Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 4496/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4698/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente ab 1. Juli 2015.
Unter dem 1. Dezember 2010 beantragte der am 1951 geborene Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2011, die die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2011 antragsgemäß gewährte. Für die Zeit ab 1. Juni 2011 zahlte sie laufend monatlich EUR 1.316,53 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 89,57). Wegen fehlender rentensteigernder Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung erhob der Kläger Widerspruch, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2011 zurückwies. Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 12 R 2465/11) wies das SG mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 4 R 3217/13) wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. November 2015 mit dem Hinweis zurück, die Festsetzung der Rentenhöhe entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 2011 eine monatliche Altersrente i.H.v. EUR 1.329,64 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 90,46). Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim SG erhobene Klage (S 12 R 4445/11) wies das SG mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab; die anschließend beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 4 R 3216/13) wies dieses mit der Begründung zurück, für das Erhöhungsbegehren unter Berücksichtigung einer Gleichstellung mit versorgungsberechtigten Beamten gebe es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
Mit undatierter Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung passte die Beklagte die Rente wegen der Änderung des aktuellen Rentenwerts (Erhöhung um 2,1 Prozent von EUR 28,61 auf EUR 29,91) durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 - (RWBestV 2015) vom 12. Juni 2015 (BGBl. I, S. 965) an. Ab dem 1. Juli 2015 zahlte sie monatlich EUR 1.413,82 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 96,19). Den vom Kläger hiergegen am 2. Juli 2015 erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2015 zurück. Durch die RWBestV 2015 sei der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2015 neu bestimmt worden und betrage seither EUR 29,21. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes berücksichtige: &8722; die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer in den alten Bundesländern im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 2012 zum Jahr 2013 Berücksichtigung finde, &8722; den unveränderten durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 in Höhe von 18,9 Prozent, &8722; die unveränderten Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 Prozent und &8722; den Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 1,0001. Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Hieran seien Rentenversicherungsträger gebunden.
Mit seiner am 31. August 2015 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags im Widerspruchsverfahren sein Begehren weiter. Zwar habe die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt. Diese seien jedoch verfassungswidrig. Nach der am 1. Januar 2014 geltenden Rechtslage habe der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung ab diesem Datum von 18,9 auf 18,3 Prozent gesenkt werden müssen. Dies sei jedoch unterblieben, da der Deutsche Bundestag am 20. Februar 2014 rückwirkend beschlossen habe, den Beitragssatz unverändert bei 18,9 Prozent zu belassen, um mit dem nicht abgesenkten Beitragssatz die sog. "Mütterrente" zu finanzieren. Diese rückwirkende Gesetzesänderung sei nicht mit der Verfassung zu vereinbaren. Daher begehre er eine Rentenerhöhung, die sich aus einer Beitragssenkung von 18,9 auf 18,3 Prozent für den Zeitraum 1. Januar bis 20. Februar 2014 berechne. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, dessen Argumente er sich zu eigen mache, habe verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise angemeldet. Zum gleichen Ergebnis kommen ein Gutachten im Auftrag der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Die mit der sog. "Mütterrente" verbundene Honorierung der Erziehungsleistung sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, so dass eine Steuerfinanzierung und keine Finanzierung durch Beitragszahler und Rentner zu erfolgen habe. Schließlich kämen Kindererziehungszeiten auch Personen zugute, die gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert , sondern selbständig oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder Beamte seien. Zudem sei die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2015 um ca. einen Prozentpunkt geringer ausgefallen, da durch eine Revision der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit das Durchschnittsentgelt 2014 herabgesetzt worden sei. Dies sei ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden. Er halte in beiden Angelegenheiten deswegen einen "Entscheid des Bundesverfassungsgerichts" für erforderlich. Auch sei auf Differenzen zwischen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und dem politischen Handeln hinzuweisen. Das BVerfG habe nicht erst mit seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 u.a. – juris) gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zum 1. Juli 2005 einige realitätsferne Äußerungen gemacht.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2015 wies das SG die Klage ab. Unter Verweis auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente als bereits bewilligt. Die Entscheidung der Beklagten beruhe auf der geltenden Gesetzeslage, an welche die Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebunden sei. Auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht, da die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen (§§ 65, 68, 158 und 254c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit der RWBestV 2015) verfassungsgemäß seien. Die Finanzierung der sog. "Mütterrente", wonach die Anwartschaft für Kindererziehung wie alle Anwartschaften aus dem Beitragsaufkommen der Rentenversicherung gezahlt werde, begegne zweifelsohne grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass das BVerfG (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 u.a. – juris m.w.N.) sowie die höchstrichterliche sozialrechtliche Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. September 2015 – B 12 KR 15/12 R –juris) dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts und damit auch bei der streitgegenständlichen Frage, wie er den Familienlastenausgleich umsetze, einen weiten sozialpolitischen Spielraum einräumen würden. Es sei anerkannt, dass dem Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Vorgaben eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben müsse, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber bewege sich mit der maßgebenden RWBestV 2015 (noch) innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums. Die gewählte Finanzierungsform möge finanzpolitisch und rentensystematisch nicht schlüssig sein; die Verfassung verpflichte den Gesetzgeber allerdings nicht dazu, nur Mittel des Bundes aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu verwenden (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – juris m.w.N.).
Gegen das am 7. November 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. November 2015 unter (wortgleicher) Wiederholung seines bisherigen Vortrags in seiner Klageschrift Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Untermauerung desselben hat er diverse Schriftstücke vorgelegt, hinsichtlich derer auf Bl. 4 - 20 der LSG-Akte verwiesen wird.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides (unbestimmten Datums) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2015 eine höhere Anpassung seiner Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft (höhere) laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Begehren des Klägers, ab 1. Juli 2015 eine höhere Rente zu erhalten ist zeitlich nicht begrenzt, insbesondere nicht durch die seit 1. Juli 2016 erfolgte weitere Rentenanpassung. Denn die vom Kläger begehrte höhere Anpassung seiner Altersrente zum 1. Juli 2015 soll auch für die Zeit nach dem 1. Juli 2016 Wirkung haben, indem die ab diesem Zeitpunkt erfolgten und auch in Zukunft noch erfolgenden weiteren Rentenanpassungen auf der Grundlage der von ihm zum 1. Juli 2015 begehrten höheren Anpassung erfolgen.
Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R – juris Rn. 10 m.w.N.) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheid über die Anpassung der Rente (Rentenanpassung 2016) ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn er ändert weder den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 ab noch ersetzen er ihn (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 27. November 2015 – L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht, m.w.N.). Demgemäß ist vorliegend allein über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 zu entscheiden, nicht aber über die Rentenanpassungen im Jahr 2016.
2. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten (unbestimmten Datums) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente ab 1. Juli 2015. Für das Erhöhungsbegehren des Klägers gibt es – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
a) Die Beklagte bewilligte dem Kläger die Altersrente in der Höhe, auf die er nach dem Gesetz Anspruch hat. Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19. Februar 2002 [BGBl. I, S. 754], § 68 in der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 [BGBl. I, S. 1076], § 68a in der seit dem 22. Juli 2009 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 3 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 [BGBl. I, S. 1939], § 69 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I, S. 3057] i.V.m. § 1 Abs. 1 RWBestV 2015 liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 RWBestV 2015 beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 1. Juli 2015 EUR 29,21. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrunde gelegt; Fehler bei der Berechnung und Feststellung des Werts des Rechts auf Rente oder bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags liegen nicht vor.
Die Bundesregierung hat den zum 1. Juli 2015 maßgeblichen aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 22 R 271/14 –juris, Rn. 76 ff). Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2015 ist berücksichtigt worden (vgl. Bundesrats-Drucksache 206/15, S. 3 f.), dass • die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 Prozent, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2012 zum Jahr 2013) berücksichtigt wird, • den unveränderten durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 in Höhe von 18,9 Prozent sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 Prozent, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0000 ergeben, und • den Nachhaltigkeitsfaktor, der die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden abbildet, mit 1,0001. Auf dieser Basis erhöhte sich der bis zum 30. Juni 2015 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2015 von EUR 28,61 Euro auf EUR 29,21. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,10 Prozent.
Konkrete Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen. Diesbezügliche Fehler sind für den Senat nicht ersichtlich.
b) Die genannten einfachgesetzlichen Vorschriften des SGB VI stehen im Einklang mit der Verfassung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011 – L 2 KN 8/11 – juris, Rn. 41 ff und Urteil vom 6. August 2014 – L 2 R 306/14 – juris, Rn. 41 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 – L 11 R 267/11 – juris, Rn. 57 ff und Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 R 1496/14 – juris, Rn. 26 ff; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 – L 1 R 1046/12 – juris, Rn. 28 ff; das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 27. November 2015 – L 4 R 3217/13 – nicht veröffentlicht), insbesondere sind die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Auch war die Bundesregierung befugt, mit Zustimmung des Bundesrats die RWBestV 2015 zu erlassen; die entsprechende Ermächtigung entspricht Verfassungsrecht (Art 80 GG; die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung thematisierte das BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 –juris nicht).
aa) Das GG enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Aus dem GG lässt sich auch kein Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Anpassung der Renten bzw. auf eine Anpassung der Renten in derselben Höhe wie bei den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten ableiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2013 – L 13 R 508/11 – juris, Rn. 34). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln und ist demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 – juris, Rn. 62 und 63). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen die Ausführungen des Senats in dessen zwischen den Beteiligten ergangenem Urteil vom 27. November 2015 – L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht).
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch nicht darin, dass zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung – auch der sog. Mütterrente – nicht alle Mitglieder der Gesellschaft unmittelbar herangezogen werden. Es fehlt bereits an einem sachlichen Grund dafür, Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angehören, unmittelbar mit Beiträgen zu belasten, ohne dass diese einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Allgemeinheit bereits über den Bundeszuschuss (§ 213 SGB VI) aus allgemeinen Steuermitteln zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beiträgt. Das BVerfG hat im Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 u.a. – juris, Rdnr. 62) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage auch nicht gehalten war, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 22 R 271/14 – juris, Rn. 106). Ferner erhöht sich nach § 213 Abs. 2 1. Halbsatz SGB VI, eingefügt durch Art. 1 Nr. 7 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, S. 787), der Bundeszuschuss in den Jahren 2019 bis 2022 um jeweils EUR 400.000.000,00. Mit diesen zusätzlichen Bundesmitteln beteiligt sich der Bund unter anderen an der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der Leistungen für Kindererziehung (Bundestags-Drucksache 18/909, S. 16 und 22).
bb) Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2011 verstößt auch nicht gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz der Rente (siehe das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 27. November 2015 – L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht, auch zum Folgenden).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG genießt der Anspruch auf Rente Eigentumsschutz. Dieser stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – juris, Rn. 145 ff). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 9/05 R – juris, Rn. 25).
Das BVerfG hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fällt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1247/07 – juris, Rn. 50, zuletzt auch im Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 u.a. – ijuris, Rn. 53). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rn. 68 f).
Der Senat führt unter Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. November 2011 (L 11 R 267/11 – juris, Rn. 64 ff) in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 27. November 2015 (L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht) zu der Verletzung von Artikel 14 Abs. 1 GG und Artikel 2 GG zur Rentenanpassung 2010 mit grundsätzlichen, auch auf den vorliegenden Fall zu übertragenden Erwägungen, überzeugend Folgendes aus:
"Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI [richtig wohl § 68 SGB VI und § 68a SGB VI] - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs. 1 GG abzuwehrenden "Eingriff" in seine subjektiven Vermögenswerten Rechte gibt es bei der "Rentenanpassung 2010" daher nicht.
Sollte Art 14 Abs. 1 GG ein subjektives Vermögens wertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, Juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften "Dynamik", umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs. 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = Juris Rdnr. 20).
Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 54 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung -berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG a.a.O.). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/rv in zeitreihen pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.
Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs. 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, Juris Rdnr. 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist.
Darüber hinaus ist ein durch Art 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art 2 GG vor (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = juris Rdnr 21 mwN). Soweit der Schutzbereich des Art 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die "Rentenanpassung 2010" am Maßstab des Art 2 Abs. 1 GG zu messen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO Rdnr 21); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; zu den Materialien vgl. BR-Drs. 2/07 S 89). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß (dazu s oben) und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO Rdnr 22). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO Rdnr 22). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erlass eines rentenerhöhenden Gesetzes zu. Damit ist Art 2 Abs 1 GG nicht beeinträchtigt, schon gar nicht verletzt. Denn das, was der Kläger höchstens an Rentenanpassung beanspruchen kann, ergibt sich aus den Vorschriften des SGB VI. Diese haben die Bundesregierung aber auch die Beklagte richtig angewandt; soweit sich hieraus - wie vorliegend - keine Rentensteigerung zum 01.07.2010 ergibt, liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs. 1 GG vor.
Auch soweit der spezifische Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG dadurch berührt wird, als der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (286) = juris) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (BVerfG aaO), ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Grundrechts. Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris). Eine derartige Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, denn mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass eine Entwertung von erworbenen Rechten nur in geringem Umfang eintritt. Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (vgl zur ausgebliebenen Rentenanpassung 2004 BVerfG 26.07.2007, aaO, RdNr 59). Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff). Insoweit lässt sich auch aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau ableiten (BSG aaO juris Rdnr 42).
Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass sich unter dem Gesichtspunkt des additiven Grundrechtseingriffs (dazu vgl. Bernsdorff, SGb 2011, 121 ff) keine Verfassungswidrigkeit bei Anwendung der für das Jahr 2010 maßgeblichen Rentenanpassungsvorschriften ergibt. Denn es besteht - wie ausgeführt - weder ein Recht auf einen höheren aktuellen Rentenwert, noch wurden durch die vorliegenden Regelungen in bereits bestehende subjektive vermögenswerte Rechte des Klägers, der zum 01.06.2009 erstmals Rentenleistungen bezog, eingegriffen; auch wurden seine Rentenanwartschaften nicht entwertet. Vielmehr wurde der Wert des Rentenrechts des Klägers in Folge der Anwendung von § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI trotz einer nach § 68 SGB VI erforderlichen Absenkung des aktuellen Rentenwerts gerade nicht geschmälert und damit über den ihm zustehenden Wert hinaus geschützt. Insoweit wird gerade mit § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung (dazu vgl. BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 ua, SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 = juris Rdnr 59) gesichert."
Ein Verfassungsverstoß durch die unterbliebene Rentenanpassung 2015 ist nach Auffassung des Senats auch unter keinem anderen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt festzustellen. Die Ausführungen des SG sind auch insoweit zutreffend.
Insbesondere liegt auch keine, wie der Kläger meint, durch spätere Gesetzesänderungen zu Lasten der Rentner rückwirkende und verfassungswidrige Enteignung vor. Wie ebenfalls das BVerfG im Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 u.a. – (juris, Rdnr. 65) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der zum 1. August 2004 eingetretenen Rechtsänderung die Bewertung der erbrachten Vorleistungen nicht geändert und die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrentner erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Dies ist, wie das BVerfG ausgeführt hat, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig und stellt keinen unzulässigen insbesondere rückwirkenden Eingriff in Rentenansprüche und –anwartschaften dar.
cc) Zur Überzeugung des Senates hat der Gesetzgeber auch bei der vorliegenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten.
Das BVerfG hat (wie bereits oben ausgeführt) zwischenzeitlich mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 (a.a.O.) über fünf Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 entschieden und hierbei weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG, noch gegen andere Grundrechte oder das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) erkannt. Vielmehr hat es das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers betont. Weshalb das BVerfG, das selbst bei Ausbleiben der Rentenerhöhung im Jahr 2005 und 2001 die Rentenanpassung 2015 am Maßstab des GG anders bewerten sollte, ist nicht ersichtlich.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere die Senate des LSG Baden-Württemberg haben bislang unter Prüfung sämtlicher in den jeweiligen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte selbst im Ausbleiben von Rentenerhöhungen 2010 und 2011 ebenfalls zu Recht keinen Verfassungsverstoß gesehen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2013 – L 5 R 2277/12 – nicht veröffentlicht; Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 R 1496/14 – juris Rn. 26; das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 27. November 2015 – L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht). Diese Gesichtspunkte sind auf den vorliegenden Fall der Rentenanpassung 2015 nach eigener Überzeugungsbildung des Senats erst recht übertragbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente ab 1. Juli 2015.
Unter dem 1. Dezember 2010 beantragte der am 1951 geborene Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2011, die die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2011 antragsgemäß gewährte. Für die Zeit ab 1. Juni 2011 zahlte sie laufend monatlich EUR 1.316,53 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 89,57). Wegen fehlender rentensteigernder Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung erhob der Kläger Widerspruch, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2011 zurückwies. Die hiergegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage (S 12 R 2465/11) wies das SG mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 4 R 3217/13) wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. November 2015 mit dem Hinweis zurück, die Festsetzung der Rentenhöhe entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 2011 eine monatliche Altersrente i.H.v. EUR 1.329,64 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 90,46). Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim SG erhobene Klage (S 12 R 4445/11) wies das SG mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab; die anschließend beim LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 4 R 3216/13) wies dieses mit der Begründung zurück, für das Erhöhungsbegehren unter Berücksichtigung einer Gleichstellung mit versorgungsberechtigten Beamten gebe es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
Mit undatierter Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung passte die Beklagte die Rente wegen der Änderung des aktuellen Rentenwerts (Erhöhung um 2,1 Prozent von EUR 28,61 auf EUR 29,91) durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2015 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 - (RWBestV 2015) vom 12. Juni 2015 (BGBl. I, S. 965) an. Ab dem 1. Juli 2015 zahlte sie monatlich EUR 1.413,82 (einschließlich eines monatlichen Zuschusses zum Beitrag zur Krankenversicherung von EUR 96,19). Den vom Kläger hiergegen am 2. Juli 2015 erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2015 zurück. Durch die RWBestV 2015 sei der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2015 neu bestimmt worden und betrage seither EUR 29,21. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes berücksichtige: &8722; die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer in den alten Bundesländern im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 2012 zum Jahr 2013 Berücksichtigung finde, &8722; den unveränderten durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 in Höhe von 18,9 Prozent, &8722; die unveränderten Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 Prozent und &8722; den Nachhaltigkeitsfaktor in Höhe von 1,0001. Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Hieran seien Rentenversicherungsträger gebunden.
Mit seiner am 31. August 2015 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags im Widerspruchsverfahren sein Begehren weiter. Zwar habe die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt. Diese seien jedoch verfassungswidrig. Nach der am 1. Januar 2014 geltenden Rechtslage habe der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung ab diesem Datum von 18,9 auf 18,3 Prozent gesenkt werden müssen. Dies sei jedoch unterblieben, da der Deutsche Bundestag am 20. Februar 2014 rückwirkend beschlossen habe, den Beitragssatz unverändert bei 18,9 Prozent zu belassen, um mit dem nicht abgesenkten Beitragssatz die sog. "Mütterrente" zu finanzieren. Diese rückwirkende Gesetzesänderung sei nicht mit der Verfassung zu vereinbaren. Daher begehre er eine Rentenerhöhung, die sich aus einer Beitragssenkung von 18,9 auf 18,3 Prozent für den Zeitraum 1. Januar bis 20. Februar 2014 berechne. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, dessen Argumente er sich zu eigen mache, habe verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise angemeldet. Zum gleichen Ergebnis kommen ein Gutachten im Auftrag der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Die mit der sog. "Mütterrente" verbundene Honorierung der Erziehungsleistung sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, so dass eine Steuerfinanzierung und keine Finanzierung durch Beitragszahler und Rentner zu erfolgen habe. Schließlich kämen Kindererziehungszeiten auch Personen zugute, die gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert , sondern selbständig oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder Beamte seien. Zudem sei die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2015 um ca. einen Prozentpunkt geringer ausgefallen, da durch eine Revision der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit das Durchschnittsentgelt 2014 herabgesetzt worden sei. Dies sei ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden. Er halte in beiden Angelegenheiten deswegen einen "Entscheid des Bundesverfassungsgerichts" für erforderlich. Auch sei auf Differenzen zwischen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und dem politischen Handeln hinzuweisen. Das BVerfG habe nicht erst mit seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 u.a. – juris) gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge zum 1. Juli 2005 einige realitätsferne Äußerungen gemacht.
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2015 wies das SG die Klage ab. Unter Verweis auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente als bereits bewilligt. Die Entscheidung der Beklagten beruhe auf der geltenden Gesetzeslage, an welche die Beklagte gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebunden sei. Auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG komme nicht in Betracht, da die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen (§§ 65, 68, 158 und 254c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit der RWBestV 2015) verfassungsgemäß seien. Die Finanzierung der sog. "Mütterrente", wonach die Anwartschaft für Kindererziehung wie alle Anwartschaften aus dem Beitragsaufkommen der Rentenversicherung gezahlt werde, begegne zweifelsohne grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass das BVerfG (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 u.a. – juris m.w.N.) sowie die höchstrichterliche sozialrechtliche Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. September 2015 – B 12 KR 15/12 R –juris) dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts und damit auch bei der streitgegenständlichen Frage, wie er den Familienlastenausgleich umsetze, einen weiten sozialpolitischen Spielraum einräumen würden. Es sei anerkannt, dass dem Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Vorgaben eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben müsse, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber bewege sich mit der maßgebenden RWBestV 2015 (noch) innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums. Die gewählte Finanzierungsform möge finanzpolitisch und rentensystematisch nicht schlüssig sein; die Verfassung verpflichte den Gesetzgeber allerdings nicht dazu, nur Mittel des Bundes aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu verwenden (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. – juris m.w.N.).
Gegen das am 7. November 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. November 2015 unter (wortgleicher) Wiederholung seines bisherigen Vortrags in seiner Klageschrift Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Untermauerung desselben hat er diverse Schriftstücke vorgelegt, hinsichtlich derer auf Bl. 4 - 20 der LSG-Akte verwiesen wird.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides (unbestimmten Datums) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2015 eine höhere Anpassung seiner Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft (höhere) laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Begehren des Klägers, ab 1. Juli 2015 eine höhere Rente zu erhalten ist zeitlich nicht begrenzt, insbesondere nicht durch die seit 1. Juli 2016 erfolgte weitere Rentenanpassung. Denn die vom Kläger begehrte höhere Anpassung seiner Altersrente zum 1. Juli 2015 soll auch für die Zeit nach dem 1. Juli 2016 Wirkung haben, indem die ab diesem Zeitpunkt erfolgten und auch in Zukunft noch erfolgenden weiteren Rentenanpassungen auf der Grundlage der von ihm zum 1. Juli 2015 begehrten höheren Anpassung erfolgen.
Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R – juris Rn. 10 m.w.N.) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheid über die Anpassung der Rente (Rentenanpassung 2016) ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn er ändert weder den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 ab noch ersetzen er ihn (vgl. das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 27. November 2015 – L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht, m.w.N.). Demgemäß ist vorliegend allein über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 zu entscheiden, nicht aber über die Rentenanpassungen im Jahr 2016.
2. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten (unbestimmten Datums) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente ab 1. Juli 2015. Für das Erhöhungsbegehren des Klägers gibt es – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.
a) Die Beklagte bewilligte dem Kläger die Altersrente in der Höhe, auf die er nach dem Gesetz Anspruch hat. Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte habe einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19. Februar 2002 [BGBl. I, S. 754], § 68 in der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 [BGBl. I, S. 1076], § 68a in der seit dem 22. Juli 2009 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 3 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 [BGBl. I, S. 1939], § 69 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I, S. 3057] i.V.m. § 1 Abs. 1 RWBestV 2015 liegt nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 RWBestV 2015 beträgt der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost ist vorliegend nicht einschlägig - ab dem 1. Juli 2015 EUR 29,21. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts hat die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrunde gelegt; Fehler bei der Berechnung und Feststellung des Werts des Rechts auf Rente oder bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags liegen nicht vor.
Die Bundesregierung hat den zum 1. Juli 2015 maßgeblichen aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 22 R 271/14 –juris, Rn. 76 ff). Der aktuelle Rentenwert verändert sich nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2015 ist berücksichtigt worden (vgl. Bundesrats-Drucksache 206/15, S. 3 f.), dass • die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 Prozent, wobei die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2012 zum Jahr 2013) berücksichtigt wird, • den unveränderten durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 in Höhe von 18,9 Prozent sowie die unveränderten Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) in Höhe von 4 Prozent, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 1,0000 ergeben, und • den Nachhaltigkeitsfaktor, der die Veränderung beim Verhältnis von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden abbildet, mit 1,0001. Auf dieser Basis erhöhte sich der bis zum 30. Juni 2015 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2015 von EUR 28,61 Euro auf EUR 29,21. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 2,10 Prozent.
Konkrete Einwendungen gegen die von der Bundesregierung vorgenommene Berechnung hat der Kläger nicht vorgetragen. Diesbezügliche Fehler sind für den Senat nicht ersichtlich.
b) Die genannten einfachgesetzlichen Vorschriften des SGB VI stehen im Einklang mit der Verfassung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011 – L 2 KN 8/11 – juris, Rn. 41 ff und Urteil vom 6. August 2014 – L 2 R 306/14 – juris, Rn. 41 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2011 – L 11 R 267/11 – juris, Rn. 57 ff und Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 R 1496/14 – juris, Rn. 26 ff; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2013 – L 1 R 1046/12 – juris, Rn. 28 ff; das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 27. November 2015 – L 4 R 3217/13 – nicht veröffentlicht), insbesondere sind die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Auch war die Bundesregierung befugt, mit Zustimmung des Bundesrats die RWBestV 2015 zu erlassen; die entsprechende Ermächtigung entspricht Verfassungsrecht (Art 80 GG; die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung thematisierte das BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 –juris nicht).
aa) Das GG enthält keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Aus dem GG lässt sich auch kein Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Anpassung der Renten bzw. auf eine Anpassung der Renten in derselben Höhe wie bei den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten ableiten (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2013 – L 13 R 508/11 – juris, Rn. 34). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln und ist demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 – juris, Rn. 62 und 63). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen die Ausführungen des Senats in dessen zwischen den Beteiligten ergangenem Urteil vom 27. November 2015 – L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht).
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch nicht darin, dass zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung – auch der sog. Mütterrente – nicht alle Mitglieder der Gesellschaft unmittelbar herangezogen werden. Es fehlt bereits an einem sachlichen Grund dafür, Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angehören, unmittelbar mit Beiträgen zu belasten, ohne dass diese einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Allgemeinheit bereits über den Bundeszuschuss (§ 213 SGB VI) aus allgemeinen Steuermitteln zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beiträgt. Das BVerfG hat im Beschluss vom 3. Juni 2014 (1 BvR 79/09 u.a. – juris, Rdnr. 62) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsermessens vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage auch nicht gehalten war, den sich abzeichnenden Finanzbedarf über einen noch höheren Bundeszuschuss sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – L 22 R 271/14 – juris, Rn. 106). Ferner erhöht sich nach § 213 Abs. 2 1. Halbsatz SGB VI, eingefügt durch Art. 1 Nr. 7 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, S. 787), der Bundeszuschuss in den Jahren 2019 bis 2022 um jeweils EUR 400.000.000,00. Mit diesen zusätzlichen Bundesmitteln beteiligt sich der Bund unter anderen an der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der Leistungen für Kindererziehung (Bundestags-Drucksache 18/909, S. 16 und 22).
bb) Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1. Juli 2011 verstößt auch nicht gegen den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz der Rente (siehe das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 27. November 2015 – L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht, auch zum Folgenden).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG genießt der Anspruch auf Rente Eigentumsschutz. Dieser stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – juris, Rn. 145 ff). Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 9/05 R – juris, Rn. 25).
Das BVerfG hat die Frage bislang ausdrücklich offen gelassen, ob, ggf. in welchem Rahmen und Umfang sowie unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fällt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1247/07 – juris, Rn. 50, zuletzt auch im Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 u.a. – ijuris, Rn. 53). Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten. Jedoch dürften die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer liefen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rn. 68 f).
Der Senat führt unter Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15. November 2011 (L 11 R 267/11 – juris, Rn. 64 ff) in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 27. November 2015 (L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht) zu der Verletzung von Artikel 14 Abs. 1 GG und Artikel 2 GG zur Rentenanpassung 2010 mit grundsätzlichen, auch auf den vorliegenden Fall zu übertragenden Erwägungen, überzeugend Folgendes aus:
"Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI [richtig wohl § 68 SGB VI und § 68a SGB VI] - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs. 1 GG abzuwehrenden "Eingriff" in seine subjektiven Vermögenswerten Rechte gibt es bei der "Rentenanpassung 2010" daher nicht.
Sollte Art 14 Abs. 1 GG ein subjektives Vermögens wertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, Juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften "Dynamik", umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs. 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = Juris Rdnr. 20).
Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 54 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung -berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG a.a.O.). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/rv in zeitreihen pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.
Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs. 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, Juris Rdnr. 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist.
Darüber hinaus ist ein durch Art 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers vorliegend nicht verletzt. Soweit bereits der Schutzbereich des Art 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung dem Grunde nach eröffnet ist, geht dessen Schutz demjenigen aus Art 2 GG vor (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = juris Rdnr 21 mwN). Soweit der Schutzbereich des Art 14 GG dagegen nicht eröffnet ist, ist die "Rentenanpassung 2010" am Maßstab des Art 2 Abs. 1 GG zu messen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente ein Recht auf Zahlung einer jährlich höheren "dynamisch" ansteigenden Rente beinhalten würde. Dies ist aber gerade nicht der Fall (BSG aaO Rdnr 21); es besteht insoweit lediglich ein Recht auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts, der - nach einfachgesetzlicher Regelung - zum Schutz der Rentenbezieher vor einer tatsächlichen Rentenabsenkung jedenfalls nicht geringer als im Vorjahr festgesetzt werden darf (§ 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; zu den Materialien vgl. BR-Drs. 2/07 S 89). Auch soweit § 69 SGB VI die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber überträgt, ist diese Delegation verfassungsgemäß (dazu s oben) und garantiert keinen kontinuierlichen, regelhaften Wertanstieg (BSG aaO Rdnr 22). Dem jeweiligen Rentenrechtsinhaber kommt daher nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes zu, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf (bestimmte) Gesetzgebung oder deren Unterlassung (BSG aaO Rdnr 22). Da die Bundesregierung die maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt und den sich hieraus ergebenden aktuellen Rentenwert zutreffend bestimmt hat, kommt dem Kläger insoweit auch kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erlass eines rentenerhöhenden Gesetzes zu. Damit ist Art 2 Abs 1 GG nicht beeinträchtigt, schon gar nicht verletzt. Denn das, was der Kläger höchstens an Rentenanpassung beanspruchen kann, ergibt sich aus den Vorschriften des SGB VI. Diese haben die Bundesregierung aber auch die Beklagte richtig angewandt; soweit sich hieraus - wie vorliegend - keine Rentensteigerung zum 01.07.2010 ergibt, liegt kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs. 1 GG vor.
Auch soweit der spezifische Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG dadurch berührt wird, als der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (BVerfG, 18.02.1998, 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271 (286) = juris) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (BVerfG aaO), ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Grundrechts. Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr 2 = juris). Eine derartige Beeinträchtigung liegt jedoch nicht vor, denn mit § 68a Abs 1 Satz 1 SGB VI hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass eine Entwertung von erworbenen Rechten nur in geringem Umfang eintritt. Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (vgl zur ausgebliebenen Rentenanpassung 2004 BVerfG 26.07.2007, aaO, RdNr 59). Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff). Insoweit lässt sich auch aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau ableiten (BSG aaO juris Rdnr 42).
Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass sich unter dem Gesichtspunkt des additiven Grundrechtseingriffs (dazu vgl. Bernsdorff, SGb 2011, 121 ff) keine Verfassungswidrigkeit bei Anwendung der für das Jahr 2010 maßgeblichen Rentenanpassungsvorschriften ergibt. Denn es besteht - wie ausgeführt - weder ein Recht auf einen höheren aktuellen Rentenwert, noch wurden durch die vorliegenden Regelungen in bereits bestehende subjektive vermögenswerte Rechte des Klägers, der zum 01.06.2009 erstmals Rentenleistungen bezog, eingegriffen; auch wurden seine Rentenanwartschaften nicht entwertet. Vielmehr wurde der Wert des Rentenrechts des Klägers in Folge der Anwendung von § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI trotz einer nach § 68 SGB VI erforderlichen Absenkung des aktuellen Rentenwerts gerade nicht geschmälert und damit über den ihm zustehenden Wert hinaus geschützt. Insoweit wird gerade mit § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung (dazu vgl. BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 824/03 ua, SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 = juris Rdnr 59) gesichert."
Ein Verfassungsverstoß durch die unterbliebene Rentenanpassung 2015 ist nach Auffassung des Senats auch unter keinem anderen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt festzustellen. Die Ausführungen des SG sind auch insoweit zutreffend.
Insbesondere liegt auch keine, wie der Kläger meint, durch spätere Gesetzesänderungen zu Lasten der Rentner rückwirkende und verfassungswidrige Enteignung vor. Wie ebenfalls das BVerfG im Beschluss vom 3. Juni 2014 – 1 BvR 79/09 u.a. – (juris, Rdnr. 65) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der zum 1. August 2004 eingetretenen Rechtsänderung die Bewertung der erbrachten Vorleistungen nicht geändert und die rentenrechtliche Rangstelle der Versicherten in der Solidargemeinschaft, die ihren Anteil an der Umverteilung bestimmt, nicht berührt. Er hat vielmehr Faktoren in der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes eingefügt, die sowohl Bestands- als auch Zugangsrentner erfassen und im umlagefinanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Ausgleich der demografisch bedingten Belastungen zwischen den Generationen führen sollen. Dies ist, wie das BVerfG ausgeführt hat, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig und stellt keinen unzulässigen insbesondere rückwirkenden Eingriff in Rentenansprüche und –anwartschaften dar.
cc) Zur Überzeugung des Senates hat der Gesetzgeber auch bei der vorliegenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten.
Das BVerfG hat (wie bereits oben ausgeführt) zwischenzeitlich mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2014 (a.a.O.) über fünf Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 entschieden und hierbei weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG, noch gegen andere Grundrechte oder das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) erkannt. Vielmehr hat es das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers betont. Weshalb das BVerfG, das selbst bei Ausbleiben der Rentenerhöhung im Jahr 2005 und 2001 die Rentenanpassung 2015 am Maßstab des GG anders bewerten sollte, ist nicht ersichtlich.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere die Senate des LSG Baden-Württemberg haben bislang unter Prüfung sämtlicher in den jeweiligen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte selbst im Ausbleiben von Rentenerhöhungen 2010 und 2011 ebenfalls zu Recht keinen Verfassungsverstoß gesehen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2013 – L 5 R 2277/12 – nicht veröffentlicht; Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 R 1496/14 – juris Rn. 26; das zwischen den Beteiligten ergangene Senatsurteil vom 27. November 2015 – L 4 R 3216/13 – nicht veröffentlicht). Diese Gesichtspunkte sind auf den vorliegenden Fall der Rentenanpassung 2015 nach eigener Überzeugungsbildung des Senats erst recht übertragbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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