Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 210/17 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 786/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs setzt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller voraus. Diese ist aus den zutreffend vom Antragsgegner ausgeführten Gründen zweifelhaft. Die Antragsteller verfügen über Grund- und Hausbesitz in der Ukraine, ihrer alten Heimat. Des weiteren bezogen beide Antragsteller mindestens bis Ende Juli 2014 Renteneinkommen in der Ukraine. Über beide Umstände haben die Antragsteller in ihren Erstänträgen in 2006 bzw. 2009 unrichtige Angaben gemacht. Es ist unklar, was der aktuelle Stand hinsichtlich des Grundvermögens in der Ukraine ist, insbesondere, ob das Haus noch vom Sohn der Antragsteller zur Miete bewohnt wird. Ebenso haben die Antragsteller weder die Höhe der Rentenguthaben auf den Ukrainischen Konten mitgeteilt noch deren Verbrauch plausibel gemacht. Von daher sind Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller berechtigt.
Ausgehend davon hat der Antragsgegner auch zu Recht von den Antragstellern die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Vermögenserklärung und den Nachweis über die Kontenhöhe in der Ukraine gefordert, den die Antragsteller nicht vorgelegt haben. Angesichts der vorliegenden Umstände reicht ein einfaches Bestreiten oder Nichtwissen der Antragsteller nicht aus. Sie haben insofern auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Diesbezüglich ist es nämlich nur erforderlich, den Antrag vollständig auszufüllen und ggf. Auskünfte bei der Bank in der Ukraine schriftlich anzufordern und dem Antragsgegner vorzulegen.
Im Hinblick darauf ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs setzt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller voraus. Diese ist aus den zutreffend vom Antragsgegner ausgeführten Gründen zweifelhaft. Die Antragsteller verfügen über Grund- und Hausbesitz in der Ukraine, ihrer alten Heimat. Des weiteren bezogen beide Antragsteller mindestens bis Ende Juli 2014 Renteneinkommen in der Ukraine. Über beide Umstände haben die Antragsteller in ihren Erstänträgen in 2006 bzw. 2009 unrichtige Angaben gemacht. Es ist unklar, was der aktuelle Stand hinsichtlich des Grundvermögens in der Ukraine ist, insbesondere, ob das Haus noch vom Sohn der Antragsteller zur Miete bewohnt wird. Ebenso haben die Antragsteller weder die Höhe der Rentenguthaben auf den Ukrainischen Konten mitgeteilt noch deren Verbrauch plausibel gemacht. Von daher sind Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller berechtigt.
Ausgehend davon hat der Antragsgegner auch zu Recht von den Antragstellern die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Vermögenserklärung und den Nachweis über die Kontenhöhe in der Ukraine gefordert, den die Antragsteller nicht vorgelegt haben. Angesichts der vorliegenden Umstände reicht ein einfaches Bestreiten oder Nichtwissen der Antragsteller nicht aus. Sie haben insofern auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Diesbezüglich ist es nämlich nur erforderlich, den Antrag vollständig auszufüllen und ggf. Auskünfte bei der Bank in der Ukraine schriftlich anzufordern und dem Antragsgegner vorzulegen.
Im Hinblick darauf ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
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