Sparerfreibetrags unterlassen worden sei. Aufgrund der Nichtberücksichtigung liege ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Zudem bestünden Bedenken aufgrund der Unbestimmtheit des § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Dieselben Bedenken bestünden gegen die Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus könne der errechnete Betrag in Zusammenschau mit dem Einkommensteuerbescheid von 2010 und dem dort ausgewiesenen Einkommen in Höhe von 32.398 EUR nicht nachvollzogen werden. Daraufhin erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.10.2012 nochmals die erfolgte Beitragsbemessung und gab ihm Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme.
Mit Beitragsbescheid "im Januar 2013" erhöhte die Beklagte zu 1) den Beitrag zur Pflegeversicherung wegen Änderung des Beitragssatzes auf 80,72 EUR ab 01.01.2013.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013, der dem Kläger am 14.01.2013 bekannt gegeben wurde, wies die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - die Widersprüche vom 07.08.2012 und 21.09.2012 gegen ihren Bescheid vom 03.07.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.08.2012 zurück. Aus dem am 23.04.2012 ausgestellten und vom Kläger mit Schreiben vom 18.06.2012 vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 ergäben sich folgende Einkünfte: 25.060 EUR Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit; 15.125 EUR aus Vermietung und Verpachtung sowie 1.980 EUR Einkünfte aus Kapitalerträgen abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 51 EUR. Ausgehend hiervon sei die Berechnung der Beiträge nicht zu beanstanden.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.02.2013 Klage zum SG mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Zur Begründung vertiefte er die Ausführungen der Widerspruchsbegründungen. Ergänzend berief er sich auf eine Ungleichbehandlung von Selbstständigen und Unselbstständigen.
Die Beklagte zu 1) trat der Klage entgegen und bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 wies die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2011 hinsichtlich der rückwirkenden Beitragseinstufung ab dem 01.09.2008 zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.07.2016 erklärte der Kläger, dass er sich nur gegen die Erhebung der Beiträge für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2013 wende.
Mit Urteil vom 28.07.2016 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Gegenstand der Entscheidung bilde zunächst der Bescheid vom 03.07.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2013 sowie der Bescheid vom 13.10.2011 in Gestalt des während des Klageverfahrens ergangenen und ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Widerspruchsbescheids vom 05.07.2013 (vgl. § 123 SGG). Die Klage richte sich nicht nur gegen die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1)), sondern auch gegen die bei ihr errichtete Pflegekasse (Beklagte zu 2)). Zwar habe der Kläger zunächst in der Klageschrift nur die Krankenkasse als Beklagte ausdrücklich bezeichnet, jedoch die angefochtenen Bescheide als Streitgegenstand benannt und uneingeschränkt ihre Aufhebung beantragt. Damit habe er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen die Neufestsetzung seiner Beiträge insgesamt wende. Zudem habe er mit Schriftsatz vom 06.10.2014 (Eingang bei Gericht) klargestellt, dass sich die Klage sowohl gegen die Kranken- als auch gegen die Pflegeversicherung richte.
Die Beklagte zu 1) habe entsprechend den Regeln des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eine Pflegekasse - hier die Beklagte zu 2) - errichtet und in ihrem Namen die Durchführung der Pflegeversicherung mit den damit zusammenhängenden beitragsrechtlichen Konsequenzen sichergestellt. In § 1 Abs. 3 SGB XI heiße es dementsprechend: " Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 SGB V) wahrgenommen." Damit könne der Einwand des Klägers, die Beklagte zu 1) dürfe nicht im Namen der Beklagten zu 2) Beiträge erheben, nicht durchgreifen.
Die Bemessung der Beiträge richte sich nach § 240 SGB V, bei den Pflegeversicherungsbeiträgen in Verbindung mit § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Danach sei die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern, zu denen der Kläger gehöre, bis zum 31.12.2008 durch die Satzung der Krankenkasse zu regeln (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. d. F. vom 14.11.2003 bzw. 24.12.2003). Seit dem 01.01.2009 obliege diese Aufgabe einheitlich dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Am Maßstab für die Beitragsbemessung habe sich allerdings dadurch nichts geändert. Nach wie vor sei nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Dabei seien mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds heranzuziehen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die wie der Kläger hauptberuflich selbstständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertrag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Der Einkommensnachweis könne dabei ausschließlich durch Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids geführt werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R, in juris). Weil nur Einkommensteuerbescheide als "Nachweise" i.S.v. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Betracht kämen, könnten stets nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen so lange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigt seien, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliege. Die damit lediglich zeitversetzt erfolgende Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen sei nicht zu beanstanden. Insofern schließe sich die Kammer der ständigen Rechtsprechung des BSG an und verweise auf diese (vgl. stRspr. BSG, Urteil vom 22.03.2006, B 12 KR 14/05 R; Urteil vom 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R; s. a. Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R - jeweils in juris). Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises könnten nur für die Zukunft wirksam werden, nämlich zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V a. F.; § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Grund dafür sei, dass die Krankenkassen die Einnahmen sonst nicht verlässlich schätzen könnten. Auf einen längeren Zeitraum gesehen werde der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zutreffend Rechnung getragen, denn es erfolge ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, weil nicht nur eine nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen, sondern auch eine nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis der nächsten Änderung berücksichtigt werde. Inhaltsgleiche Regelungen enthielten die bis zum 31.12.2014 geltende Satzung der Beklagten vom 01.05.2008 sowie die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Wirkung zum 01.01.2009 erlassenen einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze-Selbstzahler, BVSzGs). Diese Beitragsbemessungsvorschriften des GKV-Spitzenverbandes böten dabei auch im vorliegenden Fall eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger als freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung und bänden als untergesetzliche Normen grundsätzlich sowohl die Krankenkassen als auch die Gerichte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.12.2012, - B 12 KR 20/11 R -; Urteile vom 18.12.2013, - B 12 KR 24/12 R -, - B 12 KR 15/11 R -, - B 12 KR 3/12 R - sowie - B 12 KR 8/12 R -; Urteil vom 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R -; ebso. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013, - L 11 KR 1637/13 -, jeweils in juris). Hinsichtlich der vom Kläger allgemein geltend gemachten Verletzung seiner Grundrechte werde ebenfalls auf die Rechtsprechung des BSG Bezug genommen, die sich das SG zu Eigen mache (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2004, - B 12 P 6/03 R -, in juris). Worin eine Verletzung des Art. 12 GG liegen solle, erschließe sich, so das SG weiter, nicht. Im Übrigen sei die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG, sachlich gerechtfertigt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvL 4/96, in juris). Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in seinen Rechten dadurch verletzt werde.
Darüber hinaus sei es entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden, dass bei ihm als freiwillig Versicherten auch die Kapitalerträge der Beitragsbemessung unterworfen würden. Insbesondere verstoße es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass diese nur bei freiwillig Versicherten und Versicherungspflichtigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und nicht bei sonstigen Pflichtversicherten zur Beitragsbemessung herangezogen würden. Insofern schloss sich das SG ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06.2015, - L 9 KR 414/14, Rn. 29 -; s. a. BSG, Urteil vom 17.10.2010, - B 12 KR 4/09 R -, beide in juris). Auch ein Verlustausgleich sei nicht vorzunehmen gewesen. Insofern werde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, darauf hingewiesen, dass sich bereits aus § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Unzulässigkeit eines angestrebten Verlustausgleichs unter verschiedenen Einkommensarten (vertikaler Verlustausgleich) als nicht rechtmäßig erweise (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.02.1995, - 12 RK 66/93 -; Urteil vom 09.08.2006, - B 12 KR 8/06 R -; ebso. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013, - L 11 KR 1637/13 - m. w. Rspr.-Nachweisen). Übertragen auf den hiesigen Fall bedeute dies, dass dem Kläger neben den Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie diejenigen aus Kapitalvermögen zur Verfügung stünden. Hiernach bestimme sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Insofern gehöre auch der steuerliche Sparerpauschbetrag nicht zu den abziehbaren Werbungskosten. Die Einwände des Klägers, insbesondere auch im Hinblick auf seine Grundrechte, würden insofern nicht durchgreifen. Die Beklagten seien auch berechtigt gewesen, die Beiträge für die Zeit ab 01.09.2008 im Bescheid vom 13.10.2011 rückwirkend neu festzusetzen. Eine Aufhebung des zuvor erlassenen Beitragsbescheids sei nicht notwendig gewesen, da die Beiträge lediglich vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt vom 01.10.2008 bzw. 01.05.2010 festgesetzt worden. Auch habe die Beklagte den Kläger jeweils zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide aufgefordert, sowie nach Eingang des Widerspruchs angehört. Ausgehend rechtlichen Vorgaben wären die Beiträge des Klägers für den Zeitraum Januar 2010 bis April 2012 zwar grundsätzlich auf der Grundlage des am 20.06.2012 vorgelegten Einkommensteuerbescheids 2010 endgültig festzusetzen gewesen. Denn werde erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden (hier mit Bescheid vom 13.10.2011), nachdem zunächst ein vorläufiger Bescheid (hier Bescheid vom 01.10.2008) ergangen sei, reiche es aus, wenn Einkommensteuerbescheide erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt würden (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 KR 30/07 R -; Urteile vom 30.03.2011, - B 12 KR 18/09 R - und - B 12 KR 30/07 R -). Der Widerspruchsbescheid sei erst am 03.07.2013 erlassen worden, wobei der Einkommensteuerbescheid 2010 am 20.06.2012 vorgelegen habe. Dies verbiete sich hier jedoch ausweislich des Verbots der reformatio in peius, da andernfalls die Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Klägers abgeändert und damit seine Beschwer noch vergrößert würde. Denn ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids hätten sich seine Einkünfte, die sich aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung zusammensetzen, im Jahr 2010 insgesamt auf 42.165 EUR (noch abzuziehen wären 51 EUR Werbungskosten hinsichtlich der Kapitaleinkünfte gemäß § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 Abs. 1 b Satz 3 BVSzGs) belaufen. Dieser Betrag liege damit weder unter der Mindestbemessungsgrenze für die Jahre 2010-2012 (2010 = mtl. 1.916,25 EUR; 2011 = 1.916,25 EUR; 2012 = mtl. 1.968,75 EUR) noch unter dem von den Beklagten bereits im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegten Betrages von 2.154 EUR ab dem 01.06.2009 bis zum 30.04.2012 (vgl. der Bescheid vom 03.07.2012 regelt die Beiträge ab dem 01.05.2012). Zwar hätten die Beklagten im Bescheid vom 13.10.2011 das Datum des Wegfalls des Gründungszuschusses mit dem 31.05.2011 falsch bezeichnet, jedoch tatsächlich den Wegfall ab 01.06.2009 berücksichtigt. Soweit darüber hinaus die Berücksichtigung des Gründungszuschusses angegriffen werde, sei darauf hinzuweisen, dass § 240 Abs. 2 SGB V lediglich die Berücksichtigung des zur sozialen Sicherung vorgesehenen Teils des Gründungszuschusses nach § 94 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von monatlich 300 EUR ausschließe. Dies hätten die Beklagten ausreichend berücksichtigt. Die endgültigen Beitragsfestsetzungen in dem Bescheid vom 03.07.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2013 seien ebenso rechtmäßig. Dies gelte auch hinsichtlich der im Bescheid vom 20.08.2012 enthaltenen Beitragsneufestsetzung anhand des um den Kapitalertrag erhöhten Einkommens. In dieser Neufestsetzung der Beitragshöhe im Bescheid vom 20.08.2012 sei mit der Rechtsprechung des BSG sozusagen "konkludent" die Rücknahme des früheren Beitragsbescheids (so auch BSG, Urteil vom 19.8.2015, - B 12 KR 8/14 R -, in juris) enthalten. Dies lasse sich im Übrigen schon aus dem Inhalt des Bescheids sowie der Überschrift "Änderung" entnehmen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der vorangegangenen Beitragsfestsetzung sei insoweit § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dieser sei ebenfalls bei einer Änderung zu Ungunsten des Betroffenen im Widerspruchsverfahren (sog. reformatio in peius) anzuwenden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.06.1982, - 6 RKa 12/80 -; BSG, Urteil vom 02.12.1992, - 6 RKa 33/90 -, beide in juris). Denn der Verwaltungsakt entfalte mit seinem Erlass Wirksamkeit (vgl. § 39 SGB X). Das Vertrauen des Klägers entfalle also nicht bereits deshalb, weil er gegen den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.08.2012 Widerspruch eingelegt habe. Bei dem Bescheid vom 03.07.2012 handele es sich auch um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne der Vorschrift. Denn mit der Nichterhebung der Kapitalerträge zur Beitragsbemessung habe die Beklagte auf einen Teil der Beitragsforderung verzichtet. Auch sei die Ausgangsbehörde zuständig, da bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit die Ausgangsbehörde und damit die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, entscheide (vgl. §§ 45 Abs. 5, 44 Abs. 3 SGB X). Die Rücknahme von Verwaltungsakten eröffne der Behörde Ermessen, weshalb sie den Betroffenen auch anhören müsse (vgl. § 24 SGB X). Dies sei hier vor Erlass des Bescheids vom 20.08.2012 nicht geschehen, wobei auch eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 SGB X von der Anhörung nicht in Frage komme. Jedoch sei dieser Verfahrensfehler jedenfalls während des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (vgl. dazu auch LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012, L 6 KR 81/08) geheilt wurde, indem die Beklagte den Kläger im Rahmen des von ihm eingelegten Widerspruchs angehört habe. Insofern sei das Vertrauen des Klägers für die Zukunft nicht schützenswert gewesen. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen im Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 hinreichend ausgeübt. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit allen Verwaltungshandelns erfordere es grundsätzlich, dass rechtswidrige Verwaltungsakte beseitigt würden. Dem stehe der Grundsatz gegenüber, dass der Staatsbürger auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen dürfe. Um diesen Widerstreit zu lösen, habe im Einzelfall eine Interessenabwägung dahingehend zu erfolgen, welches Interesse überwiege. Zwar schließe das Fehlen von in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X beispielhaft genannter Dispositionen den Vertrauensschutz nicht aus, wenn andere Umstände das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten zurücktreten ließen (vgl. BSG, Urteil vom 14.06.1984, - 10 RKg 5/83 -, in juris). Solche Umstände seien hier aber gerade nicht erkennbar und auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vom Kläger nicht vorgetragen (vgl. Widerspruchsbegründung vom 28.09.2012). Es könne ihm angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zudem durchaus zugemutet werden, in Zukunft (d. h. entsprechend dem Bescheid vom 20.08.2012 ab dem 01.09.2012) diese Leistung zu erbringen. Seien Leistungen nicht erbracht oder Vermögensdispositionen nicht getroffen worden, überwiege stets - und so auch hier - das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage für die Zukunft.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 03.08.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 17.08.2016 zum LSG Baden-Württemberg erhobene Berufung des Klägers. Unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen trägt er ergänzend vor, als Bemessungsgrundlage für die erhobenen Beiträgen sei wie bei Pflichtversicherten ausschließlich das Erwerbseinkommen heranzuziehen. Dies geböten Art. 3 und 12 GG. Die vom SG zitierte Rechtsprechung vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere die Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führe zu einer Substanzbesteuerung. Als Angestelltem stünden ihm, dem Kläger, ohne Mehraufwand zusätzliche Mittel zur Verfügung. Er überlege deshalb seine selbstständige Tätigkeit aufzugeben, weshalb die vom SG genannten Vorschriften ihn, den Kläger, in seiner Berufswahlfreiheit einschränken würden.
Der Kläger beantragt sachgerecht gefasst, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.07.2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 13.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.07.2013 sowie den Bescheid vom 03.07.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.08.2012 und den Bescheid "im Januar 2013", jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.01.2013 abzuändern, soweit die Beklagte zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht nur aus seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit festgesetzt habe.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe aus den zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Im Übrigen sei nochmals auf das Urteil des BSG vom 26.05.2004 (- B 12 P 6/03 R -, in juris) zu verweisen, wonach die unterschiedliche Behandlung bei der Beitragsfestsetzung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten als verfassungsgemäß anzusehen sei.
Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Rückmeldung hierzu erfolgte nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.
II.
Der Senat kann die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Die in Ansehung des streitigen Beitragsanspruch statthafte (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) Berufung wurde form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt; sie ist daher zulässig.
Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der Bescheid "im Januar 2013", der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger seine Berufung auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stützt ist ergänzend anzumerken:
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Beiträge bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht (BSG, Urteil vom 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R - in juris; so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2014 - L 1 KR 608/13 -, in juris). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (st.Rspr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 15.03.2010 - 1 BvL 16/96 u.a. -, in juris m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt zwar eine Ungleichbehandlung von pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitgliedern vor, da bei den Pflichtversicherten gemäß §§ 226 ff. SGB V im Wesentlichen nur Arbeitseinkommen und Rente bzw. Versorgungsbezüge zur Beitragserhebung herangezogen werden, während bei freiwillig versicherten Mitgliedern weitere Einnahmearten einbezogen werden. Zwischen beiden Personenkreisen liegen jedoch so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Pflichtversicherung erfasst nach ihrer gesetzlichen Typisierung die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Um den Erfordernissen der Massenverwaltung Rechnung zu tragen, durfte der Gesetzgeber dabei die zu berücksichtigenden Einnahmearten begrenzen und abschließend aufzählen. Es ist zulässig, dass dabei nur die typischen Einnahmearten Pflichtversicherter berücksichtigt werden. Bei der Gruppe der freiwillig Versicherten hingegen hat der Gesetzgeber zulässigerweise die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in die Beitragsbemessung eingestellt, denn als Berechnungsgrundlage kommt bei freiwillig versicherten Mitgliedern das Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsgrundlage in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1992, - B 12 RK 8/92 -, in juris). Die Einnahmearten sind typischerweise andere und vielfältigere als bei Pflichtversicherten; manche üben eine selbstständige Tätigkeit aus, manche leben überwiegend aus anderen Einnahmequellen wie Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften. Demgegenüber verfolgen die Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung das Ziel, diese für solche Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes Schutzbedürfnis besteht. Von der Versicherungspflicht nicht erfasste Personen können kraft eigener Willensentschließung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht. Wegen dieser zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen die freiwillig versicherten Mitglieder gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden. Sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass es auch versicherungspflichtig Beschäftigte gibt, die Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, da der Gesetzgeber zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen treffen darf. I.d.S. hat auch das BVerfG in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig bewährte Unterscheidung erkannt (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a. - in juris), es hat eine Verfassungswidrigkeit nur darin gesehen, dass langjährig versicherungspflichtig Beschäftigten, die durch Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze zu freiwillig Versicherten geworden waren, der Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner versperrt worden war, mit der Folge, dass sie Beitragsnachteile zu tragen hatten. Die unterschiedliche Beitragsbelastung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits hat das BVerfG jedoch nicht beanstandet.
Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen Verfassungsbestimmungen nicht zu erkennen. Dass bei den freiwillig Versicherten höhere - teilweise mit einer Beschäftigung in keinem Zusammenhang stehende - Einnahmen berücksichtigt werden, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Dies ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.02.1993 - BvR 1920/92 – in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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